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Urteil

15 Sa 45/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2014:0123.15SA45.13.00
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Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im übrigen wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 19.10.2012 – 1 Ca 1634/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für den Zeitraum 01.05.2011 bis 30.11.2013

              a) monatliche Ausgleichszahlungen zu zahlen nach § 11 Abs. 2 des Tarifvertrages für sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) auf Basis eines Einkommens aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 in der jeweiligen tarifvertraglichen Höhe sowie einer persönlichen Zulage nach § 6 TV UmBw, die im Jahr 2005 123,80 Euro betrug und seitdem an allgemeinen Tariferhöhungen teilnimmt;

              b) nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 TV UmBw Beiträge des Klägers auf Basis der Ausgleichszahlung nach dem Klageantrag zu 1a) zu zahlen;

              c) VBL-Beiträge in der jeweiligen tarifvertraglichen Höhe sowie die darauf entfallende Steuer nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 TV UmBw zu zahlen;

              d) eine jährliche Sonderzahlung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TV UmBw zu zahlen.

 Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 88 %, der Kläger zu   12 %.

  Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im übrigen wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 19.10.2012 – 1 Ca 1634/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für den Zeitraum 01.05.2011 bis 30.11.2013 a) monatliche Ausgleichszahlungen zu zahlen nach § 11 Abs. 2 des Tarifvertrages für sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) auf Basis eines Einkommens aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 in der jeweiligen tarifvertraglichen Höhe sowie einer persönlichen Zulage nach § 6 TV UmBw, die im Jahr 2005 123,80 Euro betrug und seitdem an allgemeinen Tariferhöhungen teilnimmt; b) nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 TV UmBw Beiträge des Klägers auf Basis der Ausgleichszahlung nach dem Klageantrag zu 1a) zu zahlen; c) VBL-Beiträge in der jeweiligen tarifvertraglichen Höhe sowie die darauf entfallende Steuer nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 TV UmBw zu zahlen; d) eine jährliche Sonderzahlung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TV UmBw zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 88 %, der Kläger zu 12 %. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf u.a. eine Ausgleichszahlung nach dem TV über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TV UmBw) für die Zeit ab dem 01.05.2011. Der am 05.11.1950 geborene Kläger war seit 1975 als ziviler Mitarbeiter bei der Beklagten, zuletzt im Fliegerhorst Hopsten, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-Bund) Anwendung. Im Zusammenhang mit der Schließung des Fliegerhorstes Hopsten vereinbarten die Parteien unter dem 22.07.2005 schriftlich mit Wirkung zum 01.01.2006 die Anwendung der Härtefallregelung des § 11 TV UmBw. In der für die zwischen den Parteien streitigen Frage maßgeblichen Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 04.12.2007 heißt es (auszugsweise): „§ 11 Härtefallregelung (1) Kann einer ein/einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 2 bis 9 … kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann … in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Die/der Beschäftigte erhält statt des Entgeltes eine monatliche Ausgleichszahlung. … (2) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v. H. verminderten Einkommens gezahlt. … … (6) § 22 TVöD und § 13 TVÜ-Bund (Entgelt im Krankheitsfall) finden keine Anwendung. (7) Die/der Beschäftigte darf während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, … … (9) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung entfällt ferner, a) wenn das Arbeitsverhältnis endet, b) unter den Voraussetzungen des § 17 oder c) wenn der/dem Beschäftigten ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 Buchst. a angeboten wird (Reaktivierung). … § 17 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen (1) Ansprüche aus Abschnitt I dieses Tarifvertrages enden mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt. Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung endet. …“ Die monatliche Ausgleichszahlung des Klägers betrug 1.919,66 €. Auf seinen Antrag vom 05.03.2009 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen durch Bescheid vom 20.05.2009 dem Kläger rückwirkend zum 01.03.2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, längstens bis zum 31.03.2016 (Erreichen der Regelaltersgrenze). Die monatliche Rente beläuft sich auf 494,22€. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rentenbescheids wird verwiesen auf Bl. 17 ff. d. A. Mit weiterem Bescheid vom 29.05.2009 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Westfalen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, beginnend mit dem 01.04.2009, die für die Zeit bis zum 30.04.2011 befristet war und monatlich 988,42 € betrug. Der Kläger leitete die ihm am 09.06.2009 zugegangenen Bescheide der Beklagten zu; beide Bescheide gingen am 16.06.2009 bei der Beklagten ein. Diese teilte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 23.06.2009 unter Bezug auf den Bescheid vom 29.05.2009 mit, das Arbeitsverhältnis ruhe ab dem 01.07.2009 aufgrund der Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit. Für diese Zeit bestehe kein Anspruch auf die Ausgleichszahlung. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 23.06.2009 wird auf Bl. 49 d. A. verwiesen. Wegen der Nichtleistung von Ausgleichszahlungen an ihn hat der Kläger in dem Verfahren 1 Ca 38/10, Arbeitsgericht Rheine, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, an ihn über den 01.07.2009 hinaus bis zum 30.04.2011 monatliche Ausgleichszahlungen zu erbringen. Das Arbeitsgericht Rheine hat mit Urteil vom 29.03.2010 die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.03.2011 die von dem Kläger eingelegte Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.01.2013 (6 AZR 392/11) unter Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.07.2009 bis zum 09.04.2011 eine monatliche Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw von 1.919,66 € zu zahlen. Mit Schreiben vom 24.03.2011 änderte die Beklagte ihre bisherige Rechtsauffassung und teilte dem Kläger mit, dass dieser ausweislich des Rentenbescheides der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 20.05.2009 ab dem 01.03.2009 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer erhalte, er seine Weiterbeschäftigung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides schriftlich beantragt und demnach das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2 und 3 TVöD mit Ablauf des 30.06.2009 geendet habe. Das Schreiben vom 23.06.2009 sei gegenstandslos und werde aufgehoben. Der Kläger meint, sein Arbeitsverhältnis habe nicht zum 30.06.2009 sein Ende gefunden; auch habe er weiterhin Anspruch auf monatliche Ausgleichszahlungen. Der Kläger hat behauptet, zusammen mit den Rentenbescheiden vom 20.05. und 29.05.2009 auch einen Weiterbeschäftigungsantrag gemäß § 33 Abs. 3 TVöD an die Beklagte übermittelt zu haben. Den Text des Weiterbeschäftigungsverlangens habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und der Zeugin F entworfen, eigenhändig unterschrieben und in Gegenwart der beiden Zeugen gemeinsam mit den beiden Rentenbescheiden einkuvertiert. Anschließend sei das Kuvert in einen Briefkasten eingeworfen worden. Da die Rentenbescheide unstreitig bei der Beklagten eingetroffen sein, sei es ausgeschlossen, dass der Weiterbeschäftigungsantrag auf dem Postweg verloren gegangen sei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit „Weiterbeschäftigung“ im Sinne des § 33 Abs. 3 TVöD sei allein der weitere Vollzug des Arbeitsverhältnisses und nicht die tatsächliche Beschäftigung gemeint. Diese Möglichkeit liege bei einer bereits suspendierten Arbeitspflicht auf der Hand. Auch obliege es der Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass dringende betriebliche Gründe seiner Weiterbeschäftigungsmöglichkeit entgegenstünden. Die Beklagte habe zudem ihr Recht verwirkt, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berufen, denn sie habe sich trotz Vorliegens beider Rentenbescheide erstmals nach zwei Jahren auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ein Ende der Ausgleichszahlung berufen. Schließlich sei § 33 TVöD mit den Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bzw. des AGG in jeweils richtlinienkonformer Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG nicht vereinbar. Die Regelung stellte eine unzulässige Diskriminierung kranker bzw. behinderter Arbeitnehmer dar. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.05.2011 monatliche Ausgleichszahlungen nach § 11 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr in Höhe von 1.919,66 € zu zahlen (Klageantrag zu Ziffer 1b); 2. festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht Ablauf des 30.06.2009 sein Ende gefunden hat (Klageantrag zu Ziffer 2)). Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, nicht verpflichtet zu sein, dem Kläger ab dem 01.05.2011 monatliche Ausgleichszahlungen zu gewähren. Der tarifliche Anspruch sei entfallen, weil das Arbeitsverhältnis geendet habe. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger im Juni 2009 zusammen mit den Rentenbescheiden einen Antrag auf Weiterbeschäftigung abgeschickt hat und dass dieser Antrag bei ihr eingegangen ist. Bestätigen könne sie lediglich den Eingang der beiden Rentenbescheide. Mangels Weiterbeschäftigungsantrags seien die Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 und 3 TVöD gegeben. Auch könne der Kläger weder auf seinem bisherigen noch auf einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden; ein solcher existiere nicht. Durch den Abschluss der Härtefallvereinbarung sei bereits dargelegt, dass dem Kläger ein geeigneter Arbeitsplatz nicht angeboten werden könne. Auch sei § 33 TVöD nicht unwirksam. Eine Benachteiligung insbesondere schwerbehinderter Beschäftigter durch den Tarifvertrag sei nicht zu erkennen, denn die Rechtsfolgen des § 33 TVöD träten unabhängig von einer Schwerbehinderung ein und bezögen sich allein auf die Erwerbsminderung. Ihr sei auch nicht verwehrt, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berufen. Diese sei aufgrund tarifvertraglicher Regelungen eingetreten. Eines Rechtsaktes ihrerseits habe es insoweit nicht bedurft. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, dem Kläger über den fehlenden Eingang eines Weiterbeschäftigungsantrags zu informieren. Schließlich sei in dem Schreiben vom 23.06.2009 kein Verzicht auf die Geltendmachung weiterer Rechte zu sehen; es fehle an einem entsprechenden Verzichtswillen ihrerseits. Mit (Teil-)Urteil vom 19.10.2012 hat das Arbeitsgericht die Klageanträge abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe keinen Anspruch auf monatliche Ausgleichszahlungen in Höhe von 1.919,66 € ab dem 01.05.2011. Denn der Anspruch auf Ausgleichszahlung sei gemäß § 11 Abs. 9 TV UmBw mit Ablauf des 30.06.2009 entfallen. Zu diesem Zeitpunkt habe das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wegen des unbefristeten Bezugs einer Erwerbsminderungsrente sein Ende gefunden. Ausweislich des Rentenbescheids vom 20.05.2009 erhalte der Kläger eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit der Folge, dass gemäß § 33 Abs. 2 S. 1 TVöD das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2009 geendet habe. Der Ausnahmetatbestand des § 33 Abs. 3 TVöD liege nicht vor. Einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers stehe bereits die Tatsache entgegen, dass dieser mit der Beklagten unter dem 22.07.2005 eine Härtefallregelung gemäß § 11 TV UmBw vereinbart habe. Der Abschluss einer solchen Härtefallregelung komme nur dann in Betracht, wenn einem Beschäftigten kein Arbeitsplatz nach § 3 TV UmBw angeboten werden könne. Die hier vereinbarte Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw setze logischerweise voraus, dass der Arbeitsplatz des Klägers infolge der Umstrukturierung weggefallen sei. Deshalb komme es vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger seine Weiterbeschäftigung schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rentenbescheide ordnungsgemäß bei der Beklagten beantragt habe. Die in § 33 Abs. 2, 3 TVöD getroffene Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei auch rechtswirksam. Die in § 33 Abs. 2 TVöD enthaltene auflösende Bedingung sei sachlich gerechtfertigt. Das in § 33 Abs. 3 TVöD normierte Frist- und Formerfordernis für den Weiterbeschäftigungsantrag diene der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit und sei als der Tarifautonomie unterliegende Regelung nicht zu beanstanden. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 33 TVöD mit dem AGG nicht vereinbar sei. Der Beklagten sei es nicht verwehrt, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berufen. Die Beklagte habe zunächst mit ihrem Schreiben vom 23.06.2009 nicht konkludent auf weitergehende Rechte verzichtet. Auch habe die Beklagte ihr Recht nicht verwirkt sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berufen. Umstände dafür, dass der Kläger darauf habe vertrauen dürfen, dass die Beklagte in Zukunft nicht mehr die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen werde, seien nicht ersichtlich. Der weitere Feststellungsantrag des Klägers sei unbegründet, da das Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 2, 3 TVöD aufgrund des Bezugs einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente zum 30.06.2009 geendet habe. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Klägers, dem erst mit Wirkung vom 16.12.2010 ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt worden sei. Nicht ersichtlich sei, inwiefern eine Schwerbehinderung bereits zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses offenkundig gewesen sei soll. Gegen das ihm am 12.11.2012 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 05.12.2012 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und diese mit am 05.12.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger behauptet weiterhin, dass er die ihm am 09.06.2009 zugegangenen Rentenbescheide gemeinsam mit einem Weiterbeschäftigungsantrag nach § 33 TVöD an die Beklagte weitergeleitet habe. Wenn die Bescheide bei der Beklagten eingegangen seien - unstreitig am 16.06.2009 -, dann müsse zwangsläufig auch der Weiterbeschäftigungsantrag eingegangen sein. Der Kläger bezieht sich insoweit auf sein erstinstanzliches Vorbringen und meint, dass der Weiterbeschäftigungsantrag auch ohne weiteres begründet sei, da er auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz von der Erbringung der Arbeitsleistung befreit sei. Da seine Beschäftigung gerade in „Nichtbeschäftigung“ bestehe, bedürfe es keiner Darlegung, dass er diesen Arbeitsplatz weiter ausfüllen könne. Die Beklagte habe jedenfalls das Recht, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berufen, verwirkt da sie nach dem unstreitigen Zugang beider Rentenbescheide lediglich aus einem Bescheid Konsequenzen gezogen habe. Dies lasse aus seiner Sicht nur den Schluss zu, dass die Beklagte in Kenntnis beider Rentenbescheide das Arbeitsverhältnis nicht habe infrage stellen wollen. Zudem komme § 33 TVöD generell nichts als Beendigungstatbestand in Betracht, da der Richtlinie 2000/78/EG sowie den Vorschriften des AGG widersprechend. Zudem sei die zweiwöchige Frist für den Weiterbeschäftigungsantrag unangemessen kurz. Auch fehle es an einer Beteiligung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX. Er habe insoweit der Beklagten durch seine Ehefrau mitteilen lassen, dass ein Grad der Behinderung von 30 festgesetzt worden sei, er hiergegen aber Widerspruch einlegen werde. Das entsprechende Telefonat durch seine Ehefrau sei noch vor dem streitgegenständlichen Bescheid über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt worden. Zudem sei seine Schwerbehinderteneigenschaft auch offenkundig. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.05.2011 a) monatliche Ausgleichszahlungen nach § 11 Abs. 2 des Tarifvertrages für sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) auf Basis eines Einkommens bestehend aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 in der jeweiligen tarifvertraglichen Höhe sowie einer persönlichen Zulage nach § 6 TV UmBw, die im Jahr 2005 123,80 € betrug und seitdem an allgemeinen Tariferhöhungen teilnimmt; b) nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 TV UmBw Beiträge des Klägers auf Basis der Ausgleichszahlung nach dem Klageantrag zu 1a) zu zahlen; c) VBL-Beiträge in der jeweiligen tarifvertraglichen Höhe sowie die darauf entfallende Steuer nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 TV UmBw zu zahlen; d) eine jährliche Sonderzahlung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TV UmBw zu zahlen; e) hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1a) bis d): festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.05.2011 monatliche Ausgleichszahlungen nach § 11 des Tarifvertrages für sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr in Höhe von 1.919,66 € (netto) zu zahlen; 2. festzustellen, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht mit Ablauf des 30.06.2009 sein Ende gefunden hat. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen; 2. die Klage abzuweisen. Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weist die Beklagte darauf hin, dass nach § 11 Abs. 9a) TV UmBw der Anspruch auf Ausgleichszahlung entfalle, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Nach § 17 Abs. 1 TV UmBw endeten Ansprüche aus Abschnitt I des TV UmBw, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ende. Den Tarifvertragsparteien sei bei Schaffung des TV UmBw bewusst gewesen, dass ein Arbeitsverhältnis wegen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente enden könne. Sie hätten ausdrücklich vereinbart, dass die Ausgleichszahlung in diesem Fall entfallen solle. Zwar ende das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 3 TVöD nicht, wenn der Arbeitnehmer schriftlich und fristgemäß seine Weiterbeschäftigung beantrage, eine solche möglich sei und dieser dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenständen. Der Kläger habe jedoch einen solchen Antrag schon nicht gestellt, zumindest sei ein solcher bei ihr niemals zugegangen. Sie bestreitet, dass die Zeugin F den Antrag formuliert und die Zeugin T diesen zu Papier gebracht hätte. Es mute auch ungewöhnlich an, dass der Kläger den Antrag zusammen mit seiner gesamten Familie verfasst haben wolle. Die beiden Rentenbescheide seien dem Zeugen X2 in einem verschlossenen Briefumschlag übergeben worden. Dies vermöge der Zeuge auch heute noch nachzuvollziehen, da die Bescheide ansonsten einen Posteingangsstempel des Bundeswehrdienstleistungszentrums Münster tragen würden. Das sei jedoch gerade nicht der Fall. Der Zeuge X2 habe den Eingang der Bescheide handschriftlich auf den Kopien vermerkt. Wäre der Briefumschlag mit den Bescheiden in der zentralen Poststelle geöffnet worden, hätten diese den Posteingangsstempel des Bundeswehrdienstleistungszentrums Münster zwingend getragen. Der Zeuge sei sich ebenfalls sicher, dass sich in dem verschlossenen Briefumschlag lediglich die beiden Rentenbescheide befunden hätten. Somit habe der Kläger bereits keinen Antrag gemäß § 33 Abs. 3 TVöD gestellt. Hätte er gleichwohl einen solchen Antrag gestellt, sei jedenfalls eine Beschäftigung des Klägers auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten freien Arbeitsplatz nicht möglich. Der Kläger lege schon nicht dar, auf welchem Arbeitsplatz er meint, entsprechend seiner Leistungsfähigkeit beschäftigt werden zu können. Es existierten auch keine freien Arbeitsplätze, auf welchen der Kläger beschäftigt werden könnte. Falsch sei insbesondere, wenn der Kläger meine, Weiterbeschäftigung im Sinne von § 33 Abs. 3 TVöD könne in seinem Fall nur bedeuten Weiternichtbeschäftigung. § 33 TVöD verstoße auch nicht gegen das AGG bzw. die Richtlinie 2000/78/EG. Eine Beteiligung des Integrationsamtes im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei vorliegend nicht notwendig gewesen. Ihr sei es nicht verwehrt, sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2009 zu berufen. Insbesondere habe sie noch mit Schreiben vom 23.03.2011 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinweisen können, Verwirkung sei nicht anzunehmen. Unabhängig vom Zeitmoment trage der Kläger nichts zum Umstandsmoment vor. Der Kläger habe auch keine Vertrauensinvestition geleistet, da er seit dem 01.01.2006 keine tatsächliche Arbeitsleistung für sie mehr erbracht habe. Auch sie habe nach dem 30.06.2009 keinerlei Leistungen mehr an den Kläger erbracht. Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle sämtlicher Sitzungen erster und zweiter Instanz, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe A. Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 19.10.2012 ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b, c ArbGG an sich statthaft und auch gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Somit ist das Rechtsmittel zulässig. B. Begründet ist die Berufung bezogen auf den Feststellungsantrag zu Ziffer 1) Buchst. a) bis d); der Feststellungsantrag zu Ziffer 2) ist unzulässig. I. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 1) ist insgesamt zulässig. 1. Das gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ist auch in der Berufungsinstanz anzunehmen. Die Berufungskammer schließt sich den nach wie vor zutreffenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts an, § 69 Abs. 2 ArbGG. 2. Der klägerische Antrag auf monatliche Ausgleichszahlungen nach § 11 Abs. 2 TV UmBw, die persönliche Zulage nach § 6 TV UmBw, Beträge nach § 11 Abs. 3 TV UmBw, VBL-Beiträge nach § 11 Abs. 4 TV UmBw sowie die jährliche Sonderzahlungen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TV UmBw, sämtlich begehrt ab dem 01.05.2011, ist auch in Form der in zweiter Instanz mit Schriftsatz vom 09.09.2013 vorgenommenen Klageänderung zulässig gemäß § 64 Abs. 6, § 533 ZPO. Diese war nach Auffassung des Gerichts sachdienlich, da auf diese Weise ein aus Sicht des Klägers erforderliches weiteres Verfahren vermieden und der Rechtsstreit somit endgültig einer Klärung zugeführt werden konnte. Die Entscheidungsgrundlagen waren auch nach vorgenommener Klageänderung noch dieselben, wie sie für den Klageantrag erster Instanz galten. Zudem hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25.10.2013 klargestellt, dass sie im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung zugunsten des Klägers sämtliche Ansprüche aus § 11 TV UmBw vollständig ab dem 01.05.2011 erfüllen werde. II. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Kläger Anspruch auf die sich aus der Härtefallregelung des § 11 TV UmBw ergebenden Leistungen für den Zeitraum 01.05.2011 bis 30.11.2013 in dem von dem Kläger unter Ziffer 1) Buchst. a) bis d) aufgelisteten Umfang. 1. Dies gilt zunächst für den Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß § 11 Abs. 2 TV UmBw auf der Basis eines Einkommens bestehend aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 in der jeweiligen tariflichen Höhe nebst persönlicher Zulage gemäß § 6 TV UmBw, die im Jahr 2005 123,80 € betrug und seitdem an allgemeinen Tariferhöhungen teilnimmt. a) Der Anspruch auf die genannte Ausgleichszahlung/persönliche Zulage war entstanden aufgrund des schriftlichen Zusatzvertrags zum Arbeitsvertrag vom 16.04.1975 (Bl. 240, 241 d. A.), den die Parteien unter dem 22.07.2005 unterzeichneten. Dessen § 1 sieht die Anwendung der Härtefallregelung gemäß § 11 TV UmBw „unter Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung … (Ruhensregelung)“ ab dem 01.06.2006 vor. b) Der Anspruch auf Ausgleichszahlung/persönliche Zulage ist nicht gemäß § 11 Abs. 9 TV UmBw mit Ablauf des 30.06.2009 entfallen. aa) Nach § 11 Abs. 9 TV UmBw entfällt der Anspruch auf die tarifliche Ausgleichszahlung, wenn a) das Arbeitsverhältnis endet, b) unter den Voraussetzungen des § 17 oder c) wenn dem Arbeitnehmer ein zumutbarer Arbeitsplatz im Sinne des § 3 Abs. 4 Unterabs. 2 Buchst. a) angeboten wird (Reaktivierung). Vorliegend verweist § 11 Abs. 9 Buchst. b) TV UmBw auf § 17 TV UmBw. Hiernach enden Ansprüche aus Abschnitt I des TV UmBw u. a. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung endet. Der TV UmBw selbst legt nicht fest, wann die Voraussetzung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt ist. Doch haben die Tarifvertragsparteien durch die Formulierung in § 17 Abs. 1 Satz 2 TV UmBw zum Ausdruck gebracht, dass sie insoweit auf § 33 Abs. 2 TVöD abstellen wollen, der die Rechtsfolgen der Bewilligung von Erwerbsminderungsrenten auf das Arbeitsverhältnis regelt und hierbei zwischen befristeten und unbefristeten Erwerbsminderungsrenten unterscheidet (BAG, 22.01.2013 – 6 AZR 392/11; vgl. auch BAG, 18.03.2010 – 6 AZR 918/08, ZTR 2010, 316; LAG Hamm, 24.03.2011 – 17 Sa 2265/10 juris). § 33 Abs. 2 TVöD unterscheidet zwischen einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die nur eintritt, wenn durch einen Rentenbescheid die Erwerbsminderung unbefristet festgestellt wird (Satz 1), und einem bloßen Ruhen des Arbeitsverhältnisses, das Folge einer befristeten Erwerbsminderungsrente ist (Sätze 5 und 6). bb) Ausweislich des Rentenbescheids vom 20.05.2009 erhält der Kläger eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Rentenbescheid wurde dem Kläger unstreitig im Juni 2009 zugestellt, so dass gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.06.2009 an sich endete. cc) Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass dem Kläger neben der unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 29.05.2009 eine auf den 30.04.2011 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde. Der Rentenbescheid vom 20.05.2009 wurde nicht aufgehoben, so dass trotz des späteren Bescheids über die zeitlich befristete Rente die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 TVöD weiterhin vorlagen (BAG, 15.03.2006 – 7 AZR 332/05, ZTR 2006, 548). Die Berufungskammer schließt sich insoweit den Ausführungen in dem arbeitsgerichtlichen Urteil (S. 14, 15 der Entscheidungsgründe) an. dd) Einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 30.06.2009 steht indes die Ausnahmeregelung des § 33 Abs. 3 TV UmBw, deren Voraussetzungen soweit erforderlich vorliegen, entgegen. Gemäß § 33 Abs. 3 TVöD endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis im Falle teilweiser Erwerbsminderung nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Woche nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. (1) Der Kläger hat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. Das hat die durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ergeben. Die Zeugin F konnte sich daran erinnern, vor etwa drei oder vier Jahren ein Schreiben zur Weiterbeschäftigung des Klägers, ihres Vaters, aufgesetzt zu haben und dieses sodann unter der Adresse des Bundeswehrdienstleistungszentrums Münster, gemeinsam mit ihrer Stiefmutter, in den Postkasten eingeworfen zu haben. Zum Inhalt des Briefkuverts wusste die Zeugin, das dieser aus den beiden Rentenbescheiden und dem von ihr aufgesetzten Beschäftigungsschreiben bestand. Sie war, so ihre Erinnerung, entweder dabei, als die drei Schriftstücke in das Kuvert eingelegt wurden, oder nahm die Befüllung selbst vor. Das Kuvert war nicht an einen einzelnen Sachbearbeiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums gerichtet. Die Zeugenaussage war glaubhaft. Die Zeugin konnte, wie sich dem Sitzungsprotokoll vom 05.12.2013 (Bl. 539 bis 541 d. A.) entnehmen lässt, zahlreiche Einzelheiten erinnern, die ein stimmiges, widerspruchsfreies und logisches Gesamtbild ergeben. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin wird nicht dadurch eingeschränkt, dass sie die Tochter des Klägers ist und ein nicht ausschließbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Sie hat auf die Berufungskammer durch ihre ruhige, zurückhaltende, in der Aussage selbst klare und deutliche Art und Ausdrucksweise, aber auch durch das Eingeständnis von Wissens-/Erinnerungslücken einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck gemacht. Dass die Kopie des Weiterbeschäftigungsschreibens vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Gerichtsakte gereicht worden ist, ohne das die Zeugin F sagen konnte, was aus der vor mehreren Jahren angefertigten Kopie geworden ist, spricht ebenfalls für die Glaubwürdigkeit der Zeugin, deren Aussage jedenfalls ohne intensivere Abstimmung mit der klägerischen Partei im Vorfeld ihrer Vernehmung erschien. Zwar hat der ebenfalls zu dem Beweisthema des Inhalts des Briefumschlags, der die Rentenbescheide enthielt, vernommene Zeuge X2 ausgesagt, er könne sich nicht daran erinnern, dass sich in dem Kuvert ein Schreiben betreffend den Beschäftigungsantrag des Klägers befand, sei sich aber fast sicher, dass sich in dem Umschlag, der verschlossen auf seinem Büroschreibtisch lag – dessen sei er sich zu fast 100 Prozent sicher – neben den beiden Rentenbescheiden ein (weiteres) Beschäftigungsantragsschreiben des Klägers nicht befand. Das Berufungsgericht hat diese Aussage für insgesamt nicht glaubhaft gehalten. Der Zeuge hatte zu mehreren Umständen keine genaueren Erinnerungen, war sich andererseits aber fast sicher/zu fast 100 Prozent sicher, den Umschlag verschlossen auf seinem Schreibtisch vorgefunden bzw. neben den beiden Bescheiden ein weiteres Schreiben in dem Kuvert nicht vorgefunden zu haben. Widersprüchlich war in diesem Zusammenhang insbesondere seine Aussage, wonach er sich einerseits nicht daran erinnern konnte, den schriftlichen Weiterbeschäftigungsantrag vorgefunden zu haben, andererseits aber ohne jede Einschränkung bekundete, in dem Kuvert habe sich neben den beiden Rentenbescheiden nichts („sonst nichts“) befunden bzw. sei er sich dessen fast sicher. Insgesamt hat der Zeuge wenig glaubwürdig auf die Kammer gewirkt. So vermochte er in seiner Aussage scheinbare Nebensächlichkeiten nicht zu erinnern (Format des Kuverts, Eingangsstempel, Handzeichenvermerk), um an wenige Umstände, die möglicherweise aus seiner Sicht für die Aussage von Bedeutung waren, eine umso genauere Erinnerung zu haben. Der Zeuge hat trat sehr selbstbewusst auf, ohne letztlich zu überzeugen. Seine eindrucksvolle Fast-Sicherheit musste oder wollte er mehrfach wieder einschränken. So bei seiner Aussage, dass sich in dem Kuvert „sonst nichts“ befunden habe, und bei der Erklärung, er habe jedenfalls nichts weiteres zur Kenntnis genommen. Seine Fast-Sicherheit begründete er kurz darauf in der Weise, dass ihm ja ansonsten die Tragweite des Weiterbeschäftigungsantrags bewusst gewesen wäre und er diesen ja dann bearbeitet hätte. Insgesamt hat die Berufungskammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die volle Überzeugung gewonnen, dass sich in dem dem Bundeswehrdienstleistungszentrum Münster von dem Kläger zugeleiteten Kuvert neben den beiden Rentenbescheiden auch ein Schreiben, welches den Weiterbeschäftigungsantrag enthielt, befunden hat. Unstreitig ist der Weiterbeschäftigungsantrag am 16.06.2009 der Beklagten zugegangen. Da der Kläger die Rentenbescheide – ebenfalls unstreitig – am 09.06.2009 erhalten hatte, ist die zweiwöchige Antragsfrist des § 33 Abs. 3 TVöD ersichtlich eingehalten. (2) Auch die weitere Voraussetzung des § 33 Abs. 3 TVöD, nämlich die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des Klägers nach seinen vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz, ohne das dringende dienstliche bzw. betriebliche entgegenstehen, war vorliegend jedenfalls im Ergebnis anzunehmen. Sofern die Beklagte meint, dass bereits eine Beschäftigung des Klägers auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz nicht möglich sei und der Kläger zudem hätte zunächst vortragen müssen, auf welchem Arbeitsplatz er entsprechend seiner Leistungsfähigkeit meine, beschäftigt werden zu können, verkennt sie nach Auffassung der Berufungskammer das rechtliche Zusammenspiel zwischen § 33 TVöD und der Härtefallregelung des § 11 TV UmBw. Mit dem Kläger, aber auch unter Einbeziehung und Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 6 AZR 392/11 ist davon auszugehen, dass der intendierte Schutz einer ausgeglichenen Leistungsbeziehung durch § 33 TVöD in der Sonderkonstellation der Härtefallregelung des § 11 TV UmBw nicht erreichbar ist. Dabei ist zunächst der Beklagten durchaus darin zu folgen, dass Voraussetzung für den Abschluss einer Härtefallvereinbarung nach § 11 TV UmBw ist, dass dem Kläger kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann, dass also eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht existiert. Gleichzeitig bringen die Parteien der Härtefallvereinbarung mit dieser zum Ausdruck, dass künftig auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung des Klägers verzichtet wird und eine Ruhensregelung getroffen, nicht aber das Arbeitsverhältnis insgesamt aufgelöst wird. Wenn zudem § 33 TVöD die aus der Erwerbsminderung des Klägers folgende Störung des vertraglichen Leistungs-/Gegenleistungsverhältnisses auflösen soll, so ist zu erkennen, dass aus der Erwerbsminderung eine solche Störung nicht folgt. Denn die Beklagte hatte bereits mit Abschluss der Härtefallvereinbarung vom 22.07.2005 auf die Arbeitsleistung des Klägers verzichtet. Es ist Sinn und Zweck der Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw, den Einkommensverlust auszugleichen, der dadurch eintritt, dass ein Beschäftigter durch die Umstrukturierung der Bundeswehr seinen konkreten Arbeitsplatz verloren hat und für ihn im Bereich der Bundeswehr auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Sinne des § 3 TV UmBw mehr besteht. Für diese Beschäftigten sichert § 11 TV UmBw den Besitzstand (BAG, 22.01.2013, a.a.O. mit Hinweis auf BAG 18.01.2012 – 6 AZR 462/10, AP TV UmBw § 6 Nr. 3). Der Anspruch hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob der Kläger seine Arbeitskraft während der Zeit, in der das Arbeitsverhältnis ruht, der Beklagten anbieten könnte. Im Ergebnis besteht der Zahlung zugrunde liegende Wegfall des Arbeitsplatzes fort, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Ausdrücklich kommt es nicht an auf die Möglichkeit einer tatsächlichen Tätigkeit des Beschäftigten (BAG, 22.01.2013, a.a.O.). Indem das Bundesarbeitsgericht in seiner angezogenen Entscheidung vom 22.01.2013 – den Fall der befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung betreffend – ausdrücklich ausführt, dass es „rechtlich geboten (sei), dass eine Rente wegen teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht automatisch zu einer Beendigung … des Arbeitsverhältnisses führt“ und dass „der nur teilweise in seiner Erwerbsfähigkeit geminderte Arbeitnehmer die Möglichkeit haben (muss), auf Antrag nach seinem Leistungsvermögen auf einen freien, ihm zumutbaren Arbeitsplatz weiter beschäftigt zu werden, sofern dies auf dem Arbeitgeber zumutbar ist“, sieht es, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD dieser Verpflichtung durch die Regelung des § 33 Abs. 3 TVöD Rechnung getragen haben. Die Härtefallregelung des § 11 TV UmBw sei aber bewusst als ultima-ratio-Regelung ausgestaltet und könne nur vereinbart werden, wenn es keinerlei Beschäftigungsmöglichkeit nach § 3 TV UmBw mehr gebe. Und weiter: „Eine Möglichkeit zu einer Beschäftigung nach § 33 Abs. 3 TVöD bestünde damit im Anwendungsbereich der Härtefallregelung des TV UmBw im Regelfall nicht. Bei Bewilligung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liefe § 33 Abs. 3 TVöD damit leer. … Dies gölte selbst dann, wenn es sich um eine Kleinstrente handelt, die den Beschäftigten nicht in der mit § 11 TV UmBw bezweckten Weise sozial absicherte. Es spricht nichts dafür, dass die Tarifvertragsparteien in einer solchen Weise den sozialen Schutzgedanken des § 11 TV UmBw missachtet hätten.“ (BAG 6 AZR 392/11, Rn. 37, 38). Dieser Rechtsansicht schließt sich die erkennende Kammer an. Mit dem Bundesarbeitsgericht ist schließlich davon auszugehen, dass es jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass die Tarifvertragsparteien zumindest bei – wie vorliegend – Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht den vollständigen Ausschluss der Ausgleichszahlung angeordnet hätten. Im Ergebnis endete das Arbeitsverhältnis des Klägers somit nicht mit dem 30.06.2009, da der Kläger seine Weiterbeschäftigung rechtzeitig im Sinne des § 33 Abs. 3 TVöD schriftlich beantragt hat und es auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung der Tarifbestimmung entscheidungserheblich nicht ankommt. c) Der Kläger hat zudem Anspruch gegen die Beklagte auf die unter Ziffer 1) Buchst. b) bis d) begehrten Zahlungen/Beiträge. Für die Begründung dieses Anspruchs gilt das soeben Ausgeführte gleichermaßen. 2. Die Verpflichtung der Beklagten auf die tariflichen Ausgleichszahlungen etc. umfasst den Zeitraum 01.05.2011 bis 30.11.2013. Nach § 17 Abs. 1 TV UmBw enden Ansprüche des Klägers aus Abschnitt I des TV UmBw mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, in welchem der Kläger die Voraussetzungen nach dem SGB VI für den Bezug einer ungekürzten Vollrente wegen Alters erfüllt. Der am 05.11.1950 geborene Kläger hat mit Ablauf des 05.11.2013 das 63. Lebensjahr vollendet. Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX. Gemäß den vorliegenden Rentenbescheiden hat der Kläger die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Somit erfüllt er mit dem 01.12.2013 die Voraussetzungen zum Bezug einer ungekürzten Altersrente für schwerbehinderte Menschen, § 236 a Abs. 1 SGB VI, und daher im Sinne des § 17 Abs. 1 TV UmBw. Über den 30.11.2013 hinaus bestehen Ansprüche auf Zahlung von Ausgleichszahlungen nach § 11 TV UmBw daher insgesamt nicht mehr. III. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2) ist unzulässig. Er ermangelt des rechtlich erforderlichen besonderen Interesses an als baldiger Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung lag bereits vor das Urteil des Bundesarbeitsgerichts 6 AZR 392/11, verkündet am 22.01.2013. In dieser Entscheidung ist judiziert, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aus Rechtsgründen frühestens zum 09.04.2011 beendet worden ist (Rn. 14 des Urteils). Die begehrte Feststellung war daher nicht zu treffen. C. Die Kosten waren zwischen den Parteien entsprechend ihrem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen gemäß § 92 ZPO zu quoteln. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage zugelassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann vonbeiden Parteien R E V I S I O N eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revisionwird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.