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Beschluss

13 TaBV 66/13

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2014:0131.13TABV66.13.00
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Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.06.2013 – 8 BV 149/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Die Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung der Arbeitnehmer N und L jeweils in Tarifgruppe 8, 8. Berufsjahr, des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (Stand Juni 2012) wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.06.2013 – 8 BV 149/12 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet: Die Zustimmung des Betriebsrates zur Umgruppierung der Arbeitnehmer N und L jeweils in Tarifgruppe 8, 8. Berufsjahr, des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (Stand Juni 2012) wird ersetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens (noch) um die zutreffende Umgruppierung zweier Geschäftskundenberater. Im Betrieb der Arbeitgeberin kommen u.a. die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (Stand Juni 2012) - im Folgenden kurz: MTV - zur Anwendung. Soweit hier von Interesse, finden sich in § 6 MTV folgende Tarifgruppen: Tarifgruppe 6 Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern. … Tarifgruppe 7 Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordern, z.B.: Kundenberater … Tarifgruppe 8 Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen und/oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind, z.B.: Kundenberater mit erhöhten Anforderungen (z.B. incl. Spezialberatung im Individualgeschäft) … Tarifgruppe 9 Tätigkeiten, die sich durch Schwierigkeit und/oder Verantwortung offenbar über Gruppe 8 hinausheben, z.B.: Kundenberater mit besonderen Anforderungen … § 7 lautet auszugsweise wie folgt: Eingruppierung in die Tarifgruppen 1. Die Arbeitnehmer werden nach der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Tarifgruppen eingruppiert … 2. Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, sind in diese Tarifgruppe einzugruppieren. Neben diesem tariflichen Eingruppierungssystem besteht bei der Arbeitgeberin ein Funktionsmodell ComMap mit einer sog. Karriereleiter „Retail Banking - Vertrieb“ (RB), der die Funktion „Geschäftskundenberater“ zugeordnet ist. Dort ist eine Einstufung von RB 1 bis RB 4 möglich, wobei RB 1 der Tarifgruppe 8 MTV entspricht; ab RB 2 erfolgt dann eine außertarifliche Vergütung. Bei der Arbeitgeberin kommen im Zuge der Integration der Dresdner Bank seit dem 01.07.2010, soweit hier von Interesse, Privatkundenberater, Private Banking Berater, Geschäftskundenberater sowie – unterstützend – Spezialisten u.a. für den Kredit- und Wertpapierbereich zum Einsatz. Für die Tätigkeit eines Geschäftskundenberaters ist nach der bestehenden Stellenbeschreibung als „Zweck der Stelle“ ausgewiesen: Der Geschäftskundenberater betreut selbständig und aktiv die ihm zugeordneten Kunden. Er ist zuständig für die aktive Pflege und Weiterentwicklung der Kundenbeziehung, sowie für die Akquisition neuer Geschäftskunden. Maßgeblich für die Kundenzuordnung sind die kommunizierten Segmentierungskriterien. Neben der Weiterentwicklung im eigenen Segment hat der Geschäftskundenberater den Auftrag, Kunden mit weiterführendem Bedarf oder beim Überschreiten der Segmentierungskriterien aktiv in definierter Form weiterzuleiten und bei Bedarf Spezialisten professionell einzubinden. Hierbei orientiert er sich an den strategischen Zielen und geschäftspolitischen Schwerpunkten der Bank, unter Beachtung der Richtlinien innerhalb seines Verantwortungsbereiches. Der Geschäftskundenberater schenkt der Kundenzufriedenheit und Serviceorientierung besondere Beachtung und wendet die ihm von der Bank zur Verfügung gestellten DV-Systeme/DV-Anwendungen an. Er erbringt im Bedarfsfall und auf Anweisung seines Vorgesetzten Vertretungen innerhalb der Filiale. Zur persönlichen Weiterentwicklung kann der Geschäftskundenberater auf Empfehlung des Vorgesetzten bei Qualifizierungsmaßnahmen der Bank als Referent eingesetzt werden und kann Ausbildungspatenschaften übernehmen. Darüber hinaus kann er bei besonderer Qualifikation Produktpatenschaften in der Filiale übernehmen. In diesem Zusammenhang verfolgt er Änderungen und Neuerungen im ausgewählten Produktbereich und stellt diese eigeninitiativ innerhalb der Gruppe vor, um einen hohen Qualitätsstandard sicherzustellen. Die Kreditentscheidungen erfolgen gemäß bestehender Richtlinien und erteilter Kompetenzen. Als „Hauptaufgaben“ sind wiedergegeben: Aktive vertriebsorientierte Ansprache aller ihm zugeordneten Kunden, Interessenten und Nichtkunden mit dem Ziel der kontinuierlichen Ertragssteigerung Regelmäßige und konsequente Terminvereinbarung unter Nutzung der zur Verfügung stehenden Anwendungen Abschlussorientierte Beratung in allen Bedarfsfeldern seiner Kunden im Geschäfts-, Private Banking- und Privatkundengeschäft Pflege und Ausbau bestehender Kundenverbindungen und Akquisition neuer Kunden Verkauf aller der im Geschäftskundenbereich definierten Produkte und Dienstleistungen der privaten und gewerblichen Immobilienfinanzierung Abschlussorientierte und eigenverantwortliche Umsetzung zentralseitig generierter Vertriebshinweise Einhaltung und Umsetzung der definierten Beratungsprozesse unter Einbezug der vertriebsunterstützenden Anwendungen Aktive Planung der Vertriebsaktivitäten, Entwicklung und Ableitung der erforderlichen Maßnahmen und konsequente Ergebnisbesprechung mit dem Vorgesetzten zur kontinuierlichen Qualitätssteigerung Sachliche sachgebietsübergreifende Kommunikation und erfolgreiche interne Zusammenarbeit Daneben wird umfassendes Fachwissen in den Bereichen Zahlungsverkehr, Einlagen, Wertpapier und Kredit verlangt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage ASt 6 zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 19.07.2012 (Bl. 26 ff. d. A.). Mit Schreiben vom 11.09.2012 (Bl. 73 d. A.) beantragte die Arbeitgeberin bei dem im Betrieb bestehenden Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung und Umgruppierung des Mitarbeiters L von Tarifgruppe 7 MTV in Tarifgruppe 8 MTV. Dieser Arbeitnehmer ist seit dem 01.08.2006 im Betrieb tätig und kam nach Beendigung seiner Ausbildung zuletzt als Privatkundenberater mit einer Vergütung nach Tarifgruppe 7 MTV zum Einsatz. Nach erfolgreicher neunmonatiger Absolvierung eines Einarbeitungsprogramms, das gemäß der im Unternehmen geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung „ComGrow“ vom 12.12.2007 (Bl. 14 ff. d. A.) Mitarbeiter auf die Übernahme einer neuen Funktion vorbereitet, sollte er ab 01.10.2012 die Aufgaben eines Geschäftskundenberaters übernehmen. Mit Schreiben vom 06.06.2013 (Bl. 270 d. A.) beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat auch die Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers N ab dem 01.06.2013 von Tarifgruppe 7 MTV in Tarifgruppe 8 MTV. Dieser ist ebenfalls seit dem 01.08.2006 im Betrieb tätig und übernahm nach Beendigung seiner Ausbildung die Aufgaben eines Privatkundenberaters mit einer Vergütung nach Tarifgruppe 7 MTV, bevor er das genannte Einarbeitungsprogramm „ComGrow“ nach einem halben Jahr am 31.05.2013 erfolgreich abschloss. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 19.09.2012 (Bl. 74 ff. d. A.) und 12.06.2013 (Bl. 271 ff. d. A.) stimmte der Betriebsrat den Versetzungen zu, verweigerte aber die Zustimmung zu den beabsichtigten Umgruppierungen unter Hinweis darauf, die beiden Arbeitnehmer hätten zumindest einen Anspruch auf Eingruppierung in Tarifgruppe 9 MTV. Daraufhin leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren ein mit dem Begehren, die Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Funktion des Geschäftskundenberaters entspreche den allgemeinen Merkmalen der Tarifgruppe 8 MTV und sei dem dortigen Tätigkeitsbeispiel eines Kundenberaters mit erhöhten Anforderungen (z.B. incl. Spezialberatung im Individualgeschäft) zuzuordnen. Hingegen würden sich Tätigkeiten des Geschäftskundenberaters nicht durch Schwierigkeit und/oder Verantwortung offenbar über Tarifgruppe 8 MTV hinausheben, wie es in Tarifgruppe 9 MTV vorausgesetzt werde; es sei kein Kundenberater mit besonderen Anforderungen. So würde die Erledigung seiner Aufgaben durch den Einsatz von EDV-Programmen sowie durch die Unterstützung von Back-Office-Einheiten erleichtert. Bilanzen würden regelmäßig an den Kreditentscheider weitergegeben. Dieser erstelle dann aufgrund der Bilanz ein Rating. Kreditgewährungen dürften zum Großteil nur mit einem Kreditentscheider im Vier-Augen-Prinzip getroffen werden. – Das Leistungsangebot solle mit verschiedenen Spezialisten, namentlich im Kredit- und Wertpapierbereich, abgedeckt werden. Auch dürfe eine Beratung nicht bei allen Produkten vollständig vom Geschäftskundenberater erfolgen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters L in die Vergütungsgruppe 8, 7. Berufsjahr, des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung von Juni 2012 zu ersetzen, 2. die vom Antragsgegner verweigerte Zustimmung zu der beabsichtigten Eingruppierung des Mitarbeiters N in die Vergütungsgruppe 8, 8. Berufsjahr, des Manteltarifvertrages für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung von Juni 2012 zu ersetzen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er hat die Auffassung zum Ausdruck gebracht, die beiden Geschäftskundenberater müssten in Tarifgruppe 9 MTV umgruppiert werden, wobei es der Arbeitgeberin obliege, darzulegen, dass kein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliege. Die einschlägigen Tarifgruppen bauten aufeinander auf, beginnend für Kundenberater mit der Tarifgruppe 7 MTV. Dieser berate regelmäßig spartenübergreifend über einfache Formen standardisierter Produkte. Bei einem Kundenberater der Tarifgruppe 8 MTV liege der Schwerpunkt im Kredit-, Wertpapier- und Auslandsgeschäft. In dieser Funktion würden an seine Aufgabenerfüllung erhöhte Anforderungen gestellt, so dass die Voraussetzungen des ersten Tätigkeitsbeispiels erfüllt seien. In Tarifgruppe 9 MTV seien schließlich Kundenberater einzugruppieren, die eine qualifizierte Beratung in klassischen Geschäftssparten des Bankgeschäfts wahrnehmen würden, wozu die Geschäftskundenberater zu rechnen seien. Diese hätten sich nämlich um Gewerbetreibende und Freiberufler mit einem Jahresumsatz von bis zu 2,5 Millionen € zu kümmern und seien damit auch Firmenkundenbetreuer. Zur Erledigung der Aufgaben bedürfe es erhöhter Kenntnisse z.B. in Haftungsfragen. Die zu erstellenden Finanzierungen seien komplex, wobei vom Geschäftskundenberater Vorschläge zur individuellen Absicherung spezieller Risiken erwartet würden. Durch Beschluss vom 19.06.2013 hat das Arbeitsgericht den Zustimmungsersetzungsanträgen stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Geschäftskundenberater aufgrund der von ihm durchzuführenden Spezialberatung, die sich vom Massengeschäft abgrenze, den Anforderungen der Tarifgruppe 8 MTV gerecht werde. Die Voraussetzungen der Tarifgruppe 9 MTV seien aber nicht erfüllt. So könne nicht auf die Vielzahl der von ihm anzubietenden Produkte abgestellt werden, weil die Tarifgruppen daran nicht anknüpfen würden. Auch in Bezug auf Haftungsfragen sei eine besondere Schwierigkeit und/oder Verantwortung nicht ersichtlich. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betriebsrat mit seiner Beschwerde. Er weist darauf hin, dass Kundenberater mindestens in Tarifgruppe 7 MTV einzugruppieren seien; dazu gehörten die Privatkundenberater. Wenn diese vertieften Anforderungen hinsichtlich der Angebotspalette gerecht oder den Weg eines Spezialisten weitergehen würden, seien die Voraussetzungen der Tarifgruppe 8 MTV erfüllt, wie es bei den (ehemaligen) Senior-Privatkundenberatern der Fall gewesen sei. Demgegenüber erfüllten die Geschäftskundenberater die Voraussetzungen der Tarifgruppe 9 MTV. Ihre Tätigkeit erforderten ein breiteres Fachwissen, z.B. in den Bereichen Zahlungsverkehr, Wertpapier und Kredit; hinzu kämen umfassende Kenntnisse im Bereich Einlagen, um Kunden in mehreren Geschäftsbereichen der Bank kompetent beraten zu können. Was seine Verantwortung angehe, betreue der Geschäftskundenberater individuell Kunden bis zu einem Volumen von 1.250.000,-- €, im Falle N sogar bis vier Millionen €, wobei der Geschäftskundenberater erst bei einem Anlagevolumen von über 250.000,-- € einen Wertpapier- oder Kreditspezialisten unterstützend hinzuziehen müsse. Davon abgesehen sei die Arbeitgeberin bislang ihrer Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Zustimmungsverweigerungsgrund vorliege, nicht gerecht geworden. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.06.2013 – 8 BV 149/12 – abzuändern und die Anträge abzuweisen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie meint, die Tätigkeit eines Geschäftskundenberaters gehe weder im Anlage- bzw. Wertpapier- noch im Kreditgeschäft oder bei sonstigen Aufgaben bezüglich der in Tarifgruppe 9 MTV vorausgesetzten Schwierigkeit und/oder Verantwortung offenbar über die in Tarifgruppe 8 MTV verlangten Tätigkeiten hinaus. So würden die Aufgaben des Geschäftskundenberaters bei Finanzierungsanfragen und Kreditentscheidungen durch den Einsatz von EDV-Programmen und durch die Unterstützung bzw. Mitentscheidung von Back-Office-Einheiten erleichtert. Bilanzen würden ohne eine „tiefergehende“ Analyse an den Kreditentscheider weitergegeben, der aufgrund dessen ein Rating erstelle. Kreditentscheidungen würden durch Ratingsysteme unterstützt, wobei Kredite ganz überwiegend nur gemeinsam mit dem Kreditentscheider vergeben werden dürften. Der Geschäftskundenberater als Hauptansprechpartner der Kunden müsse jeweils gemeinsam mit Produktspezialisten eine sachgerechte Lösung für den konkreten Kundenbedarf ermitteln. Konkret betreue der Arbeitnehmer L heute einen festen Kundenstamm, wobei cirka 90 % einen geschäftlichen Hintergrund hätten. Hauptsächlich betreue er die Kunden in den Bereichen Zahlungsverkehr, Kreditanfragen und –bearbeitung sowie standardisierte Anlage- und Vorsorgelösungen – ggf. unter Hinzuziehung von Spezialisten. Daneben sei er für die Neuakquisition von Geschäftskunden verantwortlich, während er z.B. für Existenzgründungen nicht zuständig sei. Demgegenüber seien dem Arbeitnehmer N noch keine festen Kunden zugeordnet. Seine primären Aufgaben würden im Bereich von Neukunden liegen, z.B. Kontoeröffnungen sowie Finanzierungsanfragen und –bearbeitung. Auch wenn er mit einer Kreditkompetenz bis zu vier Millionen € ausgestattet sei, was nur bei Kunden mit einer Top-Bonität gelte, müsse er die einschlägigen Kompetenzregeln beachten; z.B. müsse dann generell der Wertpapierspezialist der Filiale eingebunden werden. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. B. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet. Zu Recht ist nämlich das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung der Arbeitnehmer L und N jeweils in Tarifgruppe 8 MTV zu ersetzen war. I. In dem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass es sich bei den personellen Einzelmaßnahmen um Umgruppierungen im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt, weil bei beiden Arbeitnehmern mit der versetzungsbedingten Veränderung ihrer Tätigkeitsbereiche auch eine Änderung der bisherigen Einordnung in das kollektive Entgeltschema der §§ 6 f. MTV verbunden ist ( vgl. zuletzt BAG, 11.09.2013 – 7 ABR 29/12). II. Die vom ordnungsgemäß unterrichteten Betriebsrat mit Schreiben vom 19.09.2012 und 06.06.2013 wirksam verweigerten Zustimmungen waren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, weil die beiden Geschäftskundenberater L und N zu Recht der Tarifgruppe 8 MTV und nicht der höchsten Tarifgruppe 9 MTV zuzuordnen sind. 1. Die hier einschlägigen drei Tarifgruppen für Kundenberater, nämlich die Tarifgruppen 7 bis 9 MTV, sind durch allgemeine Merkmale (Oberbegriffe) und dazu ergangene Tätigkeitsbeispiele umschrieben. Dabei sind Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, gemäß § 7 Nr. 2 MTV in diese Tarifgruppe einzugruppieren. a) Nach den allgemeinen Merkmalen der Tarifgruppe 7 MTV ist es erforderlich, dass die Tätigkeiten umfassende, also mehr als die in Tarifgruppe 6 MTV schon vorausgesetzten gründlichen bzw. vertieften Kenntnisse voraussetzen. Daneben bedarf es zur Ausführung überwiegend eigener Entscheidungen – gegenüber solchen in nur begrenztem Umfang in Tarifgruppe 6 MTV. Schließlich muss ein entsprechendes Maß der Verantwortung hinzutreten. Hiervon ist im Falle von Kundenberatern, die in Tarifgruppe 7 MTV als erstes Tätigkeitsbeispiel aufgeführt sind, angesichts der Regelung in § 7 Nr. 2 MTV ohne Weiteres auszugehen. Damit ist dem Gesichtspunkt Rechnung getragen worden, dass Kundenberatern angesichts ihres erweiterten Fachwissens und ihrer erweiterten Entscheidungsbefugnisse sowie des Maßes der damit verbundenen Verantwortung eine herausgehobene Funktion im jeweiligen Unternehmen zukommt ( vgl. Kappes/Sauer/Grimmke/Thau/Semler, Tarifverträge für das Bankgewerbe, § 6 Rn. 24b). Sie sind nämlich grundsätzlich nicht für das von Schalterangestellten abzuwickelnde Tagesgeschäft zuständig ( BAG, 10.02.1999 – 10 ABR 38/98 u.a.). b) In Tarifgruppe 8 MTV werden sodann bei den Oberbegriffen nicht mehr bestimmte Voraussetzungen kumulativ aufgestellt, sondern es reicht, wenn die Tätigkeiten entweder besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind, wobei allerdings das zweite zumeist mit dem ersten einhergeht ( Kappes/Sauer/Grimmke/Thau/Semler, a.a.O., § 6 Rn. 26). In dem dazu ergangenen ersten Tätigkeitsbeispiel sind Kundenberater mit erhöhten Anforderungen aufgeführt, wobei im Klammerzusatz beispielhaft die Spezialberatung im Individualgeschäft erwähnt ist. In Tarifgruppe 9 MTV wird – wiederum alternativ oder kumulativ – auf die Merkmale der Schwierigkeit und Verantwortung abgestellt, wobei hinzukommt, dass die dadurch bedingte Hinaushebung über Tarifgruppe 8 MTV offenbar, d.h. ohne Weiteres erkennbar sein muss ( Kappes/Sauer/Grimmke/Thau/Semler, a.a.O., § 6 Rn. 27). Bei den Tätigkeitsbeispielen ist dann wiederum der Kundenberater aufgeführt, allerdings mit der Hinzufügung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Anforderungen – im Unterschied zu den erhöhten Anforderungen in Tarifgruppe 8 MTV. Wird danach also maßgeblich auf den Grad der Anforderungen abgestellt, ergibt die gebotene Auslegung des Wortes „besonders“, dass es sich – im Verhältnis zu erhöhten Anforderungen – um solche handeln muss, die über das Übliche weit hinaus gehen und außergewöhnlich sind ( vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Stichwort „besonder…“). Zu diesem Begriffsverständnis passt dann wiederum das Merkmal „ offenbar“, denn wenn Anforderungen über das übliche Maß weit hinausgehen, ist dies auch ohne Weiteres erkennbar. 2. Gemessen an diesen Vorgaben, sind die beiden Geschäftskundenberater L und N zu Recht in Tarifgruppe 8 und nicht in Tarifgruppe 9 MTV umzugruppieren. Ausweislich der einschlägigen Stellenausschreibung betreuen Geschäftskundenberater allgemein bestimmte, ihnen nach spezifischen Segmentierungskriterien zugeordnete Geschäftskunden, beraten diese abschlussorientiert in allen Bedarfsfeldern und sind für den Verkauf der einschlägigen Produkte und Dienstleistungen zuständig. Dabei haben sie die zur Verfügung stehenden Anwendungen zu nutzen, zentralseitig generierte Vertriebshinweise zu beachten und bei Bedarf Spezialisten einzubinden. Um den in vielerlei Hinsicht erhöhten Anforderungen gerecht werden zu können, benötigen sie ein umfassendes Fachwissen in den Bereichen Zahlungsverkehr, Einlagen, Wertpapier und Kredit. Alle diese Gesichtspunkte rechtfertigen es, ihn – über Tarifgruppe 7 MTV hinaus – der Tarifgruppe 8 MTV zuzuordnen. Hingegen sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, einen solchen Geschäftskundenberater in die Tarifgruppe 9 MTV einzugruppieren, weil an ihn nicht besondere Anforderungen im Sinne der Tarifnorm gestellt werden. So bedient er sich bei seiner Tätigkeit den arbeitgeberseits zur Verfügung gestellten umfangreichen Informationen und Unterlagen sowie Datenverarbeitungssystemen und weiterer vertriebsunterstützender Anwendungen, hat Vertriebshinweise zu beachten und muss bei komplexeren Fragestellungen die entsprechenden Produktspezialisten namentlich im Kredit- und Wertpapierbereich einbinden. Bei Kreditzusagen hat er sich nach bestehenden Richtlinien und Kompetenzverteilungsvorgaben zu richten, so dass er ganz überwiegend nur gemeinsam mit einem Kreditentscheider Kredite bewilligen kann. Aus alledem folgt, dass der Geschäftskundenberater für seinen Kundenbereich zwar Generalist für die Beratung in verschiedenen klassischen Bereichen des Bankgeschäfts ist, aber bei darüber hinausgehenden Geschäftsabwicklungen die jeweiligen Produktspezialisten hinzuziehen hat. Darin zeigt sich, dass an seine Tätigkeit keine besonderen Anforderungen im Sinne der Tarifgruppe 9 MTV gestellt werden. So bezieht sich aktuell auch die Haupttätigkeit des Arbeitnehmers L „nur“ auf die Betreuung seines Kundenstamms zu den Themen Zahlungsverkehr, Kreditanfragen und -bearbeitung sowie die Beratung zu standardisierten Anlage- und Vorsorgelösungen, wobei er ggf. Spezialisten hinzuzieht; daneben ist er für die Neuakquisition verantwortlich einschließlich des Prozesses der Kontoeröffnung. Die primären Aufgaben des Arbeitnehmers N liegen im Bereich der Neukunden, und zwar Kontoeröffnungen, Finanzierungsfragen und –bearbeitung. Daneben wird er im Bestandskundengeschäft eingesetzt. Finanzierungen hat er bislang in einfacherem Umfang nach Standardvorgaben betreut. Dies alles macht deutlich, dass an die Tätigkeit der beiden Geschäftskundenberater L und N weder nach den Vorgaben der Stellenbeschreibung noch nach deren tatsächlichen Einsatzgebieten – über die in Tarifgruppe 8 MTV vorausgesetzten erhöhten Anforderungen hinaus – besondere Anforderungen im Sinne der Tarifgruppe 9 MTV gestellt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 92 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).