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Urteil

9 Sa 1587/13

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Eingruppierung in eine tarifliche Lohngruppe richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit und den in den Tarifgruppen genannten Oberbegriffen und Richtbeispielen. • Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Entgelttarifvertrags begründet keinen Anspruch auf eine höhere Tarifgruppe, wenn die konkreten Tätigkeitsmerkmale dieser Gruppe nicht erfüllt sind. • Die Nennung konkreter Tätigkeitsmerkmale in Tarifgruppen zeigt, dass diese nicht als pauschale Auffanglohngruppen gedacht sind; eine weitergehende Zuordnung kann nicht aus der Allgemeinverbindlicherklärung allein hergeleitet werden.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütung nach höherer Tarifgruppe ohne hinreichenden Tätigkeitsvortrag • Die Eingruppierung in eine tarifliche Lohngruppe richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit und den in den Tarifgruppen genannten Oberbegriffen und Richtbeispielen. • Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Entgelttarifvertrags begründet keinen Anspruch auf eine höhere Tarifgruppe, wenn die konkreten Tätigkeitsmerkmale dieser Gruppe nicht erfüllt sind. • Die Nennung konkreter Tätigkeitsmerkmale in Tarifgruppen zeigt, dass diese nicht als pauschale Auffanglohngruppen gedacht sind; eine weitergehende Zuordnung kann nicht aus der Allgemeinverbindlicherklärung allein hergeleitet werden. Die Klägerin ist seit 01.03.2011 als Servicemitarbeiterin im Bistro/Restaurant des Beklagten beschäftigt; der Arbeitsvertrag regelt Schichtdienst und eine feste monatliche Vergütung. Die Klägerin verlangte Nachzahlung nach dem Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW (E-TV) für mehrere Monate, weil sie sich als nach TG 2 eingruppiert ansah. Der E-TV war für TG 1 und TG 2 allgemeinverbindlich erklärt worden; TG 3 war nicht allgemeinverbindlich. Die Klägerin behauptete, sie habe Service, Kassieren, Abräumen und Nebentätigkeiten ausgeübt. Der Beklagte hielt dem entgegen, die Klägerin falle nach ihrem eigenen Vortrag in TG 3, die nicht allgemeinverbindlich sei, sodass TG 2 nicht anwendbar sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage überwiegend statt; das Landesarbeitsgericht änderte teilweise ab und wies die Klage in dem Berufungsverfahren ab. • Anwendbarkeit des E-TV: Der Entgelttarifvertrag ist für den relevanten Zeitraum hinsichtlich TG 2 allgemeinverbindlich und damit grundsätzlich maßgeblich (§ 5 Abs. 4 TVG). • Eingruppierung nach Leistungstätigkeit: Die Zuordnung zu einer Tarifgruppe richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit nach § 3 Abs. 2 E-TV, unter Anwendung der Oberbegriffe und der erläuternden Richtbeispiele. • Fehlender substantiierten Vortrag: Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen oder bewiesen, dass ihre Tätigkeit nur geringe fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert (TG 2). Ihr eigener Vortrag, sie übe sämtliche Tätigkeiten einer Servicekraft aus, entspricht vielmehr dem Tätigkeitsbeispiel der TG 3. • Auslegung der Tarifnormen: Die Tarifparteien haben konkrete Tätigkeitsmerkmale und Richtbeispiele aufgenommen; damit ist nicht ersichtlich, dass TG 2 als allgemeiner Auffanglohngruppe gedacht war, die unabhängig von konkreten Tätigkeitsmerkmalen jedem Arbeitnehmer zusteht. • Folgerung aus der Allgemeinverbindlicherklärung: Die Allgemeinverbindlicherklärung der TG 1 und TG 2 begründet keinen weitergehenden Anspruch auf TG 2 für Arbeitnehmer, die die Merkmale dieser Gruppen nicht erfüllen; eine solche Ausweitung wäre nur zulässig, wenn sich der Wille der Tarifvertragsparteien ausdrücklich in der Norm widerspiegelt. • Beweis- und Vortragspflicht des Arbeitnehmers: Für die Geltendmachung eines höheren Tariflohns trifft den Arbeitnehmer die darlegungs- und beweisbelastete Pflicht, die Voraussetzungen der betreffenden Tarifgruppe substantiiert darzulegen. • Ergebnis der Berufung: Mangels tragfähigem Vortrag zur Erfüllung der Merkmale von TG 2 ist die Klägerin zur Anwendung von TG 2 nicht berechtigt; daher fehlt der Anspruch auf die begehrte Nachzahlung. Die Berufung des Beklagten war begründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Entgeltzahlungen aus TG 2 des E‑TV, weil sie nicht dargelegt hat, dass ihre tatsächlichen Tätigkeiten die Voraussetzungen der TG 2 erfüllen. Der E‑TV ist zwar für TG 1 und TG 2 allgemeinverbindlich, aber die Allgemeinverbindlicherklärung begründet keinen Anspruch auf eine höhere Tarifgruppe, wenn die tariflichen Tätigkeitsmerkmale nicht erfüllt sind. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf die Anwendung der Eingruppierungsregeln des E‑TV (§ 3 Abs. 2, § 4) sowie auf die Grundsätze der Auslegung und Wirkung allgemeinverbindlich erklärter Tarifnormen.