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Beschluss

13 TaBVGa 2/14

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2014:0321.13TABVGA2.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Betriebsratsmitgliedes H gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.12.2013 – 5 BVGa 17/13 – wird zurückgewiesen. 1 Gründe 2 A. 3 Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Einsichtsrechts der Antragstellerin. 4 Die zu 3) beteiligte Arbeitgeberin, ein Unternehmen der Automobilindustrie, beschäftigt am Standort C mehrere tausend Arbeitnehmer. Im Betrieb besteht ein Betriebsrat (Beteiligter zu 2), dem die Antragstellerin als Mitglied angehört. 5 Wegen der zum Ende des Jahres 2014 beabsichtigten Einstellung der Fahrzeugproduktion am Standort C kam es zur Einrichtung einer Einigungsstelle betreffend den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans; das Verfahren ruht zur Zeit. 6 In einer Betriebsratssitzung am 18.11.2013 wurde den Betriebsratsmitgliedern mitgeteilt, dass am 17.11.2013 in Verhandlungen zwischen der IG Metall und der Arbeitgeberin, an der auch mehrere Personen beteiligt waren, die dem Betriebsrat angehören, ein „Verhandlungs(zwischen-)ergebnis zum Sozialtarifvertrag Standort P C“ (sog. „Eckpunkte-Vertrag“), erzielt worden sei. 7 Mit E-Mail vom 27.11.2013 forderte die Antragstellerin den Betriebsratsvorsitzenden F und den zuständigen IG Metall-Sekretär H1 auf, „dem BR-Gremium den Eckpunkte-Vertrag … zur Verfügung zu stellen bzw. Einsicht zu gewähren“ (Bl. 41 d. A.). 8 Darauf antwortete der Betriebsratsvorsitzende per Mail vom selben Tage auszugsweise wie folgt: 9 „… 10 ich und die weiteren Betriebsräte aus der Verhandlungskommission sind die falschen Ansprechpartner.“ 11 Daraufhin leitete die Antragstellerin das vorliegende Beschlussverfahren ein. 12 Sie hat die Auffassung vertreten, die vom Betriebsrat gewählten Vertreter bei den Verhandlungen am 17.11.2013 seien verpflichtet, ihr Einsicht in ein dort gefundenes schriftliches Ergebnis zu geben bzw. Auskunft über den Verbleib des Dokuments zu erteilen. 13 Die Antragstellerin hat beantragt, 14 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, der Antragstellerin Einsicht in das am 17.11.2013 zwischen dem Antragsgegner, der Tarif- und Verhandlungskommission IG Metall NRW/Bochum und der Beteiligten zu 3) abgeschlossene „Verhandlungsergebnis zum Sozialtarifvertrag Standort P C (sog. „Eckpunkte-Vertrag“) unverzüglich zu gewähren. 15 Der Betriebsrat hat beantragt, 16 den Antrag zurückzuweisen. 17 Er hat vorgetragen, er selbst bzw. ein Teil seiner Mitglieder könne keine Einsicht in Verhandlungsunterlagen gewähren, weil er über solche nicht verfüge. 18 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.12.2013 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch nach § 34 Abs. 3 BetrVG sei nicht gegeben, weil nicht ersichtlich sei, dass der Betriebsrat bzw. ein Teil seiner Mitglieder über einsichtsfähige Unterlagen betreffend das am 17.11.2013 gefundene Verhandlungsergebnis verfügen würden. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass der Betriebsrat weder als Gremium noch durch einzelne seiner Mitglieder am Abschluss des beabsichtigten Tarifvertrages beteiligt seien. 19 Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. 20 Sie streicht heraus, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass sechs vom Betriebsrat gewählte Vertreter für die Verhandlungskommission über keinerlei Aufzeichnungen der am 17.11.2013 erzielten Ergebnisse verfügen würden. Deshalb seien diese verpflichtet, ihre insoweit erhaltenen Dokumente und gefertigten Aufzeichnungen dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellen, namentlich auch ein Exemplar des sog. Eckpunkte-Papiers, das ggf. von der IG Metall herausverlangt werden müsste. 21 Die Antragstellerin beantragt, 22 den Betriebsrat unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.12.2013 – 5 BVGa 17/13 – im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, der Antragstellerin Einsicht in das am 17.11.2013 zwischen dem Betriebsrat, der Tarif- und Verhandlungskommission IG Metall NRW/Bochum und der Arbeitgeberin abgeschlossene „Verhandlungsergebnis zum Sozialtarifvertrag Standort P C“ (sogenannter „Eckpunkte-Vertrag“) unverzüglich zu gewähren, 23 hilfsweise den Betriebsrat unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bochum vom 13.12.2013 – 5 BVGa 17/13 – im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, der Antragstellerin Einsicht in die dazu vorhandenen Unterlagen und angefertigten Aufzeichnungen, Notizen und Vermerke der Mitglieder der Verhandlungskommission des Betriebsrates bei diesen Verhandlungen unverzüglich zu gewähren. 24 Der Betriebsrat und die Arbeitgeberin beantragen, 25 die Beschwerde zurückzuweisen. 26 Der Betriebsrat weist darauf hin, dass er über kein Exemplar des sog. Eckpunkte-Vertrages verfüge, weil er nicht Verhandlungspartei gewesen sei. Zwar seien Mitglieder des Betriebsrates an den Verhandlungen beteiligt gewesen, aber ausschließlich in ihrer Funktion als Mitglieder der von der IG Metall berufenen Verhandlungskommission. 27 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. 28 B. 29 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. 30 Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, besteht schon kein Verfügungsanspruch des antragstellenden Betriebsratsmitgliedes gegenüber dem Betriebsrat auf Gewährung von Einsicht in den „Eckpunkte-Vertrag“ bzw. die Unterlagen, Aufzeichnungen, Notizen und Vermerke der sechs an den Verhandlungen am 17.11.2013 beteiligten Personen F, Z, C1, H2, N und H3. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 BetrVG sind nämlich nicht gegeben. 31 Danach haben alle Betriebsratsmitglieder das Recht, die Unterlagen namentlich des Betriebsrates jederzeit einzusehen. So soll sichergestellt werden, dass sich jedes einzelne Betriebsratsmitglied ohne zeitliche Verzögerung über die Vorgänge im Gremium unterrichten kann, um einen gleichen Informationsstand zu gewährleisten (BAG, 12.08.2009 – 7 ABR 15/08 – AP BetrVG 1972 § 34 Nr. 2; zuletzt LAG Baden-Württemberg, 20.02.2013 - 13 TaBV 11/12). Daraus folgt wiederum, dass § 34 Abs. 3 BetrVG nur einschlägig ist, wenn es um die Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben geht ( Fitting, 27. Aufl., § 34 Rn. 33a m.w.N.). 32 Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. 33 Es gehört nämlich nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates, durch Vertreter aus ihren Reihen an Verhandlungen zum Abschluss eines Tarifvertrages teilzunehmen, die nach der gesetzlichen Vorgabe des § 2 Abs. 1 TVG auf Arbeitnehmerseite nur von Gewerkschaften geführt werden können. 34 So ist der Betriebsrat in Konstellation wie hier ausschließlich nach den §§ 111 ff. BetrVG dazu berufen, in den von ihm zu führenden Verhandlungen anlässlich einer beabsichtigten Betriebsänderung mit dem Arbeitgeber einen Interessenausgleich zu versuchen und ggf. einen Sozialplan abzuschließen. 35 Das Gesetz geht also im Gegenstandsbereich von Sozialplänen von einem möglichen Nebeneinander tariflicher und betriebsverfassungsrechtlicher Regelungen aus ( z.B. BAG, 24.04.2007 – 1 AZR 252/06 – AP TVG § 1 Sozialplan Nr. 2; 06.12.2006 – 4 AZR 798/05 – AP TVG § 1 Sozialplan Nr. 1). Es stehen sich die letztlich auf Art. 9 Abs. 3 GG basierenden Regelungskompetenzen der zuständigen Tarifvertragsparteien und die dem Betriebsrat bei Betriebsänderungen gewährten Rechte gegenüber – mit jeweils eigenen Regeln folgenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und –grenzen. 36 Daraus folgt wiederum, dass einzelne Betriebsratsmitglieder sich nur dann auf § 34 Abs. 3 BetrVG stützen können, wenn es um Informationen im Zusammenhang mit dem betriebsverfassungsrechtlich vorgegebenen Versuch eines Interessenausgleichs oder den Abschluss eines Sozialplans geht. Wenn ein solches Verfahren, wie hier, auf Einigungsstellenebene ruht und angestrebt wird, durch einen von der Gewerkschaft IG Metall mit der Arbeitgeberin abzuschließenden „Sozialtarifvertrag“ zum Ausgleich der mit der beabsichtigten Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer zu gelangen, steht einzelnen Betriebsratsmitgliedern insoweit gegenüber dem Betriebsrat kein auf § 34 Abs. 3 BetrVG beruhender Anspruch auf Einsichtnahme in einschlägige Unterlagen zu. Ansprechpartner ist in dem Zusammenhang auf Arbeitnehmerseite ausschließlich die verhandlungsführende IG Metall, wie es deren zuständiger Vertreter H1 in einer an den Betriebsratsvorsitzenden F gerichteten E-Mail vom 18.12.2013 zutreffend zum Ausdruck gebracht hat.