Urteil
10 Sa 595/13
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Zweckbefristung muss der konkrete Befristungszweck schriftlich im Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 4 TzBfG niedergelegt sein.
• Ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis endet nur, wenn der zulässige Befristungszweck wirksam und fristgerecht nach § 15 Abs. 2 TzBfG mitgeteilt worden ist.
• Eine ergänzende Auslegung des Vertretungsbefristungsvertrags führt regelmäßig nicht dazu, dass das Vertretungsverhältnis bei endgültigem Ausscheiden des Vertretenen enden soll.
• Fehlt ein schriftlich niedergelegter und eingetretener Zweck, endet das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung; die Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG ist die richtige Klageart.
Entscheidungsgründe
Zweckbefristung: Schriftlichkeit, Zweckerreichung und Mitteilungspflicht verhindern Vertragsende • Bei einer Zweckbefristung muss der konkrete Befristungszweck schriftlich im Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 4 TzBfG niedergelegt sein. • Ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis endet nur, wenn der zulässige Befristungszweck wirksam und fristgerecht nach § 15 Abs. 2 TzBfG mitgeteilt worden ist. • Eine ergänzende Auslegung des Vertretungsbefristungsvertrags führt regelmäßig nicht dazu, dass das Vertretungsverhältnis bei endgültigem Ausscheiden des Vertretenen enden soll. • Fehlt ein schriftlich niedergelegter und eingetretener Zweck, endet das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung; die Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG ist die richtige Klageart. Die Klägerin war seit 2009 mehrfach befristet bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte als Krankheitsvertretung für die Mitarbeiterin L beschäftigt. Am 30.04.2010 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Vertrag, der die Tätigkeit der Klägerin „zur Vertretung für die Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit der Kollegin L“ zum Zweck hatte. Die Klägerin war am 30.04.2010 arbeitsunfähig; Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags ist streitig. Die Beklagte teilte mündlich mit, das Arbeitsverhältnis ende zum 31.12.2012; die Stelle wurde anschließend anders besetzt. Die Klägerin focht die Beendigung an und erhob Befristungskontrollklage; das ArbG gab zunächst teilweise statt. Beide Seiten legten Berufung bzw. Anschlussberufung ein. • Zulässigkeit: Berufung der Beklagten und Anschlussberufung der Klägerin sind form- und fristgerecht. • Klageart: Bei Streit über Wirksamkeit oder Eintritt des Zwecks ist die Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG statthaft. • Voraussetzungen Zweckerreichung: Ein zweckbefristetes Arbeitsverhältnis endet nur bei (1) zulässigem Befristungszweck, (2) schriftlicher Benennung des Zwecks (§ 14 Abs.4 TzBfG), (3) tatsächlichem Eintritt des Zwecks (§ 15 Abs.2 TzBfG) und (4) rechtzeitiger schriftlicher Mitteilung durch den Arbeitgeber. • Mitteilungspflicht: Die Beklagte hat die Klägerin nicht mindestens zwei Wochen vor dem behaupteten Beendigungszeitpunkt schriftlich über die Zweckerreichung informiert; ohne wirksame Mitteilung bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. • Konkretisierte Prüfung der Zwecke: Der im Vertrag genannte Zweck ‚Beendigung der krankheitsbedingten Abwesenheit der L‘ trat nicht zum 31.12.2012 ein, weil L ihre Tätigkeit nicht wieder aufnahm; somit bestand weiterhin Bedarf an der Klägerin. • Fehlende Schriftlichkeit weiterer beanspruchter Zwecke: Andere von der Beklagten vorgebrachte Zwecke (z. B. ‚Beendigung des Arbeitsverhältnisses der L‘ oder ‚Platzhalterbefristung‘) sind im Schriftbild des Vertrags nicht konkret vereinbart und können daher die Zweckbefristung nicht tragen. • Ergänzende Auslegung: Selbst eine ergänzende Auslegung des Vertrags ergibt regelmäßig keinen Parteiwillen, das Vertretungsverhältnis bei endgültigem Ausscheiden des Vertretenen enden zu lassen; und wäre eine solche Klausel vereinbart, wäre sie als unzulässiger Befristungszweck zu qualifizieren. • Ergebnis der Rechtsprüfung: Es liegt kein zulässiger, schriftlich niedergelegter und eingetretener Befristungszweck vor; daher endete das Arbeitsverhältnis nicht am 31.12.2012 durch Befristung. Die Anschlussberufung der Klägerin ist erfolgreich: Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 30.04.2010 mit Ablauf des 31.12.2012 endete. Die allgemeine Feststellungsklage ist insoweit unbegründet und abzuweisen, weil die Befristungskontrollklage die richtige Klageart ist und kein weiterer Beendigungstatbestand geltend gemacht wird. Die Beklagte hat zudem die Schrift- und Mitteilungsanforderungen (§ 14 Abs.4, § 15 Abs.2 TzBfG) nicht erfüllt bzw. es ist kein eingetretener, schriftlich vereinbarter Zweck nachgewiesen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander. Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung hat.