Urteil
15 Sa 92/14
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitgeber kann nach Anlage 14 AVR-EKD die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung ganz oder teilweise versagen, wenn ein testiertes negatives Betriebsergebnis vorliegt.
• Ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, das die wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile (Region) nach Anlage 14 umfasst, erfüllt die Nachweisanforderungen des Abs. 4 Anlage 14 AVR-EKD.
• Die AVR-EKD und die Anlage 14 unterliegen der AGB-Kontrolle, sind aber wegen ihres Entstehens auf dem Dritten Weg nur eingeschränkt zu prüfen.
• Die 5%-Leiharbeitsquote des § 1 Abs. 5 Buchst. b) AVR-EKD ist am gesamten Träger zu messen; Überschreitung dieser Quote liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Kürzung der zweiten Jahreshälfte der Jahressonderzahlung wegen testiertem negativen Betriebsergebnis • Arbeitgeber kann nach Anlage 14 AVR-EKD die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung ganz oder teilweise versagen, wenn ein testiertes negatives Betriebsergebnis vorliegt. • Ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, das die wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile (Region) nach Anlage 14 umfasst, erfüllt die Nachweisanforderungen des Abs. 4 Anlage 14 AVR-EKD. • Die AVR-EKD und die Anlage 14 unterliegen der AGB-Kontrolle, sind aber wegen ihres Entstehens auf dem Dritten Weg nur eingeschränkt zu prüfen. • Die 5%-Leiharbeitsquote des § 1 Abs. 5 Buchst. b) AVR-EKD ist am gesamten Träger zu messen; Überschreitung dieser Quote liegt hier nicht vor. Der Kläger, seit 1988 beim diakonischen Träger als Altenpfleger beschäftigt (Region B, Y Haus), verlangt die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung 2011. Grundlage sind die AVR-EKD mit Anlage 14, wonach die Zahlung i. d. R. zur Hälfte im Juni des Folgejahres von einem negativen betrieblichen Ergebnis abhängig gemacht werden kann; als Nachweis gilt ein Testat eines Wirtschaftsprüfers. Der Arbeitgeber zahlte die zweite Hälfte im Juni 2012 nicht und legte der Gesamtmitarbeitervertretung ein solches Testat für die Region B vor, das ein negatives Ergebnis ausweist. Der Kläger rügte Unwirksamkeit und Unbestimmtheit der Regelungen, willkürliche Bildung der Region und Mängel beim Testat; er machte außerdem Einwände gegen die Anwendung von § 1 Abs. 5 (Leiharbeitquote) geltend. Das ArbG gab der Klage statt; das LAG änderte dies und wies die Klage ab. • Anwendbarkeit: Der schriftliche Dienstvertrag verweist wirksam und wirksam gegenüber AGB-Kontrolle auf die AVR-EKD in ihrer jeweiligen Fassung. • AGB-Kontrolle: Die AVR-EKD und Anlage 14 unterliegen der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, sind aber wegen Entstehung auf dem Dritten Weg eingeschränkt zu prüfen; die Regelungen überschreiten nicht die Satzungsbefugnis der Arbeitsrechtlichen Kommission. • Tatbestandsvoraussetzung der Kürzung: Nach Anlage 14 Abs. 4 ist die Juni-Zahlung ganz oder teilweise ausgeschlossen, wenn ein negatives Betriebsergebnis nach Abs. 5 vorliegt; der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Dienstgeber der Mitarbeitervertretung ein Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers vorlegt. • Rechtmäßigkeit des Testats: Das vorgelegte Testat der D-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 11.05.2012 bezog die Einrichtungen der Region B (einschließlich P-Haus und Inkontakt aufgrund nachlaufender Abrechnung oder organisatorischer Zuordnung) ein und bescheinigte ein negatives Betriebsergebnis von -982.000 €; dies genügt als verobjektivierter Nachweis im Sinne der Anlage 14. • Zuordnung und Selbständigkeit der Region: Die Region B stellt einen wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil dar, da für die Region eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden können; die dem Testat zugrundeliegende Zusammenstellung war nicht willkürlich. • Listen- und Informationspflicht: Die dem Testat beigefügte Liste bzw. das Schreiben des Vorstands vom 30.04.2012 erfüllt die Verpflichtung, der Mitarbeitervertretung die Liste der wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teile vorzulegen. • Leiharbeitsquote (§ 1 Abs. 5 b) AVR-EKD): Die 5%-Grenze ist auf den gesamten Träger zu beziehen; der Vortrag des Beklagten ergibt eine Quote von ca. 1,12 %, damit ist die Voraussetzung zur Anwendung von Anlage 14 nicht ausgeschlossen. Die Berufung des Beklagten führt zur Abweisung der Klage; der Kläger hat keinen Anspruch auf die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung 2011 in Höhe von 1.214,49 € brutto. Maßgeblich ist die Anlage 14 AVR-EKD: der Arbeitgeber hat den in Abs. 4 geforderten Nachweis durch ein Testat eines Wirtschaftsprüfers erbracht, das für die wirtschaftlich selbständig arbeitende Region B ein negatives Betriebsergebnis für 2011 ausweist. Die Einwände des Klägers gegen Bestimmtheit, willkürliche Gebietszusammenfassung und die Richtigkeit des Testats greifen nicht durch; ebenso ist die 5%-Leiharbeitsquote nicht überschritten. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde zugelassen.