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Urteil

18 Sa 67/14

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist gegenüber einem nach AVR grundsätzlich unkündbaren Arbeitnehmer ist das Beteiligungsverfahren der Mitarbeitervertretung nach §30 MAVO zu beachten. • Der Arbeitgeber muss die Mitarbeitervertretung nicht nur pauschal über das Fehlen weiterbeschäftigungsfähiger Arbeitsplätze informieren, sondern bei unkündbaren Arbeitnehmern konkret darlegen, welche Maßnahmen zur Weiterbeschäftigung geprüft und warum diese als unzumutbar verworfen wurden. • Tatsachen zur Rechtfertigung der Kündigung, die der Mitarbeitervertretung vorab nicht mitgeteilt wurden, können im Kündigungsschutzprozess nicht nachträglich eingeführt werden. • Fehlende oder unzureichende Unterrichtung der Mitarbeitervertretung über die konkreten Gründe der fehlenden Weiterbeschäftigung macht die Kündigung unwirksam (§30 Abs.5 MAVO analog zur Rechtsprechung zu §102 BetrVG).
Entscheidungsgründe
Unwirksame außerordentliche Kündigung unkündbaren Arbeitnehmers wegen mangelhafter Mitarbeitervertretungsanhörung • Bei einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist gegenüber einem nach AVR grundsätzlich unkündbaren Arbeitnehmer ist das Beteiligungsverfahren der Mitarbeitervertretung nach §30 MAVO zu beachten. • Der Arbeitgeber muss die Mitarbeitervertretung nicht nur pauschal über das Fehlen weiterbeschäftigungsfähiger Arbeitsplätze informieren, sondern bei unkündbaren Arbeitnehmern konkret darlegen, welche Maßnahmen zur Weiterbeschäftigung geprüft und warum diese als unzumutbar verworfen wurden. • Tatsachen zur Rechtfertigung der Kündigung, die der Mitarbeitervertretung vorab nicht mitgeteilt wurden, können im Kündigungsschutzprozess nicht nachträglich eingeführt werden. • Fehlende oder unzureichende Unterrichtung der Mitarbeitervertretung über die konkreten Gründe der fehlenden Weiterbeschäftigung macht die Kündigung unwirksam (§30 Abs.5 MAVO analog zur Rechtsprechung zu §102 BetrVG). Die Klägerin, seit 1988 als MTLA im Krankenhaus G1 beschäftigt und aufgrund der AVR grundsätzlich unkündbar, erhielt am 08.11.2012 eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.06.2013, weil die Beklagte das Labor des G1 schließen wollte. Die Beklagte berichtete der Mitarbeitervertretung pauschal von fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und beantragte deren Zustimmung zur Kündigung. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, dass vielfältige Einsatzmöglichkeiten (z. B. Einsatz im Labor G2, POCT-Labor, Röntgen, Endoskopie, EKG, QM, Rezeption) bestanden und die Beklagte diese nicht ernsthaft geprüft habe. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitfragen waren insbesondere, ob die außerordentliche Kündigung bei unkündbaren Arbeitnehmern zulässig und ob die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. • Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg; die Kündigung ist unwirksam. • Rechtliche Grundlagen: §§14,16 AVR; §30 MAVO; §626 BGB; Grundsätze zur Beteiligung nach §102 BetrVG sind analog heranzuziehen. • Anwendbarkeit von §30 MAVO: Bei einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist gegenüber einem nach §14 Abs.5 AVR unkündbaren Mitarbeiter ist das höher ausgestaltete Beteiligungsverfahren des §30 MAVO anzuwenden, da dieser Schutzstandard der ordentlichen Kündigung entsprechen muss. • Erweiterte Darlegungspflicht des Arbeitgebers: Bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung unkündbarer Arbeitnehmer genügt ein pauschaler Hinweis auf fehlende Weiterbeschäftigung nicht; der Arbeitgeber muss konkret und von sich aus darlegen, welche zumutbaren Maßnahmen zur Weiterbeschäftigung geprüft wurden und warum diese unzumutbar sind. • Anhörung der Mitarbeitervertretung im Streitfall nicht ausreichend: Das Schreiben vom 23.10.2012 enthielt lediglich pauschale Angaben zum Fehlen von Arbeitsplätzen für eine Gruppe von Mitarbeiterinnen und ging nicht auf persönliche Einsatzmöglichkeiten der Klägerin oder die geprüften Alternativen ein; dadurch war die Mitarbeitervertretung nicht in der Lage, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen. • Prozessrechtliche Konsequenz: Tatsachen zur Rechtfertigung der Kündigung, die der Mitarbeitervertretung vor Ausspruch der Kündigung nicht mitgeteilt wurden, können nicht im Prozess nachgereicht werden; damit fehlt es an der erforderlichen Darlegung des wichtigen Kündigungsgrundes. • Folge: Wegen der formellen Mängel in der Beteiligung und der fehlenden substantiierten Darlegung der Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung ist die Kündigung unwirksam gemäß §30 Abs.5 MAVO analog zu §102 BetrVG. Das Landesarbeitsgericht Hamm weist die Berufung der Beklagten zurück und bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts: Die außerordentliche Kündigung der Klägerin ist unwirksam. Maßgeblich ist, dass die Beklagte die Mitarbeitervertretung nicht hinreichend über die konkreten Gründe und die konkret geprüften möglichen Maßnahmen zur Weiterbeschäftigung der unkündbaren Klägerin informiert hat; damit fehlt die erforderliche Voraussetzung für eine rechtmäßige außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt und die Revision zugelassen. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin besteht fort, weil der wichtige Kündigungsgrund nicht substantiiert dargelegt und die erforderliche Beteiligung der Mitarbeitervertretung nicht eingehalten wurde.