OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Sa 290/14

LAG HAMM, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine nachträgliche datierte Verlängerungsvereinbarung ist als Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG anzusehen, wenn sie die bisherige Befristungsdauer ändert, aber Vertragsinhalt sonst beibehält. • Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist gewahrt, wenn der befristende Vertrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet vorgelegt wird; das in der Urkunde angegebene Datum ist jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen. • Ein Arbeitgeber kann sich grundsätzlich auch nach einer zuvor vorgenannten Zusage zur Befristungsdauer auf eine spätere, kürzere Befristungsvereinbarung berufen, sofern dem Arbeitnehmer durch sein Verhalten kein schutzwürdiges Vertrauen auf Weiterbeschäftigung über die neu vereinbarte Frist hinweg entstanden ist. • Für die Darlegung, dass ein befristeter Vertrag tatsächlich vor Ablauf der bisherigen Befristung geschlossen wurde, trägt der Arbeitgeber die Beweislast. • Schriftliche bloße Zusagen des Arbeitgebers stellen nur dann eine verbindliche Verlängerung dar, wenn sie vom Arbeitnehmer angenommen werden; Schweigen oder Weiterarbeit genügt hierfür regelmäßig nicht (keine stillschweigende Annahme).
Entscheidungsgründe
Wirksame Verlängerung befristeten Arbeitsverhältnisses; Datum und Wirksamkeit der Nachtragsvereinbarung • Eine nachträgliche datierte Verlängerungsvereinbarung ist als Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG anzusehen, wenn sie die bisherige Befristungsdauer ändert, aber Vertragsinhalt sonst beibehält. • Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist gewahrt, wenn der befristende Vertrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet vorgelegt wird; das in der Urkunde angegebene Datum ist jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen. • Ein Arbeitgeber kann sich grundsätzlich auch nach einer zuvor vorgenannten Zusage zur Befristungsdauer auf eine spätere, kürzere Befristungsvereinbarung berufen, sofern dem Arbeitnehmer durch sein Verhalten kein schutzwürdiges Vertrauen auf Weiterbeschäftigung über die neu vereinbarte Frist hinweg entstanden ist. • Für die Darlegung, dass ein befristeter Vertrag tatsächlich vor Ablauf der bisherigen Befristung geschlossen wurde, trägt der Arbeitgeber die Beweislast. • Schriftliche bloße Zusagen des Arbeitgebers stellen nur dann eine verbindliche Verlängerung dar, wenn sie vom Arbeitnehmer angenommen werden; Schweigen oder Weiterarbeit genügt hierfür regelmäßig nicht (keine stillschweigende Annahme). Die Klägerin war seit 01.09.2011 als hauswirtschaftliche Mitarbeiterin befristet beschäftigt. Ursprünglich war das Arbeitsverhältnis bis 31.08.2012 befristet, später bis 31.12.2012 verlängert. Die Arbeitgeberin schrieb am 13.09.2012, das Arbeitsverhältnis werde bis 31.12.2013 befristet; ein schriftlicher Nachtrag sei in Kürze zu erhalten. Tatsächlich schlossen die Parteien jedoch am 24.09.2012 eine Unterzeichnung mit der Vereinbarung, die das Ende nunmehr auf den 31.08.2013 setzte. Die Klägerin behauptete, sie habe diesen Nachtrag erst im Juli 2013 erhalten und angefochten; sie vermutete eine Rückdatierung. Die Arbeitgeberin legte das Original des Nachtrags und einen Screenshot der Personalakte vor und berief sich auf rechtzeitige Anhörung der Mitarbeitervertretung. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG bestätigte dies. • Zulässigkeit: Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Unzulässigkeit des Klageantrags zu 2: Es fehlt der Feststellungsinteresse für die behauptete Befristung zum 31.12.2013, weil die Arbeitgeberin sich nicht auf diese Befristung berufen hat. • Qualifikation der Vereinbarung vom 24.09.2012: Die Vereinbarung stellt eine Verlängerungsvereinbarung i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG dar, weil lediglich das Beendigungsdatum geändert wurde, nicht der Vertragsinhalt. • Schriftform: Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG ist gewahrt; das Original mit Unterschriften wurde vorgelegt. • Beweislast und Beweiswürdigung: Die Arbeitgeberin trägt die Darlegungs- und Beweislast für den früheren Unterzeichnungstermin; die Kammer glaubte auf Grundlage der Zeugenaussagen und des Screenshots, dass die Klägerin den Nachtrag vor Ablauf des 31.12.2012 unterzeichnet hat. • Datum der Unterzeichnung: Die freie Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) lässt die Schlussfolgerung zu, dass der Nachtrag tatsächlich vor Ablauf der bisherigen Befristung geschlossen wurde; die Behauptung der Klägerin zur Rückdatierung war nicht glaubhaft belegt. • Keine Unwirksamkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG: Die Höchstdauer und zulässige Anzahl von Verlängerungen wurden nicht überschritten und es bestand eine nahtlose Fortsetzung ohne inhaltliche Änderungen. • Angebotsschrift vom 13.09.2012: Selbst wenn dies als Angebot zu verstehen wäre, hat die Klägerin es nicht wirksam angenommen; Schweigen und Weiterarbeit genügen nicht zur Annahme. • Anfechtung: Die Klägerin trug weder Anfechtungsgründe nach §§ 119, 123 BGB substantiiert vor noch hielt sie Fristen nach § 121 BGB ein. • Beteiligung der Mitarbeitervertretung: Die Anhörung erfolgte ordnungsgemäß (Anhörung 19.09.2012, Zustimmung 24.09.2012); eine unterbliebene Anhörung hätte nicht die Unwirksamkeit zur Folge. • Treu und Glauben: Obwohl die Arbeitgeberin zunächst eine andere (längere) Befristung angekündigt hatte, steht ihr die Berufung auf die wirksame spätere Vereinbarung nicht treuwidrig entgegen, weil mit Unterzeichnung des Nachtrags kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf Fortsetzung bis 31.12.2013 mehr bestand. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Arbeitsverhältnis endete wirksam mit Ablauf des 31.08.2013 aufgrund der Verlängerungsvereinbarung vom 24.09.2012. Die Klägerin konnte weder das Zustandekommen dieser Vereinbarung überzeugend widerlegen noch Anfechtungsgründe substantiiert darlegen. Die Schriftform wurde gewahrt und die Mitarbeitervertretung ordnungsgemäß beteiligt. Die Arbeitgeberin hat belegt, dass der Nachtrag rechtzeitig unterzeichnet vorlag; ein zuvor ergangenes Schreiben über eine längere Befristung wurde von der Klägerin nicht wirksam angenommen. Deshalb ist die Befristung bis 31.08.2013 wirksam und die Klage abzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.