Beschluss
14 Ta 196/14
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2014:0721.14TA196.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16. Januar 2014 (3 Ca 1122/12) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1 Gründe 2 Das gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 gültigen Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Klägers vom 4. Februar 2014 ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die bewilligte Prozesskostenhilfe wegen ungenügender Mitwirkung des Klägers im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. aufgehoben. 3 1. Die Aufhebung der durch Beschluss vom 1. August 2012 bewilligten Prozesskostenhilfe durch die hier angefochtene Entscheidung ist nach formal ordnungsgemäßer Beteiligung des Klägers erfolgt. Zwar ist im automationsgestützten Verfahren die Aufforderung, sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, dem Kläger lediglich formlos übersandt und nicht seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Entsprechendes gilt für die unter dem 18. November 2013 erfolgte Erinnerung. Mit diesem Schreiben wurden die Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgefordert, für ihn innerhalb von drei Wochen eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Verwendung des amtlichen Vordrucks nicht zwingend erforderlich sei. Das Schreiben wurde ihnen jedoch nur formlos übersandt. 4 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013, welches den Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tage zugestellt worden ist, wurden diese dann vom Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bislang nicht eingereicht worden sei, wobei eine Verwendung des amtlichen Vordrucks hierfür nicht erforderlich sei, und eine Nachfrist für die Einreichung der angeforderten Belege bis zum 2. Januar 2014 gesetzt. Die Zustellung einer solchen Auflage, mit der unter Fristsetzung an die Erledigung der Mitwirkungspflicht des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. erinnert wird, ist ausreichend, um die Voraussetzungen zu erfüllen¸ die an ein ordnungsgemäßes Verfahren, das zur Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe führen soll, zu stellen sind. 5 a) Zwar ist grundsätzlich bereits die erste Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO), nämlich sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht an die Partei selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris jeweils m. w. N.). Das hat zur Folge, dass die formlose Übersendung im automationsgestützten Verfahren und dieser nachfolgende formlose Erinnerungen an die Abgabe der Erklärung nicht ausreichen, um das Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 2 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ordnungsgemäß durchzuführen. Fehlt es an einer Zustellung der Aufforderung, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung (vgl. LAG Hamm, 30. September 2013, a. a. O.¸ 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris). 6 b) Mit der Zustellung der Erinnerung vom 18. Dezember 2013 an die Prozessbevollmächtigten des Klägers war jedoch dem Erfordernis der Zustellung im Nachprüfungsverfahren Genüge getan. Damit hatte das Arbeitsgericht inhaltlich und rechtlich zutreffend die Mitwirkungspflicht des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. konkretisiert. Insbesondere hatte es berücksichtigt, dass nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden und im vorliegenden Fall gemäß § 40 EGZPO anwendbaren Gesetzeslage eine Partei im Nachprüfungsverfahren nicht verpflichtet ist, den amtlichen Vordruck zu benutzen (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010,14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2012, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.). Denn gemäß § 40 Satz 1 EGZPO sind, soweit eine Partei vor dem 1. Januar 2014 Prozesskostenhilfe beantragt hat, die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das gilt auch für das Nachprüfungsverfahren. 7 Für einen Prozessbevollmächtigten wird aus einem solchen Schreiben hinreichend deutlich, dass bei einer Untätigkeit seiner Partei innerhalb der gesetzten Frist ein Rechtsverlust im Prozesskostenhilfeverfahren droht und er deswegen die im Mandatsverhältnis erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte seiner Partei zu ergreifen hat. Der Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO, nämlich das Interesse der Partei zu wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris), wird durch die Erinnerung an die Erledigung einer Auflage zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gewahrt, auch wenn erst diese Erinnerung zugestellt worden ist. 8 Ein formal ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Aufhebungsbeschluss vom 16. Januar 2014 war damit vom Arbeitsgericht eingehalten worden. 9 2. Angesichts der ungenügenden Mitwirkung des Klägers ist eine Überprüfung einer Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich. Er hat zwar im Beschwerdeverfahren eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einigen Belegen überreicht. Diese war jedoch unzureichend. Das Arbeitsgericht hat in entsprechender Anwendung des § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. zu Recht den Kläger aufgefordert, die Höhe der Netto-Privatentnahmen anzugeben und an Eides statt zu versichern. Auch vor der nunmehr ausdrücklich in § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Regelung, zur Glaubhaftmachung insbesondere eine eidesstattliche Versicherung zu fordern, war anerkannt, dass diese Möglichkeit im Rahmen des § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO a. F. besteht (vgl. OLG Düsseldorf, 5. Dezember 1985, 10 WF 242/85, AnwBl. 1986, 162). Angesichts der unklaren Angaben zu den Privatentnahmen war diese Auflage an den Kläger gerechtfertigt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Vorlage des aktuellen Mietvertrages nebst Nachweisen über Miet-, Heiz- und Nebenkosten, nachdem der Kläger eine neue Wohnung bezogen hatte. Schließlich lag der erstmaligen Bewilligung der Prozesskostenhilfe Darlehnsverpflichtungen aus einem Kredit der Sparkasse, nicht aber der TARGO-Bank zugrunde, so dass das Arbeitsgericht zurecht die Vorlage eines Ratenzahlungsplans, aus dem sich Dauer und Höhe der Rate ergibt, verlangt hat. 10 Der Kläger hat diese Auflage trotz der durch das Beschwerdegericht erfolgten Erinnerung vom 3. April 2014 nicht erfüllt. Dies rechtfertigt die endgültige Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe. 11 3. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.