Leitsatz: 1. Ein formal ordnungsgemäß durchgeführtes Nachprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist Voraussetzung für eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 2. Dazu ist grundsätzlich die Zustellung der Aufforderung an die Partei, sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, an ihren Prozessbevollmächtigten erforderlich, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat. 3. Ein formal ordnungsgemäß durchgeführtes Nachprüfungsverfahren liegt auch dann vor, wenn die Partei auf eine formlose Aufforderung zur Mitwirkung hin eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt und spätestens die letzte Erinnerung, Angaben zu ergänzen und/oder Belege vorzulegen, vor dem Aufhebungsbeschluss dem Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt wird. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 20. November 2013 (1 Ca 1907/11) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige und als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde des Klägers vom 6. Dezember 2013 ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die bewilligte Prozesskostenhilfe wegen ungenügender Mitwirkung des Klägers im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. aufgehoben. 1. Die Aufhebung der durch Beschluss vom 12. Dezember 2011 bewilligten Prozesskostenhilfe durch die hier angefochtene Entscheidung ist nach formal ordnungsgemäßer Beteiligung des Klägers erfolgt. Der Kläger hat nach der im automationsgestützten Verfahren formlos übersandten Aufforderung, sich über eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, eine entsprechende Erklärung auf dem amtlichen Vordruck gemäß § 117 Abs. 3 ZPO zu den Akten gereicht. Ein Beleg über sein angegebenes Einkommen von 1.160,00 € brutto war dieser Erklärung nicht beigefügt. Die zunächst an ihn formlos versandten Aufforderungen vom 4. Juli 2013 und 29. Juli 2013 zur Vorlage eines aktuellen Einkommensnachweises blieben unbeantwortet. Auf die dann seinen Prozessbevollmächtigten am 13. September 2013 zugestellte Auflage erfolgte keine Reaktion. Die Zustellung einer solchen Erinnerung, mit der unter Fristsetzung die Auflage erteilt wird, einen fehlenden Beleg zu einer bereits abgegebenen Erklärung nachzureichen, ist ausreichend, um die Voraussetzungen zu erfüllen¸ die an ein ordnungsgemäßes Verfahren, das zur Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe führen soll, zu stellen sind. a) Zwar ist grundsätzlich bereits die erste Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO), nämlich sich über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht an die Partei selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigten zuzustellen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris jeweils m. w. N.). Das hat zur Folge, dass die formlose Übersendung im automationsgestützten Verfahren und dieser nachfolgende formlose Erinnerungen an die Abgabe der Erklärung nicht ausreichen, um das Aufhebungsverfahren nach § 124 Nr. 2 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) ordnungsgemäß durchzuführen. Fehlt es an einer Zustellung der Aufforderung, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. (= § 120a Abs. 1 Satz 4 ZPO) nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit einer Abänderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung (vgl. LAG Hamm, 30. September 2013, a. a. O.¸ 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris). b) Reagiert die Partei jedoch, wie im vorliegenden Fall, auf eine formlose Aufforderung mit der Übersendung einer Erklärung, bedarf es einer Zustellung nur noch dann, wenn diese Erklärung oder die ihr beigefügten Belege Mängel aufweisen, daher eine Abänderung oder Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung in Betracht kommen kann und die Partei zuvor den notwendigen Hinweis zur Behebung der vorliegenden Mängel erhalten muss (vgl. dazu allgemein LAG Hamm, 17. Juni 2013, 14 Ta 77/13, juris). Dann ist es ausreichend, wenn die Partei aufgefordert wird, sich zu konkret bezeichneten Mängeln zu erklären und/oder bestimmte, genau bezeichnete Belege zur Glaubhaftmachung der Angaben vorzulegen, und diese Auflage dem Prozessbevollmächtigten der Partei zugestellt wird. Denn für einen Prozessbevollmächtigten wird hieraus hinreichend deutlich, dass bei einer Untätigkeit seiner Partei ein Rechtsverlust im Prozesskostenhilfeverfahren droht und er deswegen die im Mandatsverhältnis erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte seiner Partei zu ergreifen hat. Der Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO, nämlich das Interesse der Partei zu wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris), wird durch die Zustellung einer konkreten Auflage zur Ergänzung von Angaben und/oder Vorlage von Belegen nach Abgabe einer Erklärung im Nachprüfungsverfahren gewahrt. aa) Das Arbeitsgericht hat das Schreiben vom 4. Juli 2013, mit dem es um den „Nachweis Ihres Einkommens zum Lebensunterhalt“ bat, sowie die Erinnerung mit Schreiben vom 29. Juli 2013 dem Kläger lediglich formlos übersandt. Jedoch wies es sodann mit Schreiben vom 9. September 2013 die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass eine erneute Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, „insbesondere ein aktueller Einkommensnachweis“ trotz Erinnerung nicht vorliege, und bat um Erledigung binnen eines Monats. Zwar ist inhaltlich zu Unrecht die unterbliebene Abgabe einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Arbeitsgericht gerügt worden. Die darin liegende Aufforderung zur Ausfüllung des im automationsgestützten Verfahren übersandten, jedoch zur Benutzung freigestellten Formulars ist unzulässig, weil die Partei im Nachprüfungsverfahren hierzu jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010,14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2012, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.) und im vorliegenden Fall anwendbaren Gesetzeslage nicht verpflichtet ist. Denn gemäß § 40 Satz 1 EGZPO sind, soweit eine Partei vor dem 1. Januar 2014 Prozesskostenhilfe beantragt hat, die §§ 114 bis 127 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das gilt auch für das Nachprüfungsverfahren. Zudem hatte der Kläger eine solche Erklärung, wenn auch unvollständig, abgegeben. bb) Ausreichend ist jedoch, dass sich aus dem Zusatz ergab, dass noch die Vorlage eines Beleges zum Einkommen fehlte. Aus dem Schreiben vom 9. September 2013 war daher für die Prozessbevollmächtigten des Klägers ersichtlich, dass sie ihren Mandanten hierüber zu informieren und zur Erledigung der Auflage zu veranlassen hatten. Es beschränkte sich nicht darauf, die Prozessbevollmächtigten über den gerichtlichen Schriftverkehr mit ihrer Partei zu informieren oder diesen Schriftverkehr kommentarlos zu übersenden, was nicht für eine ordnungsgemäß zugestellte Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren ausreicht (vgl. LAG Hamm, 23. Juni 2014, 14 Ta 330/14, demnächst juris). cc) Das Schreiben vom 9. September 2013 wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13. September 2013 zugestellt. Der Kläger hat innerhalb der darin gesetzten Frist von einem Monat zur Erledigung der Auflage nicht reagiert. Ein formal ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Aufhebungsbeschluss vom 20. November 2013 war damit vom Arbeitsgericht eingehalten worden. 2. Der Kläger hat es auch im Beschwerdeverfahren versäumt, vollständige Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und diese zu belegen. Zwar hat er am 14. Februar 2014 eine neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Dieser war auch ein Gehaltsbeleg beigefügt. Jedoch war die Formularerklärung unvollständig ausgefüllt. Unter Punkt E „Bruttoeinnahmen“ in der Spalte „selbständige Arbeit pp.“ waren weder die vorgesehenen Antworten „nein“ oder „ja“ angekreuzt noch Angaben zum Verdienst enthalten. Darüber hinaus fehlten ein aktueller Auszug des Pfändungsschutzkontos sowie ein Beleg über die tatsächliche Zahlung der Miete. Zwar ließ der Kläger durch eine schriftliche Erklärung seiner Mitbewohnerin Fehrle mitteilen, dass er die Hälfte der Miete trage. Auch legte er einen Kontoauszug für sein Pfändungsschutzkonto vor. Angaben zur selbständigen Arbeit fehlten weiterhin. Ebenso wenig gab der Kläger eine Erläuterung dafür, warum er die Hälfte der Miete trägt, wenn insgesamt vier Personen die Mietwohnung bewohnen. Ob alle Mitbewohner über eigene Einnahmen verfügen und in welcher Höhe sie sich an den Mietkosten beteiligen, hat der Kläger nicht mitgeteilt. Der Kläger hat auf entsprechende Auflagen zur Erläuterung, die ihm zuletzt mit dem seinen Prozessbevollmächtigten am 28. März 2014 zugestellten Schreiben des Beschwerdegerichts vom 25. März 2014 unter Fristsetzung bis zum 25. April 2014 erteilt wurden, nicht mehr reagiert. Die Angaben des Klägers bleiben damit unvollständig und ermöglichen es nicht, seine Einkommensverhältnisse zu überprüfen. Weder ist klar, ob es sich bei seinen Einnahmen als Taxifahrer um die einzigen handelt, die er hat. Noch ist die Höhe der Mietbelastung belegt. Dies verhindert es insgesamt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse abschließend zu überprüfen. Es steht nicht fest, ob er über höhere Einnahmen verfügt und geringere Belastungen hat, so dass es ihm möglich wäre zumindest in Raten die Kosten der Prozessführung zu tragen. Auch die Höhe der möglichen Rate lässt sich angesichts der unvollständigen Angaben und Nachweise nicht ermitteln. 3. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.