Urteil
8 Sa 1457/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2014:0731.8SA1457.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.10.2013 – 8 Ca 1818/13 – wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.10.2013 – 8 Ca 1818/13 – wird zurückgewiesen. 3. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz verbleibt es bei der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen hilfsweise ordentlichen Kündigung aus Gründen im Verhalten der Klägerin. 3 Die am 05.05.1959 geborene Klägerin war seit dem 13.05.1985 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Großhandels mit zahlreichen Märkten und insgesamt rund 17.000 Beschäftigten, als Verkaufskraft (Fleisch- und Wurstwaren) tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 07.08.1985 zugrunde (Bl. 6 d. A.), auf den der Einzelheiten wegen verwiesen wird. Danach galten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für die Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalen. Der Einsatz der Klägerin, die ein tarifliches Monatseinkommen in Höhe von zuletzt 2.182,00 € erzielte, erfolgte im Markt Dortmund-Mitte. Für diesen ist ein Betriebsrat gewählt. Die Klägerin erlitt im Dezember 2008 einen Schlaganfall, in dessen Folge sie bis in den Mai 2009 arbeitsunfähig erkrankt war. Durch einen in 2009 ergangenen Bescheid war sie zwischenzeitlich einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Zum Kündigungszeitpunkt war ein Grad der Behinderung von 20 anerkannt. 4 Am 04.03.2013 ging die Klägerin nach Dienstschluss durch den Verkaufsraum und steckte 3 Artikel (1 Brot der Marke „Harry“, 1 Packung Wurstwaren „Ruhrpott Griller“, 1 Fertiggericht der Marke „Erasco“) zu einem Verkaufspreis in Höhe von insgesamt 6,33 € (ohne Steuer) in ihre Handtasche. Danach verließ sie den Verkaufsraum durch den Kassenbereich, ohne die Ware bezahlt zu haben, wobei sie ihre Handtasche beim Passieren der Kasse weisungsgemäß kurz öffnete, jedoch gegenüber der dortigen Kassenkraft weder Angaben zum Mitführen unbezahlter machte noch eine Bezahlabsicht erkennen ließ. Nach dem Verlassen des Kassenbereichs bat der Betriebsleiter F, Herr X, die Klägerin, im Zuge stichprobenartiger Kontrollen ihre Handtasche zu öffnen. Die Klägerin kam dem unmittelbar nach und erklärte beim Entdecken der unbezahlten Ware: „ Da habe ich Scheiße gebaut“. 5 Noch am 04.03.2013 führte der Geschäftsleiter des Marktes, Herr L, mit der Klägerin ein Gespräch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Klägerin wurde angeboten, einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.03.2013 zu schließen, wobei ihr eine Annahmefrist bis zum 12.03.2013 bestimmt wurde. An dem Gespräch nahmen auch die Betriebsratsvorsitzende, Frau S, sowie der Bereichsleiter F – der die Taschenkontrolle durchgeführt hatte – teil. Auf die Übersendung des Entwurfs eines Aufhebungsvertrages am 06.03.2013 erfolgte keine Reaktion der Klägerin, wiederholte Kontaktaufnahmeversuche des Betriebsrats blieben ohne Erfolg. 6 Mit Antrag vom 04.03.2013, der am 14.03.2013 beim LWL-Integrationsamt Westfalen einging, beantragte die Beklagte im Hinblick auf den ihr von der Klägerin in 2009 vorgelegten Gleichstellungsbescheid die Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. Mit Bescheid vom 20.03.2013 (Bl. 70/71 d. A.) erteilte das Integrationsamt ein sog. „Negativ-Attest“. Die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bzw. die Voraussetzungen einer Gleichstellung seien nicht nachgewiesen, da der Grad der Behinderung aktuell 20 betrage. Der besondere Kündigungsschutz nach dem SGB IX gelte für die Klägerin derzeit nicht. Der Bescheid stelle eine Entscheidung nach §§ 88, 91 SGB IX dar, auf § 91 Abs. 5 SGB IX werde hingewiesen. 7 Mit Schreiben vom 26.03.2013 (Bl. 72 d. A.), welches dem Betriebsrat am 27.03.2013 zugeleitet wurde, hörte die Beklagte diesen zu einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung der Klägerin an, wobei der Geschäftsleiter der Betriebsratsvorsitzenden den am 04.03.2013 festgestellten Sachverhalt zur Erläuterung des Kündigungsgrundes ergänzend mündlich unterbreitete. Der Betriebsrat hat keine Stellungnahme abgegeben. Ein entsprechendes Kündigungsschreiben, welches auf den 03.04.2013 datiert, wurde der Klägerin am 04.04.2013 per Boten zugeleitet. 8 Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 22.04.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig sei. Sie habe am fraglichen Tag nicht gewusst was sie tue und schlicht vergessen, die eingesteckte Ware an der Kasse zu bezahlen. Für dieses Verhalten sei ein – der Beklagten als solcher unstreitig bekannter – im Jahr 2008 erlittener Schlaganfall ursächlich. Sie leide seither unter Gedächtnisstörungen, welche sich verschlimmert hätten, wobei insbesondere das Kurzzeitgedächtnis betroffen sei. Sie sei deshalb zur regelmäßigen Einnahme starkwirksamer Medikamente veranlasst, die ihrerseits entsprechende Nebenwirkungen hätten. Sie habe daher am 04.03.2013 schuldlos und keineswegs in der Absicht gehandelt, sich auf Kosten der Beklagten zu bereichern. Da die Beklagte von den Folgen des Schlaganfalls und den Gedächtnisstörungen gewusst habe, stelle sich die Kündigung in beiden Varianten unter Berücksichtigung ihres Lebensalters und der Dauer der Betriebszugehörigkeit als unverhältnismäßig dar. Sie bestreite, dass die Beklagte den Betriebsrat im Vorfeld der Kündigung ordnungsgemäß angehört habe. Die Beklagte habe zudem die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB i. V. m. § 91 Abs. 5 SGB IX versäumt. Da das Negativattest auf den 20.03.2013 datierte, könne bei Zugang der Kündigung erst am 04.04.2013 ersichtlich nicht mehr von einer unverzüglichen Kündigungserklärung ausgegangen werden. 9 Die Klägerin hat beantragt, 10 11 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche und ordentliche Kündigung vom 03.04.2013, zugegangen am 04.04.2013, aufgelöst worden ist, 12 13 2. die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie hat vorgetragen, dass die Klägerin am 04.03.2013 des Warendiebstahls überführt worden sei, weshalb das Vertrauen in deren Zuverlässigkeit zerstört wäre und sich die außerordentliche, jedenfalls aber die ordentliche Kündigung als gerechtfertigt darstelle. Relevante Gedächtnisstörungen seien den Vorgesetzen der Klägerin nicht bekannt gewesen. Hierzu ist unstreitig geblieben, dass die Klägerin ihre Tätigkeit an der Fleisch- und Wursttheke, insbesondere die Annahme und Abwicklung von Kundenbestellungen, auch nach dem Schlaganfall störungsfrei durchführen konnte. Auf etwaige Einschränkungen oder Beeinträchtigungen ihrer Gedächtnisleistung habe die Klägerin in dem Gespräch vom 04.03.2013 – ebenfalls unstreitig – nicht hingewiesen. Der zumal nebulöse Rückzug der Klägerin auf Folgen des erlittenen Schlaganfalls und / oder Nebenwirkungen ihrer Medikation stelle sich damit erkennbar als interessengeleitete Schutzbehauptung dar. Aufgrund des vorliegenden Gleichstellungsbescheids sei die Einschaltung des Integrationsamts unverlässlich gewesen. 17 Der Bescheid vom 20.03.2013 sei, was die Klägerin bestreitet, am 26.03.2013 bei ihr eingegangen und habe der zuständigen Personalabteilung deshalb erst am 27.03.2013 vorgelegen. Danach habe man den Betriebsrat ebenso unmittelbar wie inhaltlich vollständig angehört, wobei dessen Stellungnahmefrist feiertagsbedingt erst mit dem 02.04.2013 geendet habe. Der bereits am 04.04.2013 durch Boten vermittelte Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung stelle sich damit ohne Weiteres als unverzüglich dar und habe die Kündigungserklärungsfrist gewahrt. 18 Das Arbeitsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 02.10.2013 – 8 Ca 1818/13 – auf Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung erkannt und die weitergehende Klage abgewiesen. 19 Wenngleich nach den objektiven Umständen von einem Vermögensdelikt zum Nachteil der Beklagten ausgegangen werden müsse, womit ein wichtiger die außerordentliche Kündigung an sich tragender Grund im Verhalten der Kläger vorliege, stelle sich selbige im Rahmen der auf der 2. Prüfungsstufe stets vorzunehmenden Abwägung der Interessen und Umstände des Einzelfalls als unverhältnismäßig dar. Unter Berücksichtigung der langen störungsfreien Dauer des Arbeitsverhältnisses und des Lebensalters der Klägerin sowie der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen überwiege deren Interesse an der Einhaltung der Kündigungsfrist – trotz der zuzugebenden Störung der Vertrauensgrundlage – das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Lösung vom Arbeitsverhältnis, zumal die eingesteckten Lebensmittel von eher geringem Wert gewesen seien und der Beklagten – durch die Entdeckung der Tat – im Ergebnis kein Schaden entstanden sei. Die Beklagte habe, entgegen der dieser nach § 91 Abs. 5 SGB IX obliegenden Verpflichtung, zudem keinen unverzüglichen Zugang der außerordentlichen Kündigungserklärung veranlasst. Insoweit gelte ein strengster Maßstab, weshalb der Zugang der Kündigungserklärung – nach Ablauf der dem Betriebsrat zustehende Stellungnahmefrist am 02.04.2013 – bereits am 03.04.2013 zu bewirken gewesen sei. 20 Die ordentliche Kündigung sei hingegen wirksam. Das Vertrauen in die Vertragstreue der Klägerin sei nicht wiederherstellbar, insbesondere müsse sich die Beklagte nicht auf das mildere Mittel der Abmahnung verweisen lassen, weshalb dieser das Festhalten an dem gestörten Arbeitsverhältnis nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden könne. Soweit die Klägerin die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats lediglich pauschal bestreite, sei dies – angesichts des substantiierten Vorbringens der Beklagten zu Ablauf und Inhalt des Anhörungsverfahrens – unzureichend. Insbesondere sei nicht erkennbar, unter welchen formalen oder inhaltlichen Gesichtspunkten gleichwohl auf eine fehlerhafte Anhörung geschlossen werden könne. 21 Gegen dieses jeweils am 14.10.2013 zugestellte Urteil haben zunächst die Klägerin am 23.10.2013, begründet am 12.12.2013, und sodann die Beklagte am 13.11.2013 Berufung eingelegt, wobei letztere das Rechtsmittel – nach Verlängerung der Frist bis zum 23.12.2013 – mit Schriftsatz vom 20.12.2013, der an eben diesem Tag bei dem Landesarbeitsgericht einging, begründet. 22 Die Klägerin verteidigt – soweit ihren Anträgen gefolgt worden ist – die Entscheidung des Arbeitsgerichts und macht weiterhin die Unwirksamkeit auch der ordentlichen Kündigung geltend, während sie das Beschäftigungsbegehren zweitinstanzlich nicht weiterverfolgt. Wenngleich sich die Erwägungen des Arbeitsgerichts zur Frage der Unverzüglichkeit im Sinne des § 91 Abs. 5 SGB IX als zutreffend darstellten, könne dieser Gesichtspunkt letztlich vernachlässigt werden. Das Nichtbezahlen der Ware am 04.03.2013 stehe in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang mit dem Krankheitszustand, weshalb von einem schuldhaften Vermögensdelikt zum Nachteil der Beklagten nicht ausgegangen werden könne. Wie bereits erstinstanzlich ausgeführt sei sie – die Klägerin – durch den Schlaganfall und die Einnahme von Psychopharmaka derart beeinträchtigt, dass zum Tatzeitpunkt kein Unrechtsbewusstsein vorgelegen und sie ihr Verhalten nicht habe steuern können, was durch Sachverständigengutachten aufzuklären sei. Es liege daher weder ein wichtiger Grund noch ein die ordentliche Kündigung rechtfertigender Sachverhalt vor. 23 Der Beklagten stünden zudem mit der Abmahnung, der Änderungskündigung, der Möglichkeit einer Versetzung oder dem Ausschluss vom Personalkauf geeignete mildere Mittel zur Verfügung, um der Gefahr weiterer Störungen des Arbeitsverhältnisses wirksam begegnen zu können. Im Rahmen der zur ordentlichen Kündigung vorgenommenen Interessenabwägung habe das Arbeitsgericht den Gesichtspunkt der Schwerbehinderung nicht ausreichend berücksichtigt. Gemäß aktuellem Bescheid vom 29.04.2013 betrage der Grad der Behinderung wieder 30. Die Betriebsratsanhörung sei deshalb fehlerhaft, weil diesem im Rahmen der Anhörung auch entlastende Umstände mitzuteilen seien. Insoweit habe es die Beklagte unterlassen, den Betriebsrat über den Schlaganfall und die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen zu informieren, welche die Geschehnisse vom 04.03.2013 in ein deutlich anderes Licht stellten. 24 Die Klägerin beantragt, 25 das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.10.2013 – 8 Ca 1818/13 – teilweise abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.04.2013 aufgelöst worden ist. 26 Die Beklagte beantragt, 27 1. 28 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen 29 2. 30 das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 02.10.2013 – 8 Ca 1818/13 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 31 Die Klägerin beantragt, 32 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 33 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit das Arbeitsgericht auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung erkannt hat. Unter Bezugnahme auf und weiterer Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vertritt sie weiter die Auffassung, dass bereits die außerordentliche Kündigung rechtswirksam ist. Die außerordentliche Kündigung sei, auch unter Berücksichtigung des nach § 91 Abs. 5 SGB IX anzulegenden Maßstabs, unverzüglich erklärt worden. Unverzüglich bedeute – was das Arbeitsgericht verkannt habe – nicht sofort. Gemessen an Sinn und Zweck der Kündigungserklärungsfristen sei die Klägerin keinesfalls länger als nötig darüber im Unklaren gelassen worden, ob eine außerordentliche Kündigung erfolgen werde oder nicht. Nach Ablauf der dem Betriebsrat gesetzlich eingeräumten Stellungnahmefrist am 02.04.2013 habe man den 03.04.2013 dazu benötigt, die Unterschrift des in Neuss dienstansässigen Regional-Personalleiters Struck einzuholen. Denn nach der internen Vertretungsregelung sei eine Kündigungserklärung vom örtlichen Geschäftsleiter und dem Regional-Personalleiter auszusprechen bzw. zu unterzeichnen. Angesichts der üblichen Postlaufzeiten von mehreren Tagen habe man sodann mit der Wahl der Botenzustellung für den maximal schnellen Zugang des Kündigungsschreibens gesorgt, während bei alternativ zulässiger Postzustellung mit einem Zugang nicht vor dem 05.04.2013 zu rechnen gewesen wäre. 34 Bei der Abwägung der Interessen des Einzelfalls habe das Arbeitsgericht erkennbar auch auf die Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung der Klägerin abgestellt, die zum Kündigungszeitpunkt gar nicht vorgelegen habe. Demgegenüber sei der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr vernachlässigt worden. Es sei ihr – der Beklagten – keinesfalls zumutbar, für die über Monate laufende Kündigungsfrist der Gefahr weiterer Diebstähle ausgesetzt zu sein. Es sei ihr auch nicht möglich, die Klägerin über einen derart langen Zeitraum effektiv zu kontrollieren. Die klägerische Tat habe das Vertrauensverhältnis zerstört, auf mildere Mittel müsse man sich daher nicht verweisen lassen. Soweit die Klägerin ihr Fehlverhalten auch zweitinstanzlich auf krankheitsbedingte Umstände zurückführe, verhalte sie sich dazu bei wechselnden Hinweisen mal auf Gedächtnisstörungen mal auf Arzneimittelnebenwirkungen weiter im Unklaren. 35 Selbst wenn ihr Fehlverhalten auf fehlende Steuerungsmöglichkeit zurückgeführt werden müsse, wovon man nicht ausgehe, liege gleichwohl ein kündigungsrelevanter verhaltensbedingter Grund vor. Denn das der verhaltensbedingten Kündigung zugrundeliegende Fehlverhalten müsse nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zwar regelmäßig, nicht aber notwendig subjektiv vorwerfbarer Art sein. Die ggf. schuldlose Mitnahme unbezahlter Ware bzw. eine entsprechende Wiederholungsgefahr verletzte die Arbeitgeberinteressen in gleicher Weise und könne durch mildere Maßnahmen (z. B. Abmahnung) mangels Steuerungsmöglichkeit gar nicht beeinflusst werden. Zu einer Information des Betriebsrats über den Schlaganfall der Klägerin in 2008 und etwaige Folgen habe kein Anlass bestanden, da sich die Klägerin in der täglichen Arbeit davon unbeeinträchtigt gezeigt habe. 36 Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer war, sowie auf die in der darüber errichteten Sitzungsniederschrift protokollierten ergänzenden Angaben der Parteien Bezug genommen. 37 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 38 Die Rechtsmittel beider Parteien bleiben in der Sache ohne Erfolg. 39 I. 40 Die gem. § 64 Abs. 1 u. 2c ArbGG an sich statthafte Berufung ist jeweils zulässig. Beide Parteien haben das Rechtsmittel insbesondere nach § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet. 41 II. 42 Die Kündigung der Beklagten vom 03.04.2013 ist – wie das Arbeitsgericht zu Recht und mit ebenso sorgfältiger wie im Ergebnis zutreffender Begründung festgestellt hat – als außerordentliche Kündigung unwirksam. Da der Beklagten jedoch ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG zur Seite steht und sonstige, nach § 6 KSchG von der Berufungskammer zu berücksichtigende Gründe nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, hat die zugleich erklärte ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem Ablauf der nach dem Arbeitsvertrag einbezogenen tarifvertraglichen Kündigungsfrist aufgelöst. 43 1. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist gem. § 626 Abs. 1 BGB vor außerordentlicher Kündigung ohne wichtigen Grund und, bei vorliegend unstreitiger Erfüllung der persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG, darüber hinaus nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KSchG vor sozial ungerechtfertigter ordentlicher Kündigung geschützt. Die Klagefrist nach §§ 13 Abs. 1 S. 2, 4 S. 1 KSchG ist eingehalten. 44 2. Nach Auffassung der Berufungskammer kann dahinstehen, ob der Beklagten mit dem klägerischen Verhalten vom 04.03.2013 ein die außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB an sich (1. Stufe) sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile auch im Einzelfall (2. Stufe) rechtfertigender wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Seite steht oder nicht, denn die schriftliche Kündigung vom 03.04.2013 ist der Klägerin erst nach Ablauf der vorliegend maßgeblichen Kündigungserklärungsfrist zugegangen, was allein zur Unwirksamkeit dieser Kündigung führt. 45 a. Gem. § 91 Abs. 1 SGB IX i. V. m. § 85 SGB IX bedarf die außerordentliche Kündigung eines schwerbehinderten Menschen oder einer gleichgestellten Personen (§ 2 Abs. 3 SGB IX) der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Die Zustimmung kann nach § 91 Abs. 2 SGB IX nur binnen 2 Wochen beantragt werden. Diese Frist beginnt, sobald der Arbeitgeber oder die für ihn kündigungsberechtigte Person von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt, § 91 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Stellt der Arbeitgeber den Antrag innerhalb der 2-wöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB, deren Einhaltung die Gerichte für Arbeitssachen in eigener Kompetenz zu prüfen haben (BAG, Urteil vom 02.03.2006 – 2 AZR 46/05 – AP Nr. 6 zu § 91 SGB IX), kann er die außerordentliche Kündigung – Zustimmung oder Zustimmungsfiktion nach § 61 Abs. 3 SGB IX vorausgesetzt – auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB aussprechen. Voraussetzung ist gem. § 91 Abs. 5 SGB IX, dass die Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung erklärt wird. 46 Das Erfordernis der unverzüglichen Erklärung der außerordentlichen Kündigung gilt entsprechend, wenn die zuständige Stelle ein Negativattest erteilt hat (BAG, Urteil vom 27.05.1983 – 7 AZR 482/81 – AP Nr. 12 zu § 12 SchwbG). Hat der Arbeitgeber die im Vorfeld der Kündigung erforderliche Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats vor oder während des Zustimmungsverfahrens noch nicht durchgeführt, wozu er nicht zwingend veranlasst ist, muss zunächst dies unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung oder der Erteilung eines Negativattest geschehen (APS/Vossen, 4. Auflage 2013, § 91 SGB IX Rn 22 m. w. N.). 47 Bei Anwendung dieser Grundsätze kann die Kammer zunächst feststellen, dass die Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB bei Stellung des Antrags nach § 91 SGB IX noch nicht abgelaufen war. Der für die Kündigung maßgebliche Sachverhalt hat sich unstreitig am 04.03.2013 ereignet. Noch an diesem Tag wurde der Sachverhalt – ebenso unstreitig – dem kündigungsberechtigten Geschäftsleiter des Marktes Dortmund-Mitte bekannt, was Anlass für das unmittelbar geführte Personalgespräch gewesen ist. Die Erklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB wäre danach regelmäßig mit dem 18.03.2013 aufgelaufen. 48 Nach den Angaben der Beklagten ist der Zustimmungsantrag dem Integrationsamt deutlich davor, am 14.03.2013, zugeleitet worden, was sich mit den dazu getroffenen Feststellungen des Negativ-Attests vom 20.03.2013 deckt. 49 Dass die Beklagte angesichts des ihr vorliegenden Gleichstellungsbescheids aus dem Jahr 2009 und in Unkenntnis der zwischenzeitlichen Änderung des klägerischen Grades der Behinderung (Absinken auf 20) veranlasst war, zunächst einen Zustimmungsantrag zu stellen, bedarf keiner Vertiefung. 50 Die nach § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG obligatorische Anhörung des örtlichen Betriebsrats konnte die Beklagte nach der zitierten Rechtsprechung – wie geschehen – ohne Rechtsnachteile bis zum Bekanntwerden des Negativ-Attest zurückstellen. Unterstellt man die Angaben der Beklagten, wonach der Bescheid vom 20.03.2013 bei Eingang am 26.03.2013 der zuständigen Personalabteilung am 27.03.2013 bekannt geworden ist, stellt sich die Einleitung des Anhörungsverfahrens durch Übergabe des Anhörungsbogens an den Betriebsrat nebst begleitender mündlicher Information am 27.03.2013 als maximal beschleunigt dar, womit dem Erfordernis der unverzüglichen Einleitung der Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG entsprochen ist. Als ungereimt erscheint der Kammer in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, dass das Anhörungsschreiben auf den 26.03.2013 datiert, was jedoch hier mangels Entscheidungserheblichkeit (siehe Entscheidungsgründe zu 2. b) keiner Vertiefung oder Aufklärung bedarf. 51 b. Die 3-tägige Stellungnahmefrist des Betriebsrats bei außerordentlicher Kündigung endet in Anwendung der §§ 186 ff BGB regelmäßig mit dem Ablauf des 3. auf die Einleitung der Anhörung folgenden Tages. Ist dieser Tag ein Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist nach § 193 BGB mit dem Ablauf des darauf folgenden Werktages (APS/Koch, 4. Auflage 2012, § 102 BetrVG Rn 130 m. w. N.). Bei hier vorliegender Einleitung des Anhörungsverfahrens am Mittwoch, den 27.03.2013 folgt daraus, dass die dem Betriebsrat nach § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG eingeräumte Stellungnahmefrist unter Berücksichtigung des auf den 27.03.2013 folgenden Osterwochenendes mit Ablauf des darauf folgenden Dienstags, den 02.04.2013 geendet hat. 52 c. Auch bei Annahme einer unverzüglich eingeleiteten Betriebsratsanhörung und dem Ablauf der Stellungnahmefrist am 02.04.2013 stellt sich die schriftliche Kündigung vom 03.04.2013 bei Zugang am 04.04.2013 – wie vom Arbeitsgericht zutreffend herausgearbeitet – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gleichwohl nicht mehr als unverzügliche Kündigungserklärung i. S. d. § 91 Abs. 5 SGB IX dar. 53 Nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB handelt unverzüglich, wer ohne schuldhaftes Zögern agiert. Schuldhaft ist ein Zögern dann, wenn ein Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist (BAG, Urteil vom 21.04.2005 – 2 AZR 255/04 – AP Nr. 4 zu § 91 SGB IX m. w. N.). Unverzüglich bedeutet weder stets „sofort“ noch ist damit eine starre Zeitspanne verbunden. Es kommt vielmehr auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an (BAG, Urteil vom 21.04.2005 aaO). Dabei ist der Schutzzweck der Kündigungserklärungsfristen bei außerordentlicher Kündigung zu berücksichtigen. Der Vertragsteil, der den Kündigungsanlass begründet hat, soll nicht unangemessen lange Zeit darüber im Ungewissen bleiben, ob der andere Teil daraus kündigungsrechtliche Konsequenzen zieht (BAG, aaO). Die außerordentliche Kündigung ist daher regelmäßig am ersten Arbeitstag nach dem Eingang der Stellungnahme des Betriebsrats oder dem Ablauf der Stellungnahmefrist zu erklären (BAG, Urteil vom 27.05.1983 – 7 AZR 482/81 – aaO). 54 Erklärt ist die Kündigung nur dann unverzüglich, wenn sie dem Arbeitnehmer innerhalb des durch das Merkmal der Unverzüglichkeit beschriebenen Zeitraums zugeht (BAG, Urteil vom 21.04.2005 aaO; BAG, Urteil vom 27.05.1983 aaO). Ein unverzügliches Absenden bzw. auf den Weg bringen des Kündigungsschreibens genügt hingegen nicht (APS/Vossen, 4. Auflage 2013, § 91 SGB IX Rn 21b m. w. N.). 55 Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich die Botenzustellung vom 04.04.2013 nicht mehr als unverzüglich dar. Bedingt durch das späte Bekanntwerden des Negativattest vom 20.03.2013 bei der Beklagten – die Richtigkeit ihrer Angaben hierzu und das Fehlen einer Vorabinformation unterstellt – und ihre Entscheidung, den Betriebsrat erst nach Vorliegen der Entscheidung des Integrationsamts zu beteiligen sowie durch die feiertagsbedingt erheblich verlängerte Stellungnahmefrist des Betriebsrats nach § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG, die annähernd der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG entsprach (minus 1 Tag), stellte sich die Kündigungsangelegenheit unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Erklärungsfristen hier als zunehmend zeitkritisch dar. 56 Die Klägerin, deren Prozessbevollmächtigten das Negativ-Attest bereits am 25.03.2013 per Einschreiben zugestellt worden ist (vgl. Bescheid mit Eingangsstempel Bl. 20 d. A.) konnte – selbst bei Kenntnis der noch durchzuführenden Betriebsratsanhörung – ggf. noch vor dem Ostersonntag, jedenfalls aber unmittelbar nach dem Osterwochenende mit dem Zugang der Kündigungserklärung rechnen, soweit die Beklagte – was zu erwarten stand – an ihrer Kündigungsabsicht festhalten sollte. 57 Die Beklagte war angesichts dieser Ausgangslage am 03.04.2013 gehalten, den Kündigungszugang im Sinne einer unverzüglichen Erklärung noch an diesem Tag zu bewirken. Soweit die Beklagte hierzu auf interne Vertretungsregelungen und die daraus resultierende Notwendigkeit eine weitere Unterschrift einzuholen hinweist, was allein in ihrer Sphäre liegt, wäre dies bei dem hier anzulegenden strengen Maßstab durch entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen zu beschleunigen oder am 03.04.2013 so vorrangig abzuwickeln gewesen, dass die beabsichtigte Botenzustellung noch am selben Tag hätte bewirkt werden können. Die relativ geringe räumliche Entfernung der Orte Dortmund / Neuss begründet insoweit – objektiv betrachtet – bei einer KFZ-Fahrzeit von einer rund Stunde kein relevantes Hindernis. 58 Soweit die Beklagte in diesem Kontext erfahrungsgestützt und vergleichend auf durchschnittliche Postlaufzeiten hinweist, ist dies nach der zitierten Rechtsprechung, der sich die Berufungskammer anschließt, irrelevant, da es im Kontext des § 91 Abs. 5 SGB IX allein auf den tatsächlichen Zugang der Kündigungserklärung bei dem betroffenen Arbeitnehmer und eben nicht auf die Rechtzeitigkeit des Versendesakts ankommt. 59 3. Die ordentliche Kündigung vom 03.04.2013 ist aus Gründen im Verhalten der Klägerin i. S. d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sozial gerechtfertigt. 60 a. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe „bedingt“, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine künftig dauerhaft störungsfreie Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zu erwarten steht. 61 Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur noch durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels ordentlicher Kündigung begegnet werden (BAG, Urteil vom 21.06.2012 – 2 AZR 153/11 – NZA 2012, S. 1025 ff m. w. N.). Die ordentliche Kündigung ist wiederum nicht veranlasst, wenn dem Arbeitgeber zum Kündigungszeitpunkt mildere Mittel oder Reaktionen zur Verfügung standen, die in gleicher Weise geeignet waren, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken oder die zu erwartende weitere Störung eigener Interessen auszuschließen (BAG, Urteil vom 09.06.2011 – 2 AZR 284/10 – AP Nr. 64 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). 62 Beruht die Pflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, so kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die mit einer Abmahnung verbundene Androhung von Folgen für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausreicht, das künftige Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne der Vermeidung künftiger Störungen zu beeinflussen (BAG, Urteil vom 21.06.2012 aaO). Einer Abmahnung bedarf es unter Berücksichtigung des in §§ 314 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedoch nicht, wenn eine Verhaltensänderung auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder die einmalige, bereits verwirklichte Pflichtwidrigkeit so schwer wiegt, dass selbst deren erst- und einmalige Hinnahme dem Arbeitgeber objektiv – für den Arbeitnehmer erkennbar – nicht zugemutet werden kann (BAG, Urteil vom 09.06.2011 aaO). 63 aa. Nach dem objektiven Erscheinungsbild und den Umständen des klägerischen Verhaltens vom 04.03.2013 geht die Berufungskammer – mit der erstinstanzlichen Entscheidung – bei verständiger Würdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO davon aus, dass die Klägerin ein vorsätzliches Vermögensdelikt zum Nachteil der Beklagten verwirklicht hat, wobei es auf die genaue strafrechtliche Bewertung für die hier allein maßgebliche Beurteilung der damit verbundenen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten nicht ankommt. 64 Die Klägerin hat zunächst drei ganz unterschiedliche Artikel aus dem Warenbestand der Beklagten entnommen, die im Markt regelmäßig an verschiedenen Standorten angeboten werden. Ein einzelnes flüchtiges Einstecken und spontanes Vergessen ist damit ausgeschlossen. 65 Der Umstand, dass die Klägerin diese Artikel zudem in ihre Handtasche verbrachte und selbige verschlossen hielt – also engen Gewahrsam begründete – ist mit dem normalen Einkaufsverhalten, auch bei Personalkauf, nicht vereinbar und lässt auf Heimlichkeitstendenzen schließen. Selbst wenn die Klägerin – ihrer Einlassung folgend – selbige nicht hatte und das Mitführen der eingesammelten Ware auf dem Weg zum Kassenbereich tatsächlich vergessen habe sollte, was die Kammer auch bei krankheitsbedingten Beeinträchtigungen nur schwer nachvollziehen kann, wäre spätestens beim Öffnen der Handtasche an der Kasse mit einer Erinnerung oder dem Erblicken der relativ voluminösen Artikel zu rechnen gewesen. Hätte die Klägerin das Mitführen unbezahlter Ware aber tatsächlich nicht erinnert, erscheint deren spontane Einlassung gegenüber dem kontrollierenden Bereichsleiter X „Da habe ich Scheiße gebaut“ als nicht plausibel, denn diese Äußerung lässt eher auf ein Schuldeingeständnis als auf ein für den Kontrollierten selbst überraschendes Ergebnis schließen, das einen Ausdruck des Überraschtseins oder spontanen Ärger über die eigene – ggf. krankheitsbedingte – Unzulänglichkeit erwarten ließe. 66 Das daraus gewonnene Bild findet seine Abrundung in dem unstreitigen Umstand, dass die Klägerin in dem noch am 04.03.2013 unter Beteiligung des Betriebsrats geführten Gespräch unstreitig nicht auf die Ursächlichkeit von gesundheitlichen Beeinträchtigungen für ihr objektives Fehlverhalten hinwies, obwohl sie, mit dem Wunsch der Beklagten nach einer ganz kurzfristigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses konfrontiert, dazu hinreichend Anlass gehabt hätte. Die Kammer geht deshalb mit der Beklagten davon aus, dass sich der von der Klägerin im Verfahren geltend gemachte Einwand eines schuldlosen bzw. nicht steuerbaren Fehlverhaltens als interessengeleitete Schutzbehauptung darstellt, die als widerlegt betrachtet werden kann. 67 Dies gilt – das gefundene Ergebnis verstärkend – deshalb, weil sich die Klägerin insoweit pauschal – mal alternativ mal kumulativ – auf Gedächtnisstörungen und Arzneimittelnebenwirkungen zurückzieht und zugleich nicht erklären kann, warum sie der kognitiv durchaus nicht anspruchslosen Bestellabwicklung an der Fleisch- und Wursttheke gleichwohl störungsfrei nachkommen konnte. 68 bb. Begeht der Arbeitnehmer bei der Arbeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Pflichtwidrigkeit unmittelbar gegen das Eigentum oder das Vermögen des Arbeitgebers verletzt er damit in schwerwiegender Weise seine schuldrechtlich in § 241 Abs. 2 BGB verankerte Pflicht zur Rücksichtnahme und missbraucht zugleich das von der anderen Seite in ihn gesetzt Vertrauen. Ein solches Verhalten kann – selbst wenn die pflichtwidrige Handlung nur Sachen von geringem Wert betrifft und dem Arbeitgeber nur geringer oder im Ergebnis kein Schaden entsteht – sogar einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen, denn maßgebend ist der mit dem Fehlverhalten verbundene Vertrauensbruch (BAG, Urteil vom 16.10.2010 – 2 AZR 485/08 – juris). 69 Im Rahmen der stets gebotenen Interessenabwägung sind zu Gunsten der Klägerin der lange, soweit ersichtlich störungsfreie Bestand des Arbeitsverhältnisses und ihr Lebensalter zu berücksichtigen. Eine abwägungsrelevante Schwerbehinderung i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB IX lag, gleich ob von einem Grad der Behinderung von 20 oder 30 auszugehen war, schon der gesetzlichen Definition nach nicht vor. Die Voraussetzungen einer Gleichstellung, die nach § 2 Abs. 3 SGB IX einen Grad der Behinderung von wenigstens 30 erfordert, waren zum Kündigungszeitpunkt ebenfalls nicht gegeben, was aus dem Negativ-Attest vom 20.03.2013 folgt. 70 Die Tat der Klägerin bezog sich nach Auffassung der Kammer demgegenüber nicht lediglich auf absolut geringwertige Waren. Immerhin hatte die Klägerin nicht nur – was ein spontanes einmaliges Abirren nahelegen könnte – einen, sondern gleich drei gänzlich unterschiedliche Artikel zu einem Wert oberhalb von 5,00 € an sich genommen. Dabei war das Verhalten der Klägerin erkennbar auf Heimlichkeit und Täuschung ausgelegt, denn die Klägerin hat die Artikel in ihre Handtasche verbracht und an der Kasse gegenüber der dortigen Kraft durch das kurze Öffnen der Tasche konkludent erklärt, dass sie nichts zu bezahlen hat. Der klägerischen Pflichtwidrigkeit kommt daher besonders hohes Gewicht zu, welches der Beklagten unter Berücksichtigung der Wiederholungsgefahr ein überwiegendes Beendigungsinteresse vermittelt. 71 Die Klägerin musste davon ausgehen, dass die Beklagte ein solches Verhalten von einer Verkaufskraft, der die Sorge für den Warenbestand mit anvertraut ist, auch bei langjährig störungsfreier Zusammenarbeit nicht akzeptieren und ohne Abmahnung unmittelbar kündigen wird. Wegen der durch das klägerische Fehlverhalten bedingten irreversiblen Störung der zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendigen Vertrauensgrundlage scheidet eine Abmahnung daher vorliegend als ungeeignet aus. Ebenso kann die Beklagte nicht allein darauf verwiesen werden, die Klägerin zu versetzen, zu anderen Bedingungen zu beschäftigen oder vom Personalkauf auszuschließen. Einen Personalkauf im eigentlichen Sinne hat die Klägerin am 04.03.2013 gar nicht vollzogen. Sie davon auszuschließen schützt die Beklagten vor weiterer Warenentwendung also nicht. Die Gefahr künftiger Vermögensdelikte bestand hingegen unabhängig vom Einsatzgebiet – örtlich wie inhaltlich betrachtet – fort, denn als Beschäftigte im Handel hat die Klägerin stets Zugriff auf den Warenbestand der Beklagten. Die ordentliche Kündigung stellt sich damit – mangels milderer, gleich geeigneter Mittel – vorliegend unter allen Gesichtspunkten als sozial gerechtfertigt dar. 72 b. Unterstellt man – entgegen der Auffassung der Berufungskammer – dass die Klägerin wegen des Schlaganfalls in 2008 und / oder dadurch bedingter Medikamenteneinnahme nicht steuerungs- oder schuldfähig war und ist, also bei Warenmitnahme stets die Gefahr eines Vergessens des Bezahlvorgangs besteht oder aber die Klägerin die Einsichtsfähigkeit in das mit einem Mitnehmen unbezahlter Ware verbundene Unrecht nicht zu entwickeln vermag, wäre die ordentliche Kündigung gleichwohl aus Gründen im Verhalten der Klägerin nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG in gleicher Weise sozial gerechtfertigt. 73 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können auch schuldlose Pflichtverletzungen ausnahmsweise einen Grund zu einer verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung darstellen (BAG, Urteil vom 21.01.1999 – 2 AZR 665/98 – AP Nr. 151 zu § 626 BGB m. w. N; BAG, Urteil vom 31.01.1996 – 2 AZR 181/95 – juris). Soweit die Rechtsprechung im Zusammenhang mit verhaltensbedingten Kündigungen ein nicht nur objektiv begründetes und rechtswidriges, sondern in der Regel schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers verlangt, ist damit erkennbar ein Regel-Ausnahme-Prinzip angesprochen. Das Verschuldenskriterium dient – eben für den Regelfall – der Abgrenzung zwischen verhaltens- und personenbedingter Kündigung. Gleichwohl kann auch ein Fehlverhalten, dass dem Arbeitnehmer nicht vorwerfbar ist, die betriebliche Ordnung und die Interessen des Arbeitgebers derart nachhaltig stören, dass ihm die Aufrechterhaltung dieses Zustands nicht zugemutet werden kann (BAG, Urteil vom 21.01.1999 aaO). 74 Gerade weil auch die verhaltensbedingte Kündigung stets zukunftsbezogen ist und keinen Strafcharakter hat, kann es bei der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht oder nicht, nicht allein und ohne Einschränkung auf ein Verschulden des Arbeitnehmers oder den Grad des Verschuldens ankommen. 75 Folgt man der Einlassung der Klägerin, wonach sie – bei voller Leistungsfähigkeit an der Bedientheke – das Einstecken unbezahlter Ware aufgrund seit Jahren trotz Behandlung bestehender Gedächtnisstörungen oder wegen der Nebenwirkungen einer Dauermedikation schon auf dem Weg zur Kasse vergisst, stellt sich nicht lediglich die Frage nach der künftigen Einsetzbarkeit im Verkauf an sich im Sinne eines ggf. personenbedingten Kündigungsgrundes. Vielmehr muss bei einer so starken Beeinträchtigung davon ausgegangen werden, dass nicht nur bezogen auf die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft mit einem weiteren Mitnehmen unbezahlter Ware zu rechnen ist. Die Aufrechterhaltung eines solches Zustands kann der Beklagten mit Rücksicht auf ihre Vermögensinteressen und wegen der damit verbundenen Signalwirkung für die übrige Belegschaft nicht zugemutet werden. 76 Liegt insoweit ein Steuerungs- oder Einsichtsdefizit der Klägerin vor, erweist sich eine der Kündigung vorausgehende Abmahnung notwendig als untaugliches Mittel, weil bei eben dieser Ausgangslage mittels einer solchen eine Verhaltensänderung gar nicht erreicht werden kann. Ebenso wäre ein Ausschluss der Klägerin vom Personalkauf – ihrer Vergesslichkeit bzw. der Steuerungsdefizite wegen – nicht geeignet, einen wirksamen Schutz der Vermögensinteressen der Beklagten zu gewährleisten, denn auch dieses Verbot wäre ohne Weiteres zu vergessen oder zu vernachlässigen. Eine tägliche individuelle Ausgangskontrolle stellt sich wegen des damit verbundenen Aufwands als unzumutbar dar. Die ordentliche Kündigung wäre demnach auch unter den klägerseits dargestellten Umständen gerechtfertigt. 77 4. Die ordentliche Kündigung vom 03.04.2013 ist nicht gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. 78 Der Klägerin ist darin zu folgen, dass die Unwirksamkeitsfolge des § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG nicht nur bei gänzlich unterbliebener, sondern auch wegen unvollständiger, lückenhafter oder bewusst falscher Information zum Kündigungssachverhalt durch den Arbeitgeber bei der Einleitung des Anhörungsverfahrens eintreten kann. Das Anhörungsverfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet, wenn sich der Betriebsrat anhand der ihm gegebenen oder vorliegenden Informationen ohne eigene Nachforschungen ein Bild über den Kündigungsanlass machen kann und so in die Lage versetzt wird, seine Überlegungen zum Kündigungssachverhalt sachgerecht vorbringen zu können (APS/Kock, 4. Auflage 2013, § 102 BetrVG Rn 88). Nach dem allgemein anerkannten Grundsatz der subjektiven Determination ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, die Gründe mitzuteilen, auf die er die Kündigung stützen will und die seinen Kündigungsentschluss tragen. Dabei darf er nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit solche Umstände nicht verschweigen, die gegen die Kündigungsabsicht sprechen (BAG, Urteil vom 02.11.1983 – 7 AZR 65/82 – AP Nr. 29 zu § 102 BetrVG 1972). Voraussetzung ist aber, dass ihm diese Umstände bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bekannt sind und er dieser Relevanz für den Kündigungsentschluss beimessen muss. 79 Daraus folgt, dass der Umstand des in 2008 erlittenen Schlaganfalls und daraus verbliebener oder ggf. behandlungsbedingt verursachter Störungen der klägerischen Leistungsfähigkeit dem Betriebsrat nur dann mitzuteilen waren, wenn die Beklagte in Kenntnis dieser Umstände das Vermögensdelikt der Klägerin vom 04.03.2013 in einem anderen Licht sehen, etwaigen Einschränkungen der Klägerin also Relevanz für die Bewertung der Pflichtwidrigkeit beimessen musste. Daran fehlt es ersichtlich, denn die Beklagte konnte und musste ohne konkrete weitere Anhaltspunkte nicht annehmen, dass der bekannte Schlaganfall – der als solcher nicht mitzuteilen war – das Verhalten der Klägerin vom 04.03.2013 zu relativieren oder gar zu entschuldigen vermochte. So ist unstreitig, dass die Klägerin seit 2009 auch komplexe Bestellvorgänge an der Fleisch- und Wursttheke störungsfrei abwickeln konnte, ohne insoweit Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen zu offenbaren, zu deren Annahme die Beklagte mithin keinen Anlass hatte. Ebenso unstreitig hat sich die Klägerin in dem Personalgespräch vom 04.03.2013 auch nicht im Sinne eines Entschuldigungsgrundes auf entsprechende Störungen berufen, was ggf. entsprechenden Informationsanlass geboten hätte. Letztlich ist das Vorhandensein der von der Klägerin behaupteten gravierenden Folgen für einen Zustand nach Schlaganfall rund 4 Jahre nach der darauf folgenden, fortgesetzt störungsfreien Arbeitsaufnahme auch nicht generell typisch, weshalb die Beklagte – aus der Perspektive des medizinischen Laien – zu entsprechenden Ermittlungen nicht veranlasst war und sich die am objektiven Sachverhalt orientierte einleitende Information des Betriebsrats als insgesamt ordnungsgemäß darstellt. 80 III. 81 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 82 Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Der Rechtsstreit wirft weder entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf noch weicht die Kammer in entscheidungserheblicher Weise von obergerichtlicher Rechtsprechung ab.