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Urteil

3 Sa 202/14

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2014:0806.3SA202.14.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 21.01.2014 – 3 Ca 168/13 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 21.01.2014 – 3 Ca 168/13 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Branchenzuschlägen für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie für die Monate November 2012 bis September 2013. Der Kläger war seit dem 15.03.2010 als Zeitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Grundlage der Beschäftigung war ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 11./12.03.2010. Zur Anwendung von Tarifverträgen enthielt Ziffer 1.1 folgende Regelung: „Auf das Arbeitsverhältnis finden die betrieblich und fachlich jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, soweit in diesem Anstellungsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies sind derzeit die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen - IGZ e.V. - und der Tarifgemeinschaft der Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträge für die Zeitarbeitsbranche, bestehend aus Mantel-, Entgelt-, Entgeltrahmen- und Beschäftigungssicherungstarifvertrag.“ Nach Ziff. 5 des Arbeitsvertrages war der Kläger zunächst in die Entgeltgruppe E6 eingruppiert worden. Nachdem die Entgeltgruppen überarbeitet wurden, ist der Kläger seit dem 01.11.2012 in Entgeltgruppe 5 eingruppiert mit einem Tariflohn von 12,21 € pro Stunde. Er erhält monatlich 2.300,00 €, wovon 122,85 € übertarifliche Zulage sind. Mit Wirkung zum 01.11.2012 schlossen der IGZ und der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister mit der IG Metall einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) Dieser regelt in § 1 den Geltungsbereich wie folgt: „Dieser Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; 2. Fachlich für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister BAP und dem Interessenverband IGZ, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zugeordnet sind: - ME Metallgewinnung und –verarbeitung Schneideanstalten, - Gießereien, - Ziereien, Walzwerke und Stahlverformung, - Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmiedenstahl, - Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen, - Maschinen, Apparate und Werkzeugbau, - Automobilindustrie und Fahrzeugbau, - Luft- und Raumfahrtindustrie, - Schiffbau, - Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie, - Hardwareproduktion, - Feinmechanik und Optik, - Uhrenindustrie, - Eisen-, Blech- und Metallwaren, - Musikinstrumente, - Spiel- und Sportgeräte, - Schmuckwaren sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage- Dienstleistungen und sonstige Hilfs- und Nebenbetriebe sowie Zweigniederlassungen, sowie die Betriebe artverwandter Industrie. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag … 3. Persönlich für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.“ Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Verfahren 3 Ca 702/14 Arbeitsgericht Münster vom 23.05.2014 zum 30.09.2013, der Ansprüche aus diesem Verfahren unberührt ließ. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich bei der Fa. E GmbH im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt. E GmbH ist eines von vielen Tochterunternehmen der E AG mit Sitz in Paderborn. Im Unternehmen der E GmbH sowie in anderen Tochterbetrieben finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Anwendung. E GmbH ist ein Dienstleistungsbetrieb, der Aufträge im Bereich „Branch&Store Design“ generiert, anschließend individuelle Einbaulösungen erarbeitet und Kundenfilialen gestaltet, u.a. Filialvorräume von Banken. Der Kläger machte zunächst in einem persönlichen Gespräch vom 05.12.2005 sowie weiterhin mit E-Mail vom 21.12.2012 und 10.01.2013 die Branchenzuschläge geltend. Die Beklagte lehnte die Zahlung der Branchenzuschläge mit Schreiben vom 03.01.2013 sowie E-Mail vom 24.12.2012 ab. Ansprüche auf Gewährung der tariflichen Branchenzuschläge macht der Kläger nunmehr mit der unter dem 01.02.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage geltend. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Anwendbarkeit des TV BZ ME ergebe sich schon daraus, dass der Entleiherbetrieb die Tarifverträge der Metall- undElektroindustrie anwende und Mitglied im entsprechenden Arbeitgeberverband sei. Jedenfalls ergebe sich die Anwendbarkeit daraus, dass der Kundenbetrieb zu einem im Tarifvertrag ausdrücklich erwähnten Hilfs- und Nebenbetrieb gehöre. Der Kundenbetrieb gehöre der Branche der Elektrotechnik bzw. der Elektro- und Elektrotechnikindustrie an. Es komme seiner Meinung nach nicht allein auf die hergestellten Produkte an, sondern darauf, inwieweit der Kundenbetrieb als Hilfs- bzw Nebenbetrieb für die E AG und deren Tochterunternehmen wie auch der X GmbH tätig werde. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.830,00 € brutto zu zahlen, für den Zeitraum 01.11.2012 bis 30.09.2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 250,54 € seit dem 01.01.2013, aus 478,86 € seit dem 01.03.2013, aus weiteren 225,45 € seit dem 01.03.2013, aus weiteren 450,90 € seit dem 01.04.2013, aus weiteren 225,45 € seit dem 01.05.2013, aus weiteren 384,06 € seit dem 01.05.2013, aus weiteren 768,12 € seit dem 01.06.2013, aus weiteren 384,06 € seit dem 01.07.2013, aus weiteren 437,79 € seit dem 01.07.2013 und aus jeweils 875,59 € seit dem 01.08., 01.09. und 01.10.2013. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Anwendungsbereich des TV BZ ME sei nicht eröffnet. Das Eingreifen des Anwendungsbereichs sei in einem abgestuften Prüfungsschema zu prüfen. Es sei zunächst festzustellen, ob es sich beim Kundenbetrieb um eine eigenständige, abgrenzbare Betriebseinheit handele. Es sei auszuschließen, dass der Kundenbetrieb dem Handwerk zuzuordnen sei. Es sei zu prüfen, ob der Kundenbetrieb einer der nach § 1 Nr. 2 genannten Katalogbranchen zugeordnet werden könne. Sofern kein Betrieb der Katalogbranche vorliege, sei zu prüfen, ob es sich um einen zu den Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- oder sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieb und eine Zweigniederlassung oder einen Betrieb artverwandter Industrien handele. Weiterhin sei die Frage, ob im Kundenbetrieb ein Tarifvertrag angewandt wird oder die freiwillige Anwendung des TV BZME durch das Zeitarbeitsunternehmen zu prüfen. Danach sei festzustellen, dass es sich beim Kundenbetrieb um einen Betrieb handele, der den arbeitstechnischen Zweck habe, Aufträge im Bereich Branch- und Storedesign zu generieren sowie daran anschließend kundenindividuelle Einbaulösungen zu erarbeiten und Kundenfilialen zu gestalten. Konkret würden Filialvorräume von Banken gestaltet. Die Planung sei umfassend von der Gestaltung der Fußböden über Wände, Decken, bis hin zu Ausstattung der Filialen mit Kontoauszugsdruckern und Geldautomaten. Bzgl. der Kontoauszugsdrucker und Geldautomaten sei festzustellen, dass E GmbH als Kundenbetrieb herstellerunabhängig arbeite und eine Produktion nicht stattfinde. Der Zweck des Kundenbetriebes sei dem Dienstleistungssektor zuzurechnen. Es handele sich nicht um einen Katalogbetrieb, denn es sei, wie sich aus „Industrie“ dokumentiere, die Intention, produzierende Betriebe zu erfassen. Die Beurteilung des Kundenbetriebes habe auch rein betriebsbezogen und nicht unternehmens- oder konzernbezogen zu erfolgen. Es handele sich bei dem Kunden auch um keinen Nebenbetrieb im Sinne des Tarifvertrags. Nebenbetrieb sei nur eine Betriebsstätte, die mittels einer selbständigen Betriebsorganisation und einer in sich geschlossenen Betriebsfunktion unter eigener Leitung einen eigenen Betriebszweck verfolge, die aber wirtschaftlich dermaßen mit dem Hauptbetrieb verknüpft sei, dass sich der Betriebszweck des Nebenbetriebes nur als Unterstützungsleistung des Hauptbetriebes verstehen lasse ohne den der Hauptbetrieb seinen Betriebszweck nicht erreichen könne. Haupt- und Nebenbetrieb müssten denselben Inhaber haben. E GmbH verfüge aber über eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sei also nicht zur E AG oder einem anderen Betrieb der E AG zu zählen, könne folglich kein Nebenbetrieb im Sinne des TV BZ ME sein. Der Zweifelsregelung in § 1 Ziff. 2 Satz 4 komme kein Gewicht zu, da es sich um keinen Zweifelsfall handele. Das Arbeitsgericht hat eine Anfrage an die IG Metall zum Verständnis des Wortlauts im Geltungsbereich des TV BZ ME gerichtet, die diese unter dem 09.07.2013 beantwortet hat. Insoweit wird auf das Schreiben der IG Metall (Bl. 188 GA) Bezug genommen: Mit Urteil vom 21.01.2014 hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß mit Ausnahme bestimmter Zinsansprüche verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der TV BZ ME komme kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung zur Anwendung. Der persönliche Anwendungsbereich nach § 1 Nr. 3 sei eröffnet. Ferner sei der Kläger länger als 6 Wochen ununterbrochen und im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend bei dem Kundenbetrieb eingesetzt, so dass auch die Voraussetzung des § 2 Abs. 2 TV BZME vorliege. Nach Auffassung der Kammer sei auch der fachliche Anwendungsbereich des Tarifvertrages aus § 1 Nr. 2 gegeben. Die Beklagte habe den Kläger im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bei der E GmbH eingesetzt, die die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie anwende. Es handelt sich bei dieser um einen Kundenbetrieb, der ein zum erwähnten Wirtschaftszweig „Hardwareproduktion“ gehörender Dienstleistungsbetrieb sei. Es handele sich bei dem Kundenbetrieb unstreitig nicht um einen Betrieb des produzierenden Gewerbes. Allerdings handele es sich um einen zum Wirtschaftszweig Metall und Elektro gehörenden Dienstleistungsbetrieb, der entsprechend der Zweifelsregelung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie anwende und somit aufgrund der Zweifelsregelung als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelte. Die Regelung in § 1 Nr. 2 Satz 2 TV BZME sei auch nicht so zu verstehen, dass auch die Reparatur-, Zubehör- und Montage- und Dienstleistungsbetriebe gleichzeitig auch Hilfs- und Nebenbetriebe sein müssen. Die Nennung der Dienstleistungs-, Reparatur-, usw.-Betriebe wäre nicht erforderlich gewesen, wenn hierfür jeweils Voraussetzung wäre, dass es sich um Neben- oder Hilfsbetriebe handeln müsse und somit die Identität des Betriebsinhabers erforderlich wäre. Wenn man dies hätte statuieren wollen, hätte es gereicht, die Aufzählung der Dienstleistungs- usw.- Betriebe zu unterlassen und zu formulieren „sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Hilfs- und Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen“. Auch die IG Metall habe die Frage klar dahingehend beantwortet, dass aus Sicht der IG Metall als vertragschließender Tarifvertragspartei die rechtliche Selbständigkeit kein Kriterium sei. Danach komme nach Auffassung des Gerichts gerade die Zweifelsregelung bzgl. der Frage, ob der Kundenbetrieb die Tarifverträge Metall und Elektro anwende, zum Tragen. Die Ansprüche seien der Höhe nach unstreitig. Bzgl. der Zinshöhe habe der Kläger die übertarifliche Zulage nicht berücksichtigt, was zur Teilabweisung in der Zinsentscheidung geführt habe. Gegen das unter dem 14.02.2014 zugestellte Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Beklagte unter dem 17.02.2014 Berufung zum Landesarbeitgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.05.2014 unter dem 14.05.2014 begründet. Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, der fachliche Geltungsbereich sei für den Entleiherbetrieb nicht eröffnet. Bei diesem handele es sich um einen Dienstleistungsbetrieb, der Vorräume von Banken gestalte. Auftraggeber seien Banken, er erarbeite kundenindividuelle Lösungen beim Einbau von Hardwaresystemen, wie Geldautomaten und Kontoauszugsdruckern. Für die Einordnung sei dabei auf den Betrieb abzustellen. Der Entleiherbetrieb unterfalle dabei nicht dem Katalog nach § 1 Ziffer 2 Satz 2 des TV BZ ME, er sei schon kein Industriebetrieb. Auch handele es sich nicht um einen Dienstleistungsbetrieb im Sinne der Tarifregelung, weil solche Betriebe nur erfasst seien, soweit es sich um einen Hilfs- oder Nebenbetrieb handele. Dies ergebe sich aus dem Tarifwortlaut, der nur Beispiele für Hilfs- und Nebenbetriebe nenne. Die Eigenschaft als Hilfs- oder Nebenbetrieb erfordere jedoch eine Inhaberidentität. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe auch die IG Metall die gestellte Frage nicht im Sinne des Klägers beantwortet. Die Zweifelreglung des Tarifvertrages komme daher nicht zur Anwendung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verbleibt seinerseits bei seiner Auffassung, der TV BZ ME komme allein schon deswegen zur Anwendung, weil der Entleiherbetrieb die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW anwende. Richtigerweise sei zudem das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass der Geltungsbereich einschlägig sei, da es sich bei dem Entleiherbetrieb um einen Dienstleistungsbetrieb handele, eine Eigenschaft als Hilfs- oder Nebenbetrieb sei nicht erforderlich. Es komme lediglich darauf an, inwieweit der Entleiherbetrieb für dieE AG oder deren Tochterunternehmen tätig werde. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. A. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. Die Berufung ist statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO. B. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung von Branchenzuschlägen nach dem TV BZ ME. I. Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der TV BZ ME über die Bezugnahmeklausel in Ziffer 1.1 des Arbeitsvertrages vom 11./12.03.2010 grundsätzlich zur Anwendung kommen kann, sofern der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME einschlägig ist, weil es sich dann um einen einschlägigen Tarifvertrag handelt. II. Der fachliche Geltungsbereich aus § 1 Ziffer 2. TV BZ ME ist jedoch nicht eröffnet. Der Entleiherbetrieb, bei dem der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eingesetzt war, stellt keinen Kundenbetrieb im Sinne des tariflichen Geltungsbereichs dar. 1) Abzustellen ist nach dem eindeutigen Wortlaut in § 1 Ziff. 2. auf den Betrieb. Die Tarifvertragsparteien verwenden insoweit einen Begriff, der in der tariflichen und betrieblichen Praxis eine feststehende Bedeutung hat, mit dem eine bestimmte Organisationseinheit bezeichnet wird. Maßgeblich war daher, welchem Wirtschaftszweig der Betrieb der E GmbH, bestehend aus den Betriebsstätten in Münster und Paderborn, zuzuordnen ist. 2) Die Bereichsausnahme für Betriebe des Handwerks kam dabei streitlos nicht in Betracht. 3) Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME ist nicht schon deswegen von vornherein einschlägig, weil der Entleiherbetrieb die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie auf alle Arbeitsverhältnisse anwendet und selbst an diese Tarifverträge tarifgebunden ist. Der tarifliche fachliche Geltungsbereich stellt maßgeblich auf den Wirtschaftszweig des Kundenbetriebes ab und nicht auf einen dort zur Anwendung kommenden Tarifvertrag. Die Anwendung eines bestimmten Tarifvertrages soll vielmehr nur Kriterium der Einordnung „bei Zweifelsfällen“ sein, was es ausschließt, vorrangig und maßgeblich auf dieses Kriterium abzustellen. 4) Der Entleiherbetrieb unterfällt auch nicht einem der Wirtschaftszweige, wie sie abschließend in § 1 Ziffer 2. Satz 2 genannt sind. a) Die Auslegung tariflicher Bestimmungen hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen dann mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAG 12.12.1973, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 1; BAG 12.09.1984, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 14; Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., § 1 Rz. 397 und 399). Erst dann, wenn bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel bleiben, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, wobei jedoch keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung der weiteren Auslegungsmittel gegeben ist. Maßgeblich sind jedoch zunächst zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhanges zu berücksichtigen (BAG 12.09.1984, aaO; BAG 10.11.1993, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 70). b) Unter Berücksichtigung dieser Kriterien konnte der Entleiherbetrieb nicht einem der katalogmäßig aufgezählten Wirtschaftszweige zugeordnet werden. Hardwareproduktion führt die Entleiherin unstreitig nicht aus, sondern beschränkt sich auf Dienstleistungen in Form der Entwicklung kundenindividueller Gestaltungen. Alle im Katalog genannten Wirtschaftszweige sind dadurch gekennzeichnet, dass gegenständliche Werke erstellt oder zumindest bearbeitet werden. Das Unterfallen des Entleiherbetriebes, der keine Hardware selbst erstellt, unter den Wirtschaftszweig der Elektrotechnik oder der Elektroindustrie scheidet dabei schon deswegen aus, weil die Tarifvertragsparteien ausschließlich die Hardwareproduktion als einschlägig angesehen haben. Daraus ergibt sich in Abgrenzung und im Umkehrschluss, dass die „bloße“ Erstellung von IT-Lösungen nicht dem Geltungsbereich unterfallen soll. c) Der Entleiherbetrieb fällt schließlich auch nicht als „Dienstleistungsbetrieb“ für eine Hardwareproduktion unter den fachlichen Geltungsbereich. aa) Auch der Charakter eines Dienstleistungsbetriebes erfordert, damit der fachliche Geltungsbereich eröffnet ist, die Qualifikation als Hilfs- oder Nebenbetrieb. Dies ergibt die Auslegung des § 1 Ziffer 2. Satz 2 TV BZ ME. 1. Die maßgebliche Regelung ist noch der Auslegung zugänglich. Der Wortlaut „… und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben“ lässt noch beide Auslegungsvarianten zu, dass die zuvor genannten Arten von Betrieben auch die Qualifikation als Hilfs- oder Nebenbetrieb haben müssen, als auch die, dass die genannten Betriebsarten selbständig neben den Hilfs- und Nebenbetrieben erfasst werden sollten. 2. Das allgemeine Sprachverständnis führt jedoch zur Annahme, auch ein Dienst-leistungsbetrieb falle nur unter den Geltungsbereich, wenn er gleichzeitig einen Hilfs- oder Nebenbetrieb darstellt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut „und sonstigen“. Dieser Begriff ist in dem Sinne zu verstehen, dass die zuvor genannten Betriebsarten nur als bestimmte, besonders prägnante Arten von Hilfs- oder Nebenbetrieben erwähnt sind. „Sonstige“ weißt darauf hin, dass auch andere Hilfs- und Nebenbetriebe erfasst sein sollen, auch wenn sie nicht einer der ausdrücklich genannten Betriebsarten unterfallen. Erwähnt sind damit „weitere“ Hilfs- und Nebenbetriebe. Hätten die vier genannten Betriebsarten generell unter den Geltungsbereich gefasst werden sollen, wäre es erforderlich gewesen, den Begriff „sonstige“ entfallen zu lassen, stattdessen zu formulieren „ … und Hilfs- und Nebenbetriebe“. Mit der Begrifflichkeit des „sonstige“ wird gerade eine Einheitlichkeit der Eigenschaft von Betrieben als Hilfs- oder Nebenbetrieb herbeigeführt. 3. Das entsprechende Verständnis ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung nach Sinn und Zweck. Hätten die genannten Betriebsarten ohne Rücksicht auf die Eigenschaft alsHilfs- oder Nebenbetrieb erfasst sein sollen, würde dies zu einer Ausweitung des Geltungsbereichs auf Betriebe führen, die nichts mehr mit dem Bereich der Metall- und Elektroindustrie zu tun haben. Beispielsweise wären Betriebe erfasst, die für die bloße Logistik zuständig sind. Das Erfassen solcher Betriebe soll und kann ersichtlich nur gerechtfertigt sein, wenn eine Inhaberidentität mit dem Hauptbetrieb besteht. Dem Verständnis steht auch die Auskunft der IG Metall vom 09.07.2013 nicht entgegen. Diese ergibt zwar, dass auf den Betriebszweck und die Verbundenheit mit dem Produktionsbetrieb abzustellen sein soll, klärt aber im Übrigen nur die Frage, dass es auf eine rechtliche Selbständigkeit nicht ankommen soll, was auch gerade schädlich wäre. Selbst wenn die Auskunft im Sinne des Klägers zu verstehen wäre, ist sie nicht maßgeblich, da ein solches Verständnis im Wortlaut des Tarifvertrages keinen ausreichenden Niederschlag gefunden hätte. bb) Um einen Hilfs- oder Nebenbetrieb zu einem Hauptbetrieb handelt es sich bei dem Entleiherbetrieb nicht. Zwar definiert der Tarifvertrag selbst nicht, was unter einem Hilfs- oder Nebenbetrieb zu verstehen ist. Es ist dann aber auf die im Arbeits- und Wirtschaftsleben geltenden Begriffsinhalte abzustellen (BAG 25.04.1995, DB 1995, 2071). Für den Charakter eines Hilfs- oder Nebenbetriebes ist seit Jahren in der Rechtsprechung geklärt, dass hierfür eine Identität zwischen Inhaber dieses Betriebes und eines Hauptbetriebes gegeben sein muss (z.B. BAG 01.04.1987, DB 1987, 1643). Verwenden die Tarifvertragsparteien daher diese Formulierung, ist davon auszugehen, dass sie die Begrifflichkeit in der üblichen Form verstanden wissen wollen. Soweit sie den Begriffen einen anderen Bedeutungsgehalt als dem im Wirtschaftsleben üblichen beilegen wollen, bedarf es der entsprechenden Klarstellung. Vorliegend enthält der Tarifvertrag keinerlei Hinweise darauf, dass den Begriffen des Hilfs- oder Nebenbetriebes ein anderes Verständnis zukommen sollte als nach dem allgemeinen Rechtssinn. cc) Die tarifliche Reglung für Zweifelsfälle ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, da diese einen „Zweifelsfall“ voraussetzt, der jedoch nicht gegeben ist. C. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei nach § 91 ZPO zu tragen. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen