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Beschluss

13 Ta 332/14

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts die dreifache Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers zugrunde zu legen. • Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach der Bedeutung der Angelegenheit für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen; maßgeblich ist die Lage des Einzelfalls und das Begehren des Antragstellers. • Für einen Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist pauschal 50 % des für den Zustimmungsersetzungsantrag zu bemessenden Werts anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswert bei Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 BetrVG: dreifaches Monatsgehalt • Bei einem Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist für die Festsetzung des Gegenstandswerts die dreifache Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers zugrunde zu legen. • Die Bemessung des Gegenstandswerts richtet sich nach der Bedeutung der Angelegenheit für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen; maßgeblich ist die Lage des Einzelfalls und das Begehren des Antragstellers. • Für einen Feststellungsantrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG ist pauschal 50 % des für den Zustimmungsersetzungsantrag zu bemessenden Werts anzusetzen. Die Arbeitgeberin beantragte Zustimmung zur unbefristeten Einstellung eines Arbeitnehmers mit einem Jahreszielgehalt von 103.000 € und begehrte Feststellung, die Maßnahme sei aus dringenden Gründen erforderlich. Das Arbeitsgericht Bielefeld setzte den Gegenstandswert auf 25.749,99 € und berücksichtigte hierfür das zweifache Monatsgehalt. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates legten Beschwerde ein und rügten, es müsse von der dreifachen Bruttomonatsvergütung ausgegangen werden. Die Kammer hatte zuvor einen Termin aufgehoben; es ging um die richtige Systematisierung und Typisierung der Wertermittlung in Beschlussverfahren nach § 99 und § 100 BetrVG. • Bei Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG handelt es sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten; für die Gegenstandswertbemessung ist § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG heranzuziehen, wobei typisierende Bewertungsgrundsätze erforderlich sind, um Gleichbehandlung zu gewährleisten. • Maßgeblich für die Wertbemessung ist die Bedeutung der Angelegenheit für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen, also die konkrete Lage des Einzelfalls und das Begehren des Antragstellers; Erfolgsaussichten sind nicht maßgeblich. • Die Rechtsprechung des LAG Hamm geht in Analogie zu § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG davon aus, dass bei Ersetzungsanträgen nach § 99 BetrVG die dreifache Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers als Bewertungsgrundlage sachgerecht ist, weil die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens vergleichbar mit Bestandsrechtsstreitigkeiten ist. • Trotz abweichender Empfehlung der Streitwertkommission und des aktuellen Streitwertkatalogs ist an dieser Praxis festzuhalten; für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Jahreszielgehalt von 103.000 € ein Monatsgehalt von 25.750 €, damit dreifaches Monatsgehalt als Grundlage. • Für den ergänzenden Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit ist entsprechend 50 % des zuvor ermittelten Werts anzusetzen, weil dieser Antrag die vorläufige Durchführung der Maßnahme legitimiert. Die Beschwerde des Betriebsratsvertreters war erfolgreich: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 38.625,00 € festgesetzt. Dabei wurde für den Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG die dreifache Bruttomonatsvergütung des betroffenen Arbeitnehmers zugrunde gelegt und für den Antrag nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zusätzlich 50 % dieses Werts angesetzt. Damit weicht das Urteil das vorherige Beschlussfestsetzen des Arbeitsgerichts zu Gunsten des Betriebsrates ab; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.