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Urteil

7 Sa 13/14

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betriebsratsmitglied hat nach § 37 Abs. 6 S.1 i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Fortzahlungsentgelt, soweit die besuchte Bildungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. • Die Erforderlichkeit ist unter Berücksichtigung der konkreten Aufgabenverteilung im Betriebsrat und eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses zu prüfen; Grundlagenseminare sind auch ohne besonderen Anlass erforderlich. • Teile einer mehrteiligen Schulungsveranstaltung können getrennt als erforderlich angesehen werden, sofern die Inhalte zeitlich und inhaltlich abtrennbar sind. • Ist eine fachlich abtrennbare Teilveranstaltung erforderlich, begründet dies einen Zahlungsanspruch für die dafür aufgewendete Zeit unabhängig von der Gesamtdauer der zertifizierenden Weiterbildung.
Entscheidungsgründe
Teilweise Erforderlichkeit von Modulen einer mehrteiligen BEM-Ausbildung und Zahlungsanspruch nach §37 BetrVG • Ein Betriebsratsmitglied hat nach § 37 Abs. 6 S.1 i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf Fortzahlungsentgelt, soweit die besuchte Bildungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. • Die Erforderlichkeit ist unter Berücksichtigung der konkreten Aufgabenverteilung im Betriebsrat und eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses zu prüfen; Grundlagenseminare sind auch ohne besonderen Anlass erforderlich. • Teile einer mehrteiligen Schulungsveranstaltung können getrennt als erforderlich angesehen werden, sofern die Inhalte zeitlich und inhaltlich abtrennbar sind. • Ist eine fachlich abtrennbare Teilveranstaltung erforderlich, begründet dies einen Zahlungsanspruch für die dafür aufgewendete Zeit unabhängig von der Gesamtdauer der zertifizierenden Weiterbildung. Der Kläger ist teilfreigestellter Betriebsratsvorsitzender und Mitglied des in einer Betriebsvereinbarung eingerichteten Integrationsteams. Der Betriebsrat beschloss, ihn zu einer mehrteiligen Fortbildung "Professionelles Betriebliches Eingliederungsmanagement" zu entsenden. Die Veranstaltungsreihe umfasste vier dreitägige Module plus Abschlussworkshop und war als zertifizierende Ausbildung ausgeschrieben; Einzelanmeldungen waren nach den Unterlagen des Anbieters nicht vorgesehen. Die Arbeitgeberin lehnte Kosten- und Lohnfortzahlung ab; der Kläger nahm die Module I und II wahr. Die Beklagte kürzte daraufhin das Gehalt für die Monate April und Juni 2013. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; in der Berufung machte der Kläger geltend, die Teilnahme an den Modulen I und II sei wegen seiner Funktion im Integrationsteam erforderlich. Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der gekürzten Beträge zuzüglich Zinsen. • Rechtsgrundlagen sind §§ 37 Abs. 6 S.1, 37 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB; Zinsen aus §§ 286 Abs.1 S.2, 288 Abs.1 BGB. • Erforderlichkeit setzt voraus, dass die vermittelten Kenntnisse das betreffende Betriebsratsmitglied braucht, um aktuelle oder demnächst anfallende Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können; es kommt auf die konkrete Aufgabenverteilung an. Bei Spezialseminaren ist ein betrieblicher Anlass erforderlich; nur bei Grundlagenschulungen kann auf diesen verzichtet werden. • Das Integrationsteam der Betriebsvereinbarung hat konkrete und umfassende Aufgaben beim BEM, die Kenntnisse im Recht (Modul I) und Kommunikation (Modul II) erfordern. Daraus folgt die Erforderlichkeit der Module I und II für den Kläger, der dem Integrationsteam angehört. • Vorherige Seminare des Klägers begründeten kein derartiges Erfahrungswissen, dass die Notwendigkeit der Teilnahme an den Modulen I und II entfallen würde; die früheren Veranstaltungen behandelten andere oder nur randweise relevante Themen. • Zu prüfen ist, ob bei einer mehrteiligen, als Einheit angebotenen Veranstaltung nur eine Gesamtschau gilt oder Teile getrennt betrachtet werden können. Wortlaut und Zweck des § 37 Abs.6 S.1 BetrVG lassen eine Teilbetrachtung zu, wenn Themen klar abgrenzbar und zeitlich getrennt sind. • Die Module I und II waren inhaltlich und zeitlich abtrennbar; daher konnte ihre Erforderlichkeit gesondert festgestellt werden. Eine fehlende Einzelbuchungsmöglichkeit durch den Veranstalter steht dem nicht entgegen; es bleibt dem Betriebsratsmitglied überlassen, nur die erforderlichen Teile zu besuchen oder nicht erforderliche Teile anderweitig zu regeln. • Folge: Für die besuchten, erforderlichen Zeiträume besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch die Arbeitgeberin; die Höhe ergibt sich aus den Lohnabrechnungen. • Die Beklagte ist als unterlegene Partei kostentragungspflichtig; Revision wurde zugelassen. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeiträume der Teilnahme an den Modulen I und II (09.–11.04.2013 und 18.–20.06.2013) die einbehaltenen Bruttobeträge in Höhe von 437,31 € bzw. 481,06 € sowie Verzugszinsen zu zahlen, weil diese Module aufgrund seiner Funktion im Integrationsteam der Betriebsvereinbarung erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 S.1 i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG waren. Eine vorherige Nichtbereitschaft der Veranstalter zur Einzelbuchung der Module verhindert nicht die Anwendung des gesetzlichen ‚soweit‘-Prinzips; abtrennbare, erforderliche Teile sind gesondert zu vergüten. Die Beklagte trägt die Prozesskosten; die Revision wurde zugelassen.