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Beschluss

13 Ta 434/14

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2014:0915.13TA434.14.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 10.07.2014 – 4 BVGa 1/14 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 62.125,00 Euro festgesetzt.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 25,00 Euro ermäßigten Gebühr zu tragen.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 10.07.2014 – 4 BVGa 1/14 – abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 62.125,00 Euro festgesetzt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer auf 25,00 Euro ermäßigten Gebühr zu tragen. G r ü n d e A. Im Ausgangsverfahren wurde in einem Betrieb mit mehr als 3000 Arbeitnehmern von insgesamt 32 Antragstellern im Wege der einstweiligen Verfügung begehrt, das laufende Betriebsratswahlverfahren abzubrechen, den Wahlvorstand zu ersetzen und Personen zu Mitgliedern dieses Gremiums zu bestellen, die teilweise nicht dem Betrieb angehören. Die Anträge wurden durch eine rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm (Aktz.: 7 TaBVGa 7/14) vom 04.03.2014 abgewiesen. Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 10.07.2014 den Gegenstandswert auf insgesamt 26.250,00 Euro (18.750,00 Euro, 5.000,00 Euro und 2.500,00 Euro) festgesetzt. Dagegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er ist der Ansicht, für den ersten Antrag sei ein Betrag in Höhe von 62.500,00 Euro anzusetzen sowie weitere 90.000,00 Euro für den Antrag zu 2) und 5.000,00 Euro für den Antrag zu 3), insgesamt also 157.500,00 Euro. B. Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller ist aus dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen. I. Für den Antrag zu 1), die Betriebsratswahl abzubrechen, war der Gegenstandswert entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auf 35.500,00 Euro festzusetzen. Nach der einschlägigen Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von derzeit 5.000,00 Euro ist die Rechtsprechung vor die Aufgabe gestellt, die im Beschlussverfahren infrage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das adäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen. Maßgeblich ist allerdings immer die „Lage des Falles“; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung. Was die maßgeblichen Einzelfallumstände angeht, kann auf die vergleichbare Regelung zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten in § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zurückgegriffen werden, wonach es in erster Linie auf die Bedeutung der Angelegenheit ankommt ( vgl. BVerfG NJW 1989, 2047; siehe auch § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG). Maßgeblich ist die Tragweite der begehrten gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen. Dabei ist allein auf das Begehren und die dazu gegebene Begründung des Antragstellers abzustellen, nicht auf die Erfolgsaussichten und den Vortrag der Gegenseite ( z.B. LAG Hamm, 02.08.2010 – 10 Ta 269/10; 25.06.2010 – 10 Ta 163/10; Brinkmann, JurBüro 2010, 119, 122 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze hält es die Kammer entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 2.2 des aktuellen Streitwertkatalogs ( NZA 2014, 745, 747 ) unverändert für sachgerecht, bei einem im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Abbruch eines laufenden Betriebsratswahlverfahrens – wie hier – den vollen und nicht nur den halben Wert eines entsprechenden Anfechtungsverfahrens (einschließlich der Prüfung der Nichtigkeit) zugrunde zu legen ( vgl. zuletzt LAG Hamm, 08.08.2014 – 13 TaBVGa 12/14; 11.08.2014 – 7 TaBVGa 17/14 und 7 TaBVGa 19/14). Dies folgt zwingend aus der Tragweite der begehrten gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen. Eine Betriebsratswahl kann nämlich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 27.07.2011 – 7 ABR 61/10 – AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 2) nur im Falle der Nichtigkeit abgebrochen werden. So ist eine darauf gerichtete gerichtliche Entscheidung in ihrer Bedeutung der Feststellung der Nichtigkeit einer stattgefundenen Betriebsratswahl in einem Hauptsacheverfahren gleichzusetzen. Bei der Stattgabe eines entsprechenden Antrages kommt es in beiden Fällen nicht zur wirksamen Errichtung eines Betriebsrates, wobei mit der auf eine Befriedigung gerichteten einstweiligen Verfügung das Hauptsacheverfahren vorweggenommen wird ( vgl. II. 7.1 des aktuellen Streitwertkatalogs, NZA 2014, 245, 248). Deshalb war hier der in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG festgelegte Ausgangswert von 5.000,00 Euro zu verdoppeln – zuzüglich 27.500,00 Euro wegen der bei über 3000 Wahlberechtigten erreichten 12. Stufe des § 9 Satz 1 BetrVG. Insgesamt ergibt sich also ein Gegenstandswert in Höhe von 35.500,00 Euro ( vgl. LAG Hamm, 02.07.2012 – 13 Ta 234/12 ). II. Für den Antrag zu 2), den Wahlvorstand gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zu ersetzen, hält es die Kammer entgegen der Empfehlung der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit unter II. 2.1 des aktuellen Streitwertkatalogs ( NZA 2014, 745, 147 ) unverändert ( zuletzt LAG Hamm, 02.07.2012 – 13 Ta 234/12 ) für sachgerecht, 50 % des für ein Wahlanfechtungsverfahren maßgeblichen Werts in Ansatz zu bringen, hier also weitere 17.750,00 Euro. Denn wenn in einem ersten Schritt durch die Berufung eines Wahlvorstandes dafür gesorgt werden soll, dass es in einem Betrieb zur Wahl eines Betriebsrates kommt, rechtfertigt es die Bedeutung bzw. Tragweite der damit verbundenen Entscheidung, bei der Bemessung des Gegenstandswertes auch an den für ein Wahlanfechtungsverfahren maßgeblichen Wert anzuknüpfen und nicht unterschiedslos ohne Berücksichtigung der Betriebsgröße von dem als „bloßen“ Ausgangswert in § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 RVG ausgewiesenen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro auszugehen ( vgl. Willemsen/Schipp/Oberthür, NZA 2014, 886, 888 ). Allerdings gebietet es die wesentlich geringere Bedeutung eines Wahlvorstandsbestellungsverfahrens, den für eine Wahlanfechtung maßgeblichen Wert um 50 % zu kürzen. III. Für den Antrag zu 3), nach § 18 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG bestimmte Personen zu Mitgliedern des Wahlvorstandes zu bestellen, war angesichts der im Verhältnis zum Antrag zu 2) geringeren Bedeutung der Angelegenheit die Hälfte des unter B. II. bestimmten Wertes von 17.750,00 Euro, also weitere 8.875,00 Euro in Ansatz zu bringen ( vgl. II. 2.1 des aktuellen Streitwertkatalogs, a.a.O. ). Die Entscheidung über die Auferlegung von Gebühren in Höhe von 25,00 Euro wegen des teilweisen Unterliegens des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller mit seiner Beschwerde beruht auf § 1 Abs. 4 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.