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Urteil

15 Sa 979/14

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilnahme eines Rechtsanwalts an einem Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX besteht nicht, da der Arbeitnehmer im Präventionsverfahren nicht beteiligt ist. • Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX) besteht grundsätzlich nicht; das BEM ist ein nicht formalisiertes innerbetriebliches Verfahren, das die gesetzlich genannten Beteiligten vorsieht. • Ein einklagbarer Anspruch auf Durchführung des BEM kann sich aus § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 84 Abs. 2 SGB IX ergeben; ist der Arbeitgeber seiner Einladungs- und Beteiligungspflicht nach § 84 Abs. 2 S.1 SGB IX nachgekommen, erlischt der Anspruch durch Erfüllung. • Die Hinzuziehung Dritter (z.B. Werksarzt, Integrationsamt) ist nur erforderlich, wenn das Verfahren andernfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. • Die Berufung ist unbegründet, aber Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Anwaltsteilnahme zum BEM zugelassen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf anwaltliche Teilnahme am BEM nach § 84 SGB IX • Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilnahme eines Rechtsanwalts an einem Präventionsverfahren nach § 84 Abs. 1 SGB IX besteht nicht, da der Arbeitnehmer im Präventionsverfahren nicht beteiligt ist. • Ein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX) besteht grundsätzlich nicht; das BEM ist ein nicht formalisiertes innerbetriebliches Verfahren, das die gesetzlich genannten Beteiligten vorsieht. • Ein einklagbarer Anspruch auf Durchführung des BEM kann sich aus § 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 84 Abs. 2 SGB IX ergeben; ist der Arbeitgeber seiner Einladungs- und Beteiligungspflicht nach § 84 Abs. 2 S.1 SGB IX nachgekommen, erlischt der Anspruch durch Erfüllung. • Die Hinzuziehung Dritter (z.B. Werksarzt, Integrationsamt) ist nur erforderlich, wenn das Verfahren andernfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. • Die Berufung ist unbegründet, aber Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Anwaltsteilnahme zum BEM zugelassen. Der Kläger (schwerbehindert, GdB 70) war seit Mai 2012 langzeiterkrankt und geltend sehr eingeschränkt in kognitiven Fähigkeiten. Sein Anwalt forderte Einleitung eines Präventionsverfahrens/BEM; die Beklagte lud per E-Mail zu einem BEM-Gespräch ein und beabsichtigte Beteiligung von Ehefrau, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung, aber nicht des Anwalts. Der Kläger nahm nicht teil und begehrte per Klage die Durchführung der Verfahren im Beistand seines Prozessbevollmächtigten. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, ein Rechtsanwalt sei für diese innerbetrieblichen Gespräche nicht erforderlich. Der Kläger zog in Berufung; die Kammer hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. • Präventionsverfahren (§ 84 Abs. 1 SGB IX): Der Arbeitgeber hat die Pflicht, bestimmte Stellen (Schwerbehindertenvertretung, Betriebs-/Personalrat, Integrationsamt) einzuschalten; die betroffene Person ist im Präventionsverfahren nicht beteiligt, sodass kein Anspruch auf Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten besteht. • Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX): Zwar begründet § 84 Abs. 2 SGB IX als Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers einen einklagbaren Individualanspruch i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB, doch ist § 84 Abs. 2 S.1 SGB IX eng auf die dort genannten Beteiligten zugeschnitten. • Erfüllung des Anspruchs: Die Beklagte lud den Kläger und die gesetzlich vorgesehenen Vertretungen zum BEM ein; damit wurden die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt und der Anspruch erlosch durch Erfüllung. • Fehlen eines Anspruchs auf Anwaltsteilnahme: Das BEM ist nicht formalisiert und dient der konstruktiven Klärung präventiver Maßnahmen; es erreicht nicht die Qualität eines zwingend höchstpersönlichen Personalgesprächs, bei dem anwaltlicher Beistand erforderlich wäre. • Keine besondere Schutzbedürftigkeit: Die behaupteten kognitiven Einschränkungen des Klägers wurden nicht so substantiiert dargelegt, dass daraus ein individueller Anspruch auf Anwaltsteilnahme zu folgen hätte; die Beklagte bot zudem die Teilnahme der Ehefrau an. • Waffengleichheit und Vergleich zu Kündigungsanhörung: Anders als bei Anhörungen vor Kündigungen besteht beim BEM kein vergleichbarer Bedarf an anwaltlicher Teilhabe; nur bei üblicherweise mit Rechtsvertretern durchgeführten BEM-Gesprächen käme eine Verpflichtung in Betracht. • Verfahrensrechtlich: Die Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet; die Kammer lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, das Präventionsverfahren (§ 84 Abs. 1 SGB IX) oder das betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 84 Abs. 2 SGB IX) ausschließlich im Beistand seines Prozessbevollmächtigten durchzuführen. Soweit ein einklagbarer Individualanspruch auf Durchführung des BEM aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 84 Abs. 2 SGB IX besteht, ist dieser durch das von der Beklagten erfolgte Angebot eines BEM-Termins mit Beteiligung der gesetzlich vorgesehenen Vertretungen erfüllt und damit erloschen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird zugelassen, weil die Frage der Zulässigkeit anwaltlicher Teilnahme am BEM grundsätzliche Bedeutung hat.