Leitsatz: Eine Klage des Arbeitnehmers im Altersteilzeitarbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber auf Abführung des Aufstockungsbeitrags gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz an die Einzugsstelle ist unzulässig. Allein die Einzugsstelle ist gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV Inhaberin des Beitragsanspruchs, über dessen Grund und Höhe auch sie allein verbindlich entscheidet. Dies schließt es aus, in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit Verbindlichkeit für den Sozialversi-cherungsträger über den Beitragsanspruch zu entscheiden. Daher besteht sowohl für eine Feststellungsklage als auch für eine Leistungsklage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber kein Rechtsschutzbedürfnis (wie LAG Hamm, Urteil vom 07.01.2014 – 9 Sa 1393/13). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 02.04.2014 – 3 Ca 368/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, während eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses weitere Beiträge zur Rentenversicherung für den Kläger abzuführen. Der 1952 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1984 bei der Beklagen bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als AT-Angestellter in deren IT-Abteilung. Durch Vertrag vom 18.12.2006 begründete der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis für die Zeit vom 01.06.2009 bis zum 31.05.2015 nach dem sog. Blockmodell. In dem Arbeitsvertrag für verblockte Freizeit heißt es u.a.: […] wird in Anlehnung an den Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke vom 18.05.2000 (TV BB) und Tarifvertrag zur Regelung von Vereinbarungen über die Altersteilzeit vom 18.05.2000 (TV ATZ) folgender Altersteilzeitarbeitsvertrag geschlossen: […] § 6 Aufstockungsbetrag und Beiträge zur Rentenversicherung […] Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis entrichtet der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1. B) ATG Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 95 % des Entgelts, das der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn seine Arbeitszeit nicht durch Altersteilzeit vermindert worden wäre, und dem Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze. […] § 13 Verfallfristen Es gelten die Verfallfristen in Anlehnung an die Ziffern 107 und 109 des Manteltarifvertrages für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen. Die Ausschlussfristen gelten nicht für beiderseitige Schadenersatzansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. […] § 15 Schlussbestimmungen Für das Altersteilzeitverhältnis gelten in Anlehnung die jeweiligen Tarifverträge für die Holzbearbeitung und den Holzhandel in NRW, insbesondere der TV BB, die gesetzlichen Regelungen sowie die jeweiligen Betriebsvereinbarungen. Mögliche Nebenabreden bestehen nicht. […] Wegen der weiteren Einzelheiten des Altersteilzeitvertrags wird auf ABl. 8 – 14 Bezug genommen. Der Kläger erzielte vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 5.833,33 €. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte (in erster Instanz: Beklagte zu 2) für die Zeit vom 01.06.2009 bis zum 31.12.2011 einen um insgesamt 1.958,40 € höheren Beitrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund hätte abführen müssen. Wegen der Berechnungsweise wird auf S. 6 und 7 der am 13.04.2012 eingegangenen und am 19.04.2012 zugestellten Klageschrift verwiesen, die sich ursprünglich gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten (in erster Instanz: Beklagte zu 1) richtete. Insoweit wurde die Klage mit Schriftsatz vom 10.07.2012 zurückgenommen. Die streitgegenständlichen Differenzbeträge hatte der Kläger erstmals mit Schreiben vom 08.10.2009, wegen dessen Einzelheiten auf ABl. 168 verwiesen wird, gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten reklamiert. Ursprünglich haben die Parteien auch über die Frage gestritten, ob das Altersteilzeitarbeitsentgelt des Klägers entsprechend der tariflichen Gehaltsentwicklung anzupassen ist. Diesbezüglich hat das Arbeitsgericht Detmold durch Teilurteil vom 08.11.2012 die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten schlossen die Parteien insoweit vor der erkennenden Kammer am 03.07.2013 einen Vergleich. Der Kläger hat beantragt, auf sein Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Rentenversicherungs-Nr. 123456 Euro 1.958,40 abzuführen. Die Beklagte hat vorgetragen, sie führe sämtliche Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß ab. Sie schulde dem Kläger einen Aufstockungsbetrag zur Rentenversicherung gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 1b AlttzG.. Danach werde das Regelarbeitsentgelt durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags habe sie daher nicht das Effektiveinkommen, sondern den Höchstbetrag der Beitragsbemessungsgrenze zugrunde legen müssen. Soweit das Monatsentgelt des Klägers die Beitragsbemessungsgrenze überschritten habe, sei es auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze „gedeckelt“ worden. Im Übrigen rüge sie die Zulässigkeit der Klage. Diesbezüglich verweise sie auf ein Urteil des LAG Hamm vom 07.01.2014 zum Az. 9 Sa 1393/13. Wegen der Berechnungsweise der Beklagten wird auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 19.12.2012 gefertigten tabellarischen Übersichten auf ABl. 91, 106 und 139 verwiesen. Das Arbeitsgericht Detmold hat durch am 23.04.2014 verkündetes Schluss-Urteil vom 02.04.2014 wie folgt entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 17 Prozent die Beklagte zu 2) und im Übrigen der Kläger zu tragen. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat zu 66 Prozent der Kläger zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 3. Der Streitwert für das Schluss-Urteil wird auf 1.958,40 Euro festgesetzt. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die Klage sei zulässig. Ihr fehle insbesondere nicht das notwendige Rechtschutzbedürfnis. Die Frage, ob ein eigener Anspruch des Klägers bestehe, dürfe nicht in die Zulässigkeitsprüfung vorverlagert werden. Es könne jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass § 6 des Altersteilzeitvertrags dem Kläger einen eigenen Anspruch auf Abführung von Aufstockungsbeiträgen auf sein Rentenversicherungskonto vermittle. Die Klage sei aber schon aus anderen Gründen unbegründet. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnungsmethode ist nämlich korrekt, wie sich aus einer Auslegung des Absatzes 3 des § 6 der zwischen den Parteien geschlossenen Altersteilzeitvereinbarung ergebe. Die Regelung nehme ausdrücklich Bezug auf § 3 Abs. 1 Ziff. 1b AlttzG, dessen Inhalt mit Ausnahme des aufgeführten Prozentsatzes nahezu wörtlich übernommen worden sei. Das Regelarbeitsentgelt im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff. 1b AlttzG werde nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AlttzG aber durch den Betrag begrenzt, der 90% der Beitragsbemessungsgrenze entspreche. Mit der vertraglichen Regelung sei ebenfalls das Regelarbeitsentgelt gemeint. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Parteien von diesem Begriff hätten lösen wollen. Dass im Sinne der Berechnung des Klägers erst am Ende ein Vergleich zwischen dem Gesamtrentenversicherungsbeitrag und dem Rentenversicherungsbeitrag, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ergebe, vorzunehmen wäre, ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der in Bezug genommenen Regelung. Der Begriff der Beitragsbemessungsgrenze beziehe sich auf die Ausgangsberechnung und nicht auf den abzuführenden Rentenversicherungsbeitrag. Darauf, dass ein Großteil der Forderung nach Rn. 108 des Manteltarifvertrags für die Holzbearbeitung verfallen sei, komme es deshalb nicht mehr an. Das Schreiben vom 08.10.2009 enthalte keine konkrete Zahlungsaufforderung, sondern lediglich die Bitte um Überprüfung und Benachrichtigung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf ABl. 259 – 271 verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 29.04.2014 zugestellt Schlussurteil mit am 27.05.2014 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.07.2014 mit am 24.07.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger trägt vor, es könne zwar sein, dass die gesetzliche Regelung in § 3 AlttzG eine Auslegung, wie sie das Arbeitsgericht vorgenommen habe, zulasse. Dieses habe aber nicht berücksichtigt, dass es sich bei § 6 des Altersteilzeitvertrags um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, die nach anderen Grundsätzen auszulegen sei. Gegen die Annahme des Arbeitsgerichts spreche bereits der Wortlaut der vertraglichen Regelung in § 6 Abs. 3. Dort würde die Entrichtung weiterer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung eingeschränkt mit den Worten „höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze“. Anders sei die vertragliche Fassung für einen durchschnittlichen Leser nicht zu verstehen. Außerdem weiche die vertragliche Vereinbarung teilweise von der gesetzlichen Regelung ab, denn es werde der Begriff „Regelentgelt“ nicht verwendet. Hinzu komme, dass die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2009 deutlich unter dem Betrag von 5.833,33 € gelegen habe. Zumindest unter Heranziehung der Zweifelsregelung nach § 305 c BGB hätte das Arbeitsgericht daher von der für ihn günstigeren Variante ausgehen müssen. Die Ansprüche seien auch nicht verfallen. Sein Schreiben vom 08.10.2009 beinhalte eine hinreichende Geltendmachung. Der Kläger beantragt, das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 23.04.2014, Az.: 3 Ca 368/12, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auf sein Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Rentenversicherungs-Nr.: 123456,1.958,40 € abzuführen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, die Klage sei bereits unzulässig. Eine Entscheidung über die Höhe des Beitrags zur Rentenversicherung sei allein der Einzugsstelle gem. § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV vorbehalten. Insoweit mache sie sich die überzeugenden Rechtsausführungen des Landesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 07.01.2014 zu Eigen. Die Klage sei aber auch unbegründet. Diesbezüglich werde Bezug genommen auf die Urteilsgründe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist aber nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage hinsichtlich der Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht stattgegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die streitgegenständliche Verpflichtung dem Grunde nach besteht. Jedenfalls resultiert aus einer etwaigen Verpflichtung der Beklagten, weitere Beiträge zugunsten des Klägers an die Beitragseinzugsstelle abzuführen, kein darauf gerichteter Rechtsanspruch des Klägers. Der Klage fehlt es deshalb am erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Sie ist daher unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 11.09.1995 – 12 RK 31/93 – SozR 3-2400 § 28h Nr. 6; BSG, Urteil vom 12.09.1995 – 12 RK 63/94 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 5; BSG, Urteil vom 26.09.1996 – 12 RK 37/95 = MDR 1997, 374 f.). Die erkennende Kammer schließt sich hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit von Klagen wegen der Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung der Entscheidung der 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 07.01.2014 (9 Sa 1393/13 – juris) an. Die 9. Kammer führt in den Entscheidungsgründen des genannten Urteils dazu aus (Zitat redaktionell überarbeitet und gekürzt): Bei Leistungsklagen ergibt sich ein Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig schon aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellen Anspruchs. Es bedarf besonderer Gründe, die ausnahmsweise die Verneinung eines Rechtsschutzbedürfnisses rechtfertigen (BGH, Urteil vom 25.10.2012 - III ZR 266/11 = NJW 2013, 464 ff.). Nach allgemeinen Grundsätzen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage oder ein Antrag objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann (BGH, Beschluss vom 14.08.2013 - I ZB 76/10 = NJW 2013, 2906 f.; Beck'scher Online-Kommentar ZPO/Bacher § 253 Rn 30). Ein solcher Ausnahmefall hier liegt vor. Der Arbeitnehmer kann durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung keine für sein sozialrechtliches Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung verbindliche Entscheidung über die streitige Höhe des Beitrags zur Rentenversicherung herbeiführen. Eine solche Entscheidung ist vielmehr der Einzugsstelle gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV vorbehalten. Diese wie auch die gesetzliche Rentenversicherung könnte und dürfte streitige Beträge, welche lediglich aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Titels zu zahlen wären, nicht ohne eigene Prüfung als Beitrag vereinnahmen. Aufstockungsbeiträge gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b) Altersteilzeitgesetz sind sozialrechtlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese hat der Arbeitgeber als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages gem. § 28h Abs. 1 SBG IV an die Einzugsstelle abzuführen. Ausschließlich die Einzugsstelle überwacht und entscheidet gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SBG IV über die Beitragspflicht und die Beitragshöhe (Kasseler Kommentar/Werhahn, § 28h SGB IV Rn. 8). Zuständige Einzugsstelle ist gemäß § 28i Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Die Beiträge zu allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung sind als Teil des einheitlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Einzugsstelle "zu zahlen" (§§ 28d Satz 1 und 2, 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und von dieser an die jeweiligen Versicherungsträger weiterzuleiten (§ 28k Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV). Bei den Einzugsstellen ist u.a. die Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gebündelt, § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV. Auch nicht rechtzeitig erfüllte Beitragsansprüche sind allein von den Einzugsstellen "geltend zu machen" (§ 28h Abs. 1 Satz 3 SGB IV; BSG Urteil vom 12.06.2008 - B 3 P 1/07 R = BSGE 101, 1 ff. ). Dabei handelt die Einzugsstelle nicht wie ein Bankinstitut, bei dem der Arbeitnehmer ein Konto unterhält, auf welches der Arbeitgeber den Nettolohn zahlt. Die Wahrnehmung der Rechte an den einzuziehenden Beiträgen obliegt bis zur Verteilung der Mittel im Außenverhältnis zu den Beitragsschuldnern in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausschließlich den Einzugsstellen (BSG, Urteil vom 12.06.08 a.a.O.). Im Außenverhältnis tritt nur die Einzugsstelle als Beitragsgläubigerin auf und kann dementsprechend über die Forderung verfügen, erhält also die volle Gläubigerstellung (BSG, Urteil vom 27.09.61 – 3 RK 74/59 = BSGE 15, 118 ff.; BSG, Urteil vom 25.04.1984 – 8 RK 30/83 = BSGE 56, 255 ff.). Die Entscheidung über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung trifft gemäß § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV allein die Einzugsstelle; diese Kompetenz ist eine ausschließliche (Kasseler Kommentar/Werhahn, § 28h SGB IV Rn. 8). Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer wegen des Alleinentscheidungsrechts der Einzugsstelle, § 28 h Abs. 2 Satz 1 SGB IV, selbst im Sozialrechtsweg nicht auf Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages wie auch des einen Versicherungszweig betreffenden Teiles desselben klagen kann. Die vorstehende Regelung ist abschließend und zwingend (BSG, Urteil vom 11.09.95 - 12 RK 31/93). Der versicherte Arbeitnehmer hat keinen eigenen Anspruch auf Beitragsabführung. Das öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsverhältnis schließt es aus, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die gesetzliche Aufteilung der Beitragslast oder über die gesetzliche Beitragspflicht verfügen (BSG 30. September 1999 - B 8 KN 1/98 P R = NZS 2000, 302 ff.). Eine von einem Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber erhobene Klage auf Feststellung von Versicherungs- und Beitragspflicht ist mangels Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig (BSG, Urteil 11.09.1995 a.a.O.). Auch eine auf Entrichtung von Beiträgen gerichtete Leistungsklage des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ist unzulässig; zu entscheiden hat allein die Beitragseinzugsstelle (Scheer in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 28h SGB IV Rn. 90; Kasseler Kommentar/Werhahn, § 28h SGB IV Rn. 7; BSG, Urteil vom 11.09.1995 - 12 RK 9/95 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 4; BSG, Urteil vom 12.09.1995 - 12 RK 63/94 a.a.O.; BSG, Urteil vom 26.09.1996 - 12 RK 37/95). Der Arbeitnehmer kann jedoch das Beitragseinzugsverfahren durch einen Antrag bei der Einzugsstelle einleiten und, wenn es erfolglos bleibt, in einem Rechtsstreit gegen die Einzugsstelle, zu dem der Arbeitgeber und der Rentenversicherungsträger gemäß § 75 Abs. 2 SGG beizuladen sind, die Verpflichtung zum Beitragseinzug klären lassen (BSG, Urteil vom 26.09.1996 a.a.O.; BSG, Urteil vom 11.09.1995 - 12 RK 31/93 a.a.O.; Kasseler Kommentar/Werhahn, § 28h SGB IV Rn. 5). Ein Anspruch des Arbeitnehmers, gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung des Aufstockungsbeitrags an den Versicherungsträger oder die Einzugsstelle zu klagen, folgt auch nicht aus der Rechtsnatur des Aufstockungsbeitrages. Es fehlt bei dem Aufstockungsbeitrag gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b Altersteilzeitgesetz an einem ihm zu Grunde liegenden Entgeltanspruch. Dieser wird lediglich durch § 163 Abs. 5 SGB VI zum Zweck der Beitragsberechnung fingiert. Ein Entgelt in entsprechender Höhe schuldet der Arbeitgeber gerade nicht. Soweit der Aufstockungsbeitrag durch arbeitsvertragliche oder tarifvertragliche Regelungen der Höhe nach zulässig modifiziert wird, ändert dies nichts an seiner Natur als rentenversicherungsrechtlicher Beitrag. Aufstockungsbeiträge gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1b Altersteilzeitgesetz beruhen nicht auf originärem, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV. Vielmehr ordnet § 163 Abs. 5 SGB VI an, dass für die Bezieher von Aufstockungsbeträgen (i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a Altersteilzeitgesetz) ein Betrag in Höhe von der mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts, begrenzt auf den Differenzbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, als beitragspflichtige Einnahme gilt. Erst dadurch wird eine Beitragspflicht für nicht gezahltes, fingiertes Arbeitsentgelt geschaffen. Der Aufstockungsbeitrag gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 b Altersteilzeitgesetz ist damit, auch wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erst durch einen Altersteilzeitarbeitsvertrag, ggf. i.V.m. Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag geschaffen oder modifiziert wurde, weiterhin ein sozialrechtlicher Beitrag, der durch den Arbeitgeber an die Beitragseinzugsstelle als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zu leisten ist, § 28 h Abs. 1 und 2 SGB IV. Auch im Arbeitsverhältnis außerhalb der Altersteilzeit ist der Gesamtsozialverssicherungsbeitrag sozialrechtlicher Natur und ausschließlich durch die Beitragseinzugsstelle einzuziehen, obwohl das Arbeitsverhältnis als solches zivilrechtlicher Natur ist und die Beitragshöhe durch das arbeitsrechtlich geschuldete, beitragspflichtige Arbeitsentgelt bestimmt wird. Die arbeitsrechtlichen Vereinbarungen bilden dabei lediglich den tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für die sozialrechtliche Beitragsforderung. Nicht anders ist es im Fall eines Altersteilzeitvertrages. Auch aus einer Nebenpflicht des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ergibt sich kein Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser ist im Rahmen seiner Nebenpflichten lediglich verpflichtet, auch die sozialrechtlichen Beitragspflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Hieraus resultiert indes schon angesichts der ausschließlichen Zuweisung des Beitragsverfahrens an die Beitragseinzugsstelle kein unmittelbarer Leistungsanspruch auf Abführung konkreter Beiträge. Vielmehr kann der Arbeitnehmer, wenn ihm durch eine nicht rechtmäßige Beitragsleistung ein Schaden entstanden sein sollte, dessen Ersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB begehren. Dabei bestünde der Schaden nicht in einem nicht abgeführten Beitrag, sondern, wenn die gesetzliche Rentenversicherung betroffen wäre, in dem Umfang einer durch eine Beitragsdifferenz bewirkten Rentenminderung. Die Kammer folgt nach eigener Prüfung uneingeschränkt den vorstehenden Rechtsausführungen. Da die Parteien trotz eines entsprechenden Hinweises davon abgesehen haben, sich mit den Argumenten der Entscheidung der 9. Kammer auseinanderzusetzen, sind weitere Ausführungen nicht geboten. Aus den vorstehenden Rechtsgrundsätzen folgt, dass der Kläger mit der Klage keinen schutzwürdigen Vorteil erlangen könnte, weil die Beitragseinzugsstelle an eine stattgebende Entscheidung nicht gebunden wäre. Der Klage fehlt es somit hinsichtlich des zuletzt zur Entscheidung gestellten Antrags am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist daher insoweit unzulässig. Da das Arbeitsgericht Detmold der Klage daher zu Recht nicht stattgegeben hat, muss die Berufung erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hielt es nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG für geboten, die Revision zuzulassen. Das vorliegende Urteil weicht möglicherweise von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2010 (1 AZR 67/09 = AP Nr. 52 zu § 77 BetrVG 1972) ab. Darin hat das BAG eine ebenfalls auf die Abführung zusätzlicher Rentenversicherungsbeiträge aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis gerichtete Klage letztinstanzlich als unbegründet abgewiesen, ohne auf die Frage der Zulässigkeit einer derartigen Klage einzugehen.