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Urteil

14 Sa 463/14

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2014:1125.14SA463.14.00
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Leitsätze

1. Die Klausel in einem vom Arbeitgeber gestellten Darlehensvertrag, nach welcher der noch nicht getilgte Restbetrag eines vom Arbeitgeber gewährten Darlehens insgesamt zur Zahlung fällig wird, wenn das Arbeitsverhältnis gleichgültig aus welchen Gründen und in welcher Form endet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

2. Der Arbeitgeber kann sich als Verwender auf die Unwirksamkeit der Fälligkeitsregelung nicht berufen. Er hat daher innerhalb der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Ausschlussfristen den noch offenen Restbetrag des Darlehens unter Zugrundelegung der unwirksamen Gesamtfälligkeitsregelung rechtzeitig geltend zu machen.

3. Der Einwand der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist greift befristet nur solange, wie der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer von der Einhaltung der Anschlussfrist abgehalten wird. Endet dieser Vertrauenstatbestand vor Ablauf der Ausschlussfrist, ist der Arbeitgeber gehalten, innerhalb der noch laufenden Ausschlussfrist seinen Anspruch geltend zu machen, soweit dies ange-messen und zumutbar ist.

Bei einem einfachen Sachverhalt, der keine weiteren Ermittlungen erfordert, ist im Übrigen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Arbeitgeber von einer Geltendmachung nicht mehr abgehalten wird, maximal eine Woche als angemessene Frist zur Geltendmachung anzusehen.

4. Zur Annahme einer Vergütungsvereinbarung neben dem schriftlichen Arbeitsvertrag (Einzelfallentscheidung).

5. Eine einzelvertragliche, der AGB-Kontrolle unterliegende Ausschlussfrist, die für „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“ gelten soll, erfasst auch Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatzes sowie für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit beruhen.

5. Eine solche Ausschlussfrist ist insgesamt unwirksam, selbst wenn in ihr geregelt ist, dass sie nicht „für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen“ gelten soll.

a) Sie verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB, denn eine Verkürzung der Verjährungsfristen Ansprüche auf Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung stellt eine Haftungsbegrenzung im Sinne dieser Vorschrift dar (im Anschluss an BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486; entgegen BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111; 28. September 2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149).

b) Sie verstößt zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

c) Ausschlussfristen für die schriftliche und gerichtliche Geltendmachung von „allen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solchen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“ sind in den einzelnen Stufen hinsichtlich der Art der von ihnen erfassten Ansprüche nicht teilbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 5. März 2014 (3 Ca 862/13) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 15.000,00 Euro brutto „Provision“ für das Jahr 2012 zu zahlen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klausel in einem vom Arbeitgeber gestellten Darlehensvertrag, nach welcher der noch nicht getilgte Restbetrag eines vom Arbeitgeber gewährten Darlehens insgesamt zur Zahlung fällig wird, wenn das Arbeitsverhältnis gleichgültig aus welchen Gründen und in welcher Form endet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 2. Der Arbeitgeber kann sich als Verwender auf die Unwirksamkeit der Fälligkeitsregelung nicht berufen. Er hat daher innerhalb der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Ausschlussfristen den noch offenen Restbetrag des Darlehens unter Zugrundelegung der unwirksamen Gesamtfälligkeitsregelung rechtzeitig geltend zu machen. 3. Der Einwand der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist greift befristet nur solange, wie der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer von der Einhaltung der Anschlussfrist abgehalten wird. Endet dieser Vertrauenstatbestand vor Ablauf der Ausschlussfrist, ist der Arbeitgeber gehalten, innerhalb der noch laufenden Ausschlussfrist seinen Anspruch geltend zu machen, soweit dies ange-messen und zumutbar ist. Bei einem einfachen Sachverhalt, der keine weiteren Ermittlungen erfordert, ist im Übrigen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Arbeitgeber von einer Geltendmachung nicht mehr abgehalten wird, maximal eine Woche als angemessene Frist zur Geltendmachung anzusehen. 4. Zur Annahme einer Vergütungsvereinbarung neben dem schriftlichen Arbeitsvertrag (Einzelfallentscheidung). 5. Eine einzelvertragliche, der AGB-Kontrolle unterliegende Ausschlussfrist, die für „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“ gelten soll, erfasst auch Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatzes sowie für Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf grober Fahrlässigkeit beruhen. 5. Eine solche Ausschlussfrist ist insgesamt unwirksam, selbst wenn in ihr geregelt ist, dass sie nicht „für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen“ gelten soll. a) Sie verstößt gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB, denn eine Verkürzung der Verjährungsfristen Ansprüche auf Schadensersatz wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung stellt eine Haftungsbegrenzung im Sinne dieser Vorschrift dar (im Anschluss an BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486; entgegen BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111; 28. September 2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149). b) Sie verstößt zudem gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. c) Ausschlussfristen für die schriftliche und gerichtliche Geltendmachung von „allen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solchen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“ sind in den einzelnen Stufen hinsichtlich der Art der von ihnen erfassten Ansprüche nicht teilbar. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 5. März 2014 (3 Ca 862/13) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 15.000,00 Euro brutto „Provision“ für das Jahr 2012 zu zahlen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehns und die Zahlung einer Provision. Der Beklagte war aufgrund eines von der Klägerin gestellten, von ihrem Geschäftsführer aus dem Internet heruntergeladenen und in einer Vielzahl von Fällen verwendeten schriftlichen Formulararbeitsvertrages vom 31. Dezember 2010 in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. März 2013 als Einkaufs- und Vertriebsleiter beschäftigt, nachdem er zuvor seit 2008 als freier Handelsvertreter bereits für sie tätig gewesen war. Inhalt ist gemäß § 13 Arbeitsvertrag folgende Ausschlussfrist: (1) Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs. (2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs. (3) Die Ausschlussfristen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Neben dem schriftlichen Arbeitsvertrag existiert eine schriftliche, vom Geschäftsführer verfasste und eigenhändig unterzeichnete und sodann dem Beklagten ausgehändigte Unterlage, in der unter dem Datum des 30. Dezember 2010 stichpunktartig neben dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Gehalt von 4.500 Euro (ohne Urlaubs- und Weihnachtsgeld) eine Provision von 10.000 Euro für einen Jahresumsatz von mehr als 4,2 Mio. Euro sowie von 15.000 Euro bei einem Jahresumsatz von 5,0 Mio. Euro niedergelegt ist. Die weiteren Einzelheiten zu Abschluss und Vollzug einer daraus vom Beklagten abgeleiteten Provisionsabrede sind zwischen den Parteien umstritten. Die Beklagte erwirtschaftete in 2012 einen Umsatz von mehr als 5,0 Mio. Euro. Provisionsansprüche des Beklagten hierauf rechnete sie weder ab noch zahlte sie diese aus. Im Februar 2012 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Arbeitgeberdarlehen über 17.000,00 Euro gegen 6 % Zinsen. Grundlage war eine von der Klägerin gestellte „Vereinbarung über Mitarbeiterdarlehen“, in der vorgesehen ist, dass im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor vollständiger Tilgung des Darlehens der gesamte noch offene Darlehensbetrag sofort zur Zahlung fällig wird und mit 6 % zu verzinsen ist. Im Übrigen sollten im ersten Jahr von Februar 2012 bis Januar 2013 lediglich Zinsen in Höhe von monatlich 85,00 Euro, danach monatliche Raten von 354,17 Euro gezahlt werden. Die monatlichen Zinsen ab April 2012 wurden unstreitig gezahlt. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte darüber hinaus die Abrechnungen für die Monate Februar und März 2013 vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass in diesen Monaten die Zinsraten von 85,00 Euro vom Nettoentgelt einbehalten wurden. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Klägerin, die Umstände sind im Einzelnen umstritten. Mit ihrer Klage vom 18. Juli 2013, die beim Arbeitsgericht am 23. Juli 2013 einging und dem Beklagten am 26. Juli 2013 zugestellt wurde, hat die Klägerin den gesamten noch offenen Darlehnsbetrag von 17.000,00 Euro nebst 6 % Zinsen seit 1. April 2013 sowie die in den Monaten Februar und März 2012 nicht gezahlten Zinsraten in Höhe von insgesamt 170,00 Euro gegen den Beklagten eingeklagt. Der Beklagte hat den Verfall der Forderung geltende gemacht und widerklagend einen Anspruch auf Zahlung von Provision von 15.000,00 Euro brutto verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2 bis 5 des Urteils, Bl. 100 bis 104 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat durch sein Urteil vom 5. März 2014 der Klage in Höhe von 3.895,87 Euro stattgegeben, und sie im Übrigen abgewiesen. Für die Monate Februar 2013 sowie April 2013 bis einschließlich Januar 2014 habe der Beklagte elf fällige monatliche Raten zu je 354,17 Euro, die auch nicht nach § 13 Abs. 1 Arbeitsvertrag verfallen sein, zu zahlen. Die Ratenzahlungsansprüche für Februar und März 2012 sowie März 2013 seien dagegen verfallen, im Übrigen seien die von der Klägerin geltend gemachten Darlehensrückzahlungsansprüche noch nicht fällig, ein Zinsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht als unbegründet abgewiesen, weil ein etwaiger Provisionsanspruch verfallen sei. Das Urteil wurde dem Beklagten am 10. März 2014 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 7. April 2014 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Juni 2014 mit dem am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Beklagten. Der Beklagte ist der Auffassung, dass ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. März 2013 fällig geworden und mangels vorheriger schriftlicher Geltendmachung mit dem Ablauf des 30. Juni 2013 verfallen sei. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts müsse sich die Klägerin selbst bei einer Unwirksamkeit der entsprechenden Bestimmung im Darlehensvertrag gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB so behandeln lassen, als sei das Darlehen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden. Die Auffassung des Arbeitsgerichts führe dazu, dass die Klägerin sich auf die Unwirksamkeit der von ihr vorformulierten Klausel zur sofortigen Fälligkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Verwenderin berufen könne. Der Schutz des Vertragspartners des Verwenders liefe leer, wenn er infolge der Unwirksamkeit der AGB-Klausel ungünstiger gestellt würde, als er bei deren Wirksamkeit stünde. Die Widerklage sei begründet. Zwischen den Parteien bestehe eine Provisionsvereinbarung. Der Provisionsanspruch für das Jahr 2012 sei nicht verfallen. Die Klägerin habe dem Beklagten die Umsatzhöhe nicht mitgeteilt, dementsprechend habe die Ausschlussfrist für einen Zahlungsanspruch schon nicht begonnen. Jedenfalls habe es einer Abrechnung des Provisionsanspruchs bedurft. Der Abrechnungsanspruch sei erst mit Ablauf des 31. März 2013 verfallen. Erst danach habe die Ausschlussfrist für den Zahlungsanspruch begonnen. Der Kläger habe mit Schreiben vom 26. Juni 2013 diesen Zahlungsanspruch rechtzeitig vor Ablauf der Verfallfrist geltend gemacht. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Detmold vom 5. März 2014 (3 Ca 862/13) 1. die Klage abzuweisen, 2. auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 15.000,00 Euro brutto Provision für das Jahr 2012 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie nicht gehalten gewesen sei, zur Vermeidung eines Verfalls den Gesamtdarlehensanspruch vor Ablauf des 30. Juni 2013 schriftlich geltend zu machen. Durch die Unwirksamkeit der Klausel, wonach der gesamte noch offene Darlehensbetrag mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort zur Zahlung fällig werde, werde der Beklagte bereits dadurch besser gestellt, dass eine Gesamtfälligkeit nicht eintrete. Mangels Fälligkeit könne aber ein Gesamtdarlehensanspruch nicht verfallen. Alles andere käme der Rosinentheorie gleich, wenn der Arbeitnehmer entgegen den allgemeinen Regeln sagen könnte, der Anspruch sei noch nicht fällig, aber schon verfallen. Insoweit passe die Rechtsprechung nicht, wonach sich der Verwender nicht auf die Unwirksamkeit der AGB-Klausel berufen könne. Im Übrigen habe der Beklagte die Klägerin von der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs abgehalten, da er bis zum Schreiben vom 26. Juni 2013 nie infrage gestellt habe, dass er das gesamte Darlehen zurückführen müsse. Des Weiteren sei keine Provision für bestimmte Umsätze vereinbart worden. Darüber hinaus sei der geltend gemachte Anspruch verfallen. Das zwischenzeitlich vor dem Arbeitsgericht Detmold anhängig gewesene Verfahren 2 Ca 606/14, mit dem die Klägerin ihren restlichen Darlehensrückzahlungsanspruch ‑ teilweise als Klage auf künftige Leistung - geltend gemacht hatte, wurde nach einem Hinweis des Arbeitsgerichts zurückgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Partei zur Sach- und Rechtslage wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Instanzen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Sitzung des Arbeitsgerichts vom 6. September 2013, 12. April 2014 und 5. März 2014 sowie die Landesarbeitsgerichts vom 25. November 2014 verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Rückzahlung des dem Beklagten gewährten Darlehens (A.). Darüber hinaus ist sie verpflichtet, dem Beklagten eine Umsatzprovision zu zahlen (B.). A. Ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin ist gemäß § 13 Abs. 1 Arbeitsvertrag verfallen, weil die Klägerin diesen Anspruch nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht hat. Die Klägerin muss sich dabei so behandeln lassen, als wäre das gesamte Darlehen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig geworden. I. Die für die Gewährung des Arbeitgeberdarlehens getroffene „Vereinbarung über Mitarbeiterdarlehen“ wurde seitens der Klägerin gestellt. Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um einen zwischen dem Arbeitgeber als Unternehmer und dem Arbeitnehmer als Verbraucher abgeschlossenen Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB ( vgl. BAG, 12. Dezember 2013, 8 AZR 829/12, NZA 2014, 905, Rn. 25 ff. ). Auf diesen finden gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB § 305 c Abs. 2, § 306 und die §§ 307 bis 309 BGB auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Für letzteres bestehen keine Anhaltspunkte. Der von der Klägerin vorformulierte Darlehensvertrag unterliegt daher der AGB-Kontrolle nach den vorgenannten Bestimmungen. II. Nach der Vereinbarung über Mitarbeiterdarlehen soll, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld - gleichgültig aus welchen Gründen und gleichgültig in welcher Form - endet, der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 Prozent zu verzinsen sein. Diese Fälligkeitsregelung war von der Klägerin für die rechtzeitige Geltendmachung fälliger Ansprüche im Sinne der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Arbeitsvertrag zu beachten. 1. Diese Klausel benachteiligt zwar den Beklagten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist deswegen unwirksam. a) Es handelt sich bei der Fälligkeitsbestimmung um eine vom Gesetz, insbesondere den Regelungen über Darlehensverträge (§§ 488 ff. BGB) ergänzende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die gesetzlichen Regelungen über Darlehensverträge sehen allenfalls ordentliche und außerordentliche Kündigungsrechte des Darlehensgebers vor (vgl. §§ 409, 498, 499 BGB). Eine Fälligstellung des Darlehens für den Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sieht das Gesetz jedoch nicht vor. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( vgl. BAG, 12. Dezember 2013, 8 AZR 829/12, NZA 2014, 905, Rn. 34 ff. ) ist eine Klausel, nach welcher der Arbeitgeber zur Kündigung des Darlehensvertrages in allen Fällen berechtigt ist, in denen das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird, das heißt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine vom Arbeitgeber veranlasste Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wird, wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel kommt nicht in Betracht. Das gilt dann erst recht für eine Klausel, welche den noch offenen Darlehensrestbetrag ohne vorherige Kündigung des Darlehens durch den Arbeitgeber sofort in voller Höhe und verzinslich in jedem Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fällig stellt. Denn eine solche Regelung ist in ihrer rechtlichen Wirkung sowie ihren tatsächlichen Folgen viel weitgehender und gravierender als die Einräumung eines Kündigungsrechts. Die Klausel in dem Darlehensvertrag der Parteien ist damit unwirksam. Konsequenz ist, dass die Klägerin nicht gestützt auf diese Klausel vom Beklagten die sofortige Zahlung des gesamten noch offenen Betrages verlangen kann. Dieser kann sich darauf berufen, nur in Raten zahlen zu müssen. Ob der Klägerin etwaige Kündigungsrechte nach §§ 488 ff. BGB im Falle eines Zahlungsverzuges des Beklagten zustehen und sie dieses durch ihre Klageerhebung ausgeübt hat, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, weil der Rückzahlungsanspruch verfallen ist. 2. Die Klägerin war im Hinblick auf die vereinbarte Ausschlussfrist gehalten, auch den noch offenen Restbetrag des Darlehens unter Zugrundelegung der unwirksamen Gesamtfälligkeitsregelung rechtzeitig geltend zu machen. a) Das Arbeitsgericht geht davon aus, dass der Unwirksamkeit dieser Fälligkeitsklausel des Darlehensvertrages im Hinblick auf die Ausschlussfrist des § 13 Arbeitsvertrag keine Bedeutung zukomme. Weil es zugunsten des Beklagten bei der monatlichen Fälligkeit der Darlehensraten verbleibe, müssten auch nur diese im Rahmen der Ausschlussfristen rechtzeitig geltend gemacht werden. Einer Geltendmachung des Gesamtbetrages nach Ablauf von drei Monaten ab dem sich aus der unwirksamen Fälligkeitsklausel ergebenden Zeitpunkt bedürfe es nicht, weil keine zwei Fälligkeitstermine existierten (Fälligkeit des Gesamtbetrages mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses einerseits; Fälligkeitstermine der einzelnen Raten andererseits). b) Dieser Auffassung folgt das Berufungsgericht nicht. Der Beklagte kann sich vielmehr darauf berufen, dass die Klägerin sich an die von ihr gesetzten Bedingungen sowohl im Arbeitsvertrag (Ausschlussfrist) als auch im Darlehensvertrag (Gesamtfälligkeit) zur Vermeidung eines Verfalls ihrer Forderung nicht gehalten hat. Die Klägerin trägt die Nachteile aus den von ihr einseitig gestellten unwirksamen Bedingungen. Dazu gehört, dass sie im Hinblick auf die Ausschlussfrist unter Zugrundelegung der von ihr vorformulierten Regelung zur Gesamtfälligkeit den Gesamtbetrag einmal rechtzeitig geltend machen muss; zum anderen muss sie dies auch für jede einzelne Rate tun. Dies ist zum einen keine unnütze Förmelei, vielmehr wird dadurch gegenüber dem Arbeitnehmer klargestellt, dass der Arbeitgeber auf der Rückzahlung des Gesamtbetrages in jedem Fall weiterhin besteht. Zum anderen rügt der Beklagte zu Recht, dass die Auffassung des Arbeitsgerichts entgegen Sinn und Zweck der AGB-Kontrolle dazu führt, dass die Klägerin als Verwenderin sich auf die Unwirksamkeit einer von ihr vorformulierten Klausel berufen und sich dem sie treffenden Risiko aus ihrer Verwendung dadurch entziehen kann. Ob dies auch für den Fall der gerichtlichen Geltendmachung gelten würde, wenn der Beklagte die Zahlung des Gesamtbetrages ablehnt bzw. auf die Geltendmachung nicht reagiert, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Klägerin ihren Darlehensrückzahlungsanspruch bereits nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hat. Auf die Unwirksamkeit der Ausschlussfrist gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB (vgl. dazu nachfolgend B. II. der Gründe) kann sich die Klägerin als Verwenderin des Formulararbeitsvertrages, in dem die Ausschlussfristen des § 13 Arbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthalten sind, nicht berufen. III. Gemäß § 13 Abs. 1 Arbeitsvertrag verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Die Nichteinhaltung dieser Ausschlussfrist führt zum Verlust des Anspruchs. Dies ist vorliegend hinsichtlich des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Klägerin der Fall. 1. Entgegen der erstinstanzlich geäußerten Auffassung der Klägerin unterfällt ihr Darlehensrückzahlungsanspruch der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist. Bei einem Arbeitgeberdarlehen überlasst der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Kapital zur vorübergehenden Nutzung ( vgl. BAG, 19. März 2009, 6 AZR 557/07, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1, Rn. 20; 21. Januar 2010, 6 AZR 556/07, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 3, Rn. 20 ). Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ist zwar kein Anspruch „aus dem Arbeitsverhältnis“, weil er nicht auf dem Arbeitsvertrag beruht, sondern auf dem rechtlich selbstständigen Darlehensvertrag. Er gehört aber zu den von der Ausschlussfrist erfassten Ansprüchen, die „mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“ ( vgl. BAG, 4. Oktober 2005, 9 AZR 598/04, NZA 2006, 545, Rn. 35 ). Derartige Verfallklauseln erfassen regelmäßig alle Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis tatsächlich oder rechtlich zusammenhängen, auch wenn ein nur entfernter Zusammenhang besteht. Es genügt, wenn die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die tatsächliche Grundlage des Rechtsgeschäfts bildet, aus dem der erhobene Anspruch hergeleitet wird. Ein Darlehen wird nur dann nicht erfasst, wenn das Arbeitsverhältnis für den Inhalt oder den Bestand des Darlehensvertrags ohne Bedeutung ist ( vgl. BAG, 4. Oktober 2005, a. a. O., Rn. 36 ). Dies ist nicht der Fall, wenn ein Darlehen vertraglich an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden wird. Ein derartiges Junktim zeigt deutlich den Versuch der Arbeitsvertragsparteien, beide Rechtsverhältnisse miteinander zu verbinden ( vgl. BAG, 20. Februar 2001, 9 AZR 11/00, AP BGB § 611 Arbeitnehmerdarlehen Nr. 5, I. 2. a), bb) der Gründe ). 2. Im vorliegenden Fall ist der noch offene Darlehensbetrag aufgrund der Beendigung zum 31. März 2013 am 1. April 2013 im Sinne der Ausschlussfrist fällig geworden. „Sofort nach Ende fällig“ bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis beendet sein muss, bevor „sofort“ die Fälligkeit eintritt. Der Anspruch auf den noch offenen Gesamtbetrag von 17.000,00 Euro hätte daher bis zum 1. Juli 2013 schriftlich geltend gemacht werden müssen. Erst mit dem am 8. Juli 2013 dem Beklagten bzw. seinen Prozessbevollmächtigten zugegangenen Schreiben vom 5. Juli 2013 (vgl. Anlage B2 zur Klageerwiderung, Bl. 20 d. A.) ist der gesamte Darlehensbetrag erstmals schriftlich geltend gemacht worden. Das hat den Verfall der Forderung zur Folge. 3. Die Geltendmachung des Verfalls ist nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Die Auffassung der Klägerin, der Beklagte habe sie von der rechtzeitigen Geltendmachung abgehalten, trifft im Ergebnis nicht zu. a) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß § 242, § 134 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Gläubigers hinsichtlich der erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs durch ein Verhalten des Schuldners veranlasst worden ist. Der Schuldner muss den Gläubiger von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten haben. Das wird z.B. angenommen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde. Dies wird insbesondere bei besonderen Zusagen angenommen ( vgl. BAG, 10. Oktober 2002, 8 AZR 8/02, NZA 2003, 329, II. 2. e) aa) der Gründe ). Das kann aber z. B auch der Fall sein, falls der Arbeitnehmer die Forderung vor Ablauf der Verfallfrist deklaratorisch anerkannt hat ( vgl. BAG, a. a. O., II. 2. e) bb) der Gründe ). Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift befristet aber nur solange, wie der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer von der Einhaltung der Anschlussfrist abgehalten wird. Der Arbeitgeber muss, wenn er anderweitig von dem Zahlungsanspruch Kenntnis erhält, den Anspruch alsdann innerhalb einer kurzen, nach Treu und Glauben zu bemessenden Frist geltend machen ( vgl. BAG, 10. März 2005, 6 AZR 217/04, NZA 2005, 812, II. 2. b) aa) der Gründe; 13. Oktober 2010, 5 AZR 648/09, NZA 2011, 219, Rn. 20 ). b) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte vor dem Schreiben vom 26. Juni 2013 seine Verpflichtung zur Zahlung der Darlehensschuld nie in Frage gestellt, vielmehr war mit dem Geschäftsführer der Klägerin abgesprochen, dass eine Rückzahlung erst erfolgen sollte, wenn der Beklagte eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte. So hatte er am 24. Januar 2013 vor den übrigen Mitarbeitern erklärt, dass er das Darlehen nach dem 31. März 2013 zurückzahlen werde. Am 23. April 2013 teilte der Beklagte in einem Telefonat auf die Zahlungsaufforderung des Geschäftsführers der Klägerin hin mit, dass er erst zahlen könne, wenn er eine neue Arbeitsstelle habe. Auf die Frage nach einer neuen Stelle in dem weiteren Telefonat vom 28. Mai 2013 erklärte er schließlich, dass er Bewerbungen laufen habe und demnächst ein Vorstellungsgespräch habe. Schließlich räumt er in seinem Schreiben vom 26. Juni 2013 eine entsprechende Absprache (Rückzahlung erst bei neuer Arbeitsstelle) ein. Damit hatte er die Klägerin bis dahin von einer Geltendmachung ihres Darlehensrückzahlungsanspruches abgehalten, weil sie darauf vertrauen konnte, dass der Beklagte auch ohne diese selbst nach Ablauf der Ausschlussfrist zahlen wird, wenn es ihm finanziell möglich war. Dieser Vertrauenstatbestand war mit Zugang des Schreibens vom 26. Juni 2013, das der spätere Prozessbevollmächtigte des Beklagten der Klägerin per Fax am selben Tag übersandt hatte, jedoch beseitigt. Denn der Beklagte hatte die Aufrechnung mit seiner angeblichen Provisionsforderung erklärt und machte damit Erfüllung geltend. Die Zusage, einen Betrag von 2.255,00 Euro für die Differenz zwischen Darlehensforderung und Provisionsanspruch zuzüglich noch offener Zinsen zu zahlen, hatte er lediglich für den Fall einer Bestätigung, dass alle Ansprüche der Klägerin aus dem Darlehen und dem Arbeitsverhältnis erledigt sind, zugesagt. Wenn die Klägerin dies nicht wollte, musste sie zur Vermeidung eines Verfalls den Gesamtbetrag geltend machen. Denn der Beklagte hatte insgesamt deutlich zu erkennen gegeben, dass er die Forderung der Klägerin nicht mehr freiwillig erfüllen wollte. c) Danach hatte die Klägerin die bis zum 1. Juli 2013 laufende Ausschlussfrist einzuhalten. Angesichts des einfachen Sachverhalts sowohl hinsichtlich des Darlehens als auch der vom Beklagten nunmehr geltend gemachten Provisionsforderung war dies angesichts der noch laufenden Ausschlussfrist angemessen und zumutbar. Die Klägerin hatte, nachdem sie von der Einhaltung der noch laufenden Ausschlussfrist nicht mehr durch den Beklagten abgehalten wurde, alles Zumutbare zu unternehmen, um die noch laufende Ausschlussfrist einzuhalten, und insoweit Klarheit zu schaffen, ob sie den Beklagten noch in Anspruch nehmen wollte oder nicht. Dass ihr dies nicht möglich war, hat sie nicht dargelegt. Soweit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine angemessene Frist einräumt, die dem Arbeitgeber zustehen soll, wenn der Arbeitnehmer ihn von der rechtzeitigen Geltendmachung abgehalten hat, betrifft dies Fälle, in denen die Ausschlussfrist schon abgelaufen war. Das ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Im Übrigen wäre angesichts des einfachen Sachverhalts, der keine weiteren Ermittlungen mehr erforderte, lediglich eine Frist von einer Woche angemessen, von dem Zeitpunkt an, ab dem der Arbeitgeber von einer Geltendmachung nicht mehr abgehalten wird. Diese Frist lief gerechnet ab Zugang des Schreibens vom 26. Juni 2013 am 3. Juli 2013 und damit vor Zugang des Schreibens vom 5. Juli 2014 am 8. Juli 2014 ab. IV. Aufgrund des Verfalls des Darlehensrückzahlungsanspruches war die durch das Arbeitsgericht erfolgte Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 3.895,87 Euro aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen. B. Dem Beklagten steht die Zahlung einer Umsatzprovision in Höhe von 15.000,00 Euro für das Jahr 2012 zu (I.). Dieser Anspruch ist nicht gemäß § 13 Arbeitsvertrag verfallen (II.). I. Zwischen den Parteien wurde bei Abschluss des Arbeitsvertrages vereinbart, dass der Beklagte bei Erreichung eines Umsatzes durch die Klägerin von mindestens 5 Mio. Euro zusätzlich eine Provision von 15.000,00 Euro brutto erhält. 1. Die Vereinbarung einer solchen Umsatzprovision ist zwar im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2010 nicht enthalten. Der Beklagte hat jedoch vorgetragen und nachgewiesen, dass zusätzlich eine mündliche Vereinbarung über die Zahlung einer solchen Umsatzprovision bestand. a) Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dass bei der Besprechung am 30. Dezember 2010, in der es um die Bedingungen des ab 1. Januar 2011 geltenden Arbeitsvertrages gegangen sei, man sich auch über die zusätzliche Zahlung einer Umsatzprovision bei der Erreichung bestimmter Umsätze einig gewesen sei. Diese Regelung habe aber nicht im schriftlichen Arbeitsvertrag und damit einsehbar für andere Mitarbeiter des Kleinbetriebes der Klägerin stehen sollen. Der Geschäftsführer habe dies nicht gewollt. Deswegen habe man eine mündliche Vereinbarung getroffen. Der Geschäftsführer habe dann die handschriftliche Notiz verfasst, unterzeichnet und dem Beklagten überreicht mit der Bemerkung, damit er was in der Hand habe. Die Klägerin hat hierzu erwidert, es sei zwar richtig, dass bei der Besprechung am 30. Dezember 2010 auch über Provisionsansprüche gesprochen worden sei. Damit die Formel verstanden werde, habe der Geschäftsführer der Klägerin auf dem zur Akte gereichten Handzettel diesen Punkt schriftlich aufgezeichnet. Eine Vereinbarung sei aber nicht getroffen worden, es habe sich nur um ein Gedankenspiel gehandelt. Spätere Verhandlungen seien gescheitert. b) Das Berufungsgericht geht aufgrund der unterzeichneten Unterlage, welche, wenn auch nur stichpunktartig, die sonstigen wesentlichen Vergütungsregelungen ebenfalls wiedergibt, davon aus, dass die vom Beklagten behauptete und in dieser Unterlage dokumentierte Vereinbarung zwischen den Parteien über die Zahlung einer Umsatzprovision bestand. Unstreitig hatte der Beklagte während seines Handelsvertreterverhältnisses ebenfalls solche zusätzlichen Zahlungen erhalten, was eine Fortschreibung plausibel macht. Entscheidendes Indiz für eine Abrede ist, dass der Geschäftsführer der Klägerin diese Unterlage unterzeichnet hat. Darüber hinaus erscheint es wenig plausibel, dass die Notiz von Eckdaten und Gedankenspielen einer Unterzeichnung bedarf. Selbst wenn es sich um eine Angewohnheit des Geschäftsführers der Klägerin, wie er dies im Verhandlungstermin vor dem Landesarbeitsgericht bekundet hat, gehandelt haben sollte, hat er damit nach außen für den Beklagten zu erkennen gegeben, dass er die mündlich getroffene und in der Notiz niedergelegten Vergütungsbestandteile als verbindlich ansah. Die Tatsache, dass in der Unterlage darüber hinaus die im Arbeitsvertrag enthaltene Vergütungsvereinbarung von 4.500,00 Euro brutto ebenso wie der fehlende Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld wiedergegeben ist, spricht ebenfalls dafür, dass in ihr die Vergütungsregelung für den Arbeitsvertrag dokumentiert werden sollte. Dass spätere Verhandlungen gescheitert sein sollen, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Ein solcher pauschaler Vortrag ist nicht einlassungsfähig, der Beklagte hat keine Möglichkeit diesen gegebenenfalls konkret unter Beweisantritt zu widerlegen. Er ist daher nicht geeignet, eine Vereinbarung vom 30. Dezember 2010 infrage zu stellen. c) Der Annahme einer Vergütungsvereinbarung steht nicht entgegen, dass die Parteien diese in einer Kneipe getroffen haben, wie zwischen ihnen unstreitig ist. Zwar mag es sich hierbei nicht um den geeignetsten Ort für die Führung von Arbeitsvertragsverhandlungen handeln. Dies stellt jedoch die Ernsthaftigkeit der dort getroffenen Vereinbarung ebenso wenig infrage, wie die Verbindlichkeit der in der Notiz dokumentierten Vergütungsregelungen. Diese sind zentral für den Arbeitnehmer. Es liegt nahe, dass zumindest in Kurzform und möglicherweise geschuldet den örtlichen Umständen eine vom Arbeitgeber unterzeichnete Notiz dem Arbeitnehmer als Sicherheit hierüber ausgehändigt wird. Zudem ist die Klägerin nicht substantiiert dem Vorbringen des Beklagten entgegen getreten, dass andere Mitarbeiter Zugriff auf die arbeitsvertraglichen Regelungen gehabt hätten und dieser Sonderstatus für den Beklagten im Betrieb nicht bekannt werden sollte. Auch dies macht das Vorgehen des Geschäftsführers der Klägerin plausibel, die mündliche Absprache durch eine von ihm unterzeichnete Notiz zu dokumentieren. 2. Danach steht fest, dass die Parteien vereinbart hatten, dass der Beklagte bei einem Umsatz von mehr als 4,2 Mio. Euro eine Provision von 10.000,00 Euro und bei einem Umsatz von mehr als 5 Mio. Euro eine Provision von 15.000,00 Euro zusätzlich erhalten sollte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Umsatz der Klägerin im Jahr 2012 über 5 Mio. Euro gelegen hat. Dementsprechend steht dem Beklagten ein Provisionsanspruch für diesen Zeitraum von 15.000,00 Euro brutto zu. II. Der Anspruch ist nicht verfallen. 1. Zwar hat der Kläger seinen Anspruch auf Umsatzprovision nicht rechtzeitig im Sinne von § 13 Abs. 1 Arbeitsvertrag binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der Klägerin schriftlich erhoben, was grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs führt. Denn die Fälligkeit des Anspruches war spätestens am 13. Januar 2013 eingetreten. Eine schriftliche Geltendmachung bis zum 13. April 2013 erfolgte seitens des Beklagten nicht. a) Bei der vereinbarten Umsatzprovision handelt es sich nicht um eine erfolgsabhängige Vermittlungs- oder Abschlussprovision im Sinne der §§ 87 ff. HGB, deren Bestimmungen gemäß § 60, § 65 HGB auch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Denn der Anspruch ist nicht davon abhängig, dass der Beklagte der Klägerin Geschäfte mit Dritten vermittelt, für welche dann eine Vergütung gezahlt wird. Vielmehr sollte er am Gesamtumsatz des Unternehmens beteiligt werden, unabhängig davon, welcher Teil davon konkret auf seine Arbeitstätigkeit zurückging. Es handelt sich um ein zusätzliches Entgelt für die allgemein vom Beklagten der Klägerin geschuldete Tätigkeit, besonders seine Pflicht zu ständigem Bemühen um weitere Geschäftsabschlüsse, sowie um einen Anreiz zu erfolgreichem Einsatz (für Handelsvertreter: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, 3. Auflage, 2014, § 87 HGB, Rn. 11 ). b) Der Anspruch auf Zahlung der Umsatzprovision ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis und unterfällt daher dem Anwendungsbereich der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Arbeitsvertrag. c) Notwendige Voraussetzung für eine Fälligkeit dieses Anspruch im Sinne der Ausschlussfrist ist, dass der Beklagte die Höhe des Umsatzes kannte, damit er seinen Anspruch beziffern konnte. Ein Anspruch wird regelmäßig erst dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann. Die Forderung muss in ihrem Bestand feststellbar sein und geltend gemacht werden können ( vgl. BAG, 14. März 2012, 10 AZR 172/11, NZA-RR 2012, 480, Rn. 39 ). Der Beklagte hat jedoch bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass er am 13. Januar 2013 (vor der ab 14. Januar 2013 beginnenden Messe in Köln) mit dem Geschäftsführer gesprochen habe, weil er finanziell die Provision benötigt habe. Zu seiner Überraschung habe der Geschäftsführer gesagt, dass er die 15.000,00 Euro nicht zahlen könne. Zudem hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen, dass ihm als Vertriebsleiter ungefähr bekannt gewesen sei, dass der Umsatz bei etwa 6 Mio. Euro gelegen habe. Er habe jedoch nicht gewusst, was aufgrund von Boni-Zahlungen und ähnlichem am Umsatz tatsächlich übrig bleiben würde. Konkret über die Höhe der Provision sei nicht gesprochen worden. Abgesehen von dem Widerspruch zwischen dem unterschiedlichen Vortrag in den Instanzen hinsichtlich Erwähnung der Höhe der Provision in dem Gespräch folgt aus der Kenntnis des Beklagten vom ungefähren Umsatz, dass er spätestens seit dem Gespräch wusste, dass die aufgrund des ihm bekannten Umsatzes mögliche Höchstprovision von der Klägerin nicht gezahlt werden wollte. Es bestand für ihn die Möglichkeit, seinen Provisionsanspruch zu beziffern und diesen schriftlich und gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. Einer gesonderten Abrechnung insbesondere nach § 87 c HGB bedurfte es nicht, da es sich gerade nicht um eine Erfolgsprovision im Sinne der §§ 87 ff. HGB handelte, sondern lediglich um eine von der konkreten Vermittlungstätigkeit des Beklagten unabhängige Umsatzprovision. Die hierfür notwendigen Grundlagen waren dem Beklagten bekannt. Dementsprechend begann keine Verfallfrist für einen Abrechnungsanspruch zu laufen, nach deren Ablauf der Zahlungsanspruch erst hätte geltend gemacht werden müssen. Vielmehr begann für die Verfallfrist am 13. Januar 2013, nachdem der Beklagte wusste, dass die Klägerin nicht zahlen würde, und ihm aufgrund der bekannten Umsätze bekannt war, dass er einen Anspruch auf 15.000,00 Euro zusätzlich für 2012 hatte. Die schriftliche Geltendmachung erfolgte erst nach Ablauf der Frist (13. April 2013) am 26. Juni 2013. 2. Ein Verfall des Anspruches scheidet jedoch aus, da die Ausschlussfrist aufgrund ihrer Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB sowie wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB im vorliegenden Fall unanwendbar ist. Der Beklagte musste - anders als die Klägerin als Verwenderin - seine Ansprüche weder schriftlich noch gerichtlich innerhalb der dort in § 13 Arbeitsvertrag geregelten Fristen von jeweils drei Monaten geltend machen. a) Bei den die Ausschlussfristen regelnden § 13 Arbeitsvertrag handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Es ist unstreitig, dass es sich bei dem Vertrag um einen vom Geschäftsführer der Klägerin aus dem Internet heruntergeladenen Formulararbeitsvertrag handelt, den dieser verwendet hat. Ein solcher Vertrag ist zur Verwendung in einer Vielzahl von Fällen bestimmt. Seine Bestandteile, darunter § 13 Arbeitsvertrag mit der Ausschlussfrist, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Für eine von Vielzahl von Verträgen vorformulierte Bedingungen liegen bereits dann vor, wenn eine Partei von einem anderen vorformulierte Vertragsbedingungen benutzt, selbst wenn die Partei eine mehrfache Verwendung nicht plant ( vgl. BAG, 15. September 2009, 3 AZR 173/08, NZA 2010, 342, Rn. 30; BGH, 16. November 1990, V ZR 217/89, NJW 1991, 843, 1. der Gründe; ErfK/Preis, 14. Auflage, 2014, § 310 BGB, Rn. 22; Schaub/Link, Arbeitsrechts-Handbuch, 15. Auflage, 2014, § 35 Rn. 9a) . b) Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Gesetzlich bleiben Ansprüche abgesehen von einer Verwirkung (§ 242 BGB) erhalten und unterliegen nur den Verjährungsvorschriften. Die vorliegende Klausel entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder anderen Norm im Sinne des § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung findet, so dass eine AGB-Kontrolle nicht ausgeschlossen wird ( vgl. BAG, 28. September 2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149, II. 3. b) der Gründe; 12. März 2008, 10 AZR 152/07, NZA 2008, 699, Rn. 18 ). c) Die Unwirksamkeit der in § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag vereinbarten Ausschlussfristen ergibt sich aus § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB. Gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung wegen sonstiger Schäden, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden, und zwar sowohl für den Verwender als auch dessen gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag erfassen grundsätzlich sämtliche Haftungsansprüche einer Vertragspartei. Nach § 13 Abs. 3 Arbeitsvertrag werden lediglich Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen vom Anwendungsbereich der Ausschlussfristen ausgenommen, nicht aber solche wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Die führt zur Unwirksamkeit des § 13 Arbeitsvertrag. aa) Das Bundesarbeitsgericht hält allerdings generell in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte, für „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ geltende Ausschlussfristen für wirksam, wenn sie für die schriftliche bzw. gerichtliche Geltendmachung jeweils eine Dauer von drei Monaten vorsehen ( vgl. BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111; 28. September 2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149 ). An dieser Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht festgehalten, weil die Rechtsprechung im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden und in der Praxis Rechtssicherheit geschaffen habe ( vgl. BAG, 13. März 2013, 5 AZR 954/11, NZA 2013, 680, Rn. 51 ). Die Obliegenheit einer schriftlichen Geltendmachung enthalte keinen Haftungsausschluss und keine Haftungsbegrenzung. Eine Vertragsklausel, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragsparteien nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoße, sei wirksam. Die Parteien hätten die in § 309 Nr. 7 BGB genannten besonderen Ansprüche (wegen Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit) nicht eigens erwähnt und offenbar auch nicht bedacht. Eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung ergebe, dass solche Ausnahmefälle nicht erfasst würden ( vgl. BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, a. a. O, zu IV. 6. der Gründe; 28. September 2005, a. a. O., II. 4. der Gründe; ebenso zur Auslegung BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 20 ff. ). bb) Unter ausdrücklicher Ablehnung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2005 geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass Ausschlussfristen, welche die gesetzliche Verjährungsfrist für die Haftung auf Schadensersatz generell verkürzen, gegen § 309 Nr. 7 BGB verstoßen, weil sie Ansprüche aus der Haftung für Schäden erfassen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder auf groben Verschulden des Verwenders oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen, und als Verkürzung der Verjährungsfristen einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB darstellen ( vgl. BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, Rn. 19 ff., NJW 2007, 674; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, Rn. 17 ff., NJW 2009, 1486; zuletzt BGH, 29. Mai 2013, VIII ZR 174/12, Rn. 15, NJW 2013, 2584 ). Sie ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB auch gegenüber Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam ( vgl. BGH, 19. September 2007, VI ZR 141/06, Rn. 9 ff., NJW 2007, 3774; 19. Juni 2013, VIII ZR 183/12, Rn. 30, NJW 2014, 211 ). cc) Nach der Auffassung der erkennenden Kammer des Berufungsgerichts erfassen Ausschlussfristen, welche für die „beiderseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag“, für „alle Ansprüche der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis“ oder für „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“ gelten sollen, sämtliche Ansprüche aus der Haftung wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11., juris, Rn. 243 ff., 283 f; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 139 ff.; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 9. ff.; 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 41 ff. ). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB vor, denn umfassend formulierte Ausschlussfristen stellen eine Haftungsbegrenzung für alle auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung beruhenden Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber als Verwender sowie dessen Erfüllungsgehilfen dar und damit auch für die in dieser Vorschrift genannten Schadensersatzansprüche ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, juris, Rn. 277 ff.; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 116 ff., juris; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 8 ). Insbesondere entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, die Verkürzung von Verjährungsfristen als eine Form der Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7 BGB zu messen ( BT‑Drucks. 14/6040, 156, 159 ). Eine umfassend formulierte Ausschlussfrist verstößt schließlich ohne die ausdrückliche Herausnahme der in § 309 Nr. 7 BGB genannten Ansprüche gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, a. a. O., Rn. 270 ff., 290; 25. September 2012, a. a. O., Rn. 162 ff.; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 18 ff.). dd) An dieser Auffassung ist weiterhin festzuhalten. (1) Entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werden bei Anwendung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgeblichen Grundsätze von Ausschlussfristen, welche dem Wortlaut nach umfassend für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten sollen, insbesondere auch Ansprüche erfasst, welche auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigung einer der Arbeitsvertragsparteien durch die andere beruhen ( vgl. dazu auch im Einzelnen LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 234 ff., juris; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 133 ff., juris, 9. September 2014, 14 Sa 389/19, juris, Rn. 32 ff. jeweils m. w. N. ). Die Formulierung „Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen …" im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag erfasst daher alle auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhenden vertraglichen Haftungsansprüche der einen Arbeitsvertragspartei gegen die andere. (a) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind ( vgl. BAG, 6. September 2007, 2 AZR 722/06, NZA 2008, 219, Rn. 27; 13. Juni 2012, 7 AZR 169/11, AP BGB § 307 Nr. 65, Rn. 29; 12. Dezember 2012, 4 AZR 65/11, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 121, Rn. 18; 21. Februar 2013, 6 AZR 553/11, NZA-RR 2013, 590, Rn. 14; 5. März 2013, 1 AZR 417/12, NZA 2013, 916, Rn. 59; 11. Juni 2013, 9 AZR 758/11, EzA ATG § 6 Nr. 3, Rn. 20; 25. Juni 2013, 3 AZR 219/11, NZA 2013, 1421, Rn. 19; 23. Januar 2014, 8 AZR 130/13, NZA 2014, 777, Rn. 18; 19. März 2014, 5 AZR 299/13 (F), DB 2014, 1494, Rn. 18; 19. März 2014, 10 AZR 622/13, NZA 2014, 595, Rn. 29 ). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden, nicht rechtskundigen Vertragspartners ( vgl. BAG, 19. März 2008, 5 AZR 429/07, NZA 2008, 757, Rn. 23; 18. November 2008, 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153, Rn. 23; 8. Dezember 2010, 7 AZR 438/09, NZA 2011, 586, Rn. 21; 7. Juni 2011, 1 AZR 807/09, NZA 2011, 1234, Rn. 24; 20. April 2012, 9 AZR 504/10, NZA 2012, 982, Rn. 24; 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 18; 23. Januar 2014, 8 AZR 130/13, a. a. O. ). Der Verwender ist verpflichtet, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen; sie müssen so gestaltet sein, dass der nicht rechtskundige Durchschnittsarbeitnehmer die benachteiligende Wirkung ohne Einholung von Rechtsrat erkennen kann ( vgl. BAG, 19. März 2008, 5 AZR 429/07, a. a. O. ). Ausgangspunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut ( vgl. BAG, 13. Juni 2012, 7 AZR 169/11, AP BGB § 307 Nr. 65, Rn. 29; 12. Dezember 2012, 4 AZR 65/11, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 121, Rn. 18; 21. Februar 2013, 6 AZR 553/11, NZA-RR 2013, 590, Rn. 14; 5. März 2013, 1 AZR 417/12, NZA 2013, 916, Rn. 59; 11. Juni 2013, 9 AZR 758/11, EzA ATG § 6 Nr. 3, Rn. 20; 21. August 2013, 5 AZR 581/11, NZA 2014, 271, Rn. 19; 10. Dezember 2013, 3 AZR 796/11, BetrAV 2014, 319, Rn. 11; 23. Januar 2014, 8 AZR 130/13, NZA 2014, 777, Rn. 18; 19. März 2014, 10 AZR 622/13, NZA 2014, 595, Rn. 29 ). Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss ( vgl. BAG, 19. März 2008, 5 AZR 429/07, NZA 2008, 757, Rn. 24; 18. November 2008, 3 AZR 277/07, NZA-RR 2009, 153, Rn. 23; 13. Juni 2012, 7 AZR 169/11, a. a. O.; 5. März 2013, 1 AZR 417/12, a. a. O.; 11. Juni 2013, 9 AZR 758/11, a. a. O.; 23. Januar 2014, 8 AZR 130/13, a. a. O.; 19. März 2014, 10 AZR 622/13, a. a. O. ). Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ( vgl. BAG, 12. Dezember 2012, 4 AZR 65/11, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 121, Rn. 18; 10. Juli 2013, 10 AZR 898/11, AP BGB § 305c Nr. 16, Rn. 17; 21. August 2013, 5 AZR 581/11, NZA 2014, 271, Rn. 19; 10. Dezember 2013, 3 AZR 796/11, BetrAV 2014, 319, Rn. 11; 22. Juli 2014, 9 AZR 981/12, juris Rn. 21 ). Der mit dem Vertrag verfolgte Zweck ist nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele einzubeziehen ( vgl. BAG, 31. August 2005, 5 AZR 545/04, NZA 2006, 324, Rn. 39; 19. März 2009, 6 AZR 557/07, NZA 2009, 896, Rn. 21; 7. Juni 2011, 1 AZR 807/09, NZA 2011, 1234, Rn. 24; 13. Juni 2012, 7 AZR 169/11, AP BGB § 307 Nr. 65, Rn. 29; 18. September 2012, 3 AZR 415/10, NZA 2013, 210, Rn. 24; 11. Juni 2013, 9 AZR 758/11, EzA ATG § 6 Nr. 3, Rn. 20; 23. Januar 2014, 8 AZR 130/13, NZA 2014, 777, Rn. 18; 19. März 2014, 10 AZR 622/13, NZA 2014, 595, Rn. 29 ). Bei der einzubeziehenden erkennbaren Interessenlage des jeweils anderen Vertragspartners kommt es grundsätzlich nicht auf die konkrete Interessenlage eines der konkret Beteiligten und deren Erkennbarkeit für den anderen an, vielmehr sind nur die Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise, d. h. die typische Interessenlage der Beteiligten maßgebend ( Schlewing, NZA Beil. 2/2012, 33 <34> ). Eine derartige Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab ist geboten, weil der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann ( vgl. BAG, 19. März 2009, 6 AZR 557/07, a. a. O.; 13. Juni 2012, 7 AZR 169/11, a. a. O. ). Die den Vertragsschluss begleitenden Umstände sind grundsätzlich nur bei der Frage, ob eine unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 und 2 BGB vorliegt, im Rahmen der AGB-Kontrolle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zu berücksichtigen ( vgl. BAG, 7. Dezember 2005, 5 AZR 535/04, NZA 2006, 423, Rn. 22; 18. Mai 2010, 3 AZR 373/08, NZA 2010, 935, Rn. 50 ). Davon zu unterscheiden sind die zum Vertragsschluss führenden, für die Vertragspartner des Verwenders allgemein erkennbaren äußeren Umstände, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen und einem verständigen und redlichen Erklärungsempfänger Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung geben. Umstände, die den konkreten Arbeitnehmer bzw. die konkreten Umstände des Vertragsschlusses betreffen, sind nur dann von Belang, wenn im konkreten Einzelfall die Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinn verstanden haben ( vgl. BAG, 18. Mai 2010, 3 AZR 373/08, a. a. O., Rn. 51; 13. Dezember 2011, 3 AZR 791/09, NZA 2012, 738, Rn. 17 ). Für eine objektive Auslegung ist dann kein Raum. In einem solchen Fall geht der übereinstimmende Wille nicht nur der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor ( vgl. BAG, 15. September 2009, 3 AZR 173/08, NZA 2010, 342, Rn. 27; 22. Juli 2010, 6 AZR 170/08, juris, Rn. 37; BGH, 16. Juni 2009, XI ZR 145/08, NJW 2009, 3422, Rn. 16) und zwar auch zugunsten des Verwenders (vgl. BAG, 24. September 2008, 6 AZR 76/07, NZA 2009, 154, Rn. 25; BGH, 9. März 1995, III ZR 55/94, NJW 1995, 1494, zu II. 2. der Gründe ). Schließlich ist anerkannt, dass trotz eines entsprechenden Wortlauts Ausnahmefälle, auf die die Klausel ersichtlich nicht zugeschnitten ist oder in denen die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre ( vgl. BGH, 25. März 1987, VIII ZR 71/86, NJW 1987, 2506, zu B. I. 2. b) cc) der Gründe ), als von ihr nicht erfasst anzusehen sind. Ebenso haben völlig fern liegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu befürchten ist, außer Betracht zu bleiben ( vgl. BAG, 13. Dezember 2011, 3 AZR 791/09, NZA 2012, 738, Rn. 17; BGH, 9. Juni 2011, III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618, Rn. 33 ). Außer Betracht bleiben solche Verständnismöglichkeiten, die theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind ( vgl. BGH, 16. Juli 2013, XI ZR 260/12, NJW 2013, 3163, Rn. 31; 14. Mai 2014, VIII ZR 114/13, NJW 2014, 2708, Rn. 16 ). (b) Bei Anwendung der für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgeblichen Grundsätze von umfassend formulierten Ausschlussfristen insbesondere auch Ansprüche erfasst, welche auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigung einer der Arbeitsvertragsparteien durch die andere beruhen. Formulierungen wie „alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben“, „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“, „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“, „beiderseitige Ansprüche aus diesem Vertrag“ oder „alle Ansprüche der Vertragsparteien aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis“ erfassen schon dem Wortlaut nach alle denkbaren aus dem Arbeitsverhältnis ableitbaren Ansprüche. Die Arbeitsvertragsparteien bringen damit typischerweise zum Ausdruck, dass die Ausschlussfrist eine umfassende Reichweite haben soll. Das entspricht dem Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist, innerhalb eines überschaubaren, kurzen Zeitraums Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen. Dieses Ziel liegt im typischen Interesse der am Abschluss von Arbeitsverträgen beteiligten Verkehrskreise. Beides gilt auch für die seltener im Arbeitsverhältnis auftretenden Sachverhaltsgestaltungen, aus denen eine Partei Ansprüche gegen die andere ableiten kann. Selbst für solche Ansprüche soll innerhalb eines kurzen Zeitraums klar und eindeutig feststehen, ob die eine Arbeitsvertragspartei von der anderen in Anspruch genommen wird oder nicht. Dem trägt eine umfassend formulierte Ausschlussfrist Rechnung. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer werden nach Anspruchsgrundlagen differenzieren, wenn eine Ausschlussfrist schon ihrem Wortlaut nach für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten soll ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, juris, Rn. 243 f., 283; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 139, 141 f.; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 12; 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 42 ). Dieses Verständnis der beteiligten Verkehrskreise von individualrechtlichen Ausschlussfristen und von bestimmten dabei typischerweise verwendeten Formulierungen wird zudem geprägt von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Zum einen besitzen umfassend formulierte tarifvertraglicher Ausschlussfristen eine entsprechende Reichweite bis hin zu gesetzlich unabdingbaren Ansprüchen ( vgl. zum Ganzen LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, juris, Rn. 241 f.; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 140, jeweils m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ). Zum anderen gelten auch einzelvertraglich und selbst als Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarte Ausschlussfristen, welche „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“ bzw. „Ansprüche der Vertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“ erfassen sollen, für gesetzliche Ansprüche unabhängig davon, ob sie abdingbar oder unabdingbar sind ( vgl. BAG, 24. März 1988, 2 AZR 630/87, NZA 1989, 101, zu II. 2. a) der Gründe; 13. März 2013, 5 AZR 954/11, NZA 2013, 680, Rn. 39 f. ). Denn mit einer solchen Formulierung werden alle Ansprüche erfasst, welche die Arbeitsvertragsparteien auf Grund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehungen gegeneinander haben, ohne dass es auf die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ankommt ( vgl. BAG, 13. März 2013, a. a. O. ). (c) Die für die hiervon abweichende Auslegung vom Bundesarbeitsgericht angeführten Argumente sind nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen. (aa) Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Arbeitgeber grundsätzlich kein Interesse hat, einen gesetzwidrigen Haftungsausschluss (z. B. für vorsätzlich verursachte Personenschäden) zu vereinbaren, der in jedem Fall nach § 134 BGB nichtig und bei Formulararbeitsverträgen nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam wäre (so aber BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 22 ). Ein solches Interesse, wenn man es als typische Interessenlage der beteiligten Arbeitgeberseite qualifiziert, muss zwar nicht für den konkret beteiligten Arbeitnehmer, jedoch für diesen als typischerweise beteiligten Verkehrskreis erkennbar sein, damit es berücksichtigt werden kann. Das ist aber schon aufgrund des umfassenden und im Hinblick auf dieses Arbeitgeberinteresse intransparenten Wortlauts der Ausschlussfrist ausgeschlossen. Im Übrigen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, woraus sich sonst dieses Interesse erkennbar für die Arbeitnehmerseite ergeben soll, dass vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen in jedem Fall gesetzeskonform sein sollen ( vgl. LAG Hamm, 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 45 ). (bb) Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Arbeitsvertragsparteien bei der Vereinbarung einer Ausschlussfrist eher an laufende Entgeltansprüche, also an Ansprüche des Arbeitnehmers, gegebenenfalls aber auch an Ansprüche des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts, nicht aber an vertragliche oder deliktische Ansprüche wegen Personenschäden denken (so aber BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 22 ), wobei im Rahmen dieses Auslegungsansatzes die ebenfalls von einer umfassend formulierten Verfallfrist erfassten Ansprüche wegen sonstiger Schäden nicht beachtet werden, obwohl selbst dieser Haftungsausschluss nach § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB ohne Wertungsmöglichkeit zur Unwirksamkeit der Klausel insgesamt führt. Es ist fraglich, ob die beteiligten Verkehrskreise überhaupt bestimmte Ansprüche bei der formularmäßigen Vereinbarung einer Ausschlussfrist im Blick haben ( vgl. LAG Hamm, 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 46 ). Es kann jedoch unterstellt werden, dass weder der Arbeitgeber bei der Vorformulierung der Ausschlussfrist noch beide Arbeitsvertragsparteien in den Verhandlungen und bei Vertragsschluss an Ansprüche denken, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Partei durch die andere beruhen oder wegen sonstiger Schäden aufgrund von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen einer Vertragspartei bestehen. Bei einer im Rahmen der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zugrunde zu legenden typisierenden Betrachtung liegt dies jedoch nicht daran, dass es sich um fernliegende Ansprüche handelt. Dies ist vielmehr bedingt durch das allgemeine Verständnis der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise, dass die in der Ausschlussfrist allgemein für „Ansprüche“ ohne Einschränkung bestimmte Reichweite umfassend ist. Um regelungsbedürftige außergewöhnliche oder fernliegende Fälle muss man sich deswegen keine Gedanken machen ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, Rn. 244, juris; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 141., juris; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 15; 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 47 ). „Außergewöhnlich" oder „fernliegend" ist im Hinblick auf das Prinzip der objektiven Auslegung ohnehin nur dann anzunehmen, wenn es sich bloß um eine theoretisch denkbare, praktisch jedoch fernliegende Verständnismöglichkeit handelt, die Klausel ersichtlich auf die theoretisch erfasste Fallgestaltung nicht zugeschnitten ist oder die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre. Das ist bei Schadensersatzansprüchen generell nicht der Fall. „Außergewöhnlich" bzw. „fernliegend" ist nicht zu verwechseln mit „zahlreich", insbesondere nicht auf diese Bedeutung beschränkt Schadensersatzansprüche im Arbeitsverhältnis sind weder außergewöhnlich noch fernliegend oder zahlenmäßig belanglos. Daher ist es unerheblich, dass die Haftung des Arbeitgebers wegen Verletzung der Gesundheit des Arbeitnehmers, welche ohnehin nur einen Ausschnitt möglicher wechselseitiger Haftungsansprüche darstellt, in der Praxis keine große Rolle spielt und ob die Parteien dies bedacht oder für regelungsbedürftig gehalten haben ( so aber BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111, IV. 6. der Gründe; 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 22 ). Bei einer umfassend formulierten Vertragsbestimmung muss man sich um regelungsbedürftige Fälle generell keine Gedanken machen. Was die konkret betroffenen Parteien bedacht haben, sind im Übrigen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht zu berücksichtigende den Vertragsschluss begleitende Umstände ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, juris, Rn. 283 f.; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, Rn. 143 f.; 1. August 2014, 14 Ta 344/14, juris, Rn. 15; 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 48 ). (cc) Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, man schieße über das Ziel der AGB‑Kontrolle hinaus, wenn man bei der Auslegung nach dem Wortlaut halt mache und vom Klauselverwender verlange, dass er jede denkbare Ausnahmesituation in der Weise berücksichtige, dass er sie ausdrücklich aus der Bestimmung herausnehme. Der Zugewinn an materieller Transparenz führe zu einer deutlichen Einbuße an formeller Transparenz ( so Schlewing, NZA Beil. 2/2012, 33 <34> m. w. N. ). Zum einen erfasst eine umfassend formulierte Ausschlussfrist wie diejenige des vorliegenden Falles nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrem typischen Sinn und Zweck sowie der typischen Interessenlage der Beteiligten die in § 202 Abs. 1, § 309 Nr. 7 BGB genannten Ansprüche. Weiter kann ohne Beeinträchtigung der formellen, d. h. durch die äußere Form der Klausel wahrnehmbaren Transparenz der materiellen, d. h. inhaltlichen Transparenz Genüge getan werden, indem hinsichtlich des Verfalls von Ansprüchen geregelt wird: „Dies gilt nicht bei Haftung wegen Vorsatzes, wegen fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen“ ( vgl. LAG Hamm, 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 145; 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 49 ). (dd) Besonderer Hinweise oder Besonderheiten dafür, dass auch auf die Fälle, die durch zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, eine Anwendung der Ausschlussfrist gewollt ist ( so BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 22 ), bedarf es nicht. Eine solche Auffassung läuft darauf hinaus, dass es grundsätzlich Berücksichtigung finden soll, ob die Parteien oder auch nur der Verwender nicht gegen das Gesetz verstoßen wollen. Bei einer rechtskonformen Anwendung der Auslegungsgrundsätze für Allgemeine Geschäftsbedingungen ist dies jedoch ausgeschlossen. Es ist insbesondere bei Berücksichtigung des Verständnisses der beteiligten Verkehrskreise nicht vertretbar, eine umfassend formulierte Verfallfrist entgegen ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen mit der Begründung, die Parteien wollten nur das regeln, was gesetzlich nicht zwingend geregelt ist. Mit dieser „Begründung“ kann man jede Form einer rechtlicher Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einstellen, wenn wie hier bei der Verwendung einer umfassend formulierten Ausschlussfrist von vornherein ohne tatsächliche Grundlage unterstellt wird, ein gesetzeswidriger Inhalt sei in der zu überprüfenden Klausel trotz ihres Wortlauts nicht enthalten, weil die Parteien ihn ja nicht vereinbaren wollten ( vgl. LAG Hamm, 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 51 ). (ee) Insbesondere wird dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen damit jedes Verwendungsrisiko bei einer Klausel genommen, mit der er einseitig versucht, bis zum Rand des Gesetzes und ggf. darüber hinaus seine Interessen durch die von ihm gestellten Vertragsbedingungen gegenüber der anderen Vertragspartei durchzusetzen. Wie die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu Haftungsbegrenzungen durch eine Verkürzung der Verjährungsfrist ( vgl. BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486; 29. Mai 2013, VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584; 19. Juni 2013, VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 ) zeigen, geht es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerade darum, durch ihre Formulierung selbst gesetzlich eindeutig geregelte Fallgestaltungen im einseitigen Interesse des Verwenders zulasten der anderen Vertragspartei regeln zu wollen und deswegen so zu verwenden. Ein möglicher Gesetzesverstoß wird entweder nicht bedacht oder als unvermeidliches Risiko in Kauf genommen. Es fehlt damit schon an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, das gesetzlich zwingend geregelte Fallgestaltungen von einer arbeitgeberseitig gestellten Arbeitsbedingung nicht erfasst werden sollen. Typischerweise ist das Gegenteil der Fall ( vgl. LAG Hamm, 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 52 ). Die Auffassung, die - vermeintliche - Absicht gesetzeskonformen Verhaltens selbst nur einer Seite schließe im Wege der Auslegung einen gesetzwidrigen Inhalt der Vertragsklausel aus, blendet dieses typische Verwenderinteresse aus. Kann sich der Arbeitgeber sicher sein, dass er gegenüber dem Arbeitnehmer den gesetzlich zulässigen Inhalt einer Vertragsklausel stets durchsetzen kann, wenn ein unter dem Gesichtspunkt der §§ 307 ff. BGB oder aus anderen gesetzlichen Gründen wie z. B. § 202 Abs. 1 BGB problematischer Inhalt von der Rechtsprechung schon im Wege der Auslegung heraus interpretiert wird, wird er nicht mehr versuchen, eine angemessene Klausel zu formulieren ( vgl. LAG Hamm, 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 53 ). Erst das Risiko der Totalunwirksamkeit zwingt mangels anderer Möglichkeiten den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verwendung angemessener Klauseln ( vgl. ErfK/Preis, § 310 BGB Rn. 95 ). (ff) Der Auslegungsansatz des Bundesarbeitsgerichts wird schließlich dem bestehenden strukturellen Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. dazu zuletzt BAG, 6. Mai 2014, 9 AZR 678/12, DB 2014, 1992, Rn. 15 ) nicht gerecht, wie es im Falle von durch den Arbeitgeber einseitig vorformulierten und gestellten Klauseln regelmäßig vorliegt ( vgl. BAG, 23. August 2012, 8 AZR 804/11, NZA 2013, 268, Rn. 37 ). Das war gerade Grund für den Gesetzgeber, einseitig vom Arbeitgeber festgesetzte Arbeitsbedingungen vor dem Hintergrund der existentiellen Angewiesenheit des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz einer gesetzlich begründeten und nicht nur der bis dahin uneinheitlich ausgeübten richterrechtlich begründeten Inhaltskontrolle zu unterwerfen, damit das Schutzniveau der Vertragsinhaltskontrolle im Arbeitsrecht nicht hinter demjenigen des Zivilrechts zurückbleibt ( BT-Drucks. 14/6857, S. 53 f. ). Die Berücksichtigung eines typischerweise nicht vorliegenden und zudem einseitigen Willens zu gesetzeskonformen Verhalten auf Seiten des Arbeitgebers liefert den Arbeitnehmer intransparenten und irreführenden Vertragsklauseln aus. Gerade im Fall einer umfassend formulierten Ausschlussfrist kann er aufgrund des Wortlauts bei seinen - auf der Basis eines durchschnittlichen Vertragspartners zu unterstellenden - Verständnismöglichkeiten den wirklichen Inhalt der Klausel nicht mehr ohne Einholung von Rechtsrat erkennen ( vgl. BAG, 19. März 2008, 5 AZR 429/07, NZA 2008, 757, Rn. 23 ). Dies schließt eine Auslegung aus, wonach umfassend formulierte Ausschlussfristen die in § 202 Abs. 1, § 309 Nr. 7 BGB genannten Ansprüche nicht erfasst ( so aber BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111, III. und IV. 6. der Gründe; 28. September 2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149, II. 2. und 4. der Gründe; 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 25 ). Ebenso wie Reisende ( vgl. BGH, 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 ) oder Käufer, selbst wenn diese Unternehmer sind ( vgl. BGH, 19. September 2007, VIII ZR 141/06, NJW 2007, 3774 ) muss auch der Arbeitnehmer bei einer umfassend formulierten Ausschlussfrist nicht erkennen, dass diese nicht umfassend, sondern lediglich gesetzeskonform gemeint ist ( vgl. LAG Hamm, 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 54 ). (d) Bei Anwendung der objektiven Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gilt daher: Wer als Arbeitgeber eine für „alle Ansprüche" geltende Ausschlussfrist vorformuliert, meint dies auch so. Wer als Arbeitnehmer eine solche Klausel akzeptiert, stimmt ihr in diesem - für einen verständigen und redlichen Arbeitnehmer auch erkennbaren - Umfang zu. Das schließt es aus, dass Formulierungen wie „alle Ansprüche, die sich aus dem Angestelltenverhältnis ergeben", „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" oder wie vorliegend „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“ nicht die Ansprüche aus der Verschuldenshaftung im Sinne der § 202 Abs. 1, § 309 Nr. 7 BGB einbeziehen. Bei einem anderen Verständnis wird die für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebliche Auslegung nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn, bei der es auf den Willen der konkreten Vertragsparteien nicht ankommt, gerade nicht angewendet ( vgl. LAG Hamm, 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 146; 9. September 2014, 14 Sa 389/13, juris, Rn. 50 ). (e) Zudem folgt aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, dass die in § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB genannten Ansprüche, soweit sie die Verschuldenshaftung für grobe Fahrlässigkeit bei sonstigen Schäden betrifft, in den Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag fallen. Selbst wenn man unterstellt, eine Auslegung könne dazu führen, dass diese Ansprüche nicht erfasst werden, führt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB dazu, dass zulasten der Klägerin als Verwender von einer Einbeziehung dieser Ansprüche auszugehen und die Klausel mit diesem Inhalt einer AGB-Kontrolle unterworfen ist. (aa) Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keine den klaren Vorzug verdient. Es müssen nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht ( vgl. BAG, 9. November 2005, 5 AZR 128/05, NZA 2006, 202, Rn. 22; 30. Juli 2008, 10 AZR 606/07, NZA 2008, 1173, Rn. 44; 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 23 ). (bb) Die hier für richtig gehaltene Auslegung ist rechtlich vertretbar. Sie ist keine nur entfernte Möglichkeit einer anderen Auslegung. Das gilt insbesondere, soweit es um Ansprüche aus Verschuldenshaftung im Sinne des § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB geht. Einen klaren Vorzug findet keine der Auslegungsmöglichkeiten. Sie besteht insbesondere nicht allein deshalb, weil das Bundesarbeitsgericht in den hier zugrunde liegenden Entscheidungen aus dem Jahr 2005 ohne nähere Begründung meint, dass Parteien eines Arbeitsvertrages die in § 309 Nr. 7 BGB genannten Ansprüche aus Verschuldenshaftung ebenso wie die in § 202 Abs. 1 BGB genannten Ansprüche aus einer Haftung wegen Vorsatzes nicht einbeziehen wollen ( so BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111, III. und IV. 6. der Gründe; 28. September 2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149, II. 2. und 4. der Gründe ) und daran keine Zweifel bestehen sollen ( so BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12, NZA 2013, 1265, Rn. 23 ). Für diese Meinung gibt es - wie gezeigt - keine sachliche Grundlage. Damit verbleiben erhebliche nicht behebbare Zweifel an der richtigen Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvertrag, so dass die Ausschlussfrist mit dem nach der hier vertretenen Auffassung bestehenden Inhalt der AGB-Kontrolle zugrunde zu legen ist. (f) Konkrete Umstände für einen gegenüber dieser Auslegung vorrangigen übereinstimmenden Willen der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, wonach die in § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB genannten Ansprüche generell nicht von der Ausschlussfrist erfasst sein sollen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. (2) § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag sind wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB insgesamt unwirksam. Die Klauseln erfassen unter Berücksichtigung der Regelung in § 13 Abs. 3 Arbeitsvertrag Haftungsansprüche für sonstige Schäden aus grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Das führt zu ihrer Unwirksamkeit insgesamt. (a) Ausschlussfristen sind Haftungsbegrenzungen im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB. (aa) Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ( vgl. BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111, IV. 6. der Gründe; 28. September 2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149, II. 4. der Gründe ). Die Obliegenheit einer Geltendmachung der in § 309 Nr. 7 BGB genannten Ansprüche beinhalte keinen Haftungsausschluss und keine Haftungsbegrenzung, denn der Anspruch entstehe uneingeschränkt und werde lediglich für den Fall fehlender Geltendmachung befristet. (bb) Ausdrücklich entgegen dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht der Bundesgerichtshof von einem Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB aus, wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verjährungserleichterungen, und zwar auch in Form einer Ausschlussfrist für alle Ansprüche vereinbart werden. Eine Begrenzung der Haftung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB sei auch die zeitliche Begrenzung der Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen. Das führe zur Unwirksamkeit einer Klausel, welche nach Verjährungseintritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich z. B. Fälle eines groben Verschuldens auszunehmen, und deren Fassung es nicht zulasse, sie auf diesen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen ( vgl. BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674, Rn. 19 bis 23, 38; 29. Mai 2008, III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129, Rn. 35; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486, Rn. 17, 20 ). (cc) Der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist zu folgen. Eine umfassend formulierte Ausschlussfrist ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist und damit eine Haftungsbegrenzung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, juris, Rn. 288 f.; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 130 f. ). Unmittelbar befasst sich die Bestimmung über eine Verjährungserleichterung zwar nicht mit der Frage des Haftungsmaßstabes bzw. des verletzten Rechtsguts. Mittelbar führe die Verkürzung der Verjährungsfrist dazu, dass nach Ablauf dieser Frist - wiederum im Prinzip für jede Art von Verschulden und für jedes geschädigte Rechtsgut - nicht mehr gehaftet werden muss. Insoweit ist in der zivilrechtlichen Rechtsprechung und Literatur weitgehend übereinstimmend anerkannt, dass in der Abkürzung von Verjährungsfristen eine unzulässige Haftungserleichterung zu sehen ist (vgl. hierzu Nachweise bei BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674 Rn. 19; bereits für § 11 Nr. 7 AGBG: BGH, 29. Mai 2008, III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129 Rn. 35 ). Der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hat diese Rechtsprechung aufgenommen und sie seinem Verständnis der Regelung in § 309 Nr. 7 BGB zu Grunde gelegt ( vgl. BGH, 29. Mai 2008, a. a. O. ). Dieser stellt ausdrücklich darauf ab, dass die Verkürzung von Verjährungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an dem Klauselverbot des § 309 Nr. 7 BGB zu messen ist, weil nach überwiegender Ansicht die Verkürzung von Verjährungsfristen eine Haftungsbeschränkung bzw. Haftungsbegrenzung darstellt ( vgl. BT-Drucks. 14/6040, 159 ). § 309 Nr. 7 BGB soll das Freizeichnungsverbot des § 11 Nr. 7 AGBG lediglich auf den Stand bringen, den es der Sache nach schon hat. Dieses ist nach Auffassung des Gesetzgebers im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG so ausgelegt worden, dass bei Verbraucherverträgen jedwede Haftungsbegrenzung für den Fall verschuldeter Körperschäden unwirksam ist ( vgl. BT-Drucks. 14/6040, 156 ). Durch die Formulierung des § 309 Nr. 7 BGB wird die Umsetzung dieses gesetzgeberischen Willens für arbeitsrechtliche Ausschlussfristen nicht ausgeschlossen. „Begrenzung“ ist schon dem Wortlaut nach nicht ausschließlich so zu verstehen, dass nur die Entstehung des Anspruchs erfasst wird, indem die Haftung für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bzw. wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nach Grund oder Höhe limitiert wird. Ein Anspruch wird auch dann begrenzt, wenn nach seiner uneingeschränkten Entstehung über die gesetzlichen Verjährungsfristen hinaus der Vertragspartner des Verwenders innerhalb kürzerer Fristen aktiv werden muss, um seine Rechte nicht zu verlieren. Die Pflicht zur Geltendmachung bewirkt mittelbar eine Haftungsfreistellung. Unter „Begrenzung“ ist demnach nicht nur eine inhaltliche Begrenzung zu verstehen (so Preis/Roloff, RdA 2005, 144 <146>; a. A. Mohr, SAE 2006, 156 <163>). Selbst das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass Ausschlussfristen eine Forderung „in ihrem zeitlichen Umfang begrenzen“ (vgl. BAG, 15. Juni 1993, 9 AZR 208/92, NZA 1994, 274) bzw. ihre „zeitliche Begrenzung“ betreffen (vgl. BAG, 16. Januar 2001, 5 AZR 430/00, NZA 2002, 746 <747>). Dann ist es widersprüchlich, unter Haftungsbegrenzungen im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB zeitliche Begrenzungen nicht zu subsumieren und den gesetzgeberischen Willen ohne sachlichen Anlass in sein Gegenteil zu verkehren ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, juris, Rn. 289; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 131 ). (b) Gemäß § 13 Abs. 3 Arbeitsvertrag gelten die Ausschlussfristen nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und ebenfalls nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen. Damit wird zwar der Anwendungsbereich der Klausel für Ansprüche auf Schadensersatz eingeschränkt. Für grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden bleibt es nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie dem Verständnis und den Interessen der beteiligten Verkehrskreise gerade dabei, dass diese Ansprüche als Teilbereich fahrlässiger Pflichtverletzungen, welche häufiger auftreten dürften als vorsätzliche Schadensverursachungen, von der Ausschlussfrist weiterhin erfasst werden. Die ausdrückliche Bestimmung des Kreises der von der Ausschlussfrist nicht erfassten Haftungsansprüche schließt es aus, diesen erweiternd dahin auszulegen, dass auch die in § 309 Nr. 7 Buchst. b) Genannten vom Geltungsbereich der Ausschlussfrist ausgenommen sind. Der Verwender trägt insoweit das Risiko, dass Ausnahme nicht weitgehend genug vorformuliert wurde. (c) Die Folge der Unwirksamkeit ist die Unanwendbarkeit der Bestimmungen gemäß § 306 Abs. 2 BGB. Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts scheidet ebenso wie bei § 202 Abs. 1 BGB auch bei § 309 Nr. 7 BGB die Annahme aus, eine Ausschlussfrist sei im Hinblick auf die Art der erfassten Ansprüche ohne weiteres teilbar, und gemäß § 139 BGB hätten die Parteien die Ausschlussfrist auch ohne den nichtigen Teil vereinbart ( vgl. BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572704, NZA 2005, 1111, III. 2., IV. 6 der Gründe; 28. September 2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149, II. 2. b), 4. der Gründe ). Dieses Konstrukt einer Teilnichtigkeit ist durch § 306 BGB als die gegenüber § 139 BGB speziellere Norm ausgeschlossen und mit dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nicht zu vereinbaren ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 11 Sa 543/11, juris, Rn. 258 ff., 287; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 152 ff. ). (aa) Die Anwendbarkeit des § 139 BGB scheitert nicht, weil die Norm nur die Frage der Wirksamkeit des restlichen Vertrags bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen und nicht das Schicksal einzelner nicht teilbarer unwirksamer Klauseln regeln soll ( so Lindemann, BB 2006, 826 <827 f.> ). Das ist unzutreffend Die in der Ausschlussfrist liegende Haftungsbegrenzung beruht auf einer Vereinbarung der Parteien, d. h. einem Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB. Selbst wenn § 309 Nr. 7 BGB einer solchen Vereinbarung entgegensteht, gilt dies nur für die Ansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten sonstigen Schäden. Die aus dem Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot in diesem Teilbereich folgende Gesamtnichtigkeit der vertraglichen Bestimmung nach § 134 BGB entbindet grundsätzlich nicht von der Prüfung nach § 139 BGB, ob die Parteien in Kenntnis dieser Unwirksamkeit eine Abkürzung der Verjährung für alle übrigen Ansprüche vereinbart hätten und deswegen nur eine Teilnichtigkeit vorliegt ( vgl. dazu allgemein Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage, 2014, § 139 BGB Rn. 14 ff. m. w. N. ), so dass die Ausschlussfrist für die nicht von § 309 Nr. 7 BGB erfassten Ansprüche weiterhin gelten könnte. Nach Sinn und Zweck von § 139 BGB, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich auch eine sogenannte quantitative Teilbarkeit anerkannt. Die nichtige Regelung wird in einen wirksamen und einen unwirksamen Teil aufgespalten, obwohl ein "Hinausstreichen" der nichtigen Regelung nicht möglich ist. Sie kommt vor allem in Betracht, wenn eine Vertragsklausel wegen des Übermaßes der in ihr enthaltenen Rechte oder Pflichten nichtig ist und angenommen werden kann, dass die Parteien bei Kenntnis dieses Umstands an ihrer Stelle eine auf das zulässige Maß beschränkte Regelung getroffen hätten ( vgl. BGH, 19. September 1988, II ZR 329/87, NJW 1989, 834, 3. b) der Gründe; 17. Oktober 2008, V ZR 14/08, NJW 2009, 1135, Rn. 12 ). (bb) Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für Ausschlussfristen, die zwischen den Vertragsparteien als Individualabrede im Einzelnen ausgehandelt worden sind. Bei vorformulierten Ausschlussfristen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind, ist § 139 BGB durch § 306 BGB ausgeschlossen. Dieser stellt die gegenüber § 139 BGB speziellere Regelung der Rechtsfolgen einer Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar ( vgl. BAG, 12. März 2008, 10 AZR 152/07, NZA 2008, 699, Rn. 27; 13. April 2010, 9 AZR 36/09, AP BGB § 307 Nr. 45, Rn. 22; ErfK/Preis, § 310 BGB Rn. 103; HK-ArbR/Boemke/Ulrici, 3. Auflage, 2013, § 306 BGB Rn. 1; Palandt/Grüneberg, § 306 BGB Rn. 1; MüKo‑BGB/Basedow, 6. Auflage, 2012, § 306 Rn. 1 f. ). Dazu gehört das aus § 306 Abs. 2 BGB abzuleitende Verbot der geltungserhaltenden Reduktion ( so im Grundsatz auch BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111, III. 2. der Gründe; vgl. ebenso BAG, 30. Juli 2008, 10 AZR 606/07, NZA 2008, 1173, Rn. 47; 13. April 2010, 9 AZR 113/09, NZA-RR 2010, 457, Rn. 42; 23. September 2010, 8 AZR 897/08, NZA 2011, 89, Rn. 36 ff. ). Ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung sprachlich und inhaltlich nicht teilbar, unterliegt sie sowohl inhaltlich ( vgl. BAG, 23. September 2010, 8 AZR 897/08, NZA 2011, 89, Rn. 23 f. ) als auch hinsichtlich der Folgen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Eine andere Sicht widerspricht Sinn und Zweck des § 306 BGB. Es würde bei einer sprachlich unveränderten Klausel dieser lediglich ein neuer Sinn gegeben, sei es durch eine - jeweils gedankliche - Ergänzung um eine Ausnahmeregelung oder durch eine Beschränkung des Anwendungsbereichs. Der Sache nach ist dies ein Fall der unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion durch inhaltliche Veränderung einer Vertragsbestimmung ( vgl. BGH, 15. November 2006, VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674, Rn. 21; 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486, Rn. 19; ErfK/Preis, § 310 BGB Rn. 103; Matthiessen, NZA 2007, 361 <366> ). Bei dieser Umsetzung des Verbots geht es nicht um die Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ( so aber Schlewing, NZA Beil. 2/2012, 33 <35 f.> ), sondern um die Rechtsfolge eines erst nach ihrer Auslegung sich ergebenden Verstoßes gegen die §§ 307 bis 309 BGB, nämlich die Begrenzung ihrer Teilbarkeit und damit der Möglichkeit einer teilweisen Aufrechterhaltung ( vgl. LAG Hamm, 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 157 ). Wegen § 306 BGB kann daher nicht unter Rückgriff auf § 139 BGB und die dort mögliche quantitative Teilbarkeit angenommen werden, die Parteien hätten die Klausel auch ohne den nichtigen Teil vereinbart. Dies ist bei einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ein Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Der Verwender trägt das Risiko einer zu weitgehenden, von ihm vorformulierten und gestellten Klausel. Er wird nicht durch die Berücksichtigung eines hypothetischen Parteiwillens und einer nur daraus abgeleiteten Teilbarkeit vor den Folgen ihrer Unwirksamkeit geschützt ( vgl. LAG Hamm, 11. Oktober 2011, 14 Sa 543/11, juris, Rn. 259; 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 156 ). Nur das Risiko der Totalunwirksamkeit bietet dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen einen Anreiz zur Formulierung und Verwendung angemessener Klauseln ( ErfK/Preis, § 310 BGB Rn. 95 ). (cc) Eine Teilbarkeit von § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag im Sinne des § 306 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Die Ausschlussfristen für die schriftliche und gerichtliche Geltendmachung von „allen beiderseitigen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis und solchen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“ sind in den einzelnen Stufen hinsichtlich der Art der von ihnen erfassten Ansprüche nicht teilbar. Soweit eine Klausel als Allgemeine Geschäftsbedingung ganz oder teilweise unwirksam ist, bleibt der übrige Vertrag wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB); an die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das Gesetz (§ 306 Abs. 2 BGB). Die im Gesetz vorausgesetzte teilweise Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt ihrerseits voraus, dass die Klausel teilbar ist. Die Teilung von Vertragsklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil kommt nur in Betracht, wenn der unzulässige Teil eindeutig abgetrennt werden kann. Voraussetzung ist eine inhaltlich und sprachlich teilbare Klausel, die ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden kann. Gegenstand der Inhaltskontrolle sind dann jeweils verschiedene, nur formal verbundene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist, ob die Vertragsbestimmung mehrere sachliche Regelungen enthält. Die Klausel muss sprachlich teilbar sein und die restliche Regelung verständlich bleiben ( vgl. BAG, 19. Dezember 2006, 9 AZR 294/06, NZA 2007, 809, Rn. 32; 23. Januar 2007, 9 AZR 482/06, NZA 2007, 748, Rn. 31; 12. März 2008, 10 AZR 152/07, NZA 2008, 699, Rn. 27 f.; 6. Mai 2009, 10 AZR 443/08, NZA 2009, 783, Rn. 11; 16. Mai 2012, 5 AZR 251/11, NZA 2012, 971, Rn. 37 ). Eine nach ihrem Wortlaut eindeutig einheitliche Regelung darf nicht in mehrere selbstständige Regelungen zerlegt werden ( vgl. BAG, 13. April 2010, 9 AZR 113/09, NZA-RR 2010, 457, Rn. 44 ). Enthält die Klausel neben den unwirksamen auch unbedenkliche, sprachlich und inhaltlich abtrennbare Bestandteile, bleiben diese wirksam, selbst wenn sie den gleichen Sachkomplex betreffen. Voraussetzung dafür ist aber, dass nach dem Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung(en) ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibt ( vgl. BAG, 23. Oktober 2010, 8 AZR 897/08, NZA 2011, 89, Rn. 24 ). § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag bestimmen, dass "alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen" verfallen, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich und nach Ablehnung oder einer nach zwei Wochen ausbleibende Erklärung binnen drei weiterer Monate gerichtlich nicht geltend gemacht werden. Schon sprachlich ist eine Teilbarkeit in Ansprüche, die auf einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bzw. vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen, und solchen, die nicht solche Haftungsansprüche betreffen, nicht möglich. Aber auch inhaltlich ist eine Teilbarkeit nicht vorhanden. Die beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden in dieser Klausel wie gezeigt umfassend erfasst. Lediglich Ansprüche aus der Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen sind durch § 13 Abs. 3 Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgenommen. Fahrlässig verursachte Schadensersatzansprüche, d. h. insbesondere auch grob fahrlässige Pflichtverletzungen würden nur dann nicht von der Ausschlussfrist erfasst, wenn man gedanklich die Klausel um eine Ausnahmeregelung bezüglich dieser Ansprüche ergänzt oder bezogen auf diese Ansprüche ihren Geltungsbereich einschränkt. Beides sind Wege einer unzulässigen geltungserhaltenden Reduktion durch Veränderung des sich nach objektiver Auslegung ergebenden Inhalts der Klausel. ee) Im Ergebnis erfassen die als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarte zweistufige Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag die Verschuldenshaftung für sonstige Schäden, auch wenn sie grob fahrlässig verursacht wurden. Dies ist gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Folge der Unwirksamkeit ist die Unanwendbarkeit der Bestimmung gemäß § 306 Abs. 2 BGB. Eine Teilbarkeit der Klausel im Sinne des § 306 Abs. 1 BGB besteht nicht. Ebenso wenig kann die Klausel wegen bloß quantitativer Teilnichtigkeit im Übrigen aufrechterhalten werden, weil die Anwendung von § 139 BGB bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch § 306 BGB ausgeschlossen ist. d) Die Unwirksamkeit der Ausschlussfristen des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag ergibt sich in diesem Zusammenhang zusätzlich aus § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Die Bestimmungen verstoßen gegen das Transparenzgebot, weil § 13 Abs. 3 Arbeitsvertrag zwar die Haftung für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen, nicht aber für die in § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB genannten Ansprüche wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen nicht ausdrücklich ausnimmt. aa) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich gefasst ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel hat im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so eindeutig und so verständlich wie möglich darzustellen. Das Transparenzgebot soll zugleich der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird ( vgl. BAG 24. Oktober 2007, 10 AZR 825/06, NZA 2008, 40, Rn. 14; 15. April 2008, 9 AZR 159/07, NZA-RR 2008, 586, Rn. 77; 27. August 2008, 5 AZR 820/07, NZA 2009, 49, Rn. 23 ). Für eine Ausschlussfrist, welche die Art und Weise der Geltendmachung eines entstandenen Anspruchs und damit zugleich dessen Untergang regelt, gelten keine geringeren Anforderungen. Auch hier muss der Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss erkennen können, was „auf ihn zukommt“. Es muss aus der Klausel ersichtlich sein, welche Rechtsfolge der Arbeitnehmer zu gewärtigen und was er zu tun hat, um diese Rechtsfolge zu verhindern ( vgl. BAG, 31. August 2005, 5 AZR 545/04, NZA 2006, 324, Rn. 26; 13. März 2013, 5 AZR 954/11, NZA 2013, 680, Rn. 48 ) bb) Eine solche Gefahr besteht für den Arbeitnehmer als Vertragspartner bei einer Ausschlussfrist, welche aufgrund ihrer Fassung alle Ansprüche gegen den Arbeitgeber unabhängig von der Anspruchsgrundlage einzubeziehen scheint. Der Arbeitnehmer kann zwar bereits bei Vertragsschluss ersehen, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, „erlöschen“ (also - untechnisch - in Wegfall geraten), wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen schriftlich geltend gemacht werden. Damit wird das Transparenzgebot bei Ausschlussfristen in dem Sinne, dass der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss erkennen kann, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“, nur teilweise erfüllt. Die Einschränkungen einer umfassend formulierten Ausschlussfrist, welche das Bundesarbeitsgericht im Wege der Auslegung vornimmt, sind für den durchschnittlichen, nicht rechtskundigen Arbeitnehmer nicht transparent. Dies gilt erst recht im Hinblick darauf, wenn der Haftungsausschluss auch noch auf gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Arbeitgeber ausdehnt wird, obwohl § 309 Nr. 7 BGB diese sich aus § 278 Satz 2 BGB ergebende Freizeichnungsmöglichkeit von der Haftung für das Handeln Dritter wieder einschränkt ( vgl. MüKo-BGB/Grundmann, § 278 BGB Rn. 50 m. w. N. ). Wie sich die eingeschränkte Reichweite aus einer umfassen formulierten Verfallfrist für den „typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartner“ ( vgl. BAG, 19. März 2008, 5 AZR 429/07, NZA 2008, 757, Rn. 23 ) ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Der vermeintliche klare Wortlaut („alle beiderseitigen Ansprüche …“) täuscht vielmehr über den Umfang der von der Verfallfrist erfassten Ansprüche und führt den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwenders in die Irre. Er wird typischerweise aufgrund des scheinbar eindeutigen Wortlauts der Ausschlussfrist einen trotz ihres Ablaufs noch durchsetzbaren Anspruch wegen seines vermeintlichen Risikos im Zweifel nicht weiter gegen seinen Arbeitgeber verfolgen. cc) Dementsprechend muss in einer vom Arbeitgeber gestellten Ausschlussfrist, die dem Wortlaut nach alle Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis erfasst, aus Transparenzgründen klargestellt sein, dass davon Ansprüche aus der Haftung wegen vorsätzlich oder fahrlässig verursachter Personenschäden sowie wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter sonstiger Schäden nicht betroffen sind, um der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer in diesen Fällen von der Durchsetzung seiner Rechte durch die Klausel abgehalten wird. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil § 13 Abs. 3 Arbeitsvertrag Haftungsansprüche wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen nicht vom Anwendungsbereich der Ausschlussfrist ausnimmt. e) Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung, dass die Ausschlussfristen der § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag die Verschuldenshaftung für sonstige grob fahrlässig verursachte Schäden nicht erfasst, liegen nicht vor. aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel und die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften ohne Ergänzung des Vertrages keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet ( vgl. BAG, 12. Januar 2005, 5 AZR 364/04, NZA 2005, 465, B. II. 1 der Gründe; 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111, IV. 8. b) der Gründe; 19. Dezember 2007, 5 AZR 1008/06, NZA 2008, 464, Rn. 31 ). Allerdings rechtfertigt nicht jede Verschiebung der Gewichte zu Lasten des Verwenders die Annahme einer ergänzungsbedürftigen Lücke. Eine ergänzende Vertragsauslegung kann dann in Frage kommen, wenn sich das Festhalten am Vertrag für den Verwender als unzumutbare Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB darstellen würde ( vgl. BAG, 11. April 2006, 9 AZR 610/05, NZA 2006, 1042, Rn. 35; 14. Januar 2009, 3 AZR 900/07, NZA 2009, 666, Rn. 27 f.; kritisch zum Erfordernis der unzumutbaren Härte als Voraussetzung einer ergänzenden Vertragsauslegung: Schlewing, RdA 2011, 92 <97 f.>; dies. NZA Beil. 2/2012, 33 <36 f.> jeweils m. w. N. ). Im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung ist zu fragen, was die Parteien bei angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre ( vgl. BAG, 11. April 2006, a. a. O.; 28. November 2007, 5 AZR 992/06, NZA 2008, 293, Rn. 29; 19. Dezember 2007, a. a. O. ). bb) Bei Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall besteht für eine ergänzende Vertragsauslegung, mit welcher die Ausschlussfristen des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag um eine Ausnahmeregelung für die in § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB erfassten Ansprüche ergänzt bzw. ihr Geltungsbereich nicht auf diese Ansprüche erstreckt wird, kein Anlass. Bei Ausschlussfristen bietet das Gesetz eine angemessene Lösung, die den typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung trägt. Der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen, wird durch die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB erreicht. Sowohl Ausschluss- als auch Verjährungsfristen begrenzen die Möglichkeit, das Recht durchzusetzen, indem sie ein Tätigwerden des Anspruchsinhabers verlangen. Sie sind Ausdruck des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels, Rechtsfrieden herzustellen, und bezwecken einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz des Schuldners vor einer drohenden Beweisnot und möglichem Verlust von Regressansprüchen gegen Dritte einerseits und der Notwendigkeit, den Gläubiger vor einem ungerechtfertigten Anspruchsverlust zu bewahren, andererseits. Die Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB ist angemessen lang, im Fall der Unwirksamkeit einer Verfallklausel dem Bedürfnis der Parteien nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu genügen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Neu- oder einen Altvertrag handelt ( vgl. BAG, 28. November 2007, 5 AZR 992/06, NZA 2008, 293, Rn. 30; 19. Dezember 2007, 5 AZR 1008/06, NZA 2008, 464, Rn. 32 ). Etwas anderes ergibt sich nicht aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur AGB-Kontrolle von Ausschlussfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Deren Zulässigkeit unter dem hier geprüften Aspekt (§ 309 Nr. 7 BGB) ist seit Einführung der AGB-Kontrolle durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz seit 1. Januar 2002 fraglich. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Problemkreis ( vgl. BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111; 28. September 2005, 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149 ) stoßen auf Kritik ( vgl. ErfK/Preis, § 310 BGB Rn. 103a; Matthiessen, NZA 2007, 361 <367> ). Selbst Befürworter der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts empfehlen, entsprechende Ausnahmeregelungen in vorformulierte Ausschlussfristen aufzunehmen ( vgl. Bayreuther, NZA 2005, 1337; Mohr, SAE 2006, 156 <167 f., 170> ). f) Die Ausschlussfristen des § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag sind nicht gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB unter angemessener Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten aufrechtzuerhalten. aa) Bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB sind die im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB). Maßgeblich sind insoweit nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Besonderheiten des Arbeitslebens, d. h. alle dem Arbeitsverhältnis innewohnenden Besonderheiten ( vgl. BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111, IV. 5. der Gründe; 14. August 2007, 9 AZR 18/07, NZA 2008, 1194, Rn. 40; 23. September 2010, 8 AZR 897/08, NZA 2011, 89, Rn. 41; 23. September 2010, 3 AZR 557/08, NZA 2011, 206, Rn. 28 ). Weder erfasst diese Norm nur rechtlich besonders ausgestaltete Arbeitsverhältnisse, noch muss die Norm ausschließlich auf Arbeitsverträge anwendbar sein, sofern sie sich nur auf dem Gebiet des Arbeitsrechts besonders auswirkt (vgl. BAG, 4. März 2004, 8 AZR 196/03, NZA 2004, 727, B. II. 2. b) bb) (2) und cc) (2) der Gründe). Jedoch ist es nicht Sinn des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, die frühere Bereichsausnahme des § 23 AGBG wieder einzuführen ( vgl. LAG Hamm, 24. Januar 2003, 10 Sa 1158/02, NZA 2003, 499, I. 2. d) dd) der Gründe ). Das gilt auch für die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Sie ist auf ihre Vereinbarkeit mit den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Zulässigkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen zu überprüfen ( vgl. LAG Hamm, 11. Mai 2004, 19 Sa 2132/03, NZA-RR 2004, 515; II. 2. f) der Gründe ). bb) Ausschlussfristen an sich sind eine arbeitsrechtliche Besonderheit, welche anerkanntermaßen seit langem im Arbeitsleben dazu dienen, die hier gebotene rasche Klärung von Ansprüchen und Bereinigung offener Streitpunkte herbeizuführen ( vgl. BAG, 25. Mai 2005, 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111, IV. 5. der Gründe ). Ebenso ist es eine prägende Besonderheit, dass in weiten Bereichen relativ kurze Ausschlussfristen bestehen ( vgl. BAG, a. a. O., IV. 7. c) der Gründe ). cc) Die Unwirksamkeit von § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag ergibt sich daraus, dass die Klausel auch gesetzlich vor einem Verlust durch Zeitablauf besonders geschützte Haftungsansprüche aus Pflichtverletzungen erfasst. Im Hinblick auf diesen Grund der Unwirksamkeit liegen keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten vor, die eine Aufrechterhaltung der Bestimmung rechtfertigen könnten. (1) §§ 104 ff. SGB VII enthalten zwar haftungsbegrenzende Regelungen im Arbeitsrecht, die jedoch die Vorsatzhaftung gerade unberührt lassen ( Preis/Roloff, RdA 2005, 144 <147> ). Zudem sind nur Personenschäden bei Arbeitsunfällen betroffen, nicht diejenigen außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 104 ff. SGB VII sowie alle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Sachschäden ( Matthiessen, NZA 2007, 361 <365> ). Im Übrigen kommt es angesichts des bei der Inhaltskontrolle anwendbaren objektiven Prüfungsmaßstabs nicht darauf an, ob die in § 309 Nr. 7 BGB genannten Ansprüche praktisch häufig zum Tragen kommen ( Matthiessen, a. a. O.; a. A. Bayreuther, NZA 2005, 1337 ). (2) Die Wirkung der Ausschlussfristen des § 13 Arbeitsvertrag, auch die in § 309 Nr. 7 Buchst. b) BGB genannten Ansprüche zu erfassen, könnte nur durch eine Begrenzung des Anwendungsbereichs beseitigt werden. Diese geltungserhaltende Reduktion stellt jedoch keine arbeitsrechtliche Besonderheit dar ( a. A. Bayreuther, NZA 2005, 1337 <1339 f.>; Mohr, SAE 2006, 156 <167 f.> ), sondern wird seit dem 1. Januar 2002 durch § 306 Abs. 2 BGB auch im Bereich des Arbeitsrechts ausgeschlossen. Eine andere Sicht würde faktisch die Bereichsausnahme des § 23 AGBG wiederherstellen. (3) Im Übrigen gibt es im Bereich des Arbeitsrechts keine Besonderheiten, welche im Anwendungsbereich des § 306 Abs. 2 BGB einen Ausschluss des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion rechtfertigen könnten ( vgl. LAG Hamm, 11. Mai 2004, 19 Sa 2132/03, NZA-RR 2004, 515, II. 4. b) der Gründe; Annuß, BB 2002, 458 <462> ). Sie bestehen auch nicht für eine ergänzende Vertragsauslegung. Langfristig angelegte Formularverträge ohne die Möglichkeit der einseitigen Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen im gesamten Vertragsrecht regelmäßig vor ( vgl. BAG, 11. Oktober 2006, 5 AZR 721/05, NZA 2007, 87, Rn. 34 ). Das besondere Interesse an schneller Rechtssicherheit in Arbeitsverhältnissen wird nicht dadurch bei Ausschlussfristen negiert, indem die Verjährungsvorschriften im Falle einer unwirksamen Klausel Anwendung finden ( so aber HK-ArbR/Boemke/Ulrici, § 306 Rn. 12 ). Ausschlussklauseln stellen angesichts der Verjährungsregelungen keine zwingend gebotene arbeitsrechtliche Besonderheit dar. Zahlreiche Arbeitsverträge kommen ohne sie aus ( vgl. BAG, 28. November 2007, 5 AZR 992/06, NZA 2008, 293, Rn. 30; 19. Dezember 2007, 5 AZR 1008/06, NZA 2008, 464, Rn. 32 ). Die Unwirksamkeit zahlreicher vorformulierter Verfallklauseln in Alt- und Neuverträgen ist vor diesem Hintergrund hinzunehmen, zumal es sich bei der Neuregelung in § 309 Nr. 7 BGB sowie der Erstreckung der AGB-Kontrolle auf vorformulierte Arbeitsverträge um bewusste gesetzgeberische Entscheidungen handelt ( vgl. LAG Hamm, 25. September 2012, 14 Sa 280/12, juris, Rn. 176 ). 3. Aufgrund der Unwirksamkeit der § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Arbeitsvertrag bedurfte es keiner schriftlichen oder gerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruches durch den Beklagten gegenüber der Klägerin innerhalb der dort genannten Fristen. Ein Verfall ist bis zur Klageerhebung nicht eingetreten. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung, als auch gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen Divergenz zuzulassen.