Beschluss
7 TaBV 45/14
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2014:1125.7TABV45.14.00
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Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.06.2014 – 8 BV 2/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18.06.2014 – 8 BV 2/14 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG. Antragsteller ist der in der Niederlassung E der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Die Arbeitgeberin ist ein Versicherungsunternehmen und unterhält bundesweit Standorte, in denen jeweils – so jedenfalls im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer erörtert – Betriebsräte gewählt sind. Nachdem die Beteiligten sich über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nicht verständigen konnten, setzten sie eine Einigungsstelle ein, die durch Spruch vom 5. Dezember 2013 eine Regelung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung getroffen hat. Der Spruch der Einigungsstelle ist so aufgebaut, dass zunächst unter acht Ziffern Regelungen zum Geltungsbereich, zum Gegenstand, zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Information und Beteiligung der Mitarbeiter sowie Dokumentation und Qualifikation der Beurteilungspersonen getroffen sind. Des Weiteren sind diesen vorgeschalteten Regelungen Anlagen beigefügt, die sich wie folgt aufgliedern: Anlage 1: Die zu untersuchenden Beschäftigtengruppen Anlage 2a: Auflistung der verschiedenen Tätigkeiten anhand der in Anlage 1 festgelegten Beschäftigtengruppen und Beschreibung der jeweiligen Untersuchungsgegenstände Anlage 2b: Zusammenfassung der Anlage 2a bezogen auf die Relevanz der Untersuchungsgegenstände für die einzelnen Beschäftigtengruppen Anlage 2c: Gegenstände der Untersuchung unter Nennung der jeweils zu beachtenden Normen, der anzuwendenden Methoden und eine Skalierung Anlage 3: Die textliche Beschreibung von Verfahrensschritten bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Die Anlage 3 enthält u.a. folgenden Wortlaut: 2. Auswahl der zu beurteilenden Arbeitsplätze Soweit die Tätigkeiten innerhalb der einzelnen Beschäftigtengruppen aufgrund ihrer Standardisierung vergleichbar und die Arbeitsbedingungen gleichartig i.S.d. § 5 Abs. 2 ArbSchG sind, werden je Beschäftigtengruppe ausgewählte Arbeitsplätze untersucht. Die Auswahl der zu untersuchenden Arbeitsplätze erfolgt in diesem Fall mit folgender Maßgabe: Aus jeder vergleichbaren Beschäftigtengruppe (Anlage 1) werden 10 %, jedoch höchstens sechs Mitarbeiter ausgewählt. Diese werden von der örtlichen Leistung und dem örtlichen Betriebsrat gemeinsam benannt. Hierbei sind Kriterien wie das Alter, die Qualifikation/Dauer der Zugehörigkeit zur jeweiligen Beschäftigtengruppe (Routine), das Arbeitszeitmodell (Vollzeit/Teilzeit) und die Arbeitsumgebungsbedingungen hinreichend zu berücksichtigen. Soweit kein Einvernehmen herzustellen sein sollte, wird im Losverfahren entschieden. Bei wesentlichen Abweichungen innerhalb der Beschäftigtengruppe sind die abweichenden Arbeitsbedingungen insoweit einer eigenen Beurteilung zu unterziehen. Im Übrigen wird wegen des vollständigen Spruchs der Einigungsstelle auf die zur Akte gereichte Fotokopie Bl. 30 bis 92 d.A. Bezug genommen. Der Vorsitzende der Einigungsstelle begründete den Spruch vom 05.12.2013. Wegen der von der Arbeitgeberin zur Akte gereichten Fotokopie der Begründung wird auf Bl. 238 ff d.A. Bezug genommen. Mit dem vorliegenden, beim Arbeitsgericht Dortmund am 09.01.2014 eingegangenen Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens, der nach eigenem Bekunden des Betriebsrates später als zwei Wochen nach Zuleitung des Spruches erhoben wurde, hat sich der Betriebsrat gegen die Rechtswirksamkeit des Einigungsstellenspruches gewandt. Er hat vorgetragen: Der Spruch der Einigungsstelle vom 05.12.2013 werde ausschließlich aus Rechtsgründen angefochten, da er nicht die Anforderungen erfülle, die das Bundesarbeitsgericht an den Spruch einer Einigungsstelle zur Regelung einer Gefährdungsbeurteilung aufgestellt habe. So stelle der angefochtene Spruch keine Bezugnahme zu konkreten Arbeitsplätzen im Betrieb dar. Damit nehme der Spruch selbst nicht die erforderliche Auswahl der zu beurteilenden Arbeitsplätze vor. Der Spruch regele gerade nicht, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche möglichen Gefahrenursachen hin untersucht werden sollen. Die Einigungsstelle habe sich darauf beschränkt, in ihrem Spruch die im Betriebe beschäftigten Arbeitnehmergruppen aufzulisten, ohne den konkreten Arbeitsplatz zu bezeichnen. Deutlich werde dies auch in der Anlage 3 Ziffer 2 des Spruches der Einigungsstelle, in der sogar ein Losverfahren zur Ermittlung von Arbeitsplätzen beschrieben werde. Darüber hinaus sei der Spruch der Einigungsstelle rechtsunwirksam, weil er nicht konkret beschreibe, mit welchen Verfahren und/oder Methoden die Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden solle. Zwar sei als Methode u.a. die sog. Leitmerkmalmethode beschrieben worden; diese sei indessen ungeeignet, da sie im Zusammenhang mit der Lastenhandhabung im industriellen Bereich entwickelt worden sei. Bildschirmarbeitsplätze würden nicht unter Berücksichtigung der Anforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung überprüft. Ebenso abstrakt verhalte sich der Spruch der Einigungsstelle zum sog. Beobachtunginterview. Die Einigungsstelle selbst habe keinen Interviewleitfaden zusammengestellt, der die Gleichmäßigkeit der Untersuchung durch die eingesetzten Untersucher gewährleiste. Ein Zusammenwirken einzelner Faktoren werde nicht berücksichtigt. Die in der Anlage 2 c beschriebene Skalierung in vier Schritten (trifft zu, trifft eher zu, trifft eher nicht zu, trifft nicht zu) reiche bei weitem nicht aus, um eine sachgerechte Beurteilung von über 40 Untersuchungsgegenständen zu gewährleisen. Bemerkenswert sei abschließend, dass der Einigungsstelle zum Zeitpunkt des Spruches die zu untersuchenden Arbeitsplätze nicht bekannt gewesen seien. Im Übrigen enthalte der Spruch der Einigungsstelle eine Regelung, die bei der Arbeitgeberin betriebsübergreifend angewandt werde. Offensichtlich handele es sich um eine standardisierte Regelung, die keinen konkreten Bezug zu konkreten Arbeitsbedingungen im maßgeblichen Betrieb beinhalte. Der Betriebsrat hat beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zur Regelung der Gefährdungsbeurteilung vom 5. Dezember 2013 rechtsunwirksam ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Spruch der Einigungsstelle vom 05.12.2013 bewege sich im Rahmen der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einer Regelung über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Der Spruch der Einigungsstelle lege die zu beurteilenden Arbeitsplätze fest, indem er sämtliche vorkommenden Beschäftigungsgruppen ausdrücklich bezeichne. Es sei zwar zutreffend, dass in der Anlage 1 Beschäftigtengruppen bezeichnet seien; selbstverständlich handele es sich hierbei um die Arbeitsplätze der betroffenen Beschäftigten. Dies ergebe sich auch aus den Anlagen zum Spruch der Einigungsstelle, in welcher z.B. die Anlage 2a ausdrücklich die Einrichtung und Gestaltung des Arbeitsplatzes beschreibe. Da bereits damit die zu beurteilenden Arbeitsplätze durch den Spruch der Einigungsstelle selbst festgelegt seien, erlange die Anlage 3 Ziffer 2 des Spruches, in der u.a. ein Losverfahren geregelt ist, nur Bedeutung, wenn es um die Untersuchung von Arbeitsplätzen gehe, die nach dem Spruch der Einigungsstelle i.S.d. § 5 Abs. 2 ArbSchG vergleichbare Arbeitsbedingungen aufweisen würden. Der Losentscheid betreffe damit in keinem Fall die Festlegung der Arbeitsplätze selbst, sondern nur die vom Gesetz gebotene Auswahl bereits festgelegter Arbeitsplätze. Der Spruch der Einigungsstelle beschreibe auch die anzuwendenden Untersuchungsmethoden. Selbstverständlich sei auch die Leitmerkmalmethode eine anerkannte und anzuwendende Beurteilungsmethode. Der Betriebsrat übersehe, dass insbesondere die Servicemitarbeiter der Geschäftsstelle vom Heben und Tragen von Lasten im Rahmen ihres Tätigkeitsspektrums betroffen seien. Für die Methode selbst sei irrelevant, ob das Heben und Tragen von Lasten im industriellen Umfeld erfolge oder im Rahmen von Tätigkeiten in einem Versicherungsunternehmen. Soweit der Betriebsrat die Untersuchung der Bildschirmarbeitsplätze angesprochen habe, enthalt die Anlage die Anlage 2c in jedem Beurteilungskriterium eine bestimme Erhebungsmethode, auf deren Basis die Beurteilung zu erfolgen habe. Dementsprechend werde den Anforderungen der Bildschirmarbeitsverordnung Rechnung getragen. Auch die Erhebungsmethode des Beobachtungsinterviews sei im Spruch der Einigungsstelle hinreichend deutlich dargestellt. Es handele sich um einen gängiges Verfahren aus dem Bereich der Sozialforschung, welches zur systematischen Arbeitsanalyse eingesetzt werde. An den Stellen, an denen die Anlage 2c als Erhebungsmethode das Beobachtungsinterview bzw. das Interview festlege, enthalte diese Anlage stets auch Details zu den konkreten Fragestellungen. Das Zusammenwirken von Belastungsfaktoren werde immer berücksichtigt, wie sich aus den Formulierungen in der Anlage 2c bereits ergebe. Die vom Betriebsrat gerügte „Vierer-Skalierung“ sei deswegen nicht zu beanstanden, weil bereits in den Fällen, in denen nur eines der relevanten Beurteilungskriterien negativ beurteilt sei, ein Handlungsbedarf ausgelöst würde. Im Übrigen spreche der hohe Detaillierungsgrad der Beurteilungskriterien der Anlage 2c schon dafür, dass eine ausdifferenzierte, alle Gefährdungen berücksichtigende Beurteilung erfolge. Durch Beschluss von 18.06.2014, den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates am 10. Juli 2014 zugestellt, hat das Arbeitsgericht Dortmund den Antrag des Betriebsrates im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 05.12.2013 konkrete Bestimmungen enthalte, die es nicht den Betriebsparteien überlasse, die notwendigen inhaltlichen Regelungen zu treffen. Das in der Anlage 3 Ziffer 2 geregelte Losverfahren betreffe nicht die Auswahl der Arbeitsplätze und lege diese in die Entscheidung der Betriebsparteien, sondern nur die Auswahl im Falle gleichartiger Arbeitsbedingungen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die vom Betriebsrat erhobene Kritik an einzelnen Methoden der Untersuchung im Spruch der Einigungsstelle nicht berücksichtigt werden könne, da es sich hierbei um eine Ermessensfrage handele, die nur innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nach Zuleitung des Spruches einer Überprüfung zugänglich wäre. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 18.06.2014 Bl. 158 ff d.A. Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Betriebsrat mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht am 17.07.2014 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 09.09.2014, beim Landesarbeitsgericht vorab per Telefax am 09.09.2014 eingegangen, begründeten Beschwerde. Der Betriebsrat trägt vor: Entgegen der Rechtsauffassung in der angegriffenen Entscheidung sei die Einigungsstelle ihrem Regelungsauftrag nicht vollständig nachgekommen. Das Arbeitsgericht habe nicht erkannt, dass der Spruch der Einigungsstelle keine Regelung darüber enthalte, welche Arbeitsplätze auf welchen möglichen Gefährdungsursachen hin untersucht werden sollen. Eine solche Festlegung, welche Arbeitsplätze untersucht werden sollen, enthalte der Spruch gerade nicht. Es würden ausschließlich Tätigkeiten der jeweiligen Beschäftigungsgruppen aufgelistet und aus diesen Tätigkeiten Untersuchungsgegenstände abstrakt abgeleitet. Die Festlegung der Arbeitsplätze würde dem Losentscheid in der Anlage 3 Ziffer 2 unterworfen. Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt habe, der Losentscheid betreffe nicht die Festlegung der Arbeitsplätze, sondern nur eine Auswahl innerhalb bereits festgelegter Arbeitsplätze vor dem Hintergrund gleichartiger Arbeitsbedingungen i.S.d. § 5 Abs. 2 ArbSchG, werde die Regelung des Gesetzes verkannt. § 5 Abs. 2 ArbSchG beschreibe nicht, dass dann, wenn nur eine Arbeitsbedingung gleichartig sei, ein Arbeitsplatz, der im Übrigen andere, nicht gleichartige Arbeitsbedingungen aufweise, nur einmal untersucht werden müsse. In der Praxis werde die Vorschrift z.B. bei Prüfungssoftware ergonomischer Anforderungen an EDV-Programme angewendet. Der Betriebsrat sei nicht der Auffassung, dass Tätigkeiten innerhalb einzelner Beschäftigtengruppen aufgrund ihrer Standardisierung vergleichbar wären. Darüber hinaus sei es nicht zutreffend, dass Verfahren und Methoden der Gefährdungsbeurteilung lediglich einer Ermessensüberprüfung unterliegen würden. Der Zweck der Gefährdungsbeurteilung liege darin, dass durch die jeweiligen Verfahren und Methoden, die zur Anwendung kommen, festgestellt werden soll, ob Maßnahmen des Gesundheitsschutzes ergriffen werden müssten. Damit stehe fest, dass diese Maßnahmen sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zweifelsfrei ableiten lassen müssten. Erfülle eine Gefährdungsbeurteilung solche Anforderungen nicht, sei sie rechtsfehlerhaft. Selbst wenn nicht alle Angriffspunkte des Betriebsrates gegen den Spruch der Einigungsstelle vom 05.12.2013 zum Tragen kommen würden, so würde sich jedenfalls über die Vorschrift des § 139 BGB eine vollständige Nichtigkeit des Spruchs der Einigungsstelle ergeben. Schließlich verbleibe der Betriebsrat auch dabei, dass die Arbeitgeberin möglichst in allen ihren Betrieben eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung bzw. eine einheitliche Regelung hierzu anstrebe, was jedoch den Grundsatz, dass die Gefährdungsbeurteilung betriebsbezogen sein müsse, verletze. Der Betriebsrat beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Dortmund vom 18. Juni 2014, Aktenzeichen: 8 BV 2/14, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle zurRegelung der Gefährdungsbeurteilung vom 5. Dezember 2013 rechtsunwirksam ist. Die Arbeitgeberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und meint unter Bezug auf die den Beteiligten bekannte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass es in jedem Falle ausreiche, wenn die Einigungsstelle die wesentlichen Fragen regele und sie somit ihrem Regelungsauftrag ausreichend nachgekommen sei. Insbesondere verbleibe die Arbeitgeberin dabei, dass der Spruch der Einigungsstelle die zu untersuchenden Arbeitsplätze ausdrücklich beschreibe. Wenn beispielsweise als Beschäftigtengruppe ein Vertriebsgruppenleiter, Vertriebssachbearbeiter etc. genannt sei, sei damit selbstverständlich der Arbeitsplatz dieses Beschäftigten gemeint. Die Betriebsparteien seien auch in den Verhandlungen in der Einigungsstelle, die mehrjährig angedauert hätten, immer davon ausgegangen, dass die Begrifflichkeit „Tätigkeitstyp“ synonym mit dem Wort „Arbeitsplatz“ verwendet worden sei. Die sprachliche Differenzierung sei lediglich verwandt worden, weil z.B. ein Vertriebssachbearbeiter mehrere physische Arbeitsplätze haben könne, die jeweils mit bestimmten Tätigkeiten verbunden seien (z.B. „Front- und Backoffice“). Aus diesem Grunde sei die umfangreiche Aufzählung der einzelnen Tätigkeiten erfolgt. Schließlich habe das Arbeitsgericht auch zutreffend festgestellt, dass die Angriffe des Betriebsrates gegen die im Spruch der Einigungsstelle beschriebenen Verfahren und Methoden zur Ermittlung einer Gefährdungsbeurteilung keiner Rechts- sondern einer Ermessenskontrolle unterliegen würden, womit der Betriebsrat in der Tat ausgeschlossen sei. Es handele sich hierbei nämlich um typische Regelungsfragen, die innerhalb des Ermessens der Einigungsstelle liegen würden. Allein der Umstand, dass die im Spruch der Einigungsstelle beschriebenen Methoden und Verfahren wissenschaftlich anerkannt seien, zeige deutlich, dass Rechtsfehler insoweit nicht ersichtlich seien. Schließlich nehme die Arbeitgeberin vollinhaltlich auf die Begründung des Spruchs der Einigungsstelle vom 05.12.2013 Bezug durch deren Vorsitzenden Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. B. I. Die Beschwerde des Betriebsrates ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Ab. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 ZPO. II. Die Beschwerde des Betriebsrates ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht zutreffend die Rechtsunwirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle vom 05.12.2013 verneint hat. 1. Die Anträge des Betriebsrates sind zulässig. a) Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, da sämtliche Fragen betreffend die Überprüfung eines Spruches der Einigungsstelle eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG darstellen; insbesondere die Bestimmung des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG macht deutlich, dass es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit handelt. b) Der vom Betriebsrat formulierte Antrag ist zulässig; insbesondere ist das auch im Beschlussverfahren erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Da im Rahmen der Überprüfung der Rechtswirksamkeit eines Einigungsstellenspruches durch die gerichtliche Entscheidung eine feststellende Wirkung eintritt, hat der Betriebsrat den zutreffenden Antrag, gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Spruches, formuliert (BAG, Beschluss vom 11.01.2011, 1 ABR 104/09 zu B I. 2 der Gründe). 2. Der Antrag des Betriebsrates ist nicht begründet, da der Spruch der Einigungsstelle vom 05.12.2013 keine Rechtsfehler aufweist. a) Vorauszuschicken ist hierbei, dass zur Überprüfung durch das Gericht nicht die Frage stand, ob die Einigungsstelle bei der Abfassung des Spruches vom 05.12.2013 das ihr eingeräumte Ermessen nicht zutreffend angewandt hat. Denn zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass die Frist zur Überprüfung von Ermessensfehlern von zwei Wochen gemäß § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG mit dem vorliegenden Antrag auf Einleitung des Beschlussverfahrens zum Arbeitsgericht Dortmund nicht eingehalten wurde. b) Darüber hinaus ist festzuhalten, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Regelung der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbSchG besteht und insoweit die verbindliche Regelungskompetenz der Einigungsstelle gegeben ist (BAG, Beschluss vom 08.06.2004,1 ABR 4/03, Rdnr. 18 ff. m.w.N.). c) Die erkennende Beschwerdekammer geht mit der zutreffenden, gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass eine Betriebsvereinbarung zur Gefährdungsbeurteilung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 ArbSchG und damit auch der Spruch einer Einigungsstelle im Sinne des § 87 Abs. 2 BetrVG alle für die Gefährdungsbeurteilung wesentlichen Fragen selbst regeln muss, ihrem Regelungsauftrag also auch ausreichend nachkommen muss, andernfalls ein Einigungsstellenspruch mit Rechtsfehlern behaftet ist (BAG, Beschlüsse vom 08.06.2004 aaO und vom 11.02.2014, 1 ABR 72/12; vgl. BAG, Beschluss vom 11.01.2011 aaO). In diesem Sinne regelt der angegriffene Spruch der Einigungsstelle vom 05.12.2013 alle wesentlichen Fragen selbst: aa) Der vom Betriebsrat angegriffene Spruch der Einigungsstelle knüpft an die Begriffsbestimmungen des § 5 Abs. 2 ArbSchG an. § 5 Abs. 2 ArbSchG beschreibt nämlich das Erfordernis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ausdrücklich „je nach Art der Tätigkeiten“. Selbstverständlich ist damit – worauf auch das Bundesarbeitsgericht in den zitierten Entscheidungen zutreffend hingewiesen hat – die Überprüfung der jeweiligen Arbeitsplätze gemeint; indessen kommt es nicht auf die Begrifflichkeit der Verwendung des Wortes „Arbeitsplatz“ an, sondern auf den jeweiligen konkreten Regelungsinhalt. Dem Betriebsrat ist zuzugeben, dass in der Anlage 1 zum Spruch der Einigungsstelle die „Beschäftigtengruppen“ genannt sind; indessen versteht dieBeschwerdekammer die Anlage 2 a des Spruches der Einigungsstelle ausdrücklich arbeitsplatzbezogen. Betrachtet man dort – exemplarisch – die aufgelisteten Untersuchungsgegenstände, so findet sich bereits unter der Überschrift „1“ die Formulierung „Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes“. Sodann sind dort im Einzelnen untergliedert die Untersuchungsgegenstände nach (beispielsweise) „1.1 Raumklima/Raumluft technische Anlagen; 1.2 Beleuchtung-Beleuchtungsstärke; 1.3 Beleuchtung-Kontrast Blendung, Reflexion“ usw.. DieUntersuchung des Raumklimas sowie der Beleuchtung kann indessen ausschließlich arbeitsplatzbezogen gemeint sein, da solche Untersuchungsgegenstände – wie auch die anderen, in der Anlage 2a genannten, sich ausschließlich auf den konkretenArbeitsplatz, nicht aber auf die Art der Tätigkeit beziehen. Dementsprechend ist die Auffassung der Arbeitgeberin, die Begrifflichkeit der „Beschäftigtengruppe“ sei im Unternehmen der Arbeitgeberin identisch mit dem Begriff des Arbeitsplatzes gemeint, nachvollziehbar und letztendlich durch die einzelnen aufgelisteten Untersuchungsgegenstände auch im Spruch der Einigungsstelle dokumentiert. In gleicher Weise verhält es sich mit allen anderen, in der Anlage 2a bezeichneten Untersuchungsgegenständen. Beispielhaft sei hier nur unter der Ziffer 2 („Physikalische, chemische und biologische Einwirkungen“) die Ziffer 2.1 erwähnt, die sich auf den Untersuchungsgegenstand von Lärm und Geräuschen durch Geräte, die zum Bildschirmarbeitsplatz gehören, bezieht. Auch hieran wird deutlich, dass es um den konkreten Arbeitsplatz, nämlich um den Bildschirmarbeitsplatz geht. Die Beschwerdekammer weist darauf hin, dass – wie im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich erörtert – das Verständnis vom Inhalt des Spruchs der Einigungsstelle, den der Betriebsrat angegriffen hat, zwischen den Betriebsparteien möglicherweise auseinandergeht; indessen führt dies nicht dazu, dass ein konkreter Bezug zum jeweiligen Arbeitsplatz des Mitarbeiters im Spruch der Einigungsstelle nicht hergestellt wird. bb) Der vom Betriebsrat beanstandete Losentscheid in der Ziffer 2 der Anlage 3 des Spruches der Einigungsstelle ist nicht zu beanstanden. Zwar weist der Betriebsrat zutreffend darauf hin, dass wesentliche Elemente der Gefährdungsbeurteilung i.S.d. § 5 ArbSchG in einer Betriebsvereinbarung und damit auch in einem Spruch der Einigungsstelle nicht der Regelung der Betriebsparteien selbst oder gar der Arbeitgeberin überlassen werden dürfen (BAG aaO). Allerdings betrifft dieser Einwand nicht die inkriminierte Ziffer 2. Zuzugestehen ist, dass die Überschrift der Ziffer 2 („Auswahl der zu beurteilenden Arbeitsplätze“) missverständlich i.S.d. Auffassung des Betriebsrates ist. Allerdings ist der Regelungsinhalt der Ziffer 2 dann wiederum nicht bezogen auf die Auswahl der zu beurteilenden Arbeitsplätze selbst. Denn die zu beurteilenden Arbeitsplätze sind – wie oben unter aa) ausgeführt – im angegriffenen Spruch der Einigungsstelle genau bezeichnet. Die Ziffer 2 der Anlage 3 regelt damit lediglich – den Anforderungen des § 5 Abs. 2ArbSchG entsprechend –, wie zu verfahren ist, wenn innerhalb einer vergleichbaren Beschäftigtengruppe und damit innerhalb vergleichbarer Arbeitsplätze eine exemplarische Beurteilung erfolgen soll. Damit wird die Einigungsstelle den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG gerecht, dass bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend ist. Anzumerken ist hier, dass bereits nach dem Gesetzeswortlaut auch die Beurteilung einer „Tätigkeit“ ausreichend ist. Damit wird nicht der zu beurteilende Arbeitsplatz als solcher einem Losverfahren unterzogen, sondern nur die bereits festgelegte, vergleichbare „Arbeitsplatzgruppe“ dem Losverfahren unterzogen. Selbst wenn man an dieser Stelle nicht der Auffassung der Beschwerdekammer folgen und die Regelung zum Losentscheid für rechtsfehlerhaft halten würde, so spricht alles dafür, dass allein deshalb dem angegriffenen Spruch die Wirksamkeit nicht versagt werden dürfte, da dann nicht die Voraussetzungen der Gesamtnichtigkeit über § 139 BGB angenommen werden könnten. Denn ohne jegliche inhaltliche Änderung des gesamten Regelungswerkes wäre der Satz 6 der Ziffer 2 Anlage 3 im Wortlaut statt „…, wird im Losverfahren entschieden.“ mit „…, entscheidet die Einigungsstelle“. zu fassen. cc) Soweit der Betriebsrat darüber hinaus meint, der Spruch der Einigungsstelle unterliege weiteren Rechtsfehlern, handelt es sich – wenn überhaupt – hierbei um Ermessensfragen, mit denen der Betriebsrat gemäß § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG ausgeschlossen ist. Dieser Einschätzung der Beschwerdekammer liegt die Grundlage der mitbestimmungsrelevanten Frage zugrunde, die sich nach der eingangs genannten zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 7 BetrVG im Rahmen ausfüllungsbedürftiger gesetzlicher Vorschriften, hier des § 5 ArbSchG, bewegt. § 5 ArbSchG gibt insoweit weder konkrete Beurteilungsmethoden, noch eine konkrete Gewichtung von einzelnen – ggfls. beanstandungswürdigen – Arbeitsbedingungen vor (sonst bestünde auch kein durch die Betriebspartner ausfüllungsbedürftiger Rahmen). Damit fallen diese Fragen bereits nach dem Gesetzeswortlaut in die Regelungskompetenz der Einigungsstelle, die im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermessens sodann die einzelnen Kriterien festzulegen hat. Hierzu gehört zur Überzeugung der Beschwerdekammer sowohl die Frage der Skalierung i.S.d. Anlage 2c des angegriffenen Spruches der Einigungsstelle, als auch die Beschreibung der einzelnen Methoden zur Gefährdungsbeurteilung. Dabei verwendet die Anlage 2c die für den jeweiligen Untersuchungsgegenstand maßgeblichen Bestimmungen entweder der Arbeitsstättenverordnung, einschlägiger DIN/EN-Normen als auch die Bestimmungen von berufsgenossenschaftlichen Regelungen und der Arbeitsstättenverordnung. Wenn der Betriebsrat darüber hinaus der Auffassung ist, der Spruch der Einigungsstelle werde hinsichtlich der Bildschirmarbeitsplätze den Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung (dort: § 3) nicht gerecht, ist dies nicht zutreffend. Denn § 3 der Bildschirmarbeitsverordnung mit dem dazugehörigen „Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellende Anforderungen“ beschreibt umfassend in insgesamt 22 Ziffern die konkreten Anforderungen an einen Bildschirmarbeitsplatz. Sofern sich also die jeweilige Person, die die Gefährdungsbeurteilungen durchführt, nach der Anlage 2c an den Anhang über an Bildschirmarbeitsplätze zu stellenden Anforderungen, der im Übrigen wörtlich in der Anlage 2c wiedergegeben ist, hält, dürfte eine sachgerechte Beurteilung der Arbeitsbedingungen an Bildschirmarbeitsplätzen möglich sein - hiervon geht jedenfalls der Verordnungsgeber aus. Ebenso war die Einigungsstelle nicht gehalten, in ihrem Spruch in den Fällen, in denen sie sich auf DIN/EN-Normen bezogen hatte, diese ausdrücklich im Wortlaut wiederzugeben. Beispielhaft sei hier nur die in der Anlage 2c auch erwähnte ISO 9241-2 erwähnt, die sich über die Gestaltung der Arbeit verhält. Die einzelnen Anforderungen sind in den veröffentlichten Normen selbst im Einzelnen beschrieben und müssen daher von der Einigungsstelle – genau wie Gesetzestexte – nicht im Einzelnen wiedergegeben werden. Ebenso wie die vorstehenden Gesichtspunkte gehören zur Frage des Ermessens der Einigungsstelle die weitere Beschreibung der anzuwendenden Methoden; die Beschwerdekammer nimmt daher ausdrücklich auf Bl. 8 der angegriffenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund Bezug und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen. dd) Schließlich führt der Einwand des Betriebsrates, die Arbeitgeberin bringe in mehreren Niederlassungen weitestgehend identische Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung zur Anwendung bzw. beabsichtige dies, was der Betriebsbezogenheit der Regelungsmaterie widerspreche, zu keiner anderen Bewertung. Zum einen fällt die Regelungsmaterie des § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG in die Zuständigkeit der jeweils örtlichen Betriebsräte, weshalb es an den im konkreten Betrieb betroffenen Betriebspartnern liegt, eine Betriebsvereinbarung anderen Inhalts abzuschließen oder durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzen zu lassen. Zum anderen war die Beschwerdekammer ausschließlich gehalten, den vom Betriebsrat angegriffenen Spruch der Einigungsstelle betreffend die NL Dortmund der Überprüfung zu unterziehen und ihn demzufolge nicht mit anderen Regelungen in anderen Niederlassungen der Arbeitgeberin zu vergleichen. Eine Überprüfung jener Regelungen mögen die dort betroffenen Betriebspartner veranlassen, wenn sie es für geboten halten. Nach alledem hatte die Beschwerde des Betriebsrats insgesamt keinen Erfolg. III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde i.S.d. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor. Es handelt sich um eine Sachverhalts-konstellation, bei der die Beschwerdekammer der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt ist.