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Urteil

9 Sa 1081/14

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2014:1202.9SA1081.14.00
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Tenor
  • 1. Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.07.2014, Az. 5 Ca 3350/13, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a)        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 269,28 € brutto zu zahlen.

b)        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem Monat Juli 2014 fortlaufend bis einschließlich dem Monat November 2014 eine monatliche Betriebsrente über bereits gezahlte monatlich 496,99 € brutto hinaus in Höhe weiterer monatlich 29,92 € brutto, insgesamt monatlich 526,91 € brutto, zu zahlen.

c)        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem Monat Dezember 2014 fortlaufend eine jeweils am 15. des Monats fällige Betriebsrente in Höhe von monatlich 526,91 € brutto zu zahlen.

d)        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen.

  • 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Berufung werden zu 66,6 % dem Kläger und zu 33,4 % der Beklagten auferlegt.

  • 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.07.2014, Az. 5 Ca 3350/13, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 269,28 € brutto zu zahlen. b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem Monat Juli 2014 fortlaufend bis einschließlich dem Monat November 2014 eine monatliche Betriebsrente über bereits gezahlte monatlich 496,99 € brutto hinaus in Höhe weiterer monatlich 29,92 € brutto, insgesamt monatlich 526,91 € brutto, zu zahlen. c) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem Monat Dezember 2014 fortlaufend eine jeweils am 15. des Monats fällige Betriebsrente in Höhe von monatlich 526,91 € brutto zu zahlen. d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und der Berufung werden zu 66,6 % dem Kläger und zu 33,4 % der Beklagten auferlegt. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1950 geborene Kläger war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der X GmbH, seit dem 01.04.1975 beschäftigt. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 5.016,47 €, woraus ein Nettobetrag von 3.388,15 € resultierte. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten endete durch einen Aufhebungsvertrag vom 30.03.2010 mit dem 30.09.2011. Seit dem 01.10.2013 bezieht der Kläger Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.921,34 € brutto, die Nettoauszahlung beträgt 1.724,40 €. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte am 17. Juli 1969 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, welche als zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung eine Höherversicherung vorsieht. An dieser nahm der Kläger aufgrund eigener Entscheidung nicht teil. Weiter stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten vor dem 28.04.1970 eine Richtlinie zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Betriebsangehörigen der X GmbH (nachfolgend: RL) auf. Diese RL (Bl. 169 ff. d. A.) lautet u.a. wie folgt: II. Die betriebliche Ausgleichsbeihilfe ist freiwillig und jederzeit widerruflich und setzt voraus, dass (…) und das Arbeitsverhältnis zur X bis zum Eintritt des Versorgungsfalles noch bestanden hat. (…) IV. Die Bedienstetenversorgung errechnet sich nach der Ableistung von 10 Dienstjahren (Wartezeit) aus 35 % und steigt in den nächsten vollen 15 Dienstjahren jährlich um je 2 % und vom 26. Dienstjahr ab für jedes volle Dienstjahr um je 1 % bis zum Höchstsatz von 75 % des zuletzt bezogenen Tarifgehaltes. Die Bedienstetenversorgung darf jedoch die vor Eintritt des Versorgungsfalles zuletzt erreichten Nettobezüge nicht überschreiten. Im Falle eines außertariflichen Gehaltes wird das Tarifgehalt der für die sonstigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis geltenden Vergleichsgruppe zugrunde gelegt. Allgemeine Tarifänderungen nach Eintritt des Versorgungsfalles werden berücksichtigt. Als Dienstjahre im Sinne dieser Richtlinien zählen nur Dienstjahre mit Vollbeschäftigung vom Beginn des 31. Lebensjahres an. Bestandteile der Bedienstetenversorgung sind: a) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einschl. Höherversicherung, b) Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, c) Angesammelte Kapitalbeträge bei Versicherungen, Banken oder Sparkassen, zu deren Ansammlung die X beigetragen hat, … Hierzu gewährt die X f) eine betriebliche Ausgleichsbeihilfe als Differenzbetrag zwischen den Beträgen a) bis e) und der Bedienstetenversorgung. (…) Die unter a) bis e) aufgeführten Bestandteile der Bedienstetenversorgung werden auf die Gesamtversorgung angerechnet zu a) in voller Höhe. Bedienstete, die wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze oder aufgrund eines Befreiungsantrages nicht versicherungspflichtig waren, und die sich während dieser Zeit nicht ausreichend freiwillig weiterversichert haben, werden so behandelt, als hätten sie 6 Monatsbeiträge im Jahr in der erforderlichen Höhe zur freiwilligen Weiterversicherung geleistet. Bedienstete, die von der Möglichkeit zur Befreiung von der Höherversicherungspflicht Gebrauch gemacht haben, werden so behandelt, als hätten sie an der Höherversicherung teilgenommen; die Gegenwerte der nicht entrichteten Beiträge zur Höherversicherung werden angerechnet. (…) zu c) in der Weise, als wären für den Gegenwert der geleisteten Beiträge im Zeitpunkt ihres Anfallens Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden. Ausnahmsweise werden Kapitalzahlungen aufgrund von Versicherungs- oder Kapitalansammlungsverträgen, die vor dem 20.6.1948 abgeschlossen worden sind, sowie Kapitalzahlungen aufgrund der für die leitenden Angestellten nach einer Sonderregelung geleisteten Beiträge mit dem Rentenwert der Kapitalsumme bewertet; im Falle der Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjahres werden früher fällig gewordene Kapitalzahlungen unter Berücksichtigung von Zinsen zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres mit dem Rentenwert der Kapitalsumme bewertet; zu d) (…) Bedienstetenversorgung erhält der Bedienstete, der die Wartezeit erfüllt hat und a) erwerbsunfähig ist oder b) das 65. Lebensjahr vollendet hat. Bedienstete, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, können vom Zeitpunkt des Rentenbeginns ab Bedienstetenversorgung erhalten. Die Erwerbsunfähigkeit ist durch Vorlage des Rentenbescheides eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. … VIII. Die Zahlung der betrieblichen Ausgleichsbeihilfe beginnt a) mit dem Eintritt des Versorgungsfalles bei Erwerbsunfähigkeit oder b) mit dem 1. des auf den Tag der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monats oder c) mit dem Zeitpunkt, von dem ab Bedienstete nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.“ Die Betriebsvereinbarung vom 17. Juli 1969 wurde durch Betriebsvereinbarung am 28. April 1970 u.a. wie folgt geändert: 2. Nach Abschnitt III wird folgender neuer Abschnitt IV eingefügt: IV. Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (1) Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt im Rahmen a. der betrieblichen Richtlinien zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung, b. der Höherversicherung (Abschnitt IV a). (2) (…) 3. Der bisherige Abschnitt IV wird Abschnitt IV a und erhält die Überschrift „Höherversicherung“. Durch Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30.04.1986 wurde u.a. die über die Verweisung in der Betriebsvereinbarung vom 17. Juli 1969 zugesagte betriebliche Altersversorgung für Neueintritte nach dem 30. April 1986 geschlossen. Mit einer weiteren Betriebsvereinbarung vom 1. September 1993 wurden in Abschnitt II Satz 1 der RL die Worte „ ist freiwillig und jederzeit widerruflich und“ gestrichen. Sodann wurden mit einer weiteren Gesamtbetriebsvereinbarung vom 08.11.1997 ein pauschalierendes Verfahren zur Berechnung der limitierenden Nettobezüge und eine Regelung hinsichtlich der anteiligen Anrechnung von Dienstjahren bei Teilzeitbeschäftigung eingeführt. Der Kläger hatte statt der für ihn möglichen Höherversicherung eine Lebensversicherung im Rahmen eines bestehenden Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossen. Auf diesen hat die Beklagte 2/3 der Beiträge geleistet. Die Auszahlung der Ablaufleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag wird am 01. Juli 2015 fällig werden. Die Beklagte erteilte dem Kläger unterschiedliche Auskünfte über seine Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung. Wegen des Inhalts dieser Unterlagen wird auf die von dem Kläger zu den Akten gereichten Kopien (Blatt 10 – 18 d und 20 – 26 .A.) verwiesen. Mit einem Schreiben vom 04.10.2013 (Blatt 53 – 58 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, dass sein Rentenanspruch ab dem 01.10.2013 nunmehr 496,99 € betrage. Dieser Auskunft war ein Berechnungsbogen beigefügt. In diesem Berechnungsbogen war die gesetzliche Rente des Klägers zum gesetzlichen Ausscheidedatum mit 65 Jahren und 4 Monaten mit 2.179,12 € berechnet worden. Eine fiktive Höherversicherungsrente wurde in Höhe von 619,38 € berücksichtigt. Die Beklagte zahlt tatsächlich ab dem 01.10.2013 monatlich eine betriebliche Ausgleichsbeihilfe (Betriebsrente) in Höhe von 496,99 € an den Kläger. Der Kläger meint, ab dem 01.10.2013 er habe Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.577,24 €. Er hat vorgetragen, es sei von 71 % des rentenfähigen Bruttoverdienstes von 5.016,47 € als Betriebsrente auszugehen, was einen Anspruch auf 3.561,69 € ergebe. Dieser sei auf das letzte Nettogehalt in Höhe von 3.388,15 € begrenzt, da die Betriebsrente diesen Betrag nicht übersteigen dürfe. Davon sei lediglich die tatsächlich erhaltene gesetzliche Nettorente in Höhe von 1.724,40 € abzuziehen, so dass ein Betrag in Höhe von 1.663,75 € verbleibe. Die fiktive Höherversicherung sei nicht abzugsfähig, da der Kläger sie nicht erhalte. Da der Kläger vorzeitig vor dem 30.09.2013 zum 30.09.2011 ausgeschieden sei, erfolge eine weitere Kürzung mit dem Faktor 0,941, so dass sich letztlich ein Anspruch auf 1.577,24 € ergebe. Im Übrigen sei, wie sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.2013 (3 AZR 726/11) ergebe, keine weitere Kürzung vorzunehmen, da die Betriebsvereinbarung den Fall des vorzeitigen Altersrentenbezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres abschließend geregelt habe. Für den Zeitraum vom 01.10. bis Juni 2014 ergebe sich folglich ein an den Kläger zu zahlender Unterschiedsbetrag in Höhe von monatlich 1.577,24 € minus 496,99 € x 9 Monate = 9.722,25 €. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.722,25 € zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend ab dem Monat Juli 2014 fortlaufend eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.577,24 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die gesetzliche Altersrente sei unter Berücksichtigung des Geburtsdatums des Klägers im Jahre 1950 zu ermitteln, wobei von einem gesetzlichen Regelrentenanspruch mit 65 Jahren und 4 Monaten in Höhe von 2.179,12 € auszugehen sei. Dieser sei mit seinem Bruttobetrag zu berücksichtigen. Weiter sei die fiktive Höheversicherungsrente in Höhe von 619,38 € abzuziehen. Es verbleibe ein Betrag in Höhe von 589,65 €. Die zeitratierliche Kürzung wegen des vorzeitigen Ausscheidens sei mit einem Unverfallbarkeitsfaktor von 0,8939 vorzunehmen, so dass sich ein Rentenanspruch in Höhe von noch 527,09 € ergebe. Schließlich sei noch ein untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag vorzunehmen, so dass sich unter Berücksichtigung eines Kürzungsfaktors von 0,9429 ein Rentenanspruch des Klägers in Höhe von 496,99 € ergebe. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.07.2014 der Klage hinsichtlich des eingeklagten Rückstands teilweise in Höhe von 4.698,45 € entsprochen und die Beklagte weiter zu künftiger monatlicher Leistung ab dem Monat Juli 2014 in Höhe von 1019,04 € verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (Bl. 186 – 191 d. A.). Das Urteil ist dem Kläger am 18.07.2014 zugestellt worden. Gegen die teilweise Abweisung der Klage richtet sich seine am 29.07.2014 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.10.2014 - am 01.10.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Der Kläger wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil. Er trägt ergänzend vor, die gesetzliche Altersrente sei lediglich mit ihrem Nettobetrag anzurechnen. Die ergebe sich schon daraus, dass nach Ziffer IV 1 letzter Satz der RL die Bedienstetenversorgung die zuletzt erreichten Nettobezüge nicht überschreiten dürfe. Diese könnten lediglich durch Nettobezüge überschritten werden. Auch eine Hochrechnung der gesetzlichen Altersrente auf die hinausgeschobene gesetzliche Altersgrenze sei nicht vorzunehmen. Die RL würde eine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei ihrer vorgezogenen Inanspruchnahme enthalten. Dies ergebe sich daraus, dass in Ziffer IV der RL die drei Versorgungsfälle des Ausscheidens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, des Ausscheidens wegen Erwerbsunfähigkeit und des Ausscheidens ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei vorzeitigem Bezug einer Altersrente aus der gesetzliche Rentenversicherung gleich behandelt würden. Auch unter Ziffer VIII der RL würden die drei Versorgungsfälle ohne eine Unterscheidung in der Höhe gleich behandelt. Wie in dem durch das BAG mit Urteil vom 10.12.2013 – 3 AZR 726/11 – entschiedenen Fall gebe es keinen Raum für eine entsprechende Anwendung des § 2 BetrAVG. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 15.07.2014, Az. 5 Ca 3350/13, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über den durch das Arbeitsgericht zuerkannten Betrag in Höhe von 4.698,45 € weitere 5.023,80 € an den Kläger zu zahlen und an den Kläger beginnend mit dem Monat Juli 2014 über den durch das Arbeitsgericht zuerkannten Betrag in Höhe von monatlich 1.019,04 € eine weitergehende fortlaufende monatliche Betriebsrente in Höhe von 558,20 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte meint, die RL enthalte keine Regelung zur Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente. Das Urteil ist der Beklagten am 21.07.2014 zugestellt worden. Die am 18.08.2014 eingelegte und mit dem – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.10.2014 - am 21.10.2014 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten wendet sich gegen ihre teilweise erfolgte Verurteilung. Die Beklagte trägt vor, eine Anrechnung der Höherversicherung sei gem. Ziffer IVa RL zulässig. Die Anrechnung werde auch durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten. Unerheblich sei, ob der Arbeitnehmer sich für die Höherversicherung oder den Abschluss einer Lebensversicherung entschlossen habe. Zudem sei die Anrechnung einer fiktiven Rente aus Höherversicherung aufgrund der Bestimmung in Ziffer IV c) zulässig. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er trägt vor, die Berufung der Beklagten sei mangels Begründung dafür, warum der monatliche tatsächliche Zahlbetrag von 496,99 € dem Kläger nicht zustehe, bereits unzulässig. Der Kläger meint, die Anrechnung einer Höherversicherungsrente scheide aus, weil er eine solche nicht beziehe. Er sei auch nicht so zu behandeln, als habe er von der Möglichkeit der Befreiung von der Überversicherungspflicht Gebrauch gemacht, da es dies nicht gemacht habe, sondern dies unterlassen habe. Stattdessen habe er die in Ziffer IV (5) der BV vom 17.07.1969 eröffnete Möglichkeit genutzt, anstelle einer Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Lebensversicherung abzuschließen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ermögliche keine Anpassung zu Lasten des Klägers. Eine Anrechnung der fiktiven Höherversicherungsrente ergebe sich auch nicht aus Ziffer IV c RL. Diese Bestimmung gebiete es nicht, angesammelte Kapitalbeträge bei Versicherungen schon vor ihrer Fälligkeit anzurechnen. Auch würde die fiktive Höherversicherungsrente bei Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht von der bis dahin ermittelten Betriebsrente abzuziehen, sondern als Bestandteil der Bedienstetenversorgung in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den von ihnen in Bezug genommenen Inhalt der in beiden Rechtszügen zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufungen beider Parteien sind an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. Der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten steht entgegen der Ansicht des Klägers nicht entgegen, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, warum die Klage in Höhe des monatlich tatsächlich gezahlten Betrages der Betriebsrente von 496,99 € unbegründet sein sollte. Bei mehreren Streitgegenständen muss die Berufungsbegründung für jeden eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten, wenn das Gericht die einzelnen Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen abgewiesen hat. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 18. April 2012 - 4 AZR 139/10 - NZA 2013, 392, 394 Rn. 15; BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 19 - NZA 2010, 1446; BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 – NZA 2010, 216, 217, Rn. 13; BAG 8. Mai 2008 – 6 AZR 517/07 - NZA 2008, 1148, 1150, Rn. 28). Der Anspruch auf Zahlung einer bezifferten monatlichen Betriebsrente (in der Terminologie der RL: betriebliche Ausgleichsbeihilfe) bildet indes einen einheitlichen Streitgegenstand, der lediglich der Höhe nach hinsichtlich der Begründetheit der Forderung zu differieren vermag, dessen denkbare Teilbeträge jedoch keine selbständigen Streitgegenstände darstellen. Insoweit kann eine Klage oder ein Rechtsmittel lediglich – ggf. teilweise - unbegründet, jedoch nicht unzulässig sein. II. Die Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als das Arbeitsgericht dem Kläger einen monatlich 526,91 € übersteigenden Betrag nebst daraus resultierender Rückstände zugesprochen hat; im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung von monatlich 526,91 € seit dem 01.10.2013. Nach Abzug der unstreitigen, laufenden tatsächlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von monatlich 496,99 € ergibt sich eine monatliche Differenz zu Gunsten des Klägers von 29,92 € und darauf aufbauend für die neun Monate bis einschließlich Juni 2014 eine Nachzahlungsforderung von 269,28 €. Die nach unstreitigem Vorbringen der Parteien in der Berufungsverhandlung vom 02.12.2014 jeweils am 15. jeden Monats fällige Betriebsrente wurde durch die Beklagte ebenso unstreitig bis einschließlich dem Monat November 2014 in der bisherigen Höhe von 496,99 € monatlich gezahlt, so dass bis zu diesem Zeitpunkt lediglich der Anspruch auf Ausgleich der monatlichen Rückstände von jeweils weiteren 29,92 € begründet ist und zu tenorieren war. Ab dem Monat Dezember 2014 hat der Kläger gegen die Beklagte (weiterhin) Anspruch auf eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 526,91 €. 1. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger, beruhend auf Ziffer 2. der Betriebsvereinbarung vom 28.04.1970, mit der RL zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 17.07.1969 in deren Ziffer IV eine betriebliche Altersversorgung mit den im Tatbestand bereits dargestellten Einzelheiten zugesagt. Die Leistungsvoraussetzungen der Gesamtversorgungszusage sind mit dem am 01.10.2013 begonnenen Bezug einer vorgezogenen Altersrente durch den Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung dem Grunde nach unstreitig erfüllt. 2. Die Berechnung der Höhe der Versorgungsleistung folgt zunächst aus den Bestimmungen der Ziffer IV RL in Verbindung mit den Normen und Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Dabei wird die Gesamtversorgung durch die Nettolohnobergrenze der Ziffer IV RL begrenzt (a). Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist wie auch die fiktive Höherversicherungsleistung mit ihrem jeweiligen Bruttobetrag im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnen (b). Der verbliebene Betrag unterliegt der zeitratierlichen Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG (c). Eine weitere Kürzung um einen untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag erfolgt indes nicht (d). a) Die Berechnung der Betriebsrente erfolgt nach den Bestimmungen der Ziffer IV RL. Dabei wird die Gesamtversorgung durch die Nettolohnobergrenze der Ziffer IV RL begrenzt. Der Kläger hätte bis zur Regelaltersgrenze unstreitig eine Bedienstetenversorgung von 75 % des zuletzt bezogenen Tarifgehalts von 5.061,47 €, also 3.762,35 €, erworben. Die Versorgung ist jedoch auf die Höhe der zuletzt bezogenen, nach Maßgabe der RL berechneten Nettobezüge begrenzt, die zuletzt unstreitig 3.388,15 € betrugen. b) Auf diesen Betrag ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die fiktive Höherversicherungsleistung ist mit den Bruttobeträgen im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnen. Im Streitfall ist aufgrund des vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze, welche die RL in Ziffer IV a.E. mit der Regelung, Bedienstetenversorgung erhalte der Bedienstete, der (u.a.) das 65. Lebensjahr vollendet hat , ersichtlich in Bezug nimmt, erfolgten Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente unter Beachtung der in § 2 Abs. 5 BetrAVG vorgesehenen Veränderungssperre und des Festschreibeeffektes zu ermitteln. Diese ist nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern die fiktive, auf die feste Altersgrenze hochgerechnete Versorgungsleistung. Denn die im Rahmen einer Gesamtversorgung erforderliche Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG dann unter Zugrundelegung einer fiktiv auf die feste Altersgrenze berechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Versorgungsordnung dies selbst vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln ist (BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 726/11 - NZA-RR 2014, 654, 658 Rn. 23). aa) Der Berechnung sind entsprechend § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG die bei Ausscheiden geltende Versorgungsordnung und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Bemessungsgrundlagen zugrunde zu legen. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochzurechnen (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10, Rn. 26). (1) Die für das Geburtsjahr des Klägers auf das 65. Lebensjahr zuzüglich vier Monate erfolgte Hinausschiebung der Regelaltersgrenze durch das am 01.01.2008 in Kraft getretene RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz ist bei der Berechnung der zeitratierlichen Kürzung zu beachten. Es liegt eine Direktzusage vor, so dass – anders als bei einer versicherungsförmig durchgeführten Versorgung - dem gleitenden Hinausschieben der Regelaltersgrenze die Natur des Versorgungsweges nicht entgegen steht. Die Versorgungszusage wurde weiter bereits 1975 und damit lange vor Inkrafttreten des RV- Altersgrenzenanpassungsgesetzes erteilt. Die durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz erfolgte Änderung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG lässt zwar nach wie vor die Möglichkeit bestehen, an die Stelle der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung einen früheren Zeitpunkt treten zu lassen, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Ob Versorgungsordnungen, die nicht abstrakt auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abstellen, sondern ausdrücklich auf die Vollendung des 65. Lebensjahrs, das schrittweise Anheben der Altersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs nachvollziehen oder ob die Vollendung des 65. Lebensjahrs einen früheren Zeitpunkt i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG darstellt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10 – NZA-RR 2012, 433). Versorgungsordnungen, die vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungs-gesetzes geschaffen wurden und als feste Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs vorsehen, liegt typischerweise der Gedanke zu Grunde, dass zu diesem Zeitpunkt der Arbeitnehmer regelmäßig seine ungekürzte Altersrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezieht und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt enden wird. Darin liegt folglich eine Anlehnung an die im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht bestehende Altersgrenze. Bei der Frage, ob die Versorgungsordnung einen früheren Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze vorsieht, ist zudem auf den Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage abzustellen. Auf der Basis der vor Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes gültigen Rechtslage enthielten derartige Versorgungsordnungen aber gerade keinen früheren Zeitpunkt als die Regelaltersgrenze. Gerade bei Gesamtversorgungssystemen, wie der GBV A 1983 wird man im Wege der Auslegung regelmäßig nicht zu dem Ergebnis kommen, dass der Arbeitgeber die Betriebsrente bereits zu einem Zeitpunkt zahlen will, in dem eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht beansprucht und damit auch nicht angerechnet werden kann (BAG 15. Mai 2012 – 3 AZR 11/10 – NZA-RR 2012, 433, 439, Rn. 50). Der Festschreibeeffekt des § 2 Abs. 5 BetrAVG hindert die Anwendung der hinausgeschobenen Altersgrenze in Streitfall nicht. Der Kläger ist nicht vor dem 01.01.2008, dem Inkrafttreten des RV- Altersgrenzenanpassungsgesetz aus dem Arbeitsverhältnis bei den Beklagten ausgeschieden. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete vielmehr erst mit dem 30.09.2011. Damit galt bei Ausscheiden des Klägers bereits die hinausgeschobene Altersgrenze, sie ist anzuwenden. Damit ist von der Altersgrenze 65 Jahre und 4 Monate auszugehen. (2) Die fiktive Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2.179,32 €. Dies ergibt sich aus den dem Rentenbescheid des Klägers vom 10.07.2013 zu entnehmenden Daten. Danach hat der Kläger bis zum 30.09.2013 die Zahl von 73,5752 Entgeltpunkten erworben. Nach Abzug der auf die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.12.2011 entfallenden 0,4112 Entgeltpunkte, der im Jahr 2012 angefallenen 1,6273 Entgeltpunkte, der vom 01.01. bis 30.06.2013 angefallenen 0,7749 Entgeltpunkte und der vom 01.07.2013 bis zum 30.09.2013 angefallenen 0,3874 Entgeltpunkte verbleiben für den Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit dem 30.09.2011 noch 70,3744 Entgeltpunkte. Diese sind nach dem Durchschnitt des letzten Jahres vor Ausscheiden um insgesamt bis zur Regelaltersgrenze zu erwerbende 8,9600 Entgeltpunkte zu erhöhen, so dass sich für die Vollrente bei Eintritt der Regelaltersgrenze 79,3344 Entgeltpunkte ergeben. Am 30.09.2011 betrug der Wert eines Entgeltpunktes 27,47 €. Multipliziert mit den Entgeltpunkten ergibt sich die fiktive Vollrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Höhe von 2.179,32 €. bb) Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die fiktive Höherversicherungsleistung in Höhe von unstreitig 619,38 € sind mit den Bruttobeträgen anzurechnen. (1) In Zusagen einer Gesamtversorgung sind Regelungen der Obergrenze des Inhalts, dass die sich aus den gesetzlichen Renten und der Betriebsrente ergebende Summe nicht höher sein darf als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogen hat, dahin zu verstehen, dass die Sozialversicherungsrente mit ihrem Bruttobetrag anzurechnen ist. Der einschränkungslose Hinweis auf andere Versorgungsbezüge in Gesamtversorgungsordnungen meint in der Regel den Bruttobezug. Soll nur der Nettobetrag aus den anderen Versorgungsbezügen maßgebend sein, muss dies mindestens sinngemäß zum Ausdruck kommen (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 555/09 - AP Nr. 14 zu § 1 BetrAVG Überversorgung Rn. 52; BAG 10. März 1992 - 3 AZR 352/91 - zu II 1 der Gründe; BAG 14. Dezember 1999 - 3 AZR 742/98 - zu III 1 der Gründe - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 12). (2) Die RL bringt nicht zum Ausdruck, dass bei der Begrenzung der Versorgung durch die Nettoobergrenze lediglich die Bruttorente in Ansatz zu bringen ist. Eine Anrechnung lediglich der Nettorente aus der Sozialversicherung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Gesamtversorgung durch eine an einem Nettobetrag ausgerichtete Grenze limitiert ist. Hierdurch wird lediglich festgelegt, welchem Einkommen der Grenzbetrag zu entnehmen ist, ohne damit hinsichtlich der Modalität einer Anrechnung anderweitiger Bezüge, insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Regelung zu treffen. cc) Die Beklagte ist auch dem Grunde nach berechtigt, die fiktive Höherversicherungsrente in Abzug zu bringen. Dies folgt aus der in Ziffer IV der Richtlinie enthaltenen Auflichtung der Bestandteile der Bedienstetenversorgung, die unter c) „angesammelte Kapitalbeträge bei Versicherungen, Banken oder Sparkassen, zu deren Ansammlung die X beigetragen hat“ , nennt in Verbindung mit der Regelung der Anrechnung der Bestandteile, die unter c) bestimmt, eine Anrechnung erfolge „ in der Weise, als wären für den Gegenwert der geleisteten Beiträge im Zeitpunkt ihres Anfallens Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden.“ Danach ist der Versicherungsbeitrag als fiktiver Rentenbeitrag zu behandeln. Darauf, wann die Leistung aus der Lebensversicherung fällig wird, kommt es nicht an. Denn nicht diese, sondern die fiktiv sich ergebende Mehrleistung aus einer fiktiven Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist anzurechnen. Dass die Möglichkeit der Höherversicherung 1997 rechtlich endete, ist gleichfalls unerheblich. Der Anrechnung unterliegt nicht eine tatsächliche, sondern eine fiktive Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Regelung der RL ist nicht zu beanstanden. Die RL behandelt diejenigen Versorgungsempfänger, welche in der Anwartschaftsphase eine tatsächliche Höherversicherung gewählt haben, mit denjenigen gleich, die – wie der Kläger – alternativ ihre Versorgung zum Teil über eine Lebensversicherung durchzuführen entschieden. Dieser Aspekt offenbart die Angemessenheit der Anrechnungsregelung, die – außerhalb des Gleichbehandlungsgrundsatzes – bereits durch Ziffer IV Buchstabe c) der RL begründet wird. Mit der Bestimmung: „ Ausnahmsweise werden Kapitalzahlungen aufgrund von Versicherungs- oder Kapitalansammlungsverträgen, die vor dem 20.6.1948 abgeschlossen worden sind, sowie Kapitalzahlungen aufgrund der für die leitenden Angestellten nach einer Sonderregelung geleisteten Beiträge mit dem Rentenwert der Kapitalsumme bewertet; im Falle der Altersversorgung ab Vollendung des 65. Lebensjahres werden früher fällig gewordene Kapitalzahlungen unter Berücksichtigung von Zinsen zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres mit dem Rentenwert der Kapitalsumme bewertet.“ enthält die RL lediglich für Fallgestaltungen, die in der Person des Klägers nicht vorliegen, die Möglichkeit einer Anrechnung von Kapitalleistungen. Diese zeigt in der Abgrenzung zur regelmäßigen Anrechnung in Form einer fiktiven Höherversicherungsrente gerade, dass die Anrechnung mit Ausnahme der Ausnahmefälle auf diesem Wege erfolgen soll, ansonsten ist sie für den Streitfall ohne Bedeutung. Die Beklagte hat auch mit 2/3 überwiegend die Beiträge geleistet. dd) Danach sind von dem Ausgangsbetrag von 3.388,15 € die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit 2.179,32 € und die fiktive Höherversicherungsrente mit 619,38 € abzusetzen, es verbleibt noch ein Betrag von 589,45 € Dem hier gefundenen Verständnis der Versorgungsordnung steht – ungeachtet der Setzung der RL lange vor Inkrafttreten der § 305 ff. BGB - die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB nicht entgegen. Auf die Unklarheitenregel darf nur zurückgegriffen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05). An solchen fehlt es im Streitfall. Vielmehr verbleiben nach Auslegung der RL in ihren fallrelevanten Teilen keine Zweifel. Soweit die Versorgungszusage (auch) auf der Inbezugnahme der RL in der Betriebsvereinbarung vom 17. Juli 1969 beruht, steht der Anwendung der §§ 305 ff. BGB das Kontrollverbot gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB entgegen. c) Der verbliebene Betrag unterliegt der zeitratierlichen Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG. Im Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls ergibt sich in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten. Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zum Zeitpunkt der festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10, Rn. 24; BAG 19. April 2011 – 3 AZR 318/09 - Rn. 26; BAG 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 - Rn. 34). aa) Die Zusage einer von § 2 Abs. 1 BetrAVG abweichenden Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft muss dabei deutlich zum Ausdruck gebracht werden (BAG 25. Juni 2013 – 3 AZR 219/11 – Rn. 32). Der ersten Verschiebung des Gegenseitigkeitsverhältnisses wird dadurch Rechnung getragen, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze erreichbare - fiktive - Vollrente nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen ist (BAG 19. Juni 2012 – 3 AZR 289/10, Rn. 25), wenn die Versorgungsordnung diesen Fall nicht regelt (BAG 12. Dezember 2006 – 3 AZR 716/05 – AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32). Soweit der Kläger meint, unter Heranziehung der Grundsätze des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2013 – 3 AZR 726/11, wonach die Berechnung der gem. § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines bis zu diesem Zeitpunkt betriebstreuen Arbeitnehmers nur dann nach allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG erfolgt, wenn die zu Grunde liegende Versorgungsordnung für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme keine eigenständige Berechnungsregel enthält, übersieht er bereits einen wesentlichen Umstand des Sachverhalts. Der Kläger ist, anders als in dem genannten Obersatz des Bundesarbeitsgerichts vorausgesetzt, nicht bis zur vorzeitigen Inanspruchnahme der Betriebsrente ab dem 01.10.2013 betriebstreu geblieben, vielmehr ist er bereits mit dem 30.09.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Damit ist, wenn nicht die RL eine klare abweichende, eigenständige Regelung trifft, die Leistung in Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG zu kürzen. bb) Die RL enthält keine eine eigenständige Berechnungsregel für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens. Eine solche liegt nicht schon dann vor, wenn die Versorgungsordnung allgemein vorsieht, dass die Höhe der Betriebsrente von der Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeit abhängt und nach Ablauf der in der Versorgungsordnung bestimmten Wartezeit jährlich ansteigt. Allein einer solchen so genannten „aufsteigenden Berechnung“ kann nicht entnommen werden, dass auch die vorgezogen in Anspruch genommene Betriebsrente unter Zugrundelegung der bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit nach den Regelungen der Versorgungsordnung zu berechnen ist. Vielmehr muss sich aus der Versorgungsordnung ergeben, dass diese Berechnung auch für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG gelten soll und nicht nur für die Berechnung der für eine Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze zugesagten Betriebsrente (BAG 10. Dezember 2013 – 3 AZR 726/11 - NZA-RR 2014, 654, 657 Rn. 17). Damit ist die nach Dienstjahren in Prozentpunkten aufsteigende Berechnung der Versorgung insoweit nicht erheblich. Weiter liegt eine eigenständige Regelung der Berechnung im Fall vorzeitigen Ausscheidens nicht darin, dass am Ende der Ziffer IV der RL die drei Versorgungsfälle des Erreichens der Regelaltersgrenze, der Erwerbsunfähigkeit und des vorzeitigen Rentenbezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Vollendung des 60. Lebensjahres ohne eine Differenzierung in der Höhe genannt sind. Diese Bestimmung regelt lediglich die Versorgungsfälle dem Grunde nach, ohne die Höhe der Leistung zu bestimmen. Insbesondere der Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles ist nicht geregelt. Im Gegenteil geht die Versorgungsordnung, wie Ziffer II. Satz 1 der RL ausweist, davon aus, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalles bestehen bleiben sollte, hiervon sollte die betriebliche Ausgleichsbeihilfe abhängig sein. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte angesichts dessen bei der vor Inkrafttreten des BetrAVG aufgestellten RL keinen Anlass, Regelungen für den Fall des Ausscheidens vor dem Eintritt des Versorgungsfalles zu treffen, was auch dem Kläger wie den sonstigen begünstigten Anwärtern nicht verborgen bleiben konnte. cc) Der bisher verbliebene Betrag ist daher im Verhältnis der bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30.09.2011 verbrachten zu der bis zum Erreichen der in Anwendung des RV- Altersgrenzenanpassungsgesetzes auf das 65 Lebensjahr zuzüglich 4 Monate hinausgeschobenen Altersgrenze um den Faktor 0,8939 zu kürzen, es verbleibt eine betriebliche Ausgleichsbeihilfen von noch monatlich 526,91 €. d) Eine weitere Kürzung um einen untechnischen versicherungsmathematischen Abschlag wegen des vorzeitigen Bezugs der Betriebsrente ist ausgeschlossen. Die RL stammt aus einer Zeit vor dem Inkrafttreten des BetrAVG und enthält keine Regelung zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente. Derartige Versorgungsordnungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch die Einführung des § 6 BetrAVG lückenhaft geworden und ohne Weiteres dahin ergänzend auszulegen, dass die Betriebsrente wegen der kürzeren Betriebszugehörigkeitszeit analog § 2 BetrAVG gekürzt wird; ein versicherungsmathematischer Abschlag ist demgegenüber mangels Vorhersehbarkeit nicht möglich (BAG 15. November 2011 - 3 AZR 778/09 Rn. 48; BAG 24. Juni 1986 - 3 AZR 630/84 - zu II 1 a und b der Gründe - AP BetrAVG § 6 Nr. 12; BAG 20. April 1982 - 3 AZR 1137/79 - zu 2 a der Gründe, BAGE 38, 277; 11. September 1980 - 3 AZR 185/80 - zu II der Gründe, AP BetrAVG § 6 Nr. 3 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 4). Damit scheidet für diese Versorgungsregelungen eine zweite Kürzungsmöglichkeit und damit auch ein sogenannter untechnischer versicherungsmathematischer Abschlag aus. III. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Soweit bereits das Arbeitsgericht hat die Klage teilweise abgewiesen hat, ist dies zu Recht geschehen. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu II. IV. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Dabei ist nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG von einer Begrenzung des Streitwertes auf den dreijährigen Unterschiedsbetrag auszugehen. Diese Regelung gilt hier, obwohl hinsichtlich arbeitsrechtlicher Ansprüche nur von “Ansprüchen von Arbeitnehmern” die Rede ist, auch für Betriebsrentenansprüche. Diese wurzeln im Arbeitsverhältnis, so dass die Regelung nach ihrem Sinn, das Kostenrisiko bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu begrenzen, anwendbar ist (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06). Rückständige Beträge sind nach § 42 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz GKG nicht hinzuzurechnen (BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06). Der Versorgungsempfänger hat hinsichtlich der vom Arbeitgeber zu erbringenden künftigen Leistungen ein Titulierungsinteresse für die volle geschuldete Betriebsrente. Verfolgt der dieses im Rechtsstreit, sind der Wert der Beschwer nach §§ 9, 5 ZPO und der Streitwert nach § 42 Abs. 2 und Abs. 4 GKG nach der vollen eingeklagten Betriebsrente zu berechnen (BAG 14. Februar 2012 - 3 AZB 59/11). Der Streitwert beträgt deshalb 56.780,64 € (monatlich 1.577,24 € mal 36 Monate). Die errechnete Kostenquote ergibt sich daraus, dass der Kläger mit einem monatlichen Betrag von 1.577,24 € minus 526, 91 € gleich 1.050,33 € unterlegen ist. VI. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.