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Beschluss

7 TaBV 73/14

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer extern vom Bildungsanbieter angebotenen und vom Arbeitgeber unverändert eingekauften Schulung fehlt es an einem mitbestimmungsrelevanten beherrschenden Einfluss des Arbeitgebers; solche Maßnahmen sind außerbetriebliche Bildungsmaßnahmen im Sinne von § 98 BetrVG. • Bei außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen richtet sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 98 Abs. 3 BetrVG ausschließlich auf die Auswahl des Teilnehmerkreises und setzt voraus, dass der Betriebsrat eigene Vorschläge zum Teilnehmerkreis macht. • Eine Einigungsstelle gem. § 76 BetrVG kann nach § 99 Abs.1 ArbGG nicht eingerichtet werden, wenn sie offensichtlich unzuständig ist; dies ist der Fall, wenn sich die Streitigkeit bei fachkundiger Prüfung eindeutig keiner mitbestimmungspflichtigen Vorschrift unterwerfen lässt.
Entscheidungsgründe
Keine Mitbestimmung bei unverändert eingekaufter externer Verkaufsschulung (außerbetriebliche Bildungsmaßnahme) • Bei einer extern vom Bildungsanbieter angebotenen und vom Arbeitgeber unverändert eingekauften Schulung fehlt es an einem mitbestimmungsrelevanten beherrschenden Einfluss des Arbeitgebers; solche Maßnahmen sind außerbetriebliche Bildungsmaßnahmen im Sinne von § 98 BetrVG. • Bei außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen richtet sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 98 Abs. 3 BetrVG ausschließlich auf die Auswahl des Teilnehmerkreises und setzt voraus, dass der Betriebsrat eigene Vorschläge zum Teilnehmerkreis macht. • Eine Einigungsstelle gem. § 76 BetrVG kann nach § 99 Abs.1 ArbGG nicht eingerichtet werden, wenn sie offensichtlich unzuständig ist; dies ist der Fall, wenn sich die Streitigkeit bei fachkundiger Prüfung eindeutig keiner mitbestimmungspflichtigen Vorschrift unterwerfen lässt. Der siebenköpfige Betriebsrat eines Kunststoff verarbeitenden Betriebs mit ca. 140 Beschäftigten begehrte die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand ‚Veranstaltung Modernes Verkaufen‘. Die Arbeitgeberin hatte eine auf dem freien Markt tätige Firma (L Training/Consulting) mit einer ganztägigen Schulung für Verkaufsaußendienstmitarbeiter beauftragt; die Veranstaltung fand in den Betriebsräumen statt. Der Betriebsrat rügte fehlende Information und machte geltend, die Maßnahme sei eine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme mit Mitbestimmungsrecht nach § 98 Abs.1 BetrVG. Die Arbeitgeberin erklärte hingegen, sie habe die marktübliche Veranstaltung unverändert eingekauft und keinen Einfluss auf Inhalt, Aufbau oder Methoden genommen; allenfalls sei der Teilnehmerkreis betroffen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt; das LAG änderte den Beschluss und wies den Antrag ab. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Einigungsstelle nach § 76 BetrVG kann nur eingerichtet werden, wenn sie nicht offensichtlich unzuständig ist; § 99 Abs.1 ArbGG verlangt fachkundige Klärung, ob ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand vorliegt. • Abgrenzung betrieblicher und außerbetrieblicher Bildungsmaßnahme: Entscheidend ist nicht der Ort, sondern ob der Arbeitgeber Träger der Maßnahme ist bzw. einen beherrschenden Einfluss auf Inhalt und Organisation ausübt (§ 98 Abs.1, Abs.3 i.V.m. Abs.6 BetrVG). • Anwendung auf den Einzelfall: Die Arbeitgeberin hat substantiiert vorgetragen und durch Erklärung des Anbieters dargelegt, die Schulung ‚Modernes Verkaufen‘ unverändert eingekauft zu haben und keinen Einfluss auf Inhalte und Gestaltung gehabt zu haben; dies spricht für eine außerbetriebliche Bildungsmaßnahme. • Darlegungs- und Beweislast: Der Betriebsrat, der die Einigungsstelle beantragt, trifft im Beschlussverfahren die objektive Darlegungslast (§ 83 Abs.1 Satz2 ArbGG) und hat keine eigenen, substantiierten Tatsachen vorgetragen, die auf einen beherrschenden Einfluss des Arbeitgebers schließen ließen. • Mitbestimmungsrecht bei außerbetrieblichen Maßnahmen: Nach § 98 Abs.3 BetrVG beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht auf die Auswahl des Teilnehmerkreises und setzt voraus, dass der Betriebsrat eigene Vorschläge hierzu macht; solche Vorschläge hat der Betriebsrat nicht vorgebracht. • Folge: Fehlt sowohl ein beherrschender Einfluss als auch ein Vorschlag zum Teilnehmerkreis, liegt kein mitbestimmungsfähiger Tatbestand vor und die Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig. • Hinweis auf Informationspflichten: Es besteht Anhalt für mögliche Verstöße der Arbeitgeberin gegen Informations- und Beratungsverpflichtungen (§§ 92 Abs.1, 96 Abs.1 BetrVG), dies begründet jedoch kein Mitbestimmungsrecht und war deshalb nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde der Arbeitgeberin war erfolgreich. Das LAG Hamm hat den Beschluss des Arbeitsgerichts Herford abgeändert und den Antrag des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle abgewiesen, weil die Veranstaltung als außerbetriebliche Bildungsmaßnahme zu qualifizieren ist und kein mitbestimmungsrelevanter beherrschender Einfluss der Arbeitgeberin dargelegt wurde. Weiterhin hat der Betriebsrat keine eigenen Vorschläge zum Teilnehmerkreis vorgelegt, sodass auch das auf § 98 Abs.3 BetrVG gestützte Mitbestimmungsrecht ausscheidet. Damit war die Einigungsstelle nach § 99 Abs.1 ArbGG offensichtlich unzuständig. Zwar spricht einiges für einen Verstoß der Arbeitgeberin gegen Informationspflichten aus §§ 92, 96 BetrVG, dieser Verstoß führt jedoch nicht zur Begründung eines Mitbestimmungsrechts und ändert das Ergebnis nicht.