Urteil
4 Sa 1176/14
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betriebsvereinbarungen können grundsätzlich Altersgrenzen regeln; hierfür besteht Regelungskompetenz nach § 88 BetrVG.
• Eine Betriebsvereinbarung, die Arbeitsverhältnisse bei Erreichen der Regelaltersgrenze beendet, ist unwirksam gegenüber einzelnen Arbeitnehmern, wenn sie ohne angemessene Übergangsregelung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Vertrauensschutz verletzt.
• Das Günstigkeitsprinzip greift nur, wenn eine abweichende einzelvertragliche Regelung existiert; liegt keine solche vor, ist die Betriebsvereinbarung gegenüber dem Arbeitnehmer anwendbar.
• Eine bloße bestrittene Behauptung mit Nichtwissen genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied zumutbar Erkundigungen hätte einholen können; der Vortrag der Arbeitgeberin gilt insoweit als zugestanden.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit einer Altersgrenzen-Betriebsvereinbarung bei fehlender angemessener Übergangsregelung • Betriebsvereinbarungen können grundsätzlich Altersgrenzen regeln; hierfür besteht Regelungskompetenz nach § 88 BetrVG. • Eine Betriebsvereinbarung, die Arbeitsverhältnisse bei Erreichen der Regelaltersgrenze beendet, ist unwirksam gegenüber einzelnen Arbeitnehmern, wenn sie ohne angemessene Übergangsregelung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Vertrauensschutz verletzt. • Das Günstigkeitsprinzip greift nur, wenn eine abweichende einzelvertragliche Regelung existiert; liegt keine solche vor, ist die Betriebsvereinbarung gegenüber dem Arbeitnehmer anwendbar. • Eine bloße bestrittene Behauptung mit Nichtwissen genügt nicht, wenn der Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied zumutbar Erkundigungen hätte einholen können; der Vortrag der Arbeitgeberin gilt insoweit als zugestanden. Der 1948 geborene Kläger war seit 1969 unbefristet als Betriebsschlosser bei der Beklagten beschäftigt und langjähriges Betriebsratsmitglied. Die Betriebsparteien schlossen im August 2013 die Betriebsvereinbarung Nr.3/2013 (BV 3/13), die vorsah, dass Arbeitsverhältnisse mit Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Kündigung enden. Die Beklagte informierte den Kläger im September 2013 schriftlich und erklärte sein Arbeitsverhältnis ende am 31.12.2013; ab 01.01.2014 bezog der Kläger Altersrente. Der Kläger focht die Beendigung an und machte geltend, die BV sei nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, verstoße gegen Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit und verletze sein Lebensplanungsinteresse. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG änderte unter Berufung auf Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz ab. • Rechtsgrundlagen und Regelungskompetenz: Betriebsvereinbarungen über Altersgrenzen sind grundsätzlich möglich und stützen sich auf § 88 BetrVG; sie verstoßen weder gegen SGB VI noch gegen AGG und Grundrechte, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. • Formelles Zustandekommen: Die BV ist formwirksam unterzeichnet; pauschale Nichtwissensbehauptungen des Klägers sind unbeachtlich, weil ihm als Betriebsratsmitglied zumutbare Erkundigungen offenstanden; daher gilt das Zustandekommen als zugestanden (§ 138 Abs.4 ZPO i.V.m. § 138 Abs.3 ZPO). • Günstigkeitsprinzip: Das Günstigkeitsprinzip kommt nur in Betracht, wenn eine abweichende einzelvertragliche Regelung besteht; hier existierte keine individualvertragliche Abrede zur Beendigung, sodass die BV grundsätzlich greift. • Tarifrechtliche Schranke: § 77 Abs.3 BetrVG steht der BV nicht entgegen, weil der einschlägige Manteltarifvertrag keine eigenständige Altersgrenzenregelung enthält und somit keine Regelungssperre besteht. • Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz: Die BV greift massiv in bestehende, schutzwürdige Rechtspositionen ein (unbefristetes Arbeitsverhältnis, auf das der Kläger vertrauen durfte). Ohne angemessene Übergangsregelung verletzt die BV den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz; eine nachträgliche richterliche Ergänzung der BV ist nicht zulässig. • Konsequenz der Unangemessenheit: Wegen des Verstoßes gegen Verhältnismäßigkeit ist die einschlägige Bestimmung (§ 2 Ziff.1 BV 3/13) gegenüber dem Kläger unwirksam; damit konnte sein Arbeitsverhältnis nicht durch die BV beendet werden. • Prozessrechtliches Ergebnis: Der Kläger hat rechtzeitig eine Befristungskontrollklage erhoben (§ 17 TzBfG) und ist durch die Feststellungsklage erfolgreich; die Berufung war zulässig und begründet. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; es wird festgestellt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die BV 3/13 zum 31.12.2013 beendet wurde. Die Kammer hält die Altersgrenzenregelung in § 2 Ziffer 1 BV 3/13 dem Kläger gegenüber für unwirksam, weil die Betriebsparteien keine angemessene Übergangsregelung trafen und dadurch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie der Vertrauensschutz verletzt wurden. Die BV war formwirksam zustande gekommen, ein Günstigkeitsvorbringen des Klägers scheitert jedoch, weil keine abweichende einzelvertragliche Regelung existierte. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.