Urteil
17 Sa 1266/14
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Tarifvertrag TV BZ ME findet aufgrund der vereinbarten Einsatzmeldung Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers.
• § 2 Abs. 4 TV BZ ME begrenzt den Branchenzuschlag auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs; bei der Ermittlung bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt.
• Das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012 ist als tarifwirksame Regelung zu werten; nach Nr. 2 dieses Verhandlungsergebnisses beträgt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage in der Metall- und Elektroindustrie pauschal 10 %.
• Vor diesem Hintergrund führt die Deckelungsregelung faktisch zu einer Begrenzung des Branchenzuschlags auf die Differenz zu 90 % des Vergleichsentgelts; die Beklagte hat daher mit 9,45 €/Stunde korrekt gezahlt.
Entscheidungsgründe
Deckelung des Branchenzuschlags nach § 2 Abs.4 TV BZ ME; 10%-Äquivalent führt zu 90%-Berechnungsbasis • Der Tarifvertrag TV BZ ME findet aufgrund der vereinbarten Einsatzmeldung Anwendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers. • § 2 Abs. 4 TV BZ ME begrenzt den Branchenzuschlag auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs; bei der Ermittlung bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt. • Das Verhandlungsergebnis vom 22.05.2012 ist als tarifwirksame Regelung zu werten; nach Nr. 2 dieses Verhandlungsergebnisses beträgt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage in der Metall- und Elektroindustrie pauschal 10 %. • Vor diesem Hintergrund führt die Deckelungsregelung faktisch zu einer Begrenzung des Branchenzuschlags auf die Differenz zu 90 % des Vergleichsentgelts; die Beklagte hat daher mit 9,45 €/Stunde korrekt gezahlt. Der Kläger, seit Juli 2012 bei der Beklagten als Leiharbeitnehmer beschäftigt, war ab November 2012 ununterbrochen als Produktionshelfer bei der Firma C (Metallindustrie) eingesetzt. Die Parteien vereinbarten die Anwendung des Tarifvertrags TV BZ ME. Der Kläger verlangte für den Zeitraum November 2013 bis März 2014 Differenzzahlungen, weil er das Vergleichsentgelt im Entleiherbetrieb mit 10,50 €/Stunde annahm und davon höhere Branchenzuschläge erwartete. Die Beklagte zahlte ein Entgelt einschließlich Branchenzuschlag von 9,45 €/Stunde und berief sich auf die Deckelungsregelung des Tarifvertrags, wonach das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage unberücksichtigt bleibt. Die Betriebsvereinbarung bei der Firma C sah variable Prämien vor, diese wurden aber für Leiharbeitnehmer ab dem Inkrafttreten des TV BZ ME ausgeschlossen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Anwendbarkeit: Der TV BZ ME gilt für das Arbeitsverhältnis aufgrund der Einsatzvereinbarung; das Verhandlungsergebnis hat Tarifcharakter. • Tarifnormen: § 2 Abs.1–6 TV BZ ME regeln Anspruch, Dauer, Stufen und die Deckelung des Branchenzuschlags; Protokollnotiz Nr.3 erläutert die Ausnahmeregelung der Deckelung. • Höhe des Zuschlags: Nach § 2 Abs.3 errechnet sich der Zuschlag nach Einsatzdauer; in der streitigen 5. Stufe ergibt sich rechnerisch ein hoher Prozentsatz des Stundentabellenentgelts. • Deckelung und Äquivalent: § 2 Abs.4 TV BZ ME begrenzt den Zuschlag auf die Differenz zum regelmäßig gezahlten Stundenentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer; Satz 2 verlangt, das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche unberücksichtigt zu lassen. • Auslegung und Verhandlungsergebnis: Nr.2 des Verhandlungsergebnisses legt dieses Äquivalent pauschal mit 10 % fest; Verhandlungsergebnis und Tarifnorm sind als Einheit zu verstehen, sodass der Abzug von 10 % praktisch zu einer Grundlage von 90 % des Vergleichsentgelts führt. • Anwendung auf vorliegenden Fall: Unter Zugrundelegung des unstreitigen Vergleichsentgelts von 10,50 €/Stunde verbleiben 9,45 €/Stunde als Bemessungsgrundlage; die Beklagte hat den Branchenzuschlag bis zu dieser Höhe gezahlt. • Beweis- und Darlegungslast: Obwohl variable Prämienbestandteile regelmäßig zum Vergleichsentgelt zählen, hat das Gericht die konkrete Höhe solcher Prämien nicht festgestellt; dies ändert nichts an der Entscheidung, weil der Kläger seine Forderung auf den unstreitigen Wert berechnet hat. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Klage auf Zahlung von 1.063,61 € brutto ist unbegründet, weil der Tarifvertrag TV BZ ME anwendbar ist und § 2 Abs.4 i.V.m. dem Verhandlungsergebnis eine Beschränkung des Branchenzuschlags ergibt; das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage der Branche ist mit 10 % pauschal zu berücksichtigen, sodass bei einem Vergleichsentgelt von 10,50 €/Stunde faktisch 9,45 €/Stunde als Obergrenze verbleiben. Die Beklagte hat den Branchenzuschlag bis zu dieser gedeckelten Höhe gezahlt; daraus folgt kein Zahlungsanspruch des Klägers und daher auch kein Zinsanspruch. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; die Revision wurde zugelassen.