Urteil
11 Sa 1228/14
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine frühere Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber steht einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen, wenn das Ende der Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt.
• Vorbeschäftigungen bei anderen Unternehmen, auch durch Arbeitnehmerüberlassung, sind für das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht relevant.
• Eine Befristungsverlängerung ist wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt, vor Ablauf des bisherigen Vertrags geschlossen wird und die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG beachtet werden.
Entscheidungsgründe
Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurück schließt sachgrundlose Befristung nicht aus • Eine frühere Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber steht einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen, wenn das Ende der Vorbeschäftigung mehr als drei Jahre zurückliegt. • Vorbeschäftigungen bei anderen Unternehmen, auch durch Arbeitnehmerüberlassung, sind für das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht relevant. • Eine Befristungsverlängerung ist wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt, vor Ablauf des bisherigen Vertrags geschlossen wird und die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG beachtet werden. Der Kläger, geboren 1958, war über längere Zeiträume bei der Beklagten beschäftigt, teils direkt befristet, teils als Leiharbeitnehmer über Dritte. Er schloss am 03.07.2012 einen befristeten Arbeitsvertrag (16.07.2012–15.07.2013) und vereinbarte am 21.03.2013 schriftlich eine Verlängerung bis 15.07.2014. Der Kläger hielt die Befristung für unwirksam und machte geltend, er sei insgesamt rund 7,5 Jahre im Betrieb tätig gewesen und daher eine sachgrundlose Befristung unzulässig. Die Beklagte berief sich auf die Rechtsprechung des BAG, die ein Vorbeschäftigungsverbot nur bei Vorbeschäftigungen innerhalb der letzten drei Jahre annimmt, und wies eine gezielte Nutzung von Leiharbeit zur Umgehung der Vorschrift zurück. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Die Berufungskammer hat das Urteil bestätigt und die Revision zugelassen. • Die Berufung ist form- und fristgerecht; in der Sache blieb sie unbegründet. • Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Vorbeschäftigungen bei demselben Arbeitgeber der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG dann nicht entgegenstehen, wenn sie bei Vertragsschluss mehr als drei Jahre zurückliegen. • Die Verlängerungsvereinbarung war schriftlich nach § 14 Abs. 4 TzBfG geschlossen und vor Ablauf der vorherigen Befristung wirksam; sie beschränkte sich auf das Hinausschieben des Endtermins bei sonst gleichen Bedingungen und hielt damit die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ein. • Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern, also auch Einsätze als Leiharbeitnehmer, begründen kein Vorbeschäftigungsverbot gegenüber dem Einsatzbetrieb, da der Verleiher rechtlich von diesem zu unterscheiden ist. • Der Kläger hat keine konkret dargelegten Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung vorgetragen, die zur Unwirksamkeit der Befristung führen würden. • Aus Gründen der Rechtssicherheit schützt die Kammer die auf der BAG-Rechtsprechung beruhende Vertragsgestaltung; zugleich hat sie die Revision zugelassen, weil die Thematik in der Instanzrechtsprechung umstritten ist und grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 15.07.2014 ist wirksam. Die Verlängerungsvereinbarung vom 21.03.2013 erfüllt die Formvorschriften und überschreitet nicht die Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG, da frühere direkte Vorbeschäftigungen des Klägers bei der Beklagten mehr als drei Jahre zurücklagen. Einsätze des Klägers als Leiharbeitnehmer bei Dritten stehen der Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen. Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers; die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung.