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Urteil

13 Sa 1386/14

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Betriebsratsmitglieder sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. • Betriebsratstätigkeiten sind Amtsaufgaben und keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG; daher gilt die elfstündige Ruhezeit des § 5 Abs. 1 ArbZG nicht unmittelbar für diese Tätigkeiten. • Bei der Abwägung, ob Arbeitsleistung unzumutbar ist wegen bevorstehender Betriebsratstätigkeit, sind Erholungsbedürfnis und die Schutzzwecke des ArbZG zu berücksichtigen; eine kürzere individuelle Ruhezeit kann genügen. • Für außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratssitzungen steht dem Mitglied nach § 37 Abs. 3 BetrVG Freizeitausgleich zu, wenn die Teilnahme durch betriebliche Gründe bedingt ist. • Ein Anspruch auf Gutschrift zusätzlicher Zeiten neben der Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG besteht nur, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG vorliegen und die betriebsbedingte Notwendigkeit dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Gutschrift von Arbeitszeit wegen vorzeitigen Schichtendes und Teilnahme an Betriebsratssitzung • Betriebsratsmitglieder sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. • Betriebsratstätigkeiten sind Amtsaufgaben und keine Arbeitszeit im Sinne des ArbZG; daher gilt die elfstündige Ruhezeit des § 5 Abs. 1 ArbZG nicht unmittelbar für diese Tätigkeiten. • Bei der Abwägung, ob Arbeitsleistung unzumutbar ist wegen bevorstehender Betriebsratstätigkeit, sind Erholungsbedürfnis und die Schutzzwecke des ArbZG zu berücksichtigen; eine kürzere individuelle Ruhezeit kann genügen. • Für außerhalb der Arbeitszeit liegende Betriebsratssitzungen steht dem Mitglied nach § 37 Abs. 3 BetrVG Freizeitausgleich zu, wenn die Teilnahme durch betriebliche Gründe bedingt ist. • Ein Anspruch auf Gutschrift zusätzlicher Zeiten neben der Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG besteht nur, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 BetrVG vorliegen und die betriebsbedingte Notwendigkeit dargelegt ist. Der Kläger ist Betriebsratsmitglied und Anlagenbediener mit 35-Stunden-Woche im Dreischichtbetrieb. In der Nachtschicht 16./17.07.2013 arbeitete er nur bis 02:30 Uhr, um wegen anstehender Betriebsratstätigkeiten am 17.07.2013 ausgeruht teilnehmen zu können. Er nahm an der Betriebsratssitzung von 13:00–15:30 Uhr teil und gibt an, zuvor von 11:45–13:00 Uhr Vorbereitungen und Kontrolle von Mehrarbeitslisten durchgeführt zu haben. Die Arbeitgeberin schrieb ihm insgesamt 5,5 Stunden für die Nachtschicht gut. Der Kläger verlangt insgesamt 5,75 Stunden Gutschrift auf seinem individuellen Arbeitszeitkonto, die Arbeitgeberin bestreitet dies und hält nur 5,5 Stunden für gerechtfertigt bzw. verweist auf Anrechnungsmöglichkeiten. • Anspruch aus § 611 Abs.1 BGB i.V.m. § 37 Abs.2 BetrVG: § 37 Abs.2 BetrVG schützt Betriebsratsmitglieder vor Entgeltnachteilen, wenn die Amtsausübung die Erbringung der Arbeitsleistung unmöglich oder unzumutbar macht; deshalb ist Freistellung ohne Entgelteinbuße zu gewähren. • Betriebsratstätigkeiten sind Amtsaufgaben und keine Arbeit im Sinne des ArbZG (§ 2 ArbZG); somit ist § 5 Abs.1 ArbZG (11stündige Ruhezeit) nicht unmittelbar anwendbar auf Betriebsratstätigkeiten. • Bei der Einzelfallabwägung ist der Schutzzweck des ArbZG zu berücksichtigen: individuelle Erholungsbedürfnisse können unter Berücksichtigung der Anforderungen der bevorstehenden Amtsaufgabe zu einer kürzeren als elfstündigen Ruhezeit führen. Vorliegend war eine 10-stündige Erholungszeit bis 13:00 Uhr erforderlich, sodass der vorzeitige Schichtabbruch ab 03:00 Uhr zumutbar und die Gutschrift von zwei Stunden nach den Arbeitszeitvereinbarungen geboten war. • Anspruch nach § 37 Abs.3 Satz1 BetrVG: Für die Teilnahme an der außerbetrieblichen Betriebsratssitzung von 13:00–15:30 Uhr steht dem Kläger Freizeitausgleich zu, weil die Sitzungszeit wegen der Schichtorganisation und Verständigung mit der Arbeitgeberin durch betriebliche Gründe außerhalb seiner Arbeitszeit lag. • Anrechnungseinwand der Beklagten greift nicht: Die Freistellung nach § 37 Abs.2 BetrVG und der zusätzliche Ausgleich nach § 37 Abs.3 BetrVG können nebeneinander bestehen, soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. • Kein Anspruch für 11:45–13:00 Uhr: Für die zusätzlichen 1,25 Stunden hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass diese Amtsaufgaben aus betriebsbedingten Gründen außerhalb seiner Arbeitszeit hätten erfolgen müssen; es fehlt an der notwendigen Darlegung, warum die Tätigkeiten nicht während der eigentlichen Nachtschicht hätten erbracht werden können. Der Kläger hat teilweise Erfolg: Die Beklagte ist zu verurteilen, ihm auf dem individuellen Arbeitszeitkonto 4,5 Stunden gutzuschreiben (insbesondere die zwei Stunden bis 03:00 Uhr sowie 2,5 Stunden für die Teilnahme an der Betriebsratssitzung). Hinsichtlich weiterer 1,25 Stunden von 11:45–13:00 Uhr wird die Klage abgewiesen, weil die betriebsbedingte Notwendigkeit für diese Zeit nicht dargelegt wurde. Die Berufung des Klägers war insoweit begründet; die Revision wurde für die Beklagte zugelassen. Die Entscheidung stützt sich auf § 37 Abs.2 und Abs.3 BetrVG in Verbindung mit § 611 BGB sowie der Abgrenzung zum ArbZG.