Beschluss
13 Ta 32/15
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2015:0304.13TA32.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 17.11.2014 in der Form vom 12.01.2015 – 1 BV 24/14 – wird zurückgewiesen. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 50,-- € zu tragen. 1 G r ü n d e: 2 A. 3 Im Ausgangsverfahren hat die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Einstellung des Arbeitnehmers H als Mitarbeiter Qualitätsabnahme/Vorarbeiter Versand zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.578,12 € verlangt. Der Betriebsrat beantragte die Aufhebung der Einstellung. Er berief sich u.a. darauf, dass der im Betrieb befristet tätige Arbeitnehmer M benachteiligt würde. 4 Zur Beendigung des Verfahrens schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich: 5 6 1. Die Beteiligte zu 1) verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters M zu entfristen. 7 8 2. Der Beteiligte zu 2) erklärt seine Zustimmung zur Einstellung des Mitarbeiters H. 9 10 3. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. 11 Auf Antrag hat das Arbeitsgericht Rheine mit Beschluss vom 17.11.2014 den Gegenstandswert für das Verfahren im Allgemeinen sowie für den geschlossenen Vergleich auf 15.468,72 € (sechsfache Bruttomonatsvergütung) festgesetzt. 12 Dagegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates mit ihrer Beschwerde. Sie sind der Ansicht, dass hinsichtlich des Vergleichs ein Mehrwert in Höhe von drei Bruttomonatsvergütungen des Arbeitnehmers M festzusetzen sei. 13 B. 14 Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht auch hinsichtlich des geschlossenen Vergleichs vom 27.10.2014 den Gegenstandswert zu Recht auf 15.468,72 € festgesetzt hat. 15 Insoweit folgt die Kammer in allen Punkten den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf die Ausführungen unter II. des Beschlusses vom 12.01.2015 zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben lediglich zu folgenden ergänzenden Bemerkungen Anlass: 16 Entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates bestand im Hauptsacheverfahren zwischen den Beteiligten im Rahmen des § 99 BetrVG ausschließlich Streit über die beabsichtigte Einstellung des Arbeitnehmers H als Mitarbeiter Qualitätsabnahme/Vorarbeiter Versand. Daran hat sich dadurch nichts geändert, dass sich der Betriebsrat zur Begründung seiner Zustimmungsverweigerung u.a. auf eine Benachteiligung des Arbeitnehmers M berufen hat. 17 Wenn sich dann die Arbeitgeberin in Ziffer 1) des Vergleichs vom 27.10.2014 (auch) verpflichtete, das Arbeitsverhältnis dieses Mitarbeiters zu entfristen, ist insoweit kein Streit bzw. keine Ungewissheit über ein gerade zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat bestehendes Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens (vgl. § 779 Abs. 1 BGB) beseitigt worden. Denn dem Betriebsrat stehen nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Rechte zu, wenn es darum geht, ob ein Arbeitsverhältnis befristet und zur gegebenen Zeit entfristet wird. Namentlich das Beteiligungsrecht bei Einstellungen ist nämlich nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( 27.10.2010 – 7 ABR 86/09 – AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 133) kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle und berechtigt deshalb den Betriebsrat nicht, rechtserhebliche Einwendungen gegen eine zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbarte Befristungsabrede zu erheben. Mangels Rechtsverhältnis können sich die Beteiligten deshalb insoweit auch nicht auf etwas verständigen, das zu einem über den Wert des Verfahrens im Allgemeinen hinausgehenden Einigungsmehrwert führen könnte. 18 Die Entscheidung über die Auferlegung einer Gebühr in Höhe von 50,-- € beruht auf § 1 Abs. 4 GVG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.