Beschluss
13 TaBVGa 3/15
LAG HAMM, Entscheidung vom
4mal zitiert
5Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei mehrfach von Arbeitnehmern eingeladenen Betriebsversammlungen entscheidet auf betriebsratslosem Betrieb, wer zeitlich zuerst zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstandes eingeladen hat.
• Ein später eingeleitetes Wahlverfahren ist nichtig, wenn zuvor ein wirksamer erster Einleitungsakt zur Bildung eines Wahlvorstandes gesetzt wurde; die Folge kann der Abbruch des laufenden Verfahrens durch einstweilige Verfügung sein.
• Ein Wahlverfahren darf nur bei zu erwartender Nichtigkeit abgebrochen werden; grobe Verstöße gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Wahl können diese Voraussetzung erfüllen.
Entscheidungsgründe
Priorität erster Einladung bestimmt wirksame Einleitung der Betriebsratswahl • Bei mehrfach von Arbeitnehmern eingeladenen Betriebsversammlungen entscheidet auf betriebsratslosem Betrieb, wer zeitlich zuerst zur Betriebsversammlung zwecks Wahl eines Wahlvorstandes eingeladen hat. • Ein später eingeleitetes Wahlverfahren ist nichtig, wenn zuvor ein wirksamer erster Einleitungsakt zur Bildung eines Wahlvorstandes gesetzt wurde; die Folge kann der Abbruch des laufenden Verfahrens durch einstweilige Verfügung sein. • Ein Wahlverfahren darf nur bei zu erwartender Nichtigkeit abgebrochen werden; grobe Verstöße gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Wahl können diese Voraussetzung erfüllen. Die Arbeitgeberin betreibt eine Aluminiumgießerei ohne Betriebsrat. Drei Arbeitnehmer (O, T, N) und die IG Metall luden am 14.01.2015 zu einer Betriebsversammlung am 21.01.2015; in dieser Versammlung wurden O, T und N am 21.01.2015 als dreiköpfiger Wahlvorstand gewählt (Wahlvorstand 2). Bereits zuvor hatten drei andere Arbeitnehmer (H, M, S) am 14.01.2015 zum Aushang am 15.01.2015 eine Versammlung für den 19.01.2015 einberufen; dort wurden H, M und S gewählt (Wahlvorstand 3), der ein Wahlausschreiben für den 20.03.2015 am 02.02.2015 aushängte. Wahlvorstand 2 hängte ein Wahlausschreiben für den 13.04.2015 aus. IG Metall und Wahlvorstand 2 beantragten vor dem Arbeitsgericht, das von Wahlvorstand 3 eingeleitete Verfahren abzubrechen und dessen Wahlausschreiben zu entfernen. Das Arbeitsgericht gab dem statt; Wahlvorstand 3 legte Beschwerde ein. • Anwendbare Rechtslage und Rechtsprechung: Ein Wahlverfahren darf nur bei zu erwartender Nichtigkeit abgebrochen werden; dies setzt einen besonders groben Verstoß gegen Wahlgrundsätze voraus (§§ 15,17 BetrVG-Rechtsprinzipien). • Prioritätsprinzip: In einem bisher betriebsratslosen Betrieb kommt es maßgeblich auf die zeitlich erste Einladung zur Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG an; dadurch wird ein erster maßgeblicher Schritt zur Bildung eines Betriebsrats gesetzt. • Gesetzgeberischer Zweck: Der besondere Kündigungsschutz des § 15 Abs. 3a KSchG für die ersten drei einladenden Arbeitnehmer unterstreicht die Bedeutung des ersten Einleitungsakts und bestätigt dessen Vorrang. • Anwendung auf den Streitfall: Die Einladung und der Aushang durch O, T und N am 14.01.2015/21.01.2015 setzten den ersten wirksamen Einleitungsakt. Die einen Tag später erfolgte Einladung der Arbeitnehmer H, M und S und die daraufhin geplante frühere Wahl waren rechtlich nicht erforderlich und damit unzulässig. • Folge: Das durch Wahlvorstand 3 initiierte Verfahren mit Wahlausschreiben vom 02.02.2015 ist nach dem Prioritätsprinzip als nichtig anzusehen; aufgrund der drohenden Verwirrung und des betriebsverfassungsrechtlich untragbaren Zustands war der Abbruch des Verfahrens und die Entfernung des Wahlausschreibens per einstweiliger Verfügung gerechtfertigt. Die Beschwerde des durch H, M und S gebildeten Wahlvorstands wurde zurückgewiesen. Das Verfahren des späteren Wahlvorstands ist als nichtig zu werten, weil die zuerst erfolgte Einladung der drei Arbeitnehmer O, T und N den maßgeblichen Einleitungsakt zur Wahl eines Betriebsrates gesetzt hat. Daher war der Abbruch des vom zweiten Wahlvorstand eingeleiteten Verfahrens und die ersatzlose Entfernung des Wahlausschreibens erforderlich, um Verwirrung der Wahlberechtigten zu verhindern und den betriebsverfassungsrechtlich unhaltbaren Zustand zu beenden. Das Arbeitsgericht hat damit zutreffend die einstweilige Verfügung erlassen und die beantragten Sicherungsmaßnahmen angeordnet.