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Urteil

13 Sa 910/14

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlende betriebliche Übung: Vergütung von Ruhepausen setzt voraus, dass diese tatsächlich als Erholungszeiten eingelegt wurden und der Arbeitgeber erkennbar einen Bindungswillen gezeigt hat. • Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit und zu vergüten; bloße Vergütung früherer Schichtzeiten begründet keine freiwillige Zusage zur dauerhaften Vergütung nicht tatsächlich gewährter Ruhepausen. • Eine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten auf Zügen und auf Bahnhöfen begründet nicht ohne Weiteres einen Gleichbehandlungsanspruch, wenn die tatsächlichen Einsatzbedingungen verschieden sind. • Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG bezieht sich nicht auf die materielle Frage, ob eine Leistung (hier Vergütung) geschuldet ist, sondern auf deren Verteilung; sie rechtfertigt daher keinen materiellen Vergütungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Keine Vergütungspflicht für nicht tatsächlich gewährte Ruhepausen • Fehlende betriebliche Übung: Vergütung von Ruhepausen setzt voraus, dass diese tatsächlich als Erholungszeiten eingelegt wurden und der Arbeitgeber erkennbar einen Bindungswillen gezeigt hat. • Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit und zu vergüten; bloße Vergütung früherer Schichtzeiten begründet keine freiwillige Zusage zur dauerhaften Vergütung nicht tatsächlich gewährter Ruhepausen. • Eine unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten auf Zügen und auf Bahnhöfen begründet nicht ohne Weiteres einen Gleichbehandlungsanspruch, wenn die tatsächlichen Einsatzbedingungen verschieden sind. • Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG bezieht sich nicht auf die materielle Frage, ob eine Leistung (hier Vergütung) geschuldet ist, sondern auf deren Verteilung; sie rechtfertigt daher keinen materiellen Vergütungsanspruch. Der Kläger war als Sicherheitsmitarbeiter in Zügen tätig. Bis Januar 2012 rechnete die Arbeitgeberin die gesamte Schichtzeit einschließlich Zeiten ab, die nach Ansicht des Klägers als Pausen genutzt wurden. Ab Februar 2012 vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat Dienstpläne mit festen Pausenzeiten und rechnete diese Pausen nicht mehr als Arbeitszeit ab. Der Kläger verlangt Vergütung dieser Pausenzeiten über Januar 2012 hinaus wegen betrieblicher Übung, wegen Gleichbehandlung und wegen fehlender Betriebsratszustimmung nach § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG. Die Arbeitgeberin hält dagegen, dass es sich zuvor nicht um Ruhepausen, sondern um zu vergütende Arbeitsbereitschaft gehandelt habe und verteidigt die unterschiedliche Handhabung für auf Bahnhöfen eingesetztes Personal. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG bestätigte diese Entscheidung. • Betriebliche Übung setzt voraus, dass der Arbeitgeber durch wiederholtes, erkennbares Verhalten einen Bindungswillen zum Ausdruck gebracht hat, wie vom BAG gefordert (grundsätzliche Maßstäbe zur betrieblichen Übung). • Für das Vorliegen von Ruhepausen ist entscheidend, dass der Arbeitnehmer frei über die Zeit verfügen kann; dagegen ist Arbeitsbereitschaft Arbeitszeit und entgeltpflichtig (§ 611 BGB i.V.m. arbeitszeitrechtlichen Begriffen und § 4 ArbZG als arbeitszeitrechtliche Orientierung). • Die Darlegungs- und Beweisführung des Klägers reichte nicht aus, um zu belegen, dass regelmäßig tatsächlich Erholungsruhen eingelegt wurden; die Arbeitgeberin hat substantiiert vorgetragen, dass Arbeitnehmer sich bereithalten mussten, sodass nur Arbeitsbereitschaft vorlag. • Der Gleichbehandlungsanspruch scheitert, weil die Einsatzbedingungen der im Bahnhof tätigen Kräfte anders sind; dort besteht weiterhin Arbeitsbereitschaft, sodass kein sachwidriger Unterschied nachgewiesen wurde. • Die Berufung auf Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (§ 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG) greift nicht, weil diese Norm die materielle Frage, ob eine Leistung geschuldet ist, nicht regelt, sondern nur die Verteilung bereits geschuldeter Leistungen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen. Das LAG bestätigt, dass für den Zeitraum ab Februar 2012 keine Vergütungsansprüche für die geltend gemachten Pausenzeiten bestehen, weil keine betriebliche Übung nachgewiesen wurde und die in Rede stehenden Zeiten vielmehr als zu vergütende Arbeitsbereitschaft zu beurteilen sind. Ebenso führt die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten auf Zügen und in Bahnhöfen nicht zu einem durchsetzbaren Gleichbehandlungsanspruch. Ein Verstoß gegen § 87 Abs.1 Nr.10 BetrVG wurde verneint, da diese Mitbestimmungsnorm die materielle Frage der Entgeltpflicht nicht erfasst.