Urteil
15 Sa 1769/14
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein im Kündigungsschreiben bezifferter Abfindungsbetrag kann als individuelles Angebot und damit als Abweichung von § 1a KSchG ausgelegt werden, wenn er deutlich von der gesetzlichen Höhe abweicht.
• Tarifvertragliche Ausschlussfristen, auf die durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme verwiesen wird, unterliegen keiner Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (§ 310 Abs. 4 BGB) und können daher wirksam zum Verfall von Ansprüchen führen.
• Ein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG kommt nur in Betracht, wenn die Kündigungserklärung so gestaltet ist, dass der Arbeitnehmer eindeutig erkennen kann, dass die gesetzliche Abfindung angeboten wird; fehlende eindeutige Hinweise können zur Auslegung als individuelles Angebot führen.
Entscheidungsgründe
Begründetes individuelles Abfindungsangebot und tariflicher Anspruchsverfall • Ein im Kündigungsschreiben bezifferter Abfindungsbetrag kann als individuelles Angebot und damit als Abweichung von § 1a KSchG ausgelegt werden, wenn er deutlich von der gesetzlichen Höhe abweicht. • Tarifvertragliche Ausschlussfristen, auf die durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme verwiesen wird, unterliegen keiner Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (§ 310 Abs. 4 BGB) und können daher wirksam zum Verfall von Ansprüchen führen. • Ein Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG kommt nur in Betracht, wenn die Kündigungserklärung so gestaltet ist, dass der Arbeitnehmer eindeutig erkennen kann, dass die gesetzliche Abfindung angeboten wird; fehlende eindeutige Hinweise können zur Auslegung als individuelles Angebot führen. Die Klägerin war seit 1989 bei der Beklagten beschäftigt; der Arbeitsvertrag verweist auf die Tarifverträge der Bekleidungsindustrie. Die Beklagte kündigte betriebsbedingt zum 28.02.2014 und bot im Schreiben vom 15.07.2013 eine Abfindung von 32.150,00 € an, verbunden mit dem Hinweis auf die dreitägigen bzw. dreiwöchigen Fristen zur Klageerhebung. Die Klägerin beanspruchte dagegen die gesetzliche Abfindung nach § 1a KSchG (Berechnung 47.977,36 €) und forderte die Differenz, woraufhin die Beklagte die Zahlung verweigerte und erklärte, es handele sich um eine freiwillige Leistung. Die Klägerin verklagte die Beklagte auf den Differenzbetrag; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein; das Landesarbeitsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. • Anwendbarkeit § 1a KSchG und Voraussetzungen: Das KSchG findet Anwendung; die Kündigung wurde als betriebsbedingt bezeichnet, jedoch fehlt ein eindeutiger Hinweis, dass die Beklagte die gesetzliche Abfindung in gesetzlicher Höhe anbietet (§ 1a Abs.1,2 KSchG). • Auslegung des Kündigungsschreibens: Wegen der konkreten Bezifferung der Abfindung und ihrer erheblichen Abweichung (fast ein Drittel unter der gesetzlichen Höhe) ist das Schreiben nach §§ 133,157 BGB als individuelles, vom Gesetz abweichendes Auflösungsangebot zu verstehen; der Arbeitnehmer muss erkennen können, worauf er sich einlässt (BAG-Rechtsprechung 2 AZR 209/07). • Tarifliche Verfallfrist: Der Arbeitsvertrag nimmt die Tarifverträge der Bekleidungsindustrie in ihrer jeweiligen Fassung in Bezug; nach § 310 Abs.4 BGB sind tarifvertragliche Regelungen von der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB ausgenommen. Daher ist § 18 Ziff.2 des Manteltarifvertrags wirksam und erfasst auch Abfindungsansprüche als beiderseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. • Rechtsfolgen der Verweisung: Die dynamische Globalverweisung auf das Tarifwerk ist transparent und bestimmt genug; die tarifliche Ausschlussfrist von zwei Monaten ab Ausscheiden erscheint nicht unangemessen kurz und führte hier zum Verfall des weitergehenden Anspruchs. • Verwirkung: Das Gericht hielt eine Entscheidung über eine mögliche Verwirkung für entbehrlich, da die Entscheidung bereits aus Auslegungs- und Verfallgründen erfolgte. • Kostengrund: Die Berufung der Klägerin war unbegründet, daher sind die Kosten der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf die Differenz zwischen der von ihr geforderten Abfindung nach § 1a Abs.2 KSchG und der gezahlten Summe, weil das Kündigungsschreiben als individuelles, von der gesetzlichen Regelung abweichendes Abfindungsangebot ausgelegt wird. Zudem wäre ein etwaiger weitergehender Anspruch tarifvertraglich gemäß § 18 Ziff.2 des Manteltarifvertrags verfallen, da die tarifliche Ausschlussfrist wirksam vereinbart und von der Klägerin nicht eingehalten wurde. Damit bleibt die geleistete Zahlung von 32.150,00 € abschließend; die Klage auf Zahlung der Differenz wurde abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten.