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Urteil

17 Sa 1746/14

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine allgemeine Bezugnahmeklausel in einem Formulararbeitsvertrag kann als unbedingte, dynamische Verweisung auf Tarifentgelte ausgelegt werden, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang dies ergibt; bei Zweifeln trägt der Verwender das Risiko (§ 305c BGB). • Eine Verweisungsklausel aus einem vor 2002 geschlossenen Vertrag kann durch eine spätere Änderungsvereinbarung (Neuvertrag) wieder zum Neuvertrag werden; dabei ist maßgeblich, ob die Klausel Gegenstand der Willensbildung geworden ist. • Personalveränderungen oder Vereinbarungen über Zulagen begründen nicht ohne Weiteres eine konstitutive Festschreibung des Grundlohns; es kommt auf den objektiven Erklärungswert und die Interessenlage an (§§ 133, 157 BGB). • Für die Eingruppierung in Tariflohngruppen trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine Korrektur einer früheren Eingruppierung geltend macht. • Ansprüche auf Tarifdifferenzen können unter Beachtung tariflicher Ausschlussfristen auch für mehrere Monate durch einmalige, wiederholbare Geltendmachung gewahrt sein, wenn der Anspruch aus einem stets gleichen Grundtatbestand herrührt.
Entscheidungsgründe
Dynamische Tarifverweisung, spätere Lohnvereinbarungen und Tarifdifferenzen • Eine allgemeine Bezugnahmeklausel in einem Formulararbeitsvertrag kann als unbedingte, dynamische Verweisung auf Tarifentgelte ausgelegt werden, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang dies ergibt; bei Zweifeln trägt der Verwender das Risiko (§ 305c BGB). • Eine Verweisungsklausel aus einem vor 2002 geschlossenen Vertrag kann durch eine spätere Änderungsvereinbarung (Neuvertrag) wieder zum Neuvertrag werden; dabei ist maßgeblich, ob die Klausel Gegenstand der Willensbildung geworden ist. • Personalveränderungen oder Vereinbarungen über Zulagen begründen nicht ohne Weiteres eine konstitutive Festschreibung des Grundlohns; es kommt auf den objektiven Erklärungswert und die Interessenlage an (§§ 133, 157 BGB). • Für die Eingruppierung in Tariflohngruppen trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast, wenn er eine Korrektur einer früheren Eingruppierung geltend macht. • Ansprüche auf Tarifdifferenzen können unter Beachtung tariflicher Ausschlussfristen auch für mehrere Monate durch einmalige, wiederholbare Geltendmachung gewahrt sein, wenn der Anspruch aus einem stets gleichen Grundtatbestand herrührt. Der Kläger ist seit 1989 als Lagerarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Sein ursprünglicher Arbeitsvertrag von 1989 verweist auf die Tarifverträge des Einzelhandels NRW; zugleich war handschriftlich ein Stundenlohn eingetragen. Die Beklagte war bis 2004 tarifgebunden, trat dann aus und hielt ab 2005 mit dem Kläger eine Änderungsvereinbarung über Arbeitszeit und weitere Punkte, nicht aber ausdrücklich über die Vergütung, fest. In späteren Personalveränderungen wurden wiederholt eine befristete Funktionszulage und eine Vergütungsgruppe ausgewiesen; ab 01.01.2015 wurde die Vergütung nach innerbetrieblicher Vergütungsordnung fest vereinbart. Der Kläger verlangt für 2014 Tarifdifferenzen nach Lohngruppe II Lohnstaffel b/c und rügt, die tarifliche Dynamik gelte weiterhin; die Beklagte hält dem entgegen, die Tarifdynamik sei durch die Vertragsänderungen aufgehoben oder durch Personalveränderungen abgelöst worden. • Auslegung des ursprünglichen Formulararbeitsvertrags führt dazu, dass die Bezugnahme auf Tarifverträge in §1 Nr.3 als dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Tarifentgelt zu verstehen ist; bei Unklarheiten greift §305c BGB zugunsten des Arbeitnehmers. • Die Änderungsvereinbarung vom 01.03.2005 stellt keinen eindeutigen Verzicht auf die tarifliche Dynamik dar; die Formulierung "Die dabei nicht genannten Regelungen gelten weiter" ist unter Berücksichtigung der Umstände so zu verstehen, dass die tarifliche Anbindung weiterbesteht. • Personalveränderungen von 2010, 2012 und 2014 über die Gewährung einer Funktionszulage begründen nach Auslegung nach §§133,157 BGB keine konstitutive Festschreibung des grundsätzlichen Tarifentgelts; diese Vereinbarungen betrafen primär die Zulage, nicht die tarifliche Anbindung. • Die Personalveränderung vom 12.01.2015 stellt jedoch eine einvernehmliche Neuregelung der Vergütung dar; damit wurde ab 01.01.2015 die tarifliche Anbindung durch eine individualvertragliche Lohnvereinbarung (2.059,77 €) abgelöst. • Zur Höhe der für 2014 zustehenden Vergütung: Der Kläger ist überwiegend als Lagerarbeiter tätig und erfüllt nicht die Voraussetzungen der höheren Lohnstaffel c; seine Ansprüche richten sich deshalb nach Lohngruppe II Lohnstaffel b. • Die klägerischen Zahlungsansprüche für den Zeitraum 01.01.2014–31.12.2014 in Höhe von insgesamt 2.097,44 € sind nach §§611, 242 BGB bzw. unter Bezug auf §2 Lohntarifvertrag begründet; Zinsen standen dem Kläger ebenfalls zu. • Die Ausschlussfristen des MTV wurden gewahrt; die Klage war rechtzeitig erhoben. • Die Revision wurde zugelassen. Die Berufungen der Parteien wurden zum Teil stattgegeben. Die Beklagte wird zur Zahlung von insgesamt 2.097,44 € brutto an den Kläger verurteilt sowie zur Zahlung von Zinsen aus Teilbeträgen seit den genannten Zeitpunkten. Die Klage ist insoweit erfolgreich; im Übrigen wurde sie abgewiesen, weil ab dem 01.01.2015 eine neue individuelle Lohnvereinbarung die tarifliche Anbindung ablöste. Der Kläger hat damit Anspruch auf die für 2014 berechneten Tarifdifferenzen aufgrund der Auslegung des ursprünglichen Vertrags als dynamische Verweisung; für 2015 hingegen ist der Anspruch entfallen, weil die Parteien eine neue Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Die Kosten des Rechtsstreits wurden anteilig verteilt und die Revision für beide Parteien zugelassen.