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Beschluss

5 Ta 105/15

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2015:0601.5TA105.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 11.12.2014 gegen den Prozesskostenhilfe-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.11.2014 – 1 Ca 1898/14 - wird zurückgewiesen. Kosten werden für diesen Beschluss nicht erhoben. 1 Gründe 2 I. Unter dem 05.08.2014 war von der Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben worden. Im anberaumten Gütetermin vom 30.10.2014 beantragte der Beklagte zur Verteidigung im Rechtsstreit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Unterlagen lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Das Gericht setzte im Gütetermin durch verkündeten Beschluss zur Einreichung eine Frist von drei Wochen. Das Verfahren endete durch einen in diesem Termin geschlossenen Widerrufsvergleich nach Ablauf der bis zum 18.11.2014 laufenden Widerrufsfrist. Mit Beschluss vom 28.11.2014 wies das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels ausreichender Mitwirkung der Partei zurück, da die Unterlagen für die Bewilligung bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht waren. Dieser Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter am 19.12.2014 zugestellt. 3 Bereits mit Schriftsatz vom 11.12.2014, eingegangen am 15.12.2014, beantragte der Beklagtenvertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der nicht eingereichten Prozesskostenhilfeunterlagen und reichte diese ein. Auf den Hinweis des Arbeitsgerichtes, dass eine Wiedereinsetzung mit der Prozesshandlung zu verbinden sei, weshalb der Antrag, falls anderweitiger Vortrag nicht erfolgt, als sofortige Beschwerde ausgelegt wird, diese aber keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben wird, erfolgte keine Erwiderung, weshalb das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.02.2015 der unterstellten sofortigen Beschwerde nicht abhalf und den Sachverhalt dem Beschwerdegericht vorlegte. Ein gerichtlicher Hinweis des Beschwerdegerichts bezüglich der fehlenden Erfolgsaussicht blieb ebenfalls unbeantwortet. 4 II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. 5 Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung durch das Arbeitsgericht wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) ist nicht zu beanstanden. 6 Gemäß der §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfe-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Vollständig ist die Prozesskostenhilfe-Antragstellung, wenn sie § 117 Abs. 2 ZPO entspricht. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor. Diesem sind entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht darüber hinaus verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft gemacht. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen oder Auskünfte einholen (§ 118 Abs. 2 ZPO). Dies entbindet den Antragsteller jedoch nicht von seiner Verpflichtung, die notwendigen Belege zur Glaubhaftmachung auch ohne gerichtliche Aufforderung von sich aus gemäß § 117 Abs. 2 ZPO der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Geschieht dies nicht, muss das Gericht auf den Mangel hinweisen und innerhalb einer gesetzten Frist zur Glaubhaftmachung auffordern (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die erforderlichen Belege müssen bis zum Ende der Instanz vorliegen, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, da sie nur so dem gesetzlichen Zweck gerecht wird, der mittellosen Partei die Durchführung eines Rechtsstreites zu ermöglichen. 7 Eine Bewilligung nach Instanzende ist deshalb nur dann möglich, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können oder besondere Ausnahmefällen vorliegen. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - aber eingehalten werden. Ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt der Beendigung der Instanz begründet zurückgewiesen worden, kann die Prozesskostenhilfeentscheidung nicht durch Nachreichung der Unterlagen in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden (grundsätzlich hierzu BAG, Beschluss v. 03.12.2003, 2 AZB 19/03, - juris -; ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, siehe nur Beschluss v. 30.11.2011, 5 Ta 506/11; 13.11.2013, 5 Ta 554/13). 8 Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen - insbesondere wegen Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks sowie Nichtbeifügung „entsprechender Belege“ (siehe dazu schon LAG Hamm v. 08.08.2002 – 4 Ta 489/02, AR-Blattei ES 1290 Nr. 32) - setzt grundsätzlich eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus (so bereits LAG Hamm Beschluss v. 30.12.2005, 4 Ta 555/05). Daher darf das Arbeitsgericht nach Eingang eines PKH-Gesuchs nicht bis zur Instanz- bzw. Verfahrensbeendigung zuwarten und dann den PKH-Antrag wegen Nichtvorlage des Vordrucks und/oder Unvollständigkeit der Unterlagen zurückweisen. Das Arbeitsgericht muss die bedürftige Partei zwar nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB), wohl aber so rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinweisen, dass diese vor dem (nächsten) Termin, der je nach dem Zeitpunkt der Einreichung des PKH-Gesuchs der Güte- oder der Kammertermin sein kann, und damit vor der (möglichen) Instanz- oder Verfahrensbeendigung behoben werden können (LAG Hamm, wie vor, mit weiteren Nachweisen, ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern). 9 Nur wenn das Arbeitsgericht gegen ihm obliegende Pflichten verstoßen hat, ist eine mögliche Rückwirkung der Bewilligung auf einen Zeitpunkt, zu dem bei pflichtgemäßem Handeln des Gerichtes ein ordnungsgemäßer Antrag als gestellt zu betrachten wäre, in Betracht zu ziehen (so entschieden LAG Hamm, Beschluss vom 27.05.2013, 5 Ta 175/13, n.v.). 10 Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Das Gericht hat zeitgleich mit der Beantragung der Prozesskostenhilfe die erforderliche Frist zur Beibringung der erforderlichen Unterlagen für die Bewilligung gesetzt. Dieses erfolgte auch formgerecht. Der entsprechende Beschluss ist in mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Beklagten erfolgt. Einer Zustellung für die Ingangsetzung der gesetzten Frist für die Einreichung der Prozesskostenhilfeunterlagen bedurfte es nicht, da aufgrund mündlicher Verhandlung verkündete Beschlüsse mit ihrer Verkündung wirksam werden (Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 329 Rz. 8, 13). Die Frist zur Abgabe der Unterlagen endete daher am 20.11.2014. Weder zu diesem Zeitpunkt noch zum Zeitpunkt der abweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts am 28.11.2014 lagen die erforderlichen Unterlagen vor. 11 Die vom Beklagten begehrte Wiedereinsetzung in die Frist zur Vorlage der Unterlagen für Bewilligung von Prozesskostenhilfe kam nicht in Betracht. Die Wiedereinsetzung kommt gemäß § 233 ZPO nur in Betracht bei versäumten Notfristen oder in § 233 ZPO ausdrücklich benannte andere Fristen. Die Frist zur Einreichung der Prozesskostenhilfeunterlagen ist keine Notfrist (siehe aus neuerer Zeit LAG Köln, Beschluss vom 30.03.2015, 2 Ta 25/15, juris; allg.Meinung). Eine Widereinsetzung in diese Frist kommt nicht, auch nicht analog, in Betracht (siehe nur OLG Bamberg, Beschluss vom 23. Juli 1996 – 7 WF 95/96 –, juris). Die Verweigerung der Prozesskostenhilfe für den Fall der Einreichung von Unterlagen nach dem Instanzende stellt keine Sanktion dar sondern widerspricht Sinn und Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. 12 Nach § 114 ZPO wird der mittellosen Partei Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung bewilligt. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei - bzw. deren Prozessbevollmächtigter - die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten deckt. Vielmehr geht es dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe - hier nach Ende der Instanz - einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. 13 Es liegt daher bei der Partei unter Mithilfe ihres Prozessbevollmächtigen, der diese allseits bekannte Rechtsprechung zu berücksichtigen hat, für die rechtzeitige Vorlage der Unterlagen Sorge zu tragen. Dieses wäre vorliegend schon deshalb unproblematisch möglich gewesen, da der Beklagte im Gerichtstermin selbst anwesend war und eine entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf der Rechtsantragsstelle erhalten, ausfüllen und abgeben können hätte, die Nachreichung von Unterlagen wäre das möglich gewesen. Ebenso wäre es möglich gewesen, einen Antrag auf Verlängerung der gesetzten gerichtlichen Frist zu stellen. All das ist nicht geschehen. 14 Der als sofortige Beschwerde gegen Beschluss des Arbeitsgerichts auszulegende Antrag auf Widereinsetzung wird zurückgewiesen. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 3 Abs. 2 GKG, i.V.m. Ziff. 8614 Anlage 1 GKG. Die Nichterhebung der Kosten beruht auf dem Umstand, dass jedenfalls eine ausdrückliche sofortige Beschwerde nicht erhoben worden ist. 16 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.