Beschluss
12 Ta 389/15
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2015:0729.12TA389.15.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den eine Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 27.05.2015 – 3 Ca 895/15 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den eine Aussetzung des Verfahrens ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 27.05.2015 – 3 Ca 895/15 wird zurückgewiesen. Gründe I. In dem Verfahren 3 Ca 2192/14 beim Arbeitsgericht Bochum streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung. Mit Urteil vom 15.04.2015 hat das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam gehalten und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Über die beim Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 17 Sa 671/15 anhängige Berufung ist noch nicht entschieden. Termin ist anberaumt für den 29.10.2015. Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger Annahmeverzugsansprüche gegen die Beklagte für die Zeit nach Ausspruch der Kündigung vom 01.01.2015 bis zum 30.04.2015 abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I geltend. Mit Schriftsatz vom 15.05.2015 hat die Beklagte wegen Vorgreiflichkeit beantragt, den Annahmeverzugsrechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens auszusetzen. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.05.2015 zurückgewiesen, weil die Aussetzung billigem Ermessen widerspreche und wegen des arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatzes im Regelfall davon auszugehen sei, dass der Arbeitnehmer auf seine Vergütung angewiesen ist. Gegen den ihn am 10.06. zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 19.06.2015 sofortige Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, das Arbeitsgericht habe in seiner Entscheidung nicht sämtliche Aspekte des Falles zugrunde gelegt, sondern ausschließlich auf das Beschleunigungsgebot des Arbeitsgerichtsgesetzes abgestellt und deswegen nicht alle weiteren Aspekte des Falles berücksichtigt. Bereits deswegen sei der Aussetzungsbeschluss fehlerhaft. Dem ist der Kläger entgegengetreten, da das Arbeitsverhältnis fortbestehe und er auf die Vergütung angewiesen sei. Mit Beschluss vom 07.07.2015 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, die Gründe, die im Rahmen einer Ermessenserwägung gegen die Aussetzung des Verfahrens sprächen, überwögen. Zwar sei der Kündigungsschutzprozess für den Annahmeverzugsprozess vorgreiflich, dennoch widerspreche eine Aussetzung billigem Ermessen. Der Kläger sei dringend auf seine Vergütung angewiesen. Deswegen sei es ihm nicht zuzumuten, während der Dauer des Berufungsverfahrens auf die Durchsetzung seiner für ihn existenziell bedeutsamen Geldansprüche zu verzichten. Im Kündigungsschutzprozess habe die gleiche Kammer im Urteil darauf abgestellt, weder die unternehmerische Entscheidung noch die Dauerhaftigkeit des Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit seien substantiiert dargelegt worden. Ob der Beklagten ein anderer Vortrag in der Berufungsinstanz gelinge, könne die Kammer nicht einschätzen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist aber nicht begründet. 1. Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zu Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Dabei reicht die Bejahung der Vorgreiflichkeit für eine Aussetzung der Entscheidung nach § 148 ZPO für sich allein nicht aus, sondern sie unterfällt zusätzlich der richterlichen Ermessensausübung. Dabei hat sich das Ermessen innerhalb der gesetzlichen Grenzen an den gesetzgeberischen Zwecken der Vorschrift zu orientieren. In der Natur der Sache liegt es, dass die Ermessensausübung in erster Linie Aufgabe des erstinstanzlichen Gerichtes ist. Das Beschwerdegericht kann deshalb sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle der Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichtes setzen. Es prüft nur, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht in Übereinstimmung zu bringenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. LAG Hamm, 10.05.2013 – 7 Ta 155/13; 21.03.2011 – 1 Ta 130/11; 18.10.2010 – 1 Ta 494/10; 14.08.2013 – 1 Ta 379/13; 16.12.2014 – 12 Ta 665/14) oder aber eine Ermessensentscheidung unterblieben ist (LAG Hamm, 14.08.2013 – 1 Ta 379/13). Bei seiner Ermessensentscheidung hat das Arbeitsgericht die Vor- und Nachteile der Aussetzung abzuwägen. Bei Klagen auf Annahmeverzugslohn, die wie hier von der Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits abhängen, muss das Arbeitsgericht zumindest kursorisch die Erfolgsaussichten des vorgreiflichen Rechtsstreits prüfen (vgl. LAG Hamm, 25.01.2010 – 1 Ta 822/09; Göhle-Sander, Festschrift für Düwell, 2011, S. 254). Richtigerweise ist bei der Ausübung des Ermessens im arbeitsgerichtlichen Verfahren der Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG zu berücksichtigen. Mit ihm will der Gesetzgeber Arbeitnehmern, die auf ihre Arbeitsvergütung existenziell angewiesen sind, als typischerweise schwächerem Teil die effektive Durchsetzung seiner Ansprüche in einem beschleunigten Verfahren ermöglichen, um zügig zu einem vorläufig vollstreckbaren Titel zu gelangen, ohne Sicherheit leisten zu müssen (LAG Hamm, 28.04.2010 – 1 Ta 179/10). 2. Danach ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Rechtsstreit nicht auszusetzen, sondern fortzusetzen, nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat die hier vorliegenden Umstände berücksichtigt und im Einzelnen gegeneinander abgewogen. a) Grundsätzlich liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 148 Abs. 1 ZPO vor. Der Kündigungsschutzprozess ist vorgreiflich für den Annahmeverzugsprozess, da der Kläger nur dann Ansprüche gemäß § 615 BGB i. V. m. § 611 BGB und dem Arbeitsvertrag geltend machen kann, wenn das Arbeitsverhältnis noch besteht. b) Hier hat das Gericht sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gehalten. Das Gericht hat sich sowohl auf den arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz nach § 9 Abs. 1 ArbGG bezogen als auch die Prozessökonomie, nach der grundsätzlich widerstreitende Entscheidungen vermieden werden sollen. Nach dem arbeitsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz soll der klagenden Partei schnell zum Recht verholfen werden, weil gerade auch im Zahlungsprozess Arbeitnehmer auf die ihnen zustehende Vergütung angewiesen sind. Jedenfalls in den ersten drei Monaten des Verzugszeitraumes hat der Kläger ca. 1.000,-€ weniger monatliches Einkommen zur Verfügung gehabt. In Anbetracht der vom Kläger vorgetragenen monatlichen Belastungen hat das Gericht die Entgeltansprüche als existenziell bedeutsam angesehen und ein Abwarten des Berufungsverfahrens im Kündigungsschutzprozess für nicht zumutbar gehalten. Dies wird dadurch bestätigt, dass nunmehr das Berufungsverfahren für den 29.10.2015 terminiert worden ist. Dem hat die Beklagte nichts entgegenzusetzen vermocht, was das Arbeitsgericht zu ihren Gunsten in sein Ermessen hätte einstellen können. Insbesondere war es dem Arbeitsgericht nicht möglich, sich noch näher mit den Prozessaussichten des Berufungsverfahrens zu beschäftigen, da die Beklagte weder die gerichtliche Auflage vom 23.06.2015 erfüllt noch die bereits vorliegende Berufungsbegründung zu den Gerichtsakten gereicht hat. Für den Monat April 2015, für den streitig ist, ob der Kläger eine neue Beschäftigung aufgenommen hat oder nicht, hat das Arbeitsgericht zutreffend im Rahmen seiner Ermessensausübung darauf hingewiesen, dass die Beklagte insoweit kein wirtschaftliches Risiko eingeht, da gemäß § 615 S. 2 BGB ein Anrechnungstatbestand vorliegen müsste. Darüber hinaus geht die Beklagte hier auch für die ersten drei Monate für den Fall, dass sie mit ihrer Ansicht durchdringt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2014 war, auch nur ein eingeschränktes Risiko ein, da die Vergütungsansprüche des Klägers jedenfalls im großem Umfang auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen sind. 3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, da die durch die Beschwerde entstandenen Kosten einen Teil der Gesamtkosten des Rechtsstreits bilden, über die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Entscheidung zur Hauptsache gemäß § 91 ff. ZPO zu befinden ist (BGH, 12.12.2005 – II ZB 30/04 – NJW-RR 2006, 1289). Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 72, 78 ArbGG besteht kein Anlass. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde ein Rechtsmittel nicht gegeben.