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Urteil

10 Sa 156/15

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ankündigung, sich im Falle der Verweigerung von Urlaub krankzumelden, kann bereits unabhängig von einer späteren Erkrankung einen wichtigen Grund nach § 626 Abs.1 BGB darstellen. • Ist die Ankündigung einer Krankschreibung zu dem Zeitpunkt objektiv nicht erkennbar gewesen, trifft den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast zu den konkret vorliegenden Krankheitssymptomen. • Bei Verdacht auf vortäuschte Arbeitsunfähigkeit kann die rückwirkend ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Beweiswert erschüttert sein; hat der Arbeitnehmer die Darlegungslast nicht erfüllt, bleibt die Kündigungskündigung begründet. • Bedrohungen oder Einschüchterungen des Vorgesetzten können die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers entscheiden und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen Androhung rückwirkender Krankschreibung und Bedrohung des Vorgesetzten • Die Ankündigung, sich im Falle der Verweigerung von Urlaub krankzumelden, kann bereits unabhängig von einer späteren Erkrankung einen wichtigen Grund nach § 626 Abs.1 BGB darstellen. • Ist die Ankündigung einer Krankschreibung zu dem Zeitpunkt objektiv nicht erkennbar gewesen, trifft den Arbeitnehmer eine sekundäre Darlegungslast zu den konkret vorliegenden Krankheitssymptomen. • Bei Verdacht auf vortäuschte Arbeitsunfähigkeit kann die rückwirkend ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Beweiswert erschüttert sein; hat der Arbeitnehmer die Darlegungslast nicht erfüllt, bleibt die Kündigungskündigung begründet. • Bedrohungen oder Einschüchterungen des Vorgesetzten können die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers entscheiden und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Der Kläger, seit 2010 bei der Beklagten als Produktionshelfer beschäftigt, beantragte am 30.06.2014 kurzfristig Urlaub für die Spätschicht. Nach mehreren Kontakten mit seinem Vorgesetzten y2 lehnte dieser den Urlaub ab; der Kläger erklärte daraufhin, er gehe zum Arzt und meldete sich später krank. Am 01.07.2014 legte der Kläger eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für 30.06.–02.07.2014 vor. Am 02.07.2014 sandte er dem Vorgesetzten SMS in türkischer Sprache und führte ein weiteres streitiges Gespräch, in dem dieser sich später bedroht fühlte. Die Beklagte hörte den Betriebsrat an und kündigte am 14.07.2014 fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Kläger klagte gegen die Kündigung; sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht führten Beweisaufnahmen durch und hielten die Fristlosigkeit der Kündigung für gerechtfertigt. • Rechtliche Grundlagen: § 626 Abs.1, Abs.2 BGB; Grundsätze zur zweistufigen Prüfung der außerordentlichen Kündigung und zur sekundären Darlegungslast des Arbeitnehmers bei behaupteter Erkrankung. • Ankündigung einer künftigen Krankmeldung: Nach ständiger Rechtsprechung kann die Androhung einer künftigen, zum Zeitpunkt nicht bestehenden Erkrankung, um einen Urlaubswunsch durchzusetzen, per se einen wichtigen Grund nach § 626 Abs.1 BGB begründen, weil der Arbeitnehmer seine Rücksichtnahmepflicht verletzt und das Vertrauen in seine Redlichkeit zerstört. • Abwägung bei tatsächlicher Erkrankung: War der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Ankündigung bereits objektiv erkrankt, ist die Bewertung milder; dann hat der Arbeitnehmer darzulegen, welche konkreten Symptome vorlagen und warum er berechtigterweise eine Arbeitsunfähigkeit annahm. • Beweiswürdigung: Das Gericht folgte der glaubhaften Aussage des Vorgesetzten y2, wonach der Kläger vor der Äußerung „Dann gehe ich jetzt zum Arzt“ nicht von Krankheit gesprochen habe. Der Vortrag des Klägers, er habe am Vormittag seinen Hausarzt vergeblich versucht zu erreichen, wurde durch den Zeugen Dr. y nicht bestätigt. • Erschütterung des Attestbeweises: Die rückwirkende Krankschreibung und die unklaren ärztlichen Befunde führten zur Erschütterung des Beweiswerts der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; der Kläger konnte seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllen. • Interessenabwägung: Zu Gunsten des Arbeitgebers sprach die Schwere der Pflichtverletzung; zusätzlich brachte das Gericht eine Bedrohungshandlung gegenüber dem Vorgesetzten am 02.07.2014 als weiteres gravierendes Fehlverhalten zum Gewicht. • Formelle Voraussetzungen: Die Kündigungsfrist nach § 626 Abs.2 BGB wurde eingehalten und die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG stand der Wirksamkeit nicht entgegen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die fristlose Kündigung vom 14.07.2014 für wirksam erklärt. Begründend führte das Gericht aus, dass die Ankündigung, sich bei Ablehnung des Urlaubs krankzumelden, zusammen mit der unklaren rückwirkenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und der konkreten Drohung gegenüber dem Vorgesetzten das Vertrauen der Arbeitgeberin in die Redlichkeit des Klägers zerstört habe. Der Kläger habe seine sekundäre Darlegungslast zu den konkreten Krankheitssymptomen nicht erfüllt, sodass der Beweiswert des Attests erschüttert sei. Wegen der Schwere der Pflichtverletzungen sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist der Beklagten nicht zumutbar gewesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen und die Revision wurde nicht zugelassen.