Urteil
9 Sa 777/15
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2015:1027.9SA777.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.01.2013, Az. 5 Ca 2251/12, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens 3 AZR 739/13 werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.01.2013, Az. 5 Ca 2251/12, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens 3 AZR 739/13 werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Erhöhung der Betriebsrente des Klägers. Der am 19. März 1939 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.04.1954 bis zum 31.05.1996 bei der A GmbH & Comp. in B als Schweißer tätig. Diese Arbeitgeberin sagte ihm eine Betriebsrente gemäß den „Richtlinien über die Gewährung von Leistungen aus der Unterstützungskasse“ der „Unterstützungseinrichtung der Firma A & Comp. e. V. in B“ zu. Die Arbeitgeberin des Klägers befasste sich mit der Herstellung und dem Handel lüftungstechnischer Apparate und Anlagen. Sie war ihrerseits Mutterunternehmen der C Apparatebau GmbH in D, der späteren F GmbH. Am 25.10.1995 schlossen die A GmbH & Comp. und der in ihrem Betrieb bestehende Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan ab. 1995 wurden zunächst 57 Arbeitsplätze abgebaut. Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit Schreiben vom 20.10.1995 zum 31.05.1996 gekündigt. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der A GmbH & Comp. betrug im Jahr 1995 minus 5.844.198,60 €. 1996 baute die A GmbH & Comp. weitere 76 Arbeitsplätze ab. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug in diesem Jahr minus 3.507.517,50 €. Durch formwechselnden Umwandlungsbeschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.08.1997 wurde die A GmbH & Comp. in die Beklagte umgewandelt. Die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister des Amtsgerichts Mönchengladbach erfolgte am 27.10.1997. Hauptgesellschafterin der Beklagten ist die F AG , die vormalige Beklagte zu 2). Ebenfalls am 25.08.1997 hat die Beklagte als beherrschtes Unternehmen mit der H Klimatechnik GmbH in G als herrschendes Unternehmen einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit Wirkung ab Beginn des Geschäftsjahres 1997abgeschlossen. Erstmals ab 1997 stattete die Beklagte die Unterstützungskasse durch Zuführung von Kassenvermögen mit finanziellen Mitteln aus. In den Jahren 1997 bis 2006 war das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten negativ. Seit 1999 erfolgte durch die Beklagte zu 1) keine Produktions- oder Vertriebsleistung mehr; die Beklagte zu 1) beschäftigt seitdem keine Arbeitnehmer mehr. Ab dem 01.04.1999 erhielt der Kläger auf der Grundlage der ihm erteilten Versorgungszusage eine monatliche Betriebsrente in seitdem unveränderter Höhe von 298,59 €. Durch Vereinbarung vom 22. März 2002 wurde der zwischen der Beklagten und der H Klimatechnik GmbH bestehende Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit Wirkung zum 1. Juni 2002 aufgehoben. Am 10. September 2002 schloss die Beklagte als beherrschtes Unternehmen mit der Rechtsvorgängerin der F AG, der H AG, als herrschendes Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab. Im Jahre 2007 erzielte die Beklagte einen Unternehmensgewinn in Höhe von 293.855,58 € und im Jahre 2008 in Höhe von 743.030,08 € aus der Ergebnisübernahme der H GmbH. 2009 war das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten wieder negativ, nachdem in diesem Jahr die Umstellung der Pensionsbewertung von Teilwertverfahren auf das Anwartschaftsverfahren zum 31.12.2009 vorgenommen wurde. Im Jahre 2010 beliefen sich die Verluste der Beklagten infolge der Schließung ihrer Tochtergesellschaft, der F GmbH auf 2.130.555,80 €. Am 28.05.2010 verlegte die Beklagte ihren Sitz von B nach G. Durch Verschmelzung, Sitzverlegung und Firmenänderung ging der zwischen der Beklagten und der F AG bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zum 05.07.2010 auf die H AG über. Im Jahre 2011 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) minus 11.903,78 €. Wie auch in den Vorjahren wurden die Verluste durch die H AG übernommen. Die Beklagte hat Versorgungsverpflichtungen gegenüber 248 Versorgungsberechtigten. Die Rentenzahlungen an die Betriebsrentner wickelt die Beklagte ab. Sie belastet zum einen die Unterstützungskasse mit dem Aufwand für die Betriebsrenten und erteilt der Unterstützungskasse zum anderen Zinsgutschriften aus Geldanlagen, die die Beklagte für die Unterstützungskasse verwaltet. Die jährlichen Zahlungen der Unterstützungskasse sind von rund 664.000,00 € im Jahre 2001 auf rund 587.000,00 € im Jahre 2011 gesunken. Im Jahre 2011 betrug die Zuführung der Beklagten zum Kassenvermögen der Unterstützungskasse 267.336,67 €. Die erforderlichen Pensionsrückstellungen bei der Unterstützungskasse für die Rentenverpflichtungen beliefen sich am 31.12.2011 auf 7.003.011,00 €. Mit seiner Klage hat der Kläger die Erhöhung der Betriebsrente um monatlich 59,42 € ab dem 01.04.2011 begehrt. Der Kläger hat bestritten, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, Rentenanpassungen gemäß § 16 BetrAVG durchzuführen. Hierzu hat er vorgetragen, jedenfalls noch im Jahre 2005 sei gegenüber einem Betriebsrentner eine Rentenanpassung vorgenommen worden. Auch wenn die Beklagte tatsächlich nicht zur Rentenanpassung in der Lage sei, hafte die H AG. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.2009 rechtfertige der Beherrschungsvertrag – nunmehr ohne weitere Voraussetzungen – einen sogenannten Berechnungsdurchgriff. Darüber hinaus sei die Beklagte nur noch eine Rentengesellschaft, die ausschließlich die Versorgungsverbindlichkeiten der Betriebsrentner verwalte. Den versorgungspflichtigen Arbeitgeber treffe eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme auf die Vermögensinteressen der Rentner. Hieraus resultiere die Verpflichtung, eine Rentengesellschaft auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert würden, hinreichend mit finanziellen Mitteln auszustatten. Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zu einer ausreichenden Ausstattung der Rentengesellschaft führe zu einem Schadensersatzanspruch gegen die H AG, die (vormalige) Beklagte zu 2), als den übertragenden Rechtsträger. Der Kläger hat beantragt die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 772,46 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2002 zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, künftig über 258,59 € hinaus weitere 59,42 € an jedem Monatsletzten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit diesem Tag, beginnend mit dem 30.60.2012 an ihn zu zahlen. Die Beklagten haben beantragen, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen, die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1) rechtfertige die Ablehnung einer Rentenanpassung, weil hierdurch das Unternehmen übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Beklagte zu 1) sei nach einer Abwicklungsphase in 1995 bis 1998 zu einer Gesellschaft geworden, deren hauptsächlicher Geschäftsgegenstand die Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen sei. Mit Ausnahme der Jahre 2007 und 2008 habe die Beklagte zu 1) seit 1995 in jedem Jahr erhebliche Verluste erlitten, die sich von 1995 bis 2011 auf 25.929.949,23 € kumuliert hätten. Der zwischen den Beklagten bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag führe nicht zu einem Berechnungsdurchgriff auf die F AG - Beklagte zu 2) -, welche auf die Beklagte zu1) keinen negativen Einfluss genommen habe. Im Gegenteil seien vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2011 von der Beklagten zu 2) die Verluste der Beklagten zu 1) in Höhe von 5.056.622,31 € übernommen worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Januar 2013, Az. 5 Ca 2251/12, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die wirtschaftlichen Verhältnisse allein der Beklagten zu 1) würden eine Erhöhung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht tragen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten zu 2) seien nicht im Wege eines Berechnungsdurchgriffs maßgeblich. Es fehle insoweit an der Verwirklichung konzerntypischer Gefahren. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 218 ff. d. A.).verwiesen Das Urteil ist dem Kläger am 04.02.2013 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die am 28.02.2013 eingelegte und mit dem - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.05.2013 - am 06.05.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung. Der Kläger hat sich unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage gegen das erstinstanzliche Urteil gewandt. Er hat ergänzend vorgetragen, das Arbeitsgericht habe sich mit den Ausführungen zu einem Berechnungsdurchgriff im Vertragskonzern in den Gründen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.2009 - 3 AZR 369/07 - nicht hinreichend auseinandergesetzt. Danach sei wegen des zwischen den Beklagten bestehenden Beherrschungsvertrages ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 2) ohne weitere Voraussetzungen vorzunehmen. In der ersten Berufungsverhandlung hat der Kläger klargestellt, dass sich in dem zunächst angekündigten Berufungsantrag wie schon im erstinstanzlichen Antrag auf künftige Leistung genannten Betrag ein Fehler befindet und dieser richtig 298,59 € lauten müsse. Weiter hat er im Hinblick darauf, dass die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, die Anpassungsprüfungen einheitlich zum Stichtag 1. Juli im Dreijahresturnus, zuletzt am 1. Juli 2011 vorgenommen zu haben, klargestellt, dass er nunmehr eine Anpassung für den Zeitraum ab April 1999 bis zum Prüfungsstichtag 1. Juli 2011 begehrt. Unter Zugrundelegung der Indexwerte des VPI 2005 für die Monate März 1999 und Juni 2011 begehrt der Kläger eine Anpassung der Ausgangsrente von 21,7%, woraus eine Erhöhung von monatlich 64,79 € resultiert. Er hat weiter klargestellt, dass er mit dem Antrag zu 1) nunmehr den Rückstand für 24 Monate ab Juli 2011 bis einschließlich Juni 2013 von monatlich 64,79 € gleich insgesamt 1554,96 € und mit dem Antrag zu 2) die künftige Leistung des Mehrbetrags ab dem Monat Juli 2013 verfolgt. Hinsichtlich der Zinsen hat der Kläger erklärt, diese fordere er nicht mehr für die Zeit vor Rechtskraft der Entscheidung in diesem Rechtsstreit. Die zunächst auch gegen die Abweisung der gegen die F AG als vormalige Beklagte zu 2) gerichtete Klage eingelegte Berufung hat der Kläger zurückgenommen. Der Kläger hat noch beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Herne vom 09.01.2013, Az. 5 Ca 2251/12, teilweise abzuändern und die Beklagte zu 1) zu verurteilen: 1. an den Kläger 1.554,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Rechtstreit zu zahlen und 2. an den Kläger künftig monatlich über 298,59 € brutto hinaus weitere 64,79 € brutto, fällig jeweils am Letzten eines Monats, beginnend mit dem Monat Juli 2013, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung in diesem Rechtsstreit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur Sach- und Rechtslage verteidigt. Sie hat ergänzend vorgetragen, die wirtschaftliche Lage der Beklagten allein rechtfertige keine Anpassung der Betriebsrente. Die F AG habe keine negativen Einflüsse auf die Beklagte ausgeübt, so dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor der Entscheidung vom 26. Mai 2009-3 AZR 369/07 ein Berechnungsdurchgriff ausscheide. Das Landesarbeitsgericht hat in dem Berufungsverfahren 9 Sa 277/13 durch Urteil vom 2. Juli 2013 auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 09.01.2013, Az. 5 Ca 2251/12 teilweise abgeändert und die Beklagte zu dort näher genannten Zahlungen verurteilt sowie die Revision zugelassen. Das Bundesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 10. März 2015 in dem Revisionsverfahren 3 AZR 739/13 auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. Juli 2013 - 9 Sa 277/13 - aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Kläger trägt ergänzend vor, die mit dem Abschluss des Beherrschungsvertrages entstandene Gefahrenlage habe sich verwirklicht. Als Weisungen seien nicht nur solche beachtlich, die in Form von Gesellschafterbeschlüssen ergangene seien. Der hierfür relevante Zeitraum umfasse nicht nur die letzten drei Jahre vor dem Stichtag der Anpassungsprüfung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Herne vom 09.01.2013, Az. 5 Ca 2251/12, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen: 1. an den Kläger 1.554,96 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Rechtstreit zu zahlen und 2. an den Kläger künftig monatlich über 298,59 € brutto hinaus weitere 64,79 € brutto, fällig jeweils am Letzten eines Monats, beginnend mit dem Monat Juli 2013, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung in diesem Rechtsstreit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt ergänzend vor, die F AG habe gegenüber der Beklagten keine speziellen Weisungen erteilt und insbesondere solche, die, wenn sie unterblieben wären, zu einer wirtschaftlichen Lage geführt hätten, die eine Anpassung der Versorgungsleistungen ermöglicht hätte habe es nicht gegeben. Dies beruhe darauf, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten davon geprägt sei, dass sie nicht mehr produzierend tätig sei, sondern nur noch die Versorgungsverpflichtungen abwickele. Auch Weisungen hinsichtlich der Dotierung der Unterstützungskasse habe es nicht gegeben. Die Teilnahme der Beklagten am Cash Pooling der F sei für die Beklagte nicht negativ, sondern habe sich positiv ausgewirkt. Die Einstellung des operativen Geschäfts der Beklagten beginnend seit 1995 sei aus unternehmerischen, wirtschaftlichen und finanziellen Gründen zwingend erforderlich gewesen. Auch in den Jahren 2012 bis 2014 habe die Beklagte Verluste erlitten, welche die F AG übernommen habe. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt (§ 519 ZPO i. V. m.§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und innerhalb der Frist (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und auch ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.Vm.§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. II. Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf die Erhöhung seiner betrieblichen Altersversorgung um rechnerisch in der ersten Berufungsverhandlung unstreitig gewordene 64,79 € brutto monatlich ab dem 1. Juli 2011 und damit auf Zahlung der Rückstände für die Monate Juli 2011 bis einschließlich Juni 2012 in Höhe von 1.554,96 € brutto sowie auf die künftige Zahlung des monatlichen Mehrbetrages ab dem Monat Juli 2013. Dies ergibt sich in Ausübung billigen Ermessens unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin, § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente nicht anzupassen, entspricht billigem Ermessen. a) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2BetrAVG verpflichtet, zum 1. Juli 2011 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den seit Rentenbeginn am 1. April 1999 eingetretenen Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. b) Unstreitig besteht ein Anpassungsbedarf in der Höhe, in welcher der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente um 21,7 vH und damit iHv. 64,79 € monatlich begehrt. c) Bei einer allein auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten abstellenden Betrachtung ohne Berücksichtigung der sich aus dem Beherrschungsvertrag ergebenden Folgerungen wäre die Beklagte ebenso unstreitig nicht in der Lage, die Lasten der Anpassung zu tragen. d) Auch die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der F AG als der herrschenden Gesellschaft liegen nicht vor. aa) Verlangen die Betriebsrentner der abhängigen Gesellschaft während des Bestehens des Beherrschungsvertrages eine Anpassung ihrer Betriebsrente, kommt es zunächst auf deren wirtschaftliche Lage an, weil sie Versorgungsschuldnerin bleibt. Die Anpassungsprüfungspflicht nach§16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert nichts an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10, Rn. 30; BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31). bb) Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2015 - 3 AZR 739/13 ist hinsichtlich des möglichen Berechnungsdurchgriffs auf die Verhältnisse der herrschenden Gesellschaft davon auszugehen, dass das Bestehen eines Beherrschungsvertrags eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1BetrAVG geschützte Interesse der Betriebsrentner am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schafft. Diese rechtfertigt einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat. Im Prozess hat der Versorgungsempfänger zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ein Beherrschungsvertrag besteht. Darüber hinaus muss er lediglich die bloße Behauptung erheben, die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage habe sich verwirklicht. Einer beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen bedarf es nicht. Der Arbeitgeber hat dann im Einzelnen substantiiert und unter Benennung der Beweismittel nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht in einem für die Betriebsrentenanpassung maßgeblichen Umfang verschlechtert hat. Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags rechtfertigt nicht ohne weitere Voraussetzungen einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens. Ein Beherrschungsvertrag eröffnet jedoch Gefahren für die Anpassung laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, weil die beherrschte Gesellschaft auch nachteiligen Weisungen ausgesetzt sein kann. Aus § 16 BetrAVG kann sich deshalb ein Berechnungsdurchgriff ergeben mit der Folge, dass die wirtschaftliche Lage der herrschenden Gesellschaft der beherrschten Gesellschaft zuzurechnen ist. Bei Bestehen eines Beherrschungsvertrags erfolgt ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat (BAG 10. März 2015 - 3 AZR 739/13). cc) Die vorstehenden Voraussetzungen, unter denen der Anpassungsprüfung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG die bei dem herrschenden Unternehmen bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Lage der beherrschten Gesellschaft entscheidend prägen, zugrunde gelegt werden können, liegen nicht vor. Die Beklagte hat im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht und ihre wirtschaftliche Lage nicht in einem für die Betriebsrentenanpassung maßgeblichen Umfang verschlechtert hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Ergebnis der Geschäftstätigkeit der Beklagten bereits vor Abschluss des Beherrschungsvertrages eine Anpassung der Leitungen der betrieblichen Altersversorgung nicht gerechtfertigt hat, wie aus der Anlage B 6 (Bl. 135 d.A.) ersichtlich ist. Zudem hat die Beklagte, worauf sie zu Recht hinweist, bereits im Jahr 1999 die Geschäftstätigkeit am Markt mit ihrer Produktion vollständig stillgelegt und befasst sich seitdem nur noch mit der Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung. Die wesentlichen, seitdem aufgetretenen Verluste wurden und werden auch nach dem Prüfungsstichtag von der F AG getragen. Schon deshalb bleibt kaum Raum für die Erteilung nachteiliger Weisungen an die Beklagte. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Für die Erteilung solcher Weisungen bieten, auch in den Jahren vor dem dreijährigen Zeitraum vor dem Prüfungsstichtag, die überschaubaren Bilanzen der Beklagten keinen Anhaltspunkt. Dies wurde mit den Parteien in der Berufungsverhandlung ausführlich erörtert; auch hierbei ist kein die Erteilung nachteiliger Weisungen als möglich erscheinen lassender, konkreter Anhaltspunkt zu Tage getreten. 2. Das weitere Vorbringen der Parteien, welches die Kammer bedacht hat, bedarf danach keiner Erörterung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf§§ 91, 97 ZPO. IV. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefolgt. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.