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Beschluss

14 Ta 486/15

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2016:0125.14TA486.15.00
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Leitsätze

Auch wenn nach § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO ein Vordruckzwang besteht, kann ausnahmsweise bei offensichtlich fortbestehender Bedürftigkeit aufgrund des durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachgewiesenen Bezuges von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe auf die Verwendung des Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet werden (ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 19. Februar 2015, 10 Ta 228/15, juris)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16. Juli 2015 (2 Ca 202/14) aufgehoben.

Es verbleibt bei der durch Beschluss vom 26. Mai 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn nach § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO ein Vordruckzwang besteht, kann ausnahmsweise bei offensichtlich fortbestehender Bedürftigkeit aufgrund des durch Vorlage des entsprechenden Bescheides nachgewiesenen Bezuges von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe auf die Verwendung des Vordrucks für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet werden (ebenso LAG Berlin-Brandenburg, 19. Februar 2015, 10 Ta 228/15, juris) Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 16. Juli 2015 (2 Ca 202/14) aufgehoben. Es verbleibt bei der durch Beschluss vom 26. Mai 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Dem Kläger wurde auf seinen Antrag vom 30. Januar 2014 hin durch Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 26. Mai 2014 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung für die erste Instanz unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Bewilligung lag zugrunde, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt bereits Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für sich und seine Ehefrau bezog. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015, welches seinem Prozessbevollmächtigten am 11. Juni 2015 zugestellt wurde, forderte das Arbeitsgericht den Kläger zur Abgabe einer erneuten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bis zum 3. Juli 2015 vergeblich auf. Durch die hier angefochtene Entscheidung hob es daraufhin die bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Der Aufhebungsbeschluss wurde am 16. Juli 2015 zugestellt. Mit der am 27. Juli 2015 eingelegten Beschwerde legte der Kläger einen Bescheid des Jobcenter Kreis Paderborn vom 7. Mai 2015 über den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juni 2015 bis 29. Februar 2016 sowie einen Mietvertrag vor und teilte darüber hinaus mit, dass er weiterhin nicht über Vermögen verfügt, ebenso wenig über ein Kraftfahrzeug, Beteiligungen oder Forderungen. Auf den erneuten Hinweis des Arbeitsgerichts auf den nach § 120a Abs. 4 ZPO bestehenden Vordruckzwang im Nachprüfungsverfahren reagierte der Kläger ebenso wenig wie auf den entsprechenden Hinweis des Beschwerdegerichts. II. Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Entgegen der noch im Schreiben des Beschwerdegerichts vom 8. September 2015 geäußerten Rechtsauffassung rechtfertigt die Verletzung des Vordruckzwangs in § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO es im vorliegenden Fall eines nachgewiesenen Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II allein nicht, die bewilligte Prozesskostenhilfe aufzuheben. 1. Auch wenn nach § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO ein Vordruckzwang besteht, kann ausnahmsweise bei offensichtlich fortbestehender Bedürftigkeit auf die Verwendung des Vordrucks verzichtet werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 19. Februar 2015, 10 Ta 228/15, juris, Ls. 2). Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet auch in arbeits- bzw. zivilrechtlichen Streitigkeiten nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch die jeweilige Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber Regelungen treffen, die besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtssuchenden einschränkend auswirken. Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtssuchenden nicht unverhältnismäßig belasten (vgl. BVerfG, 3. Juli 2001, 2 BvR 1008/01, NJW-RR 2002, 135, LAG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rn. 13). Bei einer offensichtlich weiter bestehenden Bedürftigkeit der Partei wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, wenn das Gericht wegen eines Formfehlers durch die Nichterfüllung des Vordruckzwanges diese Bedürftigkeit ignoriert (vgl. Berlin-Brandenburg, 19. Februar 2015, 10 Ta 228/15, juris, Rn. 14). Die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen einer Missachtung des Vordruckzwanges nach § 117 Abs. 4 ZPO ist dabei anders zu beurteilen als die Nichtverwendung des amtlichen Formulars im Nachprüfungsverfahren entgegen § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO. Im Bewilligungsverfahren geht es darum, überhaupt einen Prozess führen zu können bzw. den Anwalt für den Prozess finanziert zu bekommen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei der erstmaligen Antragstellung unbekannt. Der Vordruck dient in diesem Zusammenhang der geordneten Darlegung der Bedürftigkeit. Bei der Nachprüfung geht es nur um die für einen begrenzten Zeitraum angeordnete Überprüfung, ob die ursprünglich festgestellte Bedürftigkeit weiterhin besteht. Nach dem Willen des Gesetzgeber (BT-Drcks.17/11743, S. 34) hat die Einführung des Vordruckzwanges in diesem Zusammenhang folgendes Ziel: „ Auf diese Weise kann das Gericht durch den Vergleich von ursprünglicher und nachträglicher Erklärung ohne großen Aufwand feststellen, ob eine Änderung eingetreten ist und ob diese so wesentlich ist, dass eine Änderungsentscheidung geboten ist.“ Dieses Ziel eines verminderten Prüfungsaufwandes wird im Fall der Gewährung von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe durch die Vorlage des Bescheides ebenfalls erreicht. Das gilt zum einen für den Fall, dass bereits der ursprünglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein Bezug von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld zugrunde lag als auch für den Fall, dass es sich um den bezogen auf das Prozesskostenhilfeverfahren erstmaligen Bezug handelt. Denn der Bewilligung solcher Leistungen geht eine vergleichbare Prüfung der erforderlichen Bedürftigkeit für ihren Bezug wie im Prozesskostenhilfeverfahren voraus. Das Gericht kann anhand der vorgelegten Bescheide ohne größeren Aufwand den Fortbestand der Bedürftigkeit im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Prozesskostenhilfe feststellen. Daraus folgt zugleich, dass in allen anderen Fällen, in denen Urkunden zum aktuellen Einkommen und den Verbindlichkeiten vorgelegt werden, die Erklärung auf dem amtlichen Vordruck für eine geordnete Darstellung des Vorbringens zur Bedürftigkeit notwendig ist. Vergleichbar zum Prozess in der Hauptsache sind die Angaben im Vordruck für die substantiierte Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei erforderlich, die Anlagen dienen lediglich zu deren Beleg, ersetzen aber nicht ihren Vortrag. 2. Der Kläger hat bereits bei der ursprünglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Mai 2014 Leistungen nach dem SGB II bezogen und verfügte lediglich über ein Girokonto mit einem negativen Saldo. Ausweislich des nunmehr vorgelegten Bescheides lebt er seit Mai 2015 von seiner Ehefrau getrennt, den Mietvertrag für seine neue Wohnung hat er ebenfalls vorgelegt. Angesichts der einer Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorausgehenden Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsempfängers bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger auch weiterhin die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Prozesskostenhilfe erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass er über weitere Einkünfte oder neu erworbenes Vermögen verfügt. III. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.