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Beschluss

7 TaBV 63/15

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2016:0315.7TABV63.15.00
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Tenor
  • 1.                                                                                                                                                                                                                     Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 14.08.2015 – 4 BV 20/14 – wird zurückgewiesen.

  • 2.                                                                                                                                                                                                                     Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 14.08.2015 – 4 BV 20/14 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Antragsteller im vorliegenden Beschlussverfahren sind drei schwerbehinderte Arbeitnehmer, die zu 1. bis 3. Beteiligten. Weitere Beteiligte sind der gewählte Ver-trauensmann der Schwerbehinderten, der Beteiligte zu 4., sowie drei gewählte Stellvertreter, die Beteiligten 5. bis 7. und die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 8.), ein Unternehmen aus dem Bereich der Telekommunikation, die am Standort C mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt. Die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten fand am 04.11.2014, Tag der Stimmabgabe, statt; die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte ausweislich der zur Akte gereichten Kopie des entsprechenden Aushangs am 10.11.2014 (Bl. 54 d.A.). Auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin befinden sich insgesamt sieben Gebäude (vgl.die Skizze Bl. 56 d.A.). In jedem dieser Gebäude befindet sich ein zentrales schwarzes Brett, welches mit „Betriebsrat“ überschrieben ist. Auf die zur Akte gereichten Bilder Bl. 217 ff. d.A. wird Bezug genommen. Daneben gibt es in jedemGebäude bei den jeweiligen Abteilungen sogenannte „Pinnwände“. Vor dem 22.09.2019 wurde bei der Arbeitgeberin ein Wahlvorstand zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung gebildet, dessen Mitglied u.a. die antragstellende Beteiligte zu 1. war. Ersatzmitglieder waren u.a. der Beteiligte zu 4. wie auch der Beteiligte zu 6.Unter dem 22.09.2014 verfasste der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 50 , 51 d.A.). Dieses Wahlausschreiben wurde – zwischen den Beteiligten nicht im Streit – an insgesamt 23 Abteilungssekretariate per E-Mail mit der Bitte um Aushang versandt. Einzelheiten zum Aushang des Wahlausschreibens sind zwischen den Beteiligten streitig. Unter dem 29.09.2014 überreichte die antragstellende Beteiligte zu 1. dem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes, dem Zeugen U, eine Vorschlagsliste für die Wahl zur Stellvertretung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Hierauf fand sich auch der Name des Beteiligten zu 5. Die Übergabe dieser Liste wurde in einem von der antragstellenden Beteiligten zu 1. sowie von dem Zeugen U unterzeichneten Protokoll über die Sitzung des Wahlvorstandes vom 29.09.2014 festgehalten (Bl. 98 d.A.). Am 14.10.2014 erfolgte sodann der Aushang der Wahlvorschläge sowohl für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen als auch für die Wahl der Stellvertreter. Einzelheiten zum Aushang sind zwischen den Beteiligten streitig. Beide Bekanntmachungen sind u.a. von der antragstellenden Beteiligten zu 1. unterzeichnet (Bl. 52, 53 d.A.). Hiernach ist für die Wahl der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, der den Namen des Beteiligten zu 4. enthält. Die Wahlunterlagen wurden für die Dauer des Wahlverfahrens in einem verschlossenen Schrank des Zeugen U im Betriebsratsbüro aufbewahrt. Der Schlüssel zu diesem Schrank war im Betriebsratsbüro zugänglich. Die Wahlen wurden sodann am 04.11.2014 durchgeführt. Die antragstellende Beteiligte zu 1. hatte sich entschieden, weder beim Wahlvorgang noch beim Auszählen der Stimmen anwesend zu sein. Das Wahlergebnis wurde sodann mit Bekanntmachung vom 07.11.2014, unterzeichnet von der Zeugin C1, dem Zeugen U und dem Beteiligten zu 4., am 10.11.2014 ausgehängt. Hiernach ist der Beteiligte zu 4. als Vertrauensperson gewählt und die Beteiligten zu 5., 6. und 7. zu Stellvertretern. Auf die Kopie Bl. 54 d.A. wird Bezug genommen. Mit der am 19.11.2014 vorab per Telefax beim Arbeitsgericht Bocholt eingegangenen Antragsschrift machen die Antragsteller sowohl die Nichtigkeit als auch die Unwirksamkeit der Wahlen vom 04.11.2014 geltend. Hierzu haben sie vorgetragen: Die antragstellende Beteiligte zu 1. habe am 29.09.2014 dem Wahlvorstand in Person des Zeugen U nicht eine, sondern zwei Listen übergeben. Neben der im Protokoll erwähnten Liste für die Stellvertretung habe sie eine Liste für die Wahl zur Vertrauensperson mit dem Beteiligten zu 5. als Kandidaten abgegeben. Zwei Tage später habe man ein entsprechendes Protokoll mit den geprüften zwei Listen erstellt. Sowohl dieses Protokoll als auch die Listen seien im Laufe des Wahlverfahrens verschwunden. Das zur Gerichtsakte gereichte Protokoll habe die antragstellende Beteiligte zu 1. „blind“ unterschrieben. Die Bekanntmachung der Wahlvorschläge, auf welcher lediglich der Beteiligte zu 4. als Kandidat für die Vertrauensperson auftauchte, habe sie nur unter Druck unterzeichnet, da der Zeuge U ihre Unterschrift eingefordert habe. Anlässlich dieses Vorgangs habe sie auf Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren hingewiesen. Das Wahlausschreiben wie auch die Wahlvorschläge seien nur in ausgewählten Abteilungen zum Aushang gekommen. Jedenfalls am offiziellen schwarzen Brett im Bau 2451, welches sich dort im Eingangsbereich befinde, habe es kein Wahlausschreiben gegeben. Gleiches gelte für das Treppenhaus im Gebäude „Servicebereich“ sowie für das Gebäude 1234. Insgesamt seien die Wahlausschreiben im Bau 1, Bau 52, Halle 40, Bau 51, Halle 50, Bau 33 und Bau 29 und selbst im Betriebsratsbüro nicht ausgehängt gewesen. Gleiches gelte für die Wahlvorschläge. Die entsprechenden Feststellungen hierzu hätte die antragstellende Beteiligte zu 1. selbst sowie weitere Zeugen, zumeist Betriebsratsmitglieder, getroffen. Bereits aufgrund dieser Mängel sei die Wahl als nichtig einzustufen, jedenfalls aber als anfechtbar. Hinzu komme, dass der seit dem 20.10.2014 arbeitsunfähig erkrankte schwerbehinderte Mitarbeiter T keine Briefwahlunterlagen erhalten habe, die Art der Aufbewahrung der Wahlakte nicht gewährleistet habe, dass diese ausreichend vor Zugriffen Dritter geschützt gewesen sei sowie dass das Wahlausschreibens verschiedene Mängel aufweise. Schließlich sei durch die Betriebsratsvorsitzende Frau P die Wahl insoweit beeinflusst worden, als dass sie den Vorschlag des weiteren Betriebsratsmitglieds M, die Betriebsratssekretärin solle kandidieren, zurückgewiesen habe, ebenso wie eine Kandidatur der Beschäftigten S und M. Ein weiterer wesentlicher Mangel der Wahl sei die Abwesenheit der antragstellenden Beteiligten zu 1. beim Wahlvorgang selbst gewesen. Die antragstellenden Beteiligten haben beantragt, 1. festzustellen, dass die Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie die Wahl zum Stellvertreter der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Firma H D GmbH, Gstraße 1, 12345 C, vom 04.11.2014 nichtig sind; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1., die Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie die Wahl zum Stellvertreter der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei der Firma H D GmbH, Gstraße 1, 12345 C, vom 04.11.2014 für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte zu 4. hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt. Der Beteiligte zu 4. hat vorgetragen: Entsprechend dem Protokoll vom 29.09.2014 sei in der Wahlvorstandssitzung an diesem Tage von der antragstellenden Beteiligten zu 1. nur eine Liste übergeben worden. Auch habe sie jedenfalls bis zum 31.10.2014 keinerlei Bedenken im Hinblick auf vermeintliche Mängel des Wahlverfahrens bekundet. Der Versand des Wahlausschreibens per E-Mail an alle Sekretariate entspreche einem üblichen Verfahren, wie es auch bei Betriebsratswahlen verwendet werde. An den offiziellen Schwarzen Brettern in allen sieben Gebäuden seien die jeweiligen Unterlagen ordnungsgemäß ausgehängt gewesen, was der Beteiligte zu 4. wie auch der Zeuge U selber zeitnah kontrolliert hätten. Der Arbeitnehmer T sei dem Wahlvorstand nicht als abwesend bekannt gewesen. Außerdem sei er am 14.10.2014, dem Stichtag zum Aushang der Wahlvorschläge, noch im Betrieb gewesen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C2, des Zeugen M, der Zeugin C3, des Zeugen U, der Zeugin C1 sowie des Zeugen Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Vernehmungsniederschriften in den Protokollen vom 09.07.2015 (Bl. 294 ff.) sowie vom 13.08.2015 (Bl. 331 ff.) Bezug genommen. Durch Beschluss vom 14.08.2015, dem Vertreter des Beteiligten zu 4. am 25.08.2015 zugestellt, hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl zurückgewiesen und im Übrigen die Wahl zur Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie ihrer Stellvertreter vom 04.11.2014 für unwirksam erklärt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht u.a. angeführt, es habe eine Missachtung wesentlicher Wahlvorschriften dadurch gegeben, dass nicht habe festgestellt werden können, dass es zu einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Wahlausschreibens wie auch der Wahlvorschläge gekommen sei. Wegen der Einzelheiten der angegriffenen Entscheidung wird auf Bl. 343 ff. d.A. Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 4. mit der vorliegenden, vorab per Telefax am 07.09.2015 eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 26.11. mit Schriftsatz vom 23.11.2015, am gleichen Tage vorab per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde. Der Beteiligte zu 4. trägt vor: Das notwendige Quorum zur Anfechtung der Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten und deren Stellvertreter sei nicht erreicht, da die antragstellende Beteiligte zu 1. ihr Anfechtungsrecht verwirkt habe. Sie habe nämlich ihre Pflichten als Vorsitzende des Wahlvorstandes nach eigenem Vorbringen vorsätzlich verletzt, indem sie beispielsweise erklärt habe, es habe in der Halle 50 nur ganz kurz einen Aushang gegeben, im Bau 29 wie auch in Halle 33, 40 und 51 gar nicht. Es sei ihre Aufgabe gewesen, sich um diese Vorgänge zu kümmern. Auch seien ihr die Regularien des Wahlverfahrens bekannt, da sie seit dem Jahre 2002 regelmäßig dem Wahlvorstand für die entsprechenden Wahlen angehört habe. Ende Oktober sei anlässlich einer „Fraktionssitzung“ der IG Metall-Mitarbeiter bei der Arbeitgeberin die Entscheidung gefallen, massiv Druck auf den Beteiligten zu 4. auszuüben und damit die bis dahin versäumte Kandidatur eines IG Metall-Kandidaten nachzuholen. Daraus ergebe sich ein übergeordnetes Interesse der Gewerkschaft IG Metall, die Wahl des Beteiligten zu 4. möglichst erfolgreich anfechten zu können, was die antragstellende Beteiligte zu 1. davon abgehalten habe, sofern überhaupt Fehler im Wahlverfahren vorgelegen haben, diese zu korrigieren. Die vom Arbeitsgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe allenfalls ergeben, dass mögliche Wahlverstöße in Form unkorrekter Aushänge frühestens nach dem 31.10.2014 hätten festgestellt werden können. Berücksichtigt man nun die bereits erwähnte „Fraktionssitzung“ der IG Metall-Beschäftigten, so erscheint die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts auf Bl. 12 der angegriffenen Entscheidung nicht haltbar. Soweit die antragstellenden Beteiligten feststellen wollen, dass ausweislich der Beweisaufnahme unklar geblieben sei, zu welchem Zeitpunkt die Wahlausschreiben an den entsprechenden Informationstafeln abgehangen worden seien, rechtfertigen diese Erkenntnisse nicht die erfolgreiche Anfechtung der Wahl. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer hat der Bevollmächtigte des Beteiligten zu 4. ergänzend darauf hingewiesen, dass die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen, an die per E-Mail das Wahlausschreiben wie auch die Wahlvorschläge gegangen seien, als Zeugen zu der Frage zu vernehmen seien, ob an den maßgeblichen schwarzen Brettern zu welchem Zeitpunkt welche Unterlagen ausgehangen hätten. Schließlich habe es nur einen einzigen Kandidaten für die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten, nämlich den Beteiligten zu 4., gegeben. Damit spiele es überhaupt keine Rolle, wie viele Wahlberechtigte nach dem 06.10.2014 Kenntnis vom Wahlausschreiben oder den Wahlbewerbern gehabt hätten, da bereits eine einzige Stimme dem Beteiligten zu 4. zur Wahl der Vertrauensperson verholfen hätte. Der Beteiligte zu 4. beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bocholt vom 14.08.2015, 4 BV 20/14, abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1. bis 3. vom 19.11.2014 zurückzuweisen. Die antragstellenden Beteiligten beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung, soweit sie die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten für unwirksam erklärt hat, als zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. B. I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4. ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO. II. Die Beschwerde ist nicht begründet, da das Arbeitsgericht zutreffend die Anfechtbarkeit der Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten wie auch der Stellvertreter im Sinne des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 1 BetrVG angenommen hat. 1. Der Antrag der antragstellenden Beteiligten ist zulässig. a) Die antragstellenden Beteiligten verfolgen ihr Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, da sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Ordnungsgemäßheit einer Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 BetrVG eine Angelegenheit aus dem IX. Buch des Sozialgesetzesbuches im Sinne des § 2 a Abs. 1 Ziffer 3 a ArbGG darstellen. b) Die Verfahrensvoraussetzungen des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG liegen vor. Nach dieser Vorschrift bedarf es für die Anfechtungsberechtigung u.a. eines Quorums von mindestens drei wahlberechtigten schwerbehinderten Beschäftigten und der Einhaltung einer Frist von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet (vgl. zur Anfechtungsberechtigung als Zulässigkeitsvoraussetzung BAG, Beschluss vom 10.06.1983, 6 ABR 50/82, juris Rdnr. 13). aa. Die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten wie auch zur Stellvertretung vom 04.11.2014 wurde von mindestens drei schwerbehinderten wahlberechtigten Beschäftigten angefochten. Dabei geht die Beschwerdekammer mit allen Beteiligten davon aus, dass grundsätzlich keine Zweifel bestehen, dass es sich bei den antragstellenden Beteiligten um schwerbehinderte Menschen handelt, die wahlberechtigt im Sinne des § 94 Abs. 2 SGB IX sind. bb. Die antragstellende Beteiligte zu 1. hat ihre Anfechtungsberechtigung im Sinne des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch nicht dadurch verloren, dass sie – wie der Beteiligte zu 4. im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat – gegebenenfalls Pflichten als Wahlvorstand verletzt hätte. Dabei kam es nach Auffassung der Beschwerdekammer nicht darauf an, ob überhaupt eine Verletzung von Pflichten der antragstellenden Beteiligten zu 1. als Wahlvorstandsvorsitzende festzustellen ist. (1) Denn sollte es tatsächlich eine Pflichtverletzung gegeben haben, so können sich solche Pflichten nur aus der Wahlordnung für die Wahl für Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) ergeben. Diese Rechtsverordnung stellt allerdings gegenüber der Vorschrift des § 94 Abs. 2 SGB IX, die die Wahlberechtigung beschreibt, nachrangiges Recht dar. Das Bundesarbeitsgericht, dem die Beschwerdekammer folgt, hat jüngst dieses Verhältnis im Sinne der Rechtsquellenlehre sehr anschaulich in der Entscheidung vom 23.07.2014, 7 ABR 61/12, juris Rdnr. 27, beschrieben. Dieser Entscheidung folgend, handelt es sich tatsächlich bei den Bestimmungen der SchwbVWO um gegenüber § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 2 BetrVG nachrangiges Recht mit der Folge, dass ein Verlust der Wahlanfechtungsberechtigung aufgrund der Rechtsverordnung nicht eintreten kann. Diesen Aspekt hat auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der vom Beteiligten zu 4. herangezogenen Entscheidung vom 14.11.2011, 9 TaBV 65/10, juris, Rdnr. 65 betrachtet, indem es höchste Anforderungen an den Verlust der Anfechtungsberechtigung gestellt hat. (2) Schließlich ist zu bedenken, dass das Verfahren nach § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 1 BetrVG die Anfechtung einer Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten betrifft, also ausschließlich objektiven Kriterien folgen kann. Denn die Wahl einer Vertrauensperson der Schwerbehinderten und damit die Existenz eines solchen Vertretungskörpers betrifft sämtliche schwerbehinderte Beschäftigte des Betriebes, auch diejenigen, die die Vertrauensperson nicht gewählt haben oder sich gar nicht an der Wahl beteiligt haben. Dementsprechend ist der Rechtsgedanke des missbräuchlichen Verhaltens kein geeignetes Kriterium für die Beantwortung der Frage, ob die Anfechtungsberechtigung verloren gehen kann. Nach alledem hat die antragstellende Beteiligte zu 1. ihre Anfechtungsberechtigung hinsichtlich der Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten vom 04.11.2014 nicht verloren. 2. Die materiellen Voraussetzungen für eine Wahlanfechtung liegen vor, da jedenfalls durch die auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 83 Abs. 1 ArbGG nicht feststellbare ordnungsgemäße Bekanntmachung sowohl des Wahlausschreibens wie auch der Wahlvorschläge gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen wurde, hier § 5 Abs. 2 sowie § 8 SchwbVWO. Nach vorgenannten Bestimmungen hat der Wahlvorstand eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhändigen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten (Wahlausschreiben § 5 Abs. 2 SchwbVWO). Gleiches gilt nach § 8 SchwbVWO für die Namen der Bewerber und Bewerberinnen aus gültigen Wahlvorschlägen. Die beschriebenen Bekanntmachungspflichten beinhalten wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, da die Informationen über die Daten der Wahl, deren Ablauf wie auch über die Kandidaten grundlegende Voraussetzung für die Wahl überhaupt sind (Fitting u.a., BetrVG 27.A., § 19 Rdnr. 22 m.w.Nachw.); das bezweifeln die Beteiligten auch nicht. a. Die Beschwerdekammer folgt dabei den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung auf Bl. 11 und 12 des Beschlusses vom 14.08.2015 und der dort vorgenommenen Beweiswürdigung (vgl. § 286 ZPO). Aus diesem Grunde kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassende Beweiswürdigung Bezug genommen werden. b. Soweit der Beteiligte zu 4. sein Vorbringen hierzu im Beschwerdeverfahren ergänzt und vertieft hat, ist dem folgendes hinzuzufügen: Der Beteiligte zu 4. geht im Wesentlichen davon aus, dass das Arbeitsgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht gesehen habe, dass es am 31.10.2014 zu einer sogenannten „Fraktionssitzung“ der IG Metall-Beschäftigten der Arbeitgeberin gekommen sei und das dort als Ergebnis festgehalten worden sei, man werde wohl einen Anfechtungsgrund für die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten finden. Dieses Beschwerdevorbringen lässt indessen keine fehlerhafte Beweiswürdigung in der angegriffenen Entscheidung feststellen. Es mag zwar sein, dass – wie der Beteiligte zu 4. vermutet – ein Spannungsfeld zwischen den Mitgliedern der IG Metall und der CGM, die bei der Arbeitgeberin beschäftigt sind, gibt. Allerdings ergibt sich aus der Vernehmung der Zeugen wie auch aus den persönlichen Anhörungen ausweislich der Vernehmungsniederschriften nicht, dass die dortigen Aussagen von einem solchen Spannungsverhältnis beeinflusst worden sind. Insgesamt kann man nur feststellen, dass in der Tat einige der Zeugenaussagen sich widersprechen; insbesondere scheinen sich die Zeuginnen und Zeugen nicht immer ganz darüber im Klaren gewesen zu sein, von welchen „Schwarzen Brettern“ sie sprachen. Allerdings hat die Vernehmung nicht ergeben, dass Wahlausschreiben und Wahlvorschläge i.S.d. §§ 5, 8 SchwbWVO an geeigneten Stellen im Betrieb zum Aushang gekommen sind; ein Erfordernis, was sich aufgrund der baulichen Struktur des Betriebsgeländes mit eigenen Zugängen in allen sieben Gebäuden auf eben alle diese Gebäude bezieht Schließlich ist festzuhalten – wie es auch das Arbeitsgericht getan hat – dass die Aussagen teilweise sehr vage und unbestimmt bleiben. Auch hierzu schließt sich die Beschwerdekammer voll inhaltlich den Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung zur Würdigung der einzelnen Aussagen, Bl. 12 des Beschlusses vom 14.08.2015, an. c. Eine ergänzende Beweisaufnahme durch 23 Beschäftigte in den Abteilungen, an die das Wahlausschreiben wie auch die Wahlvorschläge mit der Bitte um Aushang übersandt worden sind, kam auch unter Beachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes gem. § 83 Abs. 1 ArbGG nicht in Betracht. Dieser Grundsatz zwingt nämlich nicht zu einer uferlosen Ermittlungstätigkeit des Gerichts „ins Blaue“. Die Ermittlung ist vielmehr nur soweit auszudehnen als das bisherige Vorbringen der Beteiligten und der schon bekannte Sachverhalt bei pflichtgemäßer Würdigung Anhaltspunkte dafür bieten, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig ist und noch weitere Aufklärung bedarf (so ausdrücklich Germelmann u.a., ArbGG 8.A., § 83 Rdnr. 84 m.w.Nachw.). Zwischen den Beteiligten ist allerdings unstreitig geblieben, dass es insgesamt nur sieben schwarze Bretter gibt, weshalb von vornherein nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen insgesamt 23 mal die entsprechendenUnterlagen verschickt wurden. Maßgeblich ist allerdings, dass selbst dann, wenn die entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Aushang der per E-Mail übersandten Unterlagen an – wie auch immer geartete – Pinnwände und schwarze Bretter bestätigen, damit in keiner Weise festgestellt werden könnte, dass diese Aushänge im Sinne des § 5 Abs. 2 bzw. § 8 SchwbVWO in gut lesbarem Zustand erhalten geblieben sind, also auch nicht nachträglich entfernt wurden. Gerade hieran bestehen aber nach der durchgeführten Beweisaufnahme erhebliche Zweifel, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. d. Schließlich geht die Beschwerdekammer davon aus, dass die fehlende Feststellbarkeit der ordnungsgemäßen Durchführung des Wahlverfahrens nicht dazu führt, dass im Zweifel die Wahl wirksam bleibt. Vielmehr gilt das Gegenteil: Bei den Vorschriften nach der SchwbVWO handelt es sich um Regeln, die im Detail die ordnungsgemäße demokratische Wahl einer Vertrauensperson der Schwerbehinderten bzw. deren Stellvertreter sicherstellen soll. Bereits aus diesem Grunde bedarf es im Anfechtungsverfahren der positiven Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Durchführung einer Wahl, da andernfalls wahlberechtigte oder wählbare Beschäftigte ihres originären Rechtes auf Beteiligung einer demokratischen Prinzipien folgenden Wahl beraubt würden. e. Der Verstoß gegen die Bekanntmachungspflichten gem. §§ 5, 8 SchwbWVO ist auch nicht deswegen bedeutungslos, weil hierdurch das Ergebnis nicht hätte geändert oder beeinflusst werden können, wie es § 94 Abs. 6 S. 2 SGB IX i.V.m. § 19 Abs. 1, letzter Halbsatz BetrVG vorsieht. Die erkennende Beschwerdekammer folgt hierzu der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Betriebsratswahlen, wie sie zuletzt im Beschluss vom 12.06.2013, 7 ABR 77/11 zum Tragen gekommen ist. Dort hat das Bundesarbeitsgericht unter Rdnr. 39 ausdrücklich ausgeführt, dass sich konkret feststellen lassen muss, dass kein anderes Wahlergebnis möglich gewesen wäre. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass für die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten nur der Beteiligte zu 4. im Wahlvorschlag genannt war und er somit - wie er dargelegt hat - bereits mit einer Stimme gewählt gewesen sei. Entscheidend ist vielmehr, dass bei ordnungsgemäßem Aushang von Bekanntmachung und Wahlvorschlägen nicht ausgeschlossen werden kann, dass andere wählbare Beschäftigte sich zur Wahl gestellt hätten. 3. Die Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten bzw. deren Stellvertreter war nicht nichtig. a. Allerdings war die Nichtigkeitsprüfung durch die Abweisung des diesbezüglich formulierten Antrages in erster Instanz und die Einlegung der Beschwerde beschränkt auf Fragen der Anfechtbarkeit der Wahl nicht der Prüfung durch die Beschwerdekammer entzogen, da eine antragsbezogene Differenzierung im Beschlussverfahren zwischen der Feststellung der Unwirksamkeit und der Nichtigkeit einer Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten nicht im Sinne des § 308 ZPO begrenzen kann. Wird beantragt, eine Wahl zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten für unwirksam zu erklären, so liegt darin nicht nur eine Wahlanfechtung, sondern es ist aufgrund eines derartigen Antrages auch zu prüfen, ob eine Wahlnichtigkeit vorliegt (für die Wahlen zum Betriebsrat vgl. Fitting u.a., BetrVG 27. Aufl., § 19 Rdnr. 9; Richardi, BetrVG 14. Aufl., § 19 Rdnr. 82; BAG, Beschluss vom 24.01.1964 – 1 ABR 14/63 -; Beschluss vom 10.06.1983 – 6 ABR 50/82 – zu II.2.a) der Gründe m.w.N.). b. Da das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung unter II.1.b) der Gründe zutreffend unter Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Betriebsratswahl im Einzelnen die Voraussetzungen der Wahlnichtigkeit verneint hat und im Beschwerdeverfahren weitere Angriffe insoweit nicht vorgebracht wurden, verweist die Beschwerdekammer auf eben diese Ausführungen und macht sie sich zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen. Nach alledem konnte die Beschwerde des Beteiligten zu 4. keinen Erfolg haben. III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 92 Abs. 1ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor; insbesondere hat die Beschwerdekammer in den wesentlichen Rechtsfragen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt.