Urteil
12 Sa 1290/15
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0503.12SA1290.15.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 09.07.2015 – 4 Ca 369/15 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 09.07.2015 – 4 Ca 369/15 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Sanierungstarifvertrag. Der Kläger stand seit dem 06.02.1979 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endete mit dem 28.02.2015 mit Erreichen der Altersgrenze. Nach § 11 des Arbeitsvertrages aus dem Jahre 2001 finden auf das Arbeitsverhältnis die Rechte und Pflichten des jeweils gültigen Manteltarifvertrages des Lohn- bzw. Gehaltsabkommens in der Metallindustrie im Regierungsbezirk P Anwendung. Das Unternehmen steht seit längerer Zeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und schloss daher zum 01.01.2006 einen Sondertarifvertrag, nachdem die Mitarbeiter Verzichtsleistung im Hinblick auf die Regelungen des Flächentarifvertrags leisten mussten. Am 14.08./21.08.2009 schlossen die Beklagte, der Verband der Metall- und Elektroindustrie P F e. V., die IG-Metall Bezirksleitung Niedersachen/ Sachsen-Anhalt sowie die IG Metall Verwaltungsstelle P einen Sanierungstarifvertrag, nachdem die Arbeitnehmer auf 11,1 % des individuellen Regeleinkommens in einem bestimmten Zeitraum verzichten. Im Sanierungstarifvertrag ist in § 8 festgelegt, dass der „Arbeitnehmerbeitrag“ wieder auflebt, wenn das Unternehmen bestimmte in einer Anlage zum Sanierungstarifvertrag geregelte Ziele erreicht. Daneben leben die Verzichtsleistungen in besonderen Fällen wieder auf, die in § 9 geregelt sind. In § 9 heißt es: „ § 9 Anspruch in besonderen Fällen Bei Beschäftigten, die aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden, leben die Ansprüche gem. §§ 5 und 6 unmittelbar mit Ausspruch der Kündigung auf und werden zur Auszahlung gebracht. Diese Ansprüche entstehen unabhängig von etwaig zu beanspruchenden Abfindungsleistungen oder anderen Ansprüchen. Dies gilt nicht für Mitarbeiter, die eine Eigenkündigung aussprechen oder aus anderen Gründen aus dem Betrieb ausscheiden. Für diese Mitarbeiter entsteht zunächst ein Anspruch erst im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen gem. § 8. Dieser Anspruch mindert sich bei Ausscheiden: - im Jahre 2010 um 20 % des rechnerischen Gesamtanspruchs - im Jahre 2011 um 40 % des rechnerischen Gesamtanspruchs - im Jahre 2012 um 60 % des rechnerischen Gesamtanspruchs - im Jahre 2013 um 80 % des rechnerischen Gesamtanspruchs - im Jahre 2014 um 100 % des rechnerischen Gesamtanspruchs Der Gesamtanspruch vermindert sich um etwaige zwischenzeitliche Auszahlungen. Diese Mitarbeiter sind jedoch dafür verantwortlich, dass nach ihrem Ausscheiden dem Unternehmen jeweils eine aktuelle Wohnanschrift vorliegt. Der Arbeitgeber hat diese Mitarbeiter umgehend von einer Anspruchsentstehung zu unterrichten. Soweit Mitarbeiter, die einen Anspruch erworben hätten, verstorben sind, geht der Anspruch auf die berechtigten Erben über, die unter Nachweis ihrer Erbenberechtigung die Auszahlung vom Arbeitgeber verlangen können.“ Auf seine Verzichtsleistung erhielt der Kläger einmal im Jahre 2014 für das Jahr 2013 einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von 491,01 €, sodass seine Gesamtverzichtsleistung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis 7.316,09 € betrug. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf Auszahlung der gesamten Verzichtsleistung. Er sei nicht freiwillig sondern wegen Erreichen des Renteneintrittsalters aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Ein Ausschluss von der Rückzahlung der Verzichtsleistung bei Ausscheiden wegen Erreichen der Altersgrenze für die Rente stelle eine Altersdiskriminierung dar. Er habe keine Möglichkeit gehabt, das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu beeinflussen. Im Übrigen enthalte der Tarifvertrag für das Jahr 2015 keine Minderungsregelung mehr, sodass hier die gesamte Auszahlung zu erfolgen habe. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zur Zeit auf Grundlage des Sanierungstarifvertrages 2009 zugunsten des Klägers noch bestehendes Verzichtsleistungen in Höhe von 7.316,09 € entsprechend den Regelungen im Sanierungstarifvertrag an den Kläger auch nach dessen altersbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auszuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch aus dem Sanierungstarifvertrag zu. Die Beträge seien nicht gestundet worden, sondern der Kläger habe auf sie verzichtet. Dem Tarifvertrag lasse sich entnehmen, dass bei einem Ausscheiden im Jahre 2015 überhaupt keine Ansprüche mehr bestehen. Mit Urteil vom 11.08.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zulässigerweise einen Feststellungsantrag stellen können, da noch nicht feststehe, ob die Voraussetzungen des Tarifvertrages, die vom Ergebnis der Geschäftstätigkeit abhängt, erfüllt sind. Die Klage sei jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch aus dem Sanierungstarifvertrag habe. Der Kläger sei nicht aus betriebsbedingten Gründen ausgeschieden, sondern wegen Erreichens der Altersgrenze. Deswegen gelte für den Kläger grundsätzlich die Sonderregelung des Ausscheidens „aus anderen Gründen“. Dieser Anspruch sei jedoch gestaffelt gemindert. Die Auslegung des Tarifvertrages ergebe, dass bei einem Ausscheiden im Jahre 2014 eine vollständige Minderung gewollt sei. Gegen das ihm am 11.08.2015 zugestellte und wegen der weiteren Einzelheiten in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 03.09.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.11.2015 an diesem Tag begründet. Aus dem Sanierungstarifvertrag ergebe sich schon nicht, dass bei einem Ausscheiden eines Mitarbeiters aus anderen Gründen im Jahre 2015 und später überhaupt eine Kürzung des rechnerischen Gesamtanspruchs vorzunehmen sei. Für das Jahr 2015 enthalte der Sanierungstarifvertrag keine ausdrückliche Regelung mehr. Folgte man der Auslegung des Arbeitsgerichts, so stellten die entsprechenden Regelungen jedenfalls einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung dar. Während Beschäftigte, die aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden, bereits mit dem Ausspruch der Kündigung ihre Verzichtsleistungen voll ausgezahlt erhalten, hätten anderen Mitarbeiter die Möglichkeit, die Verzichtsleistung zukünftig entsprechend den Regelungen im § 8 des Sanierungstarifvertrages zurückzuerhalten, wenn die im Tarifvertrag geregelten Ziele erreicht werden. Diese Möglichkeit habe der Kläger nicht, da er wegen Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 11.08.2015 – 4 Ca 369/15 – abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zurzeit auf Grundlage des Sanierungsvertrages 2009 zugunsten des Klägers noch bestehenden Verzichtsleistungen in Höhe von 7.316,09 € entsprechend den Regelungen im Sanierungstarifvertrag an den Kläger auch nach dessen altersbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 Lit. d) ArbGG) und nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der nach § 66 Abs. 1 S. 1, S. 5 ArbGG verlängerten Frist rechtzeitig begründet worden. Sie ist damit zulässig. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Das Arbeitsgericht hat die Klage für zulässig gehalten. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann hier offen bleiben. Dem gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse könnte entgegenstehen, dass der Kläger Ansprüche nach § 9 Abs. 1 des Sanierungstarifvertrages, die nicht an besondere wirtschaftliche Ergebnisse bei der Beklagte geknüpft sind, hätte beziffern können, sodass insoweit die Leistungsklage vorrangig wäre. Da der Anspruch aus § 9 Abs. 2 des Sanierungstarifvertrages vom zu erreichenden wirtschaftlichen Ergebnis der Beklagten in der Zukunft abhängt, wäre es denkbar, dass sich der Anspruch des Klägers niemals realisiert und eine Entscheidung im Ergebnis auf ein Rechtsgutachten heraus laufen könnte. Echte Prozessvoraussetzung ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses jedoch nur für das stattgebende Urteil (vgl. BAG, 06.10.2011 – 6 AZR 172/10; BAG, 15.07.2009 – 5 AZR 921/08). Nach der Rechtsprechung des BAG ist jedenfalls dann eine Sachentscheidung auch bei fehlendem Feststellungsinteresse möglich, wenn gewichtige prozessökonomische Gründe gegen die Prozessabweisung sprechen (vgl. BAG, 24.09.2008 – 6 AZR 76/07). Diese Gründe liegen hier vor. Ein Prozessurteil, das die Klage wegen Unzulässigkeit abweist, klärt die streitige Frage zwischen den Parteien nicht und begründet für die Beklagte die Unsicherheit, vom Kläger auch in Zukunft in Anspruch genommen zu werden, wenn bestimmte Unternehmensziele erreicht werden. Nach dem auch in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsstandpunkt des Klägers hat er Anspruch auf die Verzichtsleistung auch in Zukunft, sodass die Beklagte Rückstellungen bilden müsste. Da die Klage jedoch unbegründet ist, wie das Arbeitsgericht zu Recht entschieden hat, wird die Unsicherheit bei der Beklagten beseitigt. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch aus dem Sanierungstarifvertrag auf Auskehr der von ihm erbrachten Verzichtsleistungen. a) Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 9 Abs. 1 des Sanierungstarifvertrages. Es ist nicht ganz klar, ob der Kläger seinen Anspruch hierauf stützen will. Konsequenterweise hätte er dann die Ansprüche unmittelbar beziffern können, weil diese nicht von wirtschaftlichen Fragen abhängen und die Höhe daher festgestanden hätte. Der Kläger erfüllt aber auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des Sanierungstarifvertrages nicht. Er gilt nur für Beschäftigte, die aus betriebsbedingten Gründen gekündigt werden. Der Kläger ist nicht aufgrund Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sondern aufgrund der Befristungsregel im Arbeitsvertrag. Deswegen ist sein Ausscheiden auch nicht betriebsbedingt erfolgt. b) Der Kläger kann seinen Anspruch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 2 des Sanierungstarifvertrages stützen, da auch dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. aa) Der Sanierungstarifvertrag findet aufgrund § 11 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Die Arbeitsvertragsparteien haben eine große dynamische Verweisungsklausel vereinbart, die auch die mit der IG Metall abgeschlossenen Flächentarifverträge und damit auch den Sanierungstarifvertrag mit einbezieht (vgl. LAG Hamm, 22.04.2008, 9 Sa 2330/07; vgl. auch BAG, 11.10.2006, 4 AZR 486/05). bb) Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass der Fall des Ausscheidens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 10 Abs. 5 des Arbeitsvertrages unter § 9 Abs. 2 des Sanierungstarifvertrages fällt. § 9 regelt insgesamt das Schicksal der Verzichtsleistungen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Es lässt dabei keine Fälle offen. In Abs. 1 sind die Mitarbeiter erfasst, die betriebsbedingt gekündigt werden, dass sind diejenigen, die Verzichtsleistungen erbracht haben in der Erwartung ihre Arbeitsplätze zu erhalten. Bei diesen hält der Tarifvertrag die Verzichtsleistung aus nachvollziehbaren Gründen für unbillig. Zum Einen wohl, weil die Mitarbeiter andere Erwartungen hatten und andererseits um sozialrechtliche Nachteile zu vermeiden. Alle anderen Mitarbeiter, die ausscheiden, sowohl die aus eigenem Antrieb, nämlich die eine Eigenkündigung aussprechen, und diejenigen, die aus anderen Gründen ausscheiden, erhalten Zahlungen auf die Verzichtsleistung unter den besonderen Voraussetzungen des § 8 wie die aktiven Arbeitnehmer. Bei Ausscheiden im Jahre 2009 wird der rechnerische Gesamtanspruch nicht gemindert, in den folgenden Jahren allerdings mindert er sich jeweils um 20 Prozentpunkte, sodass ab einem Ausscheiden im Jahre 2014 nach dem Wortlaut des Tarifvertrages keine Auszahlung mehr erfolgt, da eine 100 prozentige Minderung vorgesehen ist. cc) Eine ausdrückliche Regelung für ein Ausscheiden im Jahre 2015 existiert zwar nicht mehr, die Auslegung des Tarifvertrages ergibt aber, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, dass danach der Anspruch nicht etwa wieder auflebt, sondern ebenfalls voll gemindert ist. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist vom Tarifwortlaut, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und in ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist deswegen abzustellen, weil er Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und Sinn und Zweck der Tarifnorm auf diese Weise zutreffend ermittelt werden können. Werden auch so zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht erzielt, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien für die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggfs. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen, wobei auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse Berücksichtigung finden kann. Bei verbleibenden Zweifeln gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, 13.01.2016 – 10 AZR 42/15; BAG, 28.08.2013 – 10 AZR 791/12 m.w.N.). (2) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist ein Anspruch des im Jahre 2015 ausgeschiedenen Klägers voll gemindert. Nach dem reinen Wortlaut des Tarifvertrages werden zunächst alle Ausscheidensfälle erfasst, also auch der Fall des Ausscheidens aufgrund der Altersbefristung. An dieser Stelle differenziert der Tarifvertrag zwischen den Mitarbeitern die aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden, also auf arbeitgeberseitige Veranlassung hin und den sonstigen Mitarbeitern, nämlich denjenigen, die aus freien Stücken selber kündigen und denjenigen, die aus anderen Gründen gekündigt werden (verhaltensbedingt bzw. personenbedingt) und den aufgrund Befristung ausscheidenden Mitarbeitern, wie dem Kläger. Bei nicht betriebsbedingt ausscheidenden Mitarbeiter entsteht ein Anspruch erst wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen dies hergeben. Aber auch diese Ansprüche mindern sich im Zeitraum bis zum Jahre 2013. Was bei Ausscheiden nach dem Jahre 2014 geschieht, regelt der Tarifvertrag nach seinem Wortlaut nicht, sondern er schweigt dazu. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber, dass die Ansprüche für nach dem Jahre 2014 ausscheidende nicht wieder aufleben und ungemindert zur Auszahlung kommen. Zunächst ist kein Grund erkennbar, warum derjenige, der im Jahre 2014 ausscheidet, keine Auszahlung auf seine Verzichtsleistung bekommt, während derjenige, der im Jahre 2015 ausscheidet wie der Kläger den vollen Betrag erhalten soll. Umgekehrt geht der Tarifvertrag doch davon aus, dass demjenigen, der länger im Arbeitsverhältnis bleibt, und seinen Lebensunterhalt damit decken kann, umso mehr ein Verzicht zuzumuten ist, je länger er im Arbeitsverhältnis steht. Dies trägt auch dem Umstand Rechnung, dass derjenige, der länger beschäftigt ist, auch länger zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beiträgt, da dieser Voraussetzung für einen Anspruch überhaupt ist. Daher sprechen der systematische Zusammenhang und der Sinn und Zweck des Sanierungstarifvertrages allein dafür, dass bei einem Ausscheiden nach dem Jahre 2013 eine volle Minderung der Leistungen erstrecht eintritt und die Ansprüche nicht wieder aufleben. (3) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Regelung im Sanierungstarifvertrag in diesem Verständnis auch nicht altersdiskriminierend. Zunächst ist die Regelung des Arbeitsvertrages wonach das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet, ohne das es einer Kündigung bedarf, als eine auf den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogene Befristungsabrede zu verstehen. Diese ist an sich sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitnehmer durch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente abgesichert ist (vgl. BAG, 09.12.2015 – 7 AZR 68/14). Nach § 7 Abs. 1 AGG i. V. m. § 1 und 3 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes also auch nicht wegen des Alters benachteiligt werden. Hier ist schon das Alter weder mittelbar noch unmittelbar kausal für den tarifvertraglichen Ausschluss des Klägers. Denn die Benachteiligung des Klägers beruht allein darauf, dass er nicht aufgrund betriebsbedingter Kündigung im Jahre 2015 ausgeschieden ist. Auch alle anderen Ausgeschiedenen - egal aus welchem Grund - erfahren die gleichen Nachteile wie der Kläger, zumal es keine betriebsbedingten Kündigungen gegeben hat. Dabei mag es aus Sicht der Tarifvertragspartner weniger darum gegangen sein, den betriebsbedingt Gekündigten Ansprüche zu erhalten, sondern es für den Arbeitgeber möglichst unattraktiv zu machen, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, nachdem das Zustimmungserfordernis nach § 10 des Sanierungstarifvertrages zum 30.06.2010 ausgelaufen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Ein Anlass, die Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, ist nicht ersichtlich.