Urteil
15 Sa 322/16
LAG HAMM, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für Eingruppierungen nach Tarif ist jede in der Tarifnorm genannten Voraussetzung kumulativ zu erfüllen.
• Bei unklarer tariflicher Formulierung ist auf Sinn, Zweck und tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen; praktikable Auslegung ist vorzuziehen.
• Eine höhere Lohngruppe kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich verpflichtend zu bestimmten Ausbildungen verlangen kann; dies setzt die Erforderlichkeit der Ausbildung für den konkreten Objekteinsatz voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Höhergruppierung ohne vertraglich oder objektbezogen erforderliche Ausbildungsanforderung • Für Eingruppierungen nach Tarif ist jede in der Tarifnorm genannten Voraussetzung kumulativ zu erfüllen. • Bei unklarer tariflicher Formulierung ist auf Sinn, Zweck und tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen; praktikable Auslegung ist vorzuziehen. • Eine höhere Lohngruppe kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich verpflichtend zu bestimmten Ausbildungen verlangen kann; dies setzt die Erforderlichkeit der Ausbildung für den konkreten Objekteinsatz voraus. Der Kläger ist seit 2008 bei der Beklagten als Wachmann beschäftigt und in Lohngruppe B7 des allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrags für Sicherheitsdienstleistungen NRW eingruppiert. Seit November 2014 ist er am Werkstor als Pförtner eingesetzt und führt verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Fahrzeugen durch. Der Kläger verlangt die Höhergruppierung in Lohngruppe B8, weil der Tarifgruppe zufolge dort zusätzlich vorausgesetzt sei, dass der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann. Er fordert rückständiges Entgelt für Juli bis September 2015 wegen angeblicher Unterzahlung. Die Beklagte bestreitet, solche Ausbildungen verlangen zu können, weil diese für den konkreten Objekteinsatz weder verlangt noch erforderlich seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; der Kläger legte Berufung ein. • Tarifauslegung: Bei nicht eindeutiger Formulierung ist vom Wortlaut auszugehen, dann aber Sinn, Zweck und tariflicher Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen; praktikabilität ist zu beachten. • Die Merkmale der Lohngruppe B8 sind kumulativ: (1) Pförtnerdienst, (2) verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen, und (3) dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen können muss. • Das Bindewort ‚und‘ verbindet die Voraussetzungen der Lohngruppe B8; eine Umdeutung in ‚oder‘ ist nicht möglich. • Die Formulierung ‚verlangen kann‘ ist nicht als bloßes beliebiges Verlangen zu verstehen. Sinnvoll ist die Auslegung, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich verpflichten können muss, die genannten Ausbildungen zu absolvieren; dies setzt voraus, dass die Ausbildung für den konkreten Objekteinsatz erforderlich ist und im Rahmen des Weisungsrechts nach §106 GewO durchsetzbar wäre. • Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen und unbestritten gelassen, dass die Auftraggeberin die genannten Ausbildungen nicht verlangt und diese für den Einsatz bei Firma T nicht erforderlich sind; der Kläger hat dies nicht ausreichend widerlegt. • Belege, Listen oder Behauptungen des Klägers zu einzelnen Verlangen gegenüber Kollegen sind unsubstantiiert oder betreffen Dritte und genügen nicht, um die tarifliche Voraussetzung zu erfüllen. • Folge: Da die Drittvoraussetzung fehlt, ist eine Eingruppierung in Lohngruppe B8 nicht gegeben und damit auch kein Anspruch auf Entgeltdifferenz. Die Berufung des Klägers ist erfolglos und kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Entscheidungssatz: Der Kläger ist nicht in Lohngruppe B8 eingruppiert, weil es an der kumulativen Voraussetzung fehlt, dass der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen können muss. Da diese Ausbildung für den konkreten Objekteinsatz bei Firma T weder verlangt noch erforderlich ist und der Kläger dies nicht substantiiert nachgewiesen hat, besteht kein Anspruch auf die begehrte Nachzahlung für Juli bis September 2015. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der unterliegende Kläger.