Urteil
17 Sa 570/16
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0825.17SA570.16.00
2mal zitiert
11Zitate
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.03.2016 – 3 Ca 1175/14 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.03.2016 – 3 Ca 1175/14 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin Vergütung für 2014 bzw. Schadensersatz schuldet. Die Klägerin ist auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 14.10.2005 unter An bei der Beklagten tätig. Nach Nr. 1 des Arbeitsvertrages war sie zunächst dem Office F zugeordnet. Die Beklagte behielt sich vor, die Officezuordnung entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen zu ändern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegte Kopie (Bl. 5 – 8 d.A.) Bezug genommen. Sie erhielt im Jahre 2012 ein Dienstfahrzeug. Die Parteien schlossen dazu eine Überlassungsvereinbarung (Bl. 9 – 27 d.A.). In § 8 der Vereinbarung führte die Beklagte aus, die private Nutzung des Leasingfahrzeuges sei als geldwerter Vorteil nach den steuerlichen Vorschriften zu versteuern. Die Versteuerung erfolge nach der zur Zeit geltenden 1 % und 0,03 % Methode. Sie führte weiter aus, dass die Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal für jeden Entfernungskilometer mit monatlich 0,03 % des inländischen PKW-Listenpreises zu versteuern sei, dem Mitarbeiter jedoch die Möglichkeit offenstehe, am Jahresende dem Finanzamt eine Kostenrechnung mit Fahrtenbuch vorzulegen und auf diese Weise eine mögliche Steuererstattung herbeizuführen. Mit Schreiben vom 06.04.2009 (Bl. 23 d.A.) änderte die Beklagte mit Wirkung ab 01.04.2009 den Arbeitsort der Klägerin auf ihr Homeoffice und wies darauf hin, in ihren Betriebsstätten stehe kein Arbeitsplatz mehr zur Verfügung. Die Klägerin unterzeichnete das Schreiben auf ihre Bitte zum Zeichen ihres Einverständnisses. Durch Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 wurden die steuerlichen Bestimmungen zum Reisekostenrecht mit Wirkung zum 01.01.2014 geändert. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 EStG erhöht sich bei Nutzung eines Dienstfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Steuersatz um 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Nach § 8 Abs. 2 S. 5 EStG ist die Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung mit 0,002% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort anzusetzen. Gemäß § 9 Abs. 4 EStG ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Fehlt es an einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist diese nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll. Mit Schreiben vom 24.03.2014 (Bl. 27 d.A.) wies die Beklagte auf die Änderung des Begriffs der Tätigkeitsstätte hin und teilte mit, erste Tätigkeitsstätte im Sinne des Steuerrechts sei ihr Sitz in E, entsprechend werde sie im Hinblick auf die Überlassung des Dienstfahrzeugs die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte versteuern. Mit Email vom 15.04.2014 (Bl. 257 d.A.) führte sie aus, das Homeoffice sei weder steuerlich noch arbeitsrechtlich als Aufhebung der ersten Tätigkeitsstätte zu werten und habe keine Auswirkungen auf die Versteuerung der Entfernungskilometer; eine Versteuerung der tatsächlichen Fahrten (auch bekannt unter der 0,002 %-Regelung) werde grundsätzlich von ihr nicht angeboten, jeder Mitarbeiter könne jedoch über die jährliche Einkommenssteuererklärung die tatsächlich durchgeführten Fahrten geltend machen. Mit Schreiben vom 07.05.2014 (Bl. 28, 29 d.A.) wendete sich die Klägerin gegen die Festlegung der Betriebsstätte E als erste Tätigkeitsstätte mit dem Hinweis, es sei arbeitsvertraglich eine ausschließliche Tätigkeit in ihrem Homeoffice vereinbart worden. Mit Schreiben vom 24.06.2014 (Bl. 30, 31 d.A.) wies die Beklagte erneut darauf hin, dass sie im Interesse eines einheitlichen Vorgehens von der 0,002 %-Regelung keinen Gebrauch machen wolle, die Klägerin jedoch im Rahmen ihrer jährlichen Einkommenssteuererklärung die analoge Anwendung der Regelung in § 8 Abs. 2 S. 5 EStG beantragen könne. In der Zeit von Mai 2014 bis zum 31.12.2014 wies die Beklagte in den Entgeltabrechnungen nicht nur einen Gehaltsverzicht der Klägerin in Höhe von 303,38 EUR brutto und einen Sachbezug (1 %-Regelung) von 326,00 EUR aus. Unter der Bezeichnung Sachbezug DienstwagenKM wies sie einen weiteren Betrag von 362,04 EUR brutto aus. Im Jahre 2014 führte die Klägerin elf Fahrten von ihrem Wohnort in C zum Standort E durch. Mit Schreiben vom 17.12.2014 (Bl. 191 – 195 d.A.) bat die Beklagte das Finanzamt E-Nord unter Schilderung der Problematik einer Homeofficevereinbarung um eine Auskunft zur steuerrechtlichen Behandlung. Sie bat zu berücksichtigen, dass ihr die grundsätzliche Möglichkeit, unter analoger Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 5 EStG den Nutzungsvorteil für die tatsächlich durchgeführten Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu berücksichtigen, bekannt sei, sie aber von dieser Möglichkeit wegen des erhöhten Verwaltungsaufwands keinen Gebrauch machen wolle. Mit Schreiben vom 15.01.2015 (Bl. 196 – 197 d.A.) erteilte das Finanzamt die erbetene Auskunft und wies darauf hin, dass die erste Tätigkeitsstätte dienst- bzw. arbeitsrechtlich festzulegen und es dabei unerheblich sei, ob diese den Schwerpunkt der Tätigkeit darstelle. Es wies darauf hin, dass im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung unter Vorlage von geeigneten Unterlagen geprüft werden könne, ob die tatsächliche Ausgestaltung nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums eine andere Beurteilung zulasse. Mit Bescheid vom 29.06.2015 (Bl. 209 - 210 d.A.) setzte das für die Klägerin zuständige Finanzamt C-Süd die Einkommenssteuer und den Solidaritätszuschlag sowie die Steuerermäßigung nach § 10 a Abs. 4 EStG fest. Mit ihrer am 03.07.2014 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 724,08 EUR netto für die Monate Mai und Juni 2014 und die Feststellung begehrt, dass diese nicht berechtigt ist, einen Sachbezug DienstwagenKM in Höhe von 362,04 EUR zu berechnen. Mit am 26.09.2014 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenem Schriftsatz hat sie ihren Leistungsantrag ausgehend von einem monatlichen Differenzbetrag von 160,44 EUR netto auf einen Zahlungsbetrag von 802,20 EUR netto für die Monate Mai 2014 bis September 2014 erhöht und die Verurteilung der Beklagten begehrt, es ab dem 01.11.2014 zu unterlassen, bei der Abrechnung der monatlichen Vergütung einen zusätzlichen Sachbezug DienstwagenKM in Höhe von 362,04 EUR monatlich als geldwerten Vorteil aufzunehmen. Mit am 04.09.2014 bei dem Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 03.09.2015 hat sie den Zahlungsantrag auf 3.191,38 EUR nebst Verzinsung ab Klagezustellung geändert. Mit am 13.10.2015 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenem Schriftsatz vom 12.10.2015 hat sie den Leistungsantrag zu 1) auf 1.343,74 EUR nebst Zinsen reduziert. Sie hat die Auffassung vertreten: Zu Unrecht habe die Beklagte eine weitere Versteuerung des Sachbezugs Dienstwagen nach der 0,03 %-Regelung durchgeführt, da eine erste Tätigkeitsstätte am Betriebssitz E nicht bestehe. Gemäß der vertraglichen Vereinbarung sei Arbeitsort ausschließlich ihr Homeoffice. Die Beklagte habe diese Vereinbarung nicht einseitig ändern können. Neben der Tätigkeit im Homeoffice besuche sie Kunden. Die Beklagte hätte ihr die Versteuerung nach der 0,002 %-Regelung anbieten müssen, habe dies aber abgelehnt. Im Rahmen des Einkommenssteuerausgleichs habe sie die fehlerhafte Behandlung des Sachbezugs nicht geltend machen können, da sie keinen Aufwand für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Sitz der Beklagten gehabt habe und entsprechend einen solchen Aufwand nicht steuermindernd habe in Ansatz bringen können. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten in Ansatz gebrachten Kilometerpauschale habe sie in 2014 ein Jahresbruttoeinkommen von 103.063,54 EUR erzielt. Nach Abzug der Kilometerpauschale reduziere sich das Bruttoeinkommen auf 100.167,22 EUR Sie habe mithin 2.863,32 EUR Mehreinkommen versteuert. Daraus folge eine zusätzliche Steuerlast von 1.343,74 EUR. Nach Rücknahme des noch einmal mit Schriftsatz vom 27.11.2015 geänderten Unterlassungsantrags hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.343,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage anzuweisen. Sie hat der Klagerücknahme zugestimmt und vorgetragen: Nach Verlegung ihres Büros von F nach E habe für die Klägerin ein Arbeitsplatz vor Ort zur Verfügung gestanden. Seitdem sei sie diesem Büro zugeordnet. Die Vereinbarung vom 06.04.2009 stehe in einem Widerspruch zur Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25.10.2007. Der Betriebsrat habe der Homeofficeabrede nicht zugestimmt. Sie sei zu einer Änderung der Officezuordnung kraft Weisung befugt gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei sie zu einer Einzelbewertung der tatsächlich vorgenommenen Fahrten nicht verpflichtet gewesen. Die Klägerin hätte im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung belegen können, dass tatsächlich nur im geringen Umfang Fahrten angefallen seien. Das Finanzamt hätte eine Versteuerung nach der 0,002 %-Regelung analog § 8 Abs. 2 S. 5 EStG vornehmen können. Mit Urteil vom 30.03.2016 hat das Arbeitsgericht Bochum die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.343,74 EUR folge nicht aus § 611 BGB, da die Beklagte mit dem Abzug und der Abführung der Steuern ihrer Zahlungspflicht erfüllt habe. Lege der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern einbehalten und abgeführt habe, könne der Arbeitnehmer den nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Betrag nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen, es sei denn, für den Arbeitgeber sei aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zur Versteuerung nicht bestanden habe. Andernfalls trete die Erfüllungswirkung ein. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze könne zunächst offenbleiben, ob der Standort E erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 EStG sei. Für die Beklagte sei jedenfalls aufgrund der ihr zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände nicht eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestanden habe. Die Rechtsansichten der Parteien zur Zuordnung der Klägerin zu dem Büro E fänden jeweils Anknüpfungspunkte in ihren Vereinbarungen vom 14.10.2005 und 09.04.2009. Keiner Rechtsauffassung sei eindeutig der Vorzug zu geben. Zu berücksichtigen sei auch, dass es in 2014 zu den zum 01.01.2014 wirksam gewordenen steuerrechtlichen Veränderungen noch keine gefestigte Rechtsprechung gegeben habe. Der Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus § 280 BGB. Eine schuldhafte Nebenpflichtverletzung der Beklagten sei nicht anzunehmen. Sie habe eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt eingeholt, aus der sich nicht ergebe, dass die steuerrechtliche Behandlung des Dienstfahrzeugs falsch gewesen sei. Aus der Auskunft ergebe sich vielmehr, dass die dauerhafte Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte durch dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegungen und diese ausfüllende Absprachen oder Weisungen bestimmt werde. Die Beklagte habe die Zuordnung mit zumindest vertretbaren Rechtserwägungen vorgenommen. Es sei auch kein kausaler Schaden erkennbar. Die insoweit darlegungspflichtige Klägerin habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie die tatsächlichen Verhältnisse (Homeofficetätigkeit/keine bzw. nur geringfügige Fahrten vom Wohnort zum Büro der Beklagten in E) in ihrer Steuererklärung nicht habe geltend machen können. Es geht nicht um die Geltendmachung der tatsächlichen Fahrten, sondern um die Geltendmachung der Tatsache, dass keine Fahrten erfolgt seien. Das Finanzamt E-Nord gehe in seiner Anrufungsauskunft davon aus, dass im Rahmen einer Einkommenssteuerveranlagung unter Vorlage von geeigneten Unterlagen geprüft werden könne, ob die tatsächliche Ausgestaltung nach Ablauf des Lohnzahlungszeitraums eine andere Beurteilung zulasse. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 215 – 224 d.A. Bezug genommen. Gegen das ihr am 21.04.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.05.2016 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese am 20.06.2016 eingehend begründet. Sie rügt das erstinstanzliche Urteil als fehlerhaft und führt aus: Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Bochum habe sie einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. Mit dem Ausschluss einer Vergütungsklage gebe das Arbeitsgericht der Beklagten einen „Freibrief“ für die Berechnung und Abführung der Lohnsteuern. Es geht nicht allein um die steuerrechtliche Behandlung, sondern um die Aufnahme der Position „Sachbezug DienstwagenKM“ in die Bruttolohnberechnung. Die Aufnahme eines Betrags von 362,04 EUR sei falsch gewesen. In § 8 des Überlassungsvertrages hatten die Parteien vertraglich vereinbart, dass die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur bei tatsächlichen Fahrten versteuert werden würden. Die Beklagte sei zumindest verpflichtet gewesen, ihr die 0,002 %-Regelung anzubieten. Da sie tatsächlich nur elf Fahrten durchgeführt habe, habe sie im Rahmen der Jahreseinkommenssteuerberechnung keinen Ausgleich herbeiführen können. Das sei der Beklagten bekannt gewesen. Sie habe die Steuern gleichwohl vertragswidrig berechnet und deshalb ihren Vergütungsanspruch nicht erfüllt. Sie habe auch verkannt, dass nach der Steuerreform eine Änderung für Arbeitnehmer, die in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet tätig seien, nicht erfolgt sei. Sie sei mit Außendienstmitarbeitern vergleichbar. Zumindest habe sie einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB. Die Beklagte habe ihre Pflichten verletzt. Ihr sei die Rechtslage bekannt gewesen, wie sich aus Informationsunterlagen (Bl. 258, 259 d.A.) ergebe. Sie – die Klägerin - habe sie schon vorprozessual darauf aufmerksam gemacht, dass es keine erste Tätigkeitsstätte gebe und sie keine regelmäßigen Fahrten zur Betriebsstätte in E unternehme. Durch die Weigerung, ihr eine Versteuerung nach der 0,002 %-Regelung anzubieten, habe die Beklagte gegen ihre Fürsorgepflichten verstoßen. Die Weigerung, die für sie günstigere steuerrechtliche Regelung anzuwenden, sei vorsätzlich erfolgt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts räume die Auskunft des Finanzamtes E-Nord das Verschulden der Beklagten nicht aus. Sie habe einen Schaden erlitten, den sie nicht im Rahmen ihrer Jahreseinkommenssteuererklärung habe geltend machen können. Die Beklagte könne von ihr nicht verlangen, dass sie nicht durchgeführte Fahrten zur Betriebsstätte beim Finanzamt anmelde, um auf diesem Wege die zuviel gezahlten Steuern wieder zurückzubekommen. Sie habe einen Steuerschaden von 1.343,64 EUR erlitten. Zumindest betrage ihr Schaden 1.283,42 EUR. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.03.2016, zugestellt am 21.04.2016, Aktenzeichen: 3 Ca 1175/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.343,74 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.283,52 EUR netto (monatlich 160,44 EUR für die Zeit von Mai 2014 bis Dezember 2014) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus: In § 8 der Überlassungsvereinbarung habe sie lediglich sinngemäß und auszugsweise die damals gültigen steuerrechtlichen Regelungen wiedergegeben. Insofern habe eine Vereinbarung gar nicht getroffen werden können. Der Klägerin sei auch kein Schaden entstanden. Sie verkenne, dass die finale Einkommenssteuerschuld erst im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung unter Berücksichtigung der Angaben in der persönlichen Einkommenssteuererklärung ermittelt werde. Dabei könne eine vollständige Überprüfung und Korrektur sämtlicher Besteuerungsgrundlagen erfolgen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn bereits eine Bindungswirkung für das Veranlagungsfinanzamt bestehe. Die vom Arbeitsgeber durchgeführten Lohnsteueranmeldungen und die erteilten Lohnsteuerbescheinigungen hätten jedoch im Hinblick auf die Höhe und den Weg der Ermittlung der Einkünfte keine Bindungswirkung. Sie seien lediglich vorläufiger Natur. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Einkommenssteuererklärung unproblematisch die analoge Anwendung der 0,002 %-Regelung hätte geltend machen können. Sie hätte dem Veranlagungsfinanzamt lediglich durch persönliche taggenaue Aufzeichnungen ihre Fahrten nachweisen müssen. Für die tatsächlich nicht mit Fahrten belegten Tage wäre kein geldwerter Vorteil zu berücksichtigen gewesen, da die Klägerin für diese Fahrten auch keine Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und ihrem Betriebssitz im Rahmen der Werbungskosten hätte in Ansatz bringen können. Das Bewertungswahlrecht liege bei ihr und verpflichte sie – die Beklagte – nicht. Die Anwendung der 0,03 %-Regelung sei der gesetzliche Regelfall. Der Klägerin sei wenigstens ein Mitverschulden vorzuwerfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 30.03.2016 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die zulässige Klage abgewiesen. I. Der Hauptantrag ist unbegründet. 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 1.343,74 EUR folgt nicht aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. Nr. 2 des Arbeitsvertrages, denn die Beklagte hat den Vergütungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.12.2014 erfüllt. Gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 EStG ist der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer, die nach § 38 Abs. 1 EStG durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird. Die nach § 38 Abs. 3 S. 1 EStG für Rechnung des Arbeitnehmers einbehaltene Steuer wird nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG auf die Einkommenssteuer angerechnet. Aus § 46 Abs. 4 EStG ergibt sich, dass bei zu veranlagenden Arbeitnehmern die einbehaltene Lohnsteuer der Einkommenssteuervorauszahlungen, § 37 EStG, der anderen Steuerpflichtigen entspricht. Bei einem korrekten Einbehalt erlischt die Steuerschuld des Arbeitnehmers (BAG 17.09.2014 – 10 AZB 4/14 – Rdnr. 17, BAGE 149, 117; 30.04.2008 – 5 AZR 725/07 – Rdnr. 16, BAGE 126, 325; GS 07.03.2001 – GS 1/00 – Rdnr. 14, BAGE 97, 150). Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Abführung begründet einen besonderen Erfüllungseinwand. Es bedarf keiner Aufrechnungserklärung (BAG 30.04.2008, a.a.0. Rdnr. 18; GS 07.03.2001, a.a.0., Rdnr. 25). Erfüllung tritt ein, wenn der Arbeitgeber die errechnete Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge für Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen, wie das erstinstanzliche Gericht zu Recht festgestellt hat. Der Arbeitgeber erfüllt beim Lohnsteuerabzug öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allein ihm obliegen. Er ist Steuerentrichtungspflichtiger im Sinne des § 43 Abs. 2 S. 2 AO. Er nimmt Aufgaben der Finanzbehörden und der Sozialversicherungsträger wahr. So ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer Teile der Arbeitsvergütung in der steuer- und sozialversicherungsrechtlich vorgeschriebenen Weise verwendet (BAG 30.04.2008, a.a.0. Rdnr. 20). Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit der Vergütungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber war aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt Erfüllungswirkung ein (BAG 30.04.2008, a.a.0., Rdnr. 21; BFH 20.04.2016 – II R 50/14 – Rdnr. 15; LAG Hamm 30.01.2015 – 18 Sa 984/14 – Rdnr. 45). Hier hat die Beklagte die private Nutzung des der Klägerin überlassenen Dienstfahrzeugs zutreffend gemäß §§ 8 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG mit 1 % des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert. Insoweit besteht kein Streit zwischen den Parteien. Gemäß § 8 Abs. 2 S. 3 EStG erhöht sich dieser Wert für jeden Kalendermonat um 0,03 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden darf. Streit besteht zwischen den Parteien, ob die Klägerin ihre erste Tätigkeitsstätte in E hat. Gemäß § 9 Abs. 4 S. 1 EStG ist erste Tätigkeitsstätte unter anderem die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Gemäß § 9 Abs. 4 S. 2 EStG wird diese Zuordnung durch die dienst – oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Fehlt es an einer arbeitsrechtlichen Festlegung einer ersten Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, gilt § 9 Abs. 4 S. 4 EStG, dF Voraussetzungen hier unstreitig nicht erfüllt sind. Das Homeoffice der Klägerin ist keine erste Tätigkeitsstätte (BMF 30.09.2013 – 2013/0862915 – Rdnr. 3; Isenhardt, DB 2016, 1499, 1502; Isenhardt, DB 2014, 316; Niermann, DB 2013, 2357). Die Beklagte hat jedoch die Klägerin mit Schreiben vom 24.03.2014 auf die neue Rechtslage nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014 hingewiesen und mitgeteilt, ihre erste Tätigkeitsstätte sei an ihrem Sitz in E. Damit hat sie ihr Direktionsrecht dahin ausgeübt, dass zukünftig eine erste Tätigkeitsstätte außerhalb des Homeoffice besteht (vgl. zum Direktionsrecht Isenhardt, DB 2014, 1316). Entgegen der Auffassung der Klägerin war für sie nicht eindeutig erkennbar, dass angesichts ihres Schreibens vom 06.03.2009 ein Weisungsrecht ausgeschlossen war. Sie hat zwar mit Wirkung zum 01.04.2009 den in Nr. 1 Abs. 1 S. 3 des Arbeitsvertrages vom 14.10.2015 festgelegten Arbeitsort Office F geändert und das Homeoffice der Klägerin zum ausschließlichen Arbeitsort bestimmt. Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift zugestimmt. Dass die Parteien damit eine vertragliche Vereinbarung geschlossen haben, die auch das in Nr. 1 Abs. 1 S. 4 des Arbeitsvertrages geregelte Weisungsrecht bezüglich der Officezuordnung ausschließt, liegt nicht auf der Hand. Genauso wenig musste die Beklagten offenkundig davon ausgehen, dass steuerrechtliche Änderungen bei der Behandlung des Dienstwagens als Sachbezug nicht dem Begriff der „betrieblichen Bedürfnisse“ zuzuordnen sind Ob im Rahmen der Prüfung der Billigkeit der Ermessenausübung tatsächlich das Interesse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist, keine steuerlich ungünstige Zuordnung zu erhalten, wird streitig beurteilt (gegen die Berücksichtigung der steuerlichen Folgen: Niklas/Ittmann, Personalmagazin 2013, 54; a.A. Isenhardt, DB 2014, 1316). Die arbeitsrechtlichen Fragestellungen sind nicht eindeutig im Sinne der Klägerin zu beantworten, wie schon das erstinstanzliche Gericht festgestellt hat. Die festgelegte erste Tätigkeitsstätte erfüllt die steuerrechtlichen Voraussetzungen. Eine Zuordnung im Sinne des Steuerrechts ist ausgeschlossen, wenn die Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung allein aus tariflichen, mitbestimmungsrechtlichen und organisatorischen Gründen erfolgt, ohne dass der Arbeitnehmer in dieser betrieblichen Einrichtung tätig werden soll. Jedoch kann der Arbeitnehmer selbst dann arbeitsvertraglich einer Tätigkeitsstätte zugeordnet werden, wenn er in der betrieblichen Einrichtung nur durch Abgabe von Stundenzetteln, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Urlaubsanträgen in ganz geringem Umfang tätig werden soll (BMF 30.09.2013, a.a.0. Rdnr. 6; Isenhardt, DB 2014, 1316, 1317). Nach eigenem Vorbringen hat die Klägerin die Betriebsstätte E in 2014 elf Mal zur Verrichtung der geschuldeten Arbeitsleistung aufgesucht, mag auch ihr Vorgesetzter nicht in E tätig sein, mögen ihre Personalakten an einem anderen Standort der Beklagten geführt werden. 2. Der geltend gemachte Anspruch rechtfertigt sich auch nicht aus §§ 280, 241 Abs. 2, 276 BGB. Der Arbeitgeber haftet dann gem. § 280 BGB auf Schadensersatz, wenn er bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuern schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und diesem kein Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB zur Last gelegt werden kann. Dabei hat der Arbeitgeber für die verkehrsübliche Sorgfalt einzustehen. Dies zieht bei unklarer Rechtslage regelmäßig die Notwendigkeit nach sich, eine Anrufungsauskunft bei Betriebsstättenfinanzamt einzuholen, § 42 e EStG (BAG 30.04.2008, a.a.0. Rdnr. 21). a. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte die Nebenpflicht hatte, die abzuführenden Lohnsteuern nach dem für die Klägerin jeweils günstigsten Steuersatz zu berechnen. Gem. § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Hier hätte die Beklagte abweichend von der 0,03 %-Methode nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG auch eine Einzelbewertung des geldwerten Vorteils für Fahrten zwischen Wohnung und erstem Tätigkeitsort mit 0,002 % des Bruttolistenpreises des Kraftfahrzeugs pro Entfernungskilometer und tatsächlich durchgeführter Fahrt vornehmen können, § 8 Abs. 2 S. 5 EStG analog (Romani/Bechthold, BB 2012, 543, 545). Die Anwendung der 0,002 %-Regelung setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Zwecke der Lohnversteuerung fahrzeugbezogen eine monatliche Aufstellung der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte aushändigt. Dabei ist der Arbeitgeber auf die Gewissenhaftigkeit des Arbeitnehmers bei der Aufstellung der Fahrten angewiesen. Aufgrund seiner Verpflichtung, den Lohnsteuerabzug korrekt durchzuführen, birgt jeder Bewertungsmethode, die von Detailaufzeichnungen eines Arbeitnehmers abhängig ist, ein Risiko für den Arbeitgeber ((Romani/Bechthold, BB 2012, 545). Zu bedenken ist ferner, dass der Gesetzgeber die Bewertungsmethode nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG als Regelfall ansieht. Diese Erwägungen sprechen für die Anwendung der pauschalen 0,03 %-Regelung. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur in einem überschaubaren Umfang tatsächlich die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat, der Aufzeichnungsumfang und der damit einhergehende Kontrollaufwand überschaubar waren, jedenfalls, wenn schon im Mai 2014 Fahrten in einem geringen Umfang prognostiziert werden konnten. b. Das Gericht musste auch nicht abschließend entscheiden, ob die Beklagte ein Verschulden im Sinne des § 276 BGB deshalb nicht trifft, weil sie mit Schreiben vom 17.12.2014 eine Anrufungsauskunft eingeholt hat, in der sie unter anderem auch den Homeofficestatus der Klägerin geschildert, aber gleichzeitig ausgeführt hat, aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von einer Pauschalversteuerung nach § 8 Abs. 2 S. 3 EStG Gebrauch machen zu wollen. Sie hat die Besteuerungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 2 S. 5 EStG analog ausgeschlossen mit der Folge, dass die Auskunft des Finanzamtes auf diese Fragestellung nicht eingeht. c. Ein Schaden der Klägerin kann unterstellt werden. d. Ihr ist ein ihren Anspruch ausschließendes Mitverschulden vorzuhalten. Gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz eines Schadens, bei dF Entstehung sowohl der Schädiger als auch der Geschädigte mitgewirkt haben, von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Gemäß § 254 Abs. 2 BGB gilt dies auch dann, wenn sich das Verschulden des Geschädigten darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Unterlassungsverschulden setzt nicht die Verletzung einer Rechtspflicht voraus. Es reicht jeder Verstoß gegen § 242 BGB aus. Der Geschädigte muss die Maßnahmen ergreifen, um einen Schaden abzuwenden oder wenigstens zu mindern, die jeder ordentliche und verständige Mensch ergreifen muss, um Schaden von sich abzuwenden (Erman/Ebert, BGB, 14. Aufl., § 254 BGB, Rdnr. 53). Dazu gehört auch, die zur Schadensabwendung zumutbaren rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere gegebene Rechtsbehelfe einzulegen, wenn diese Aussicht auf Erfolg haben (Erman/Ebert, a.a.0. § 254 BGB, Rdnr. 70). Dazu gehören auch Einsprüche gegen Steuerbescheide (BGH 02.12.1969 – VI ZR 143/68 – Rdnr. 37, VersR 1970, 183). aa. Die Klägerin hätte bereits die Lohnsteueranmeldung der Beklagten aus eigenem Recht anfechten können (BFH 20.07.2005 – VI R 165/01 – Rdnr. 12, BB 2005, 1944; BAG 30.04.2008, a.a.0., Rdnr. 18). Der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuer rechtlich und wirtschaftlich zu tragen. Er ist – wie dargestellt – Schuldner der Lohnsteuern, die der Arbeitgeber beim Finanzamt anzumelden und abzuführen hat. Die Lohnsteueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich, § 168 S. 1 AO. Sie betrifft den Arbeitnehmer als Lohnsteuerschuldner unmittelbar, weil er den Steuerabzug zu dulden hat. Der Rechtsschutz des Arbeitnehmers macht es daher erforderlich, dass er die Anmeldung der Lohnsteuern anfechten kann (BFH 20.07.2005, a.a.0. Rdnr. 13). Die Klägerin hat es unterlassen, unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung gegen die Lohnsteueranmeldungen der Beklagten ab Mai 2014 Einspruch einzulegen. Seine Erfolgslosigkeit liegt angesichts des Streites um das Bestehen einer ersten Tätigkeitsstätte und der Möglichkeit der analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 5 EStG nicht auf der Hand. bb. Sie hätte auch im Rahmen ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen können, sie arbeite ausschließlich von ihrem Homeoffice aus bzw. hätte die Berechnung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf der Basis der 0,002 %-Regelung fordern können. Materiell-rechtlich handelt es sich bei den Lohnsteuerabzugsbeträgen lediglich um Vorauszahlungen auf die Jahreseinkommenssteuer des Arbeitnehmers. Die Lohnsteuer wird im Rahmen einer nach § 46 Abs. 2 EStG durchzuführenden Veranlagung auf die Einkommenssteuer angerechnet, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG (BFH 12.12.2011 – IX B 3/11, Rdnr. 7; 20.07.2005, a.a.0. Rdnr. 12; Weber-Grellet, jurisPR-ArbR, 26/2015 Anm. 2 C). Entsprechend hat das Finanzamt E-Nord in der Anrufungsauskunft ausgeführt, die Klägerin könne Tatsachen zur Ausgestaltung ihrer Tätigkeit die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte betreffend noch im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung vortragen. Die Beklagte hat sie im Übrigen in § 8 der Überlassungsvereinbarung darauf hingewiesen, dass es ihr möglich ist, dem Finanzamt am Jahresende eine Vollkostenrechnung mit Fahrtenbuch vorzulegen und auf diese Weise Steuererstattungen herbeizuführen. Mit Email vom 15.04.2014 hat sie weiter ausgeführt, dass jeder Mitarbeiter die 0,002 %-Regelung im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuererklärung für die tatsächlich durchgeführten Fahrten geltend machen kann. Dem vorgelegten Bescheid des Finanzamtes C-Süd über Einkommenssteuer und Solidaritätszuschlag für 2014 lässt sich nicht entnehmen, welche für die streitgegenständliche Frage steuerrechtlich relevanten Tatsachen die Klägerin dem zuständigen Finanzamt unterbreitet hat. Dass sie die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebssitz der Beklagten in E gegenüber dem Finanzamt abgerechnet hat, trifft nicht das Problem. Es ist nicht erkennbar, dass und aus welchen Gründen das Finanzamt von einer ersten Tätigkeitsstätte in E ausgegangen ist und dass und aus welchen Gründen es die entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 2 S. 5 EStG abgelehnt hat. Es geht nicht um die Berücksichtigung fiktiver Fahrten, wie die Klägerin meint, sondern um eine Korrektur der Anwendung des § 8 Abs. 2 S. 3 EStG durch die Beklagte. II. Aus den dargestellten Gründen ist der zulässige Hilfsantrag der Klägerin ebenfalls unbegründet. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.