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Urteil

11 Sa 78/16

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine regelmäßig und vorbehaltlos gezahlte monatliche Zulage kann auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 MiLoG angerechnet werden, wenn sie funktional dem Zweck des Mindestlohns gleichwertig ist. • Liegt eine Zulage unabhängig vom tatsächlichen Umfang von Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit als regelmäßig endgültig zugeflossene Vergütung vor, fehlt es an der für die Nichtanrechenbarkeit erforderlichen Zweckbindung. • Die frühere Zweckbestimmung einer Zahlung (z. B. Ausgleich für reduzierte Zuschläge) verliert ihre Bedeutung, wenn durch eine Vertragsänderung ein Funktionswandel eintritt und die Zahlung künftig unabhängig von der tatsächlichen Leistung erfolgt.
Entscheidungsgründe
Monatliche pauschale Zulage ist mindestlohnwirksam • Eine regelmäßig und vorbehaltlos gezahlte monatliche Zulage kann auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 MiLoG angerechnet werden, wenn sie funktional dem Zweck des Mindestlohns gleichwertig ist. • Liegt eine Zulage unabhängig vom tatsächlichen Umfang von Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit als regelmäßig endgültig zugeflossene Vergütung vor, fehlt es an der für die Nichtanrechenbarkeit erforderlichen Zweckbindung. • Die frühere Zweckbestimmung einer Zahlung (z. B. Ausgleich für reduzierte Zuschläge) verliert ihre Bedeutung, wenn durch eine Vertragsänderung ein Funktionswandel eintritt und die Zahlung künftig unabhängig von der tatsächlichen Leistung erfolgt. Die Klägerin ist seit 2007 als Servicemitarbeiterin/Spielhallenaufsicht bei der Beklagten beschäftigt. 2014 wurden Zuschläge für Nacht-, Sonn‑ und Feiertagsarbeit reduziert; im Gegenzug vereinbarte die Beklagte mit der Klägerin eine monatliche Ausgleichszulage von 119,34 € brutto, die fortan regelmäßig gezahlt wurde. Anfang 2015 trat das Mindestlohngesetz in Kraft; die Parteien stritten darüber, ob die Zulage auf den Mindestlohn anzurechnen ist. Die Beklagte zahlte neben dem Stundenlohn weiterhin die Zulage sowie zusätzlich eine monatlich berechnete „Mindestlohnzulage“ und die individuellen Zuschläge für tatsächlich geleistete Nacht‑, Sonn‑ und Feiertagsstunden. Die Klägerin verlangte Nachzahlung und machte geltend, die monatliche Ausgleichszahlung diene ausschließlich der Kompensation reduzierter Zuschläge und dürfe daher nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. • Rechtsgrundlagen: § 1 MiLoG (Mindestlohnanspruch) und Prinzipien zur Anrechenbarkeit von Vergütungsbestandteilen auf den Mindestlohn. • Erfüllungswirkung: Der Mindestlohnanspruch wird durch solche arbeitsvertraglichen Entgeltzahlungen erfüllt, die dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben und funktional dem Zweck des Mindestlohns gleichwertig sind. • Abgrenzung: Zahlungen sind nicht anrechenbar, wenn sie ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung oder aufgrund einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung gezahlt werden. • Anwendung auf den Fall: Die Zulage von 119,34 € wurde monatlich in gleicher Höhe und unabhängig vom tatsächlichen Umfang von Nacht‑, Sonn‑ oder Feiertagsarbeit gezahlt; sie verbleibt endgültig beim Arbeitnehmer. • Funktionswandel: Zwar war die Zulage ursprünglich als Ausgleich für reduzierte Zuschläge vereinbart worden, durch die Vertragsänderung wurde sie jedoch zu einer unabhängig vom Leistungsumfang gezahlten regelmäßigen Vergütung; damit ist sie funktional dem Stundenlohn gleichwertig und mindestlohnwirksam. • Nacht‑, Sonn‑ und Feiertagszuschläge: Unstreitig zahlte die Beklagte diese Zuschläge im Entscheidungszeitraum zusätzlich; die Frage ihrer Anrechenbarkeit blieb hier offen, da sie für den Zeitraum nicht angerechnet wurden. • Kosten und Zulassung der Revision: Die Klägerin trägt die Berufungskosten; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die monatliche Zulage von 119,34 € ist auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 MiLoG anzurechnen, weil sie regelmäßig, endgültig und unabhängig vom tatsächlichen Umfang von Nacht‑, Sonn‑ oder Feiertagsarbeit gezahlt wurde und damit funktional dem Zweck des Mindestlohns gleichwertig ist. Die Beklagte hat den Mindestlohnanspruch der Klägerin durch die Summe aus Stundenlohn und dieser Zulage erfüllt; zusätzlich gezahlte Mindestlohnzulagen und Zuschläge für konkret geleistete unsoziale Zeiten blieben unberührt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.