Urteil
7 Sa 794/16
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben nach § 37 Abs.4 BetrVG Anspruch auf die betriebsübliche Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer, auch wenn ihnen die betreffenden Arbeitsbedingungen nicht (vollständig) zukommen.
• Ob eine betriebsübliche Entwicklung vorliegt, bemisst sich nach dem üblichen Verhalten des Arbeitgebers gegenüber einer Mehrzahl vergleichbarer Arbeitnehmer.
• Eine pauschalierte Zulage zur Abgeltung von Wege- und Umkleidezeiten ist auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder einzubeziehen, soweit sie Teil der betriebsüblichen Vergütungsentwicklung ist.
Entscheidungsgründe
Entgeltanpassung freigestellter Betriebsrat nach betriebsüblicher Entwicklung • Freigestellte Betriebsratsmitglieder haben nach § 37 Abs.4 BetrVG Anspruch auf die betriebsübliche Entgeltentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer, auch wenn ihnen die betreffenden Arbeitsbedingungen nicht (vollständig) zukommen. • Ob eine betriebsübliche Entwicklung vorliegt, bemisst sich nach dem üblichen Verhalten des Arbeitgebers gegenüber einer Mehrzahl vergleichbarer Arbeitnehmer. • Eine pauschalierte Zulage zur Abgeltung von Wege- und Umkleidezeiten ist auch für freigestellte Betriebsratsmitglieder einzubeziehen, soweit sie Teil der betriebsüblichen Vergütungsentwicklung ist. Der Kläger ist seit 1989 Linienleiter und seit 2002 freigestelltes Betriebsratsmitglied. Die Beklagte bot 2008 den Linienleitern eine Vertragsänderung mit Arbeitszeitverkürzung auf 40 Stunden und einer Gehaltserhöhung von 60 € monatlich an; nahezu alle Linienleiter nahmen an. 2014/2015 kündigte die Beklagte per Aushang eine pauschale Erhöhung von 5,5 % zur Abgeltung von bis zu drei Stunden wöchentlicher Umkleide- und Wegezeiten an. Dem Kläger wurde diese 5,5 %-Zahlung wegen seiner Freistellung versagt; auch beanspruchte er die 2008 angebotenen 60 €. Die Beklagte lehnte ab; der Kläger klagte auf Auszahlung der Entgeltdifferenz für Jan–Mai 2015 in Höhe von 1.117,95 €. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das LAG zurückwies. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 37 Abs.4 BetrVG i.V.m. § 611 Abs.1 BGB; Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB. • Vergleichsmaßstab sind Arbeitnehmer, die bei Amtsübernahme ähnlich qualifiziert waren und eine betriebsübliche berufliche Entwicklung genommen haben; betriebsübliche Entwicklung liegt vor, wenn der Arbeitgeber regelmäßig gleichförmig handelt. • Die 2008 angebotene Erhöhung von 60 € ist dem Kläger zuzubilligen, weil nahezu 90 % der Linienleiter das Angebot annahmen und damit eine übliche Entwicklung vorliegt; die Vorschrift schützt die Bemessung des Entgelts, nicht die konkrete Übernahme von Arbeitsbedingungen des Kollektivs. • Die 5,5 %-Pauschale ist ebenfalls Bestandteil der betriebsüblichen Entwicklung; der Aushang richtete sich auch an die Linienleiter und die Beklagte ging davon aus, dass der Kläger hierzu zählen würde. • Eine hypothetische Betrachtung ist geboten, weil freigestellte Betriebsratsmitglieder sachlich nicht den gleichen Arbeitsleistungen unterliegen; eine Anpassung der Vertragsbedingungen ist nicht erforderlich. • Eine verbotene Begünstigung nach § 78 BetrVG liegt nicht vor: Der Kläger leistet faktisch 2,5 Stunden mehr Arbeit pro Woche bei gleichem Entgelt, und die 5,5 %-Zahlung ist als Pauschale auch für geringere tatsächliche Wege-/Umkleidezeiten vorgesehen. • Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Auszahlung der geforderten Entgeltdifferenz in Höhe von 1.117,95 € brutto zuzüglich Zinsen, weil sowohl die einmalige Erhöhung von 60 € (2008) als auch die pauschale 5,5%-Zulage (ab 01.01.2015) Bestandteil der betriebsüblichen beruflichen Entwicklung der vergleichbaren Linienleiter sind und daher nach § 37 Abs.4 BetrVG auch dem freigestellten Betriebsratsmitglied zustehen. Eine Anpassung der arbeitsvertraglichen Nebenbedingungen des Klägers war nicht erforderlich; eine unzulässige Begünstigung liegt nicht vor. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.