Beschluss
7 TaBV 67/16
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2016:1122.7TABV67.16.00
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Tenor
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 26.04.2016 – 2 BV 2/16 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 26.04.2016 – 2 BV 2/16 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der zu 3. beteiligte Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist. Antragsteller des vorliegenden Beschlussverfahrens ist der bei der Arbeitgeberin zur Einleitung von Betriebsratswahlen vom Betriebsrat eingesetzte Wahlvorstand, dessen Mitglieder sich aus einem entsprechenden Betriebsratsbeschluss vom 22.02.2016 (Kopie Bl. 90 d.A.) ergeben. Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt in X einen als Fachcentrum bezeichneten Baumarkt mit etwa 80 Beschäftigten. Der Beteiligte zu 3. ist bei der Arbeitgeberin als Geschäftsleiter für das Fachcentrum in X beschäftigt. Der zwischen der Arbeitgeberin und dem Beteiligten zu 3. abgeschlossene Arbeitsvertrag enthält u.a. folgende Bestimmung: „Das Aufgabengebiet und Vollmachten sind in der Stellenbeschreibung bzw. in der Vollmachtenliste geregelt. Die Geschäftsleiter und stellvertretender Geschäftsleiter sind bevollmächtigt, selbstständig Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern der Niederlassung (ausgenommen Mitglieder der Geschäfts- und Stadtgartenleitung) vorzunehmen, Abmahnungen zu erteilen und sonstige Personalentscheidungen der Niederlassung zu treffen.“ Die im Arbeitsvertrag bezeichnete Stellenbeschreibung, die nach übereinstimmendem Vorbringen der Beteiligten in einer Fassung aus dem Jahre 2014 maßgeblich ist, enthält unter der Rubrik „Mitarbeiter“ folgende Regelung: „fachlich: alle Mitarbeiter des Fachcentrums disziplinarisch: alle Mitarbeiter des Fachcentrums mit Ausnahme der stellvertretenden Geschäftsleiter“ Sie beinhaltet unter der Bezeichnung „Aufgaben“ folgende Regelung: „Der/die Stelleninhaber/in ist gemeinsam mit den stellvertretenden Geschäftsleitern für die Leitung des gesamtenC-Fachcentrums zuständig. …“ Unter der Überschrift „Vollmachten“ ist folgendes ausgeführt: „Der/die Stelleninhaber/in ist zur selbstständigen Einstellung und Entlassung sämtlicher Arbeitnehmer des C-Fachcentrums mit Ausnahme der stellvertretenden Geschäftsleiter befugt“. In der Stellenbeschreibung des stellvertretenden Geschäftsleiters ist unter „Aufgaben“ ausgeführt: „Der/die Stelleninhaber/in ist gemeinsam mit dem Geschäftsleiter und dem weiteren stellvertretenden Geschäftsleitern für die Leitung des gesamten C-Fachcentrums zuständig, …“ Unter „Vollmachten“ findet sich folgende Regelung: „Der/die Stelleninhaber/in ist zur selbstständigen Einstellung und Entlassung sämtlicher Arbeitnehmer des C-Fachcentrums mit Ausnahme des Geschäftsleiters und der stellvertretenden Geschäftsleiter befugt“. Wegen der Stellenbeschreibungen wird auf die Kopien Bl. 91 bis 96 d.A. Bezug genommen. Der Beteiligte zu 3. unterzeichnete in der Vergangenheit zahlreiche Arbeitsverträge mit neu eingestellten Beschäftigten im Fachcentrum in X. Auf die von der Arbeitgeberin beispielhaft zur Gerichtsakte gereichten Kopien Bl. 34 ff. wird Bezug genommen. Mit dem vorliegenden Antrag auf Einleitung eines Beschlussverfahrens vom 04.01.2016, beim Arbeitsgericht Bochum am 11.01.2016 eingegangen, hat der antragstellende Wahlvorstand die Feststellung begehrt, der Geschäftsleiter Herr Q sei nicht leitender Angestellter. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen darauf berufen, dass die identische Berechtigung des stellvertretenden Geschäftsleiters im Personalbereich der Annahme entgegenstehe, der Geschäftsleiter selbst sei zur selbstständigen Einstellung und Entlassung im Sinne des Gesetzes befugt. Auf das durch die Unterschrift unter die Arbeitsverträge dokumentierte Außenverhältnis zu angestellten Arbeitnehmern komme es für die betriebsverfassungsrechtliche Bewertung nicht an. Der Wahlvorstand müsse zur Erstellung der Wählerliste Klarheit über den Status sämtlicher Arbeitnehmer/innen des Betriebes haben, um so eine Anfechtbarkeit der durchzuführenden Betriebsratswahl zu vermeiden. In einem mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Statusverfahren betreffend den stellvertretenden Geschäftsleiter, in dem festgestellt worden ist, dass jedenfalls der stellvertretende Geschäftsleiter kein leitender Angestellter ist (LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2015, 13 TaBV 78/14), habe der Geschäftsleiter im Termin zur Anhörung im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich ausgeführt, Entscheidungen gemeinsam mit seinem Stellvertreter zu treffen. Der Wahlvorstand hat beantragt, festzustellen, dass der Arbeitnehmer Q nicht leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Geschäftsleiter sei leitender Angestellter, da er zur selbstständigen Einstellung und Entlassung der ihm disziplinarisch unterstellten Mitarbeiter befugt sei. Dieser Befugnis stehe nicht entgegen, dass er die Niederlassung kollegial im Team mit seinem Stellvertreter führe. Er benötige nämlich für seine Personalentscheidungen weder einen stellvertretenden Geschäftsleiter noch das Einverständnis des Geschäftsführers der Arbeitgeberin. Die insoweit identische Befugnis des stellvertretenden Geschäftsleiters stehe dem nicht entgegen. Die Betriebsorganisation der Arbeitgeberin sei so ausgerichtet, dass während des laufenden Geschäftsbetriebes sowie im Urlaubs- und Krankheitsfall immer eine mit umfassender Personalkompetenz ausgestattete Leitung vor Ort sei. Der Gesetzgeber sei selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Befugnis zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von mehreren Personen gleichberechtigt nebeneinander bestehen könne, es also mehrere leitende Angestellte geben könne. Soweit der Wahlvorstand sich auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm zum stellvertretenden Geschäftsleiter wie auch auf die veröffentlichte Entscheidung des LAG Hamm vom 10.12.2013, 7 TaBV 80/13, stütze, verkenne er, dass die dort geäußerte Rechtsauffassung bislang vom Bundesarbeitsgericht keine Bestätigung erhalten habe. Zudem hätten dort andere Sachverhaltskonstellationen zugrunde gelegen. Durch Beschluss vom 26.04.2016, dem Vertreter der Arbeitgeberin zugestellt am 08.06.2016, hat das Arbeitsgericht dem Begehren des Wahlvorstandes stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die identische Berechtigung im Personalbereich in Person des stellvertretenden Geschäftsleiters der Annahme entgegenstehe, der Geschäftsleiter sei zur selbstständigen Einstellung und Entlassung befugt. Da andere Merkmale, die den Status eines leitenden Angestellten im Sinne des Gesetzes begründen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich seien, müsse davon ausgegangen werden, der Geschäftsleiter sei kein leitender Angestellter. Hiergegen richtet sich die Arbeitgeberin mit der vorliegenden, beim Landesarbeitsgericht vorab per Telefax am 29.06.2016 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 05.08.2016, vorab am gleichen Tage beim Landesarbeitsgericht per Telefax eingegangen, begründeten Beschwerde. Sie trägt vor: Das vom Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung vertretene Verständnis, wonach es für die selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG darauf ankomme, dass es eine alleinige Einstellungsbefugnis sein muss, überzeuge nicht. Dies schon deshalb, weil es dann keinen leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BetrVG geben könne, da typischerweise stets auch ein Geschäftsführer die Einstellungs- und Entlassungskompetenz besitze. Allein maßgeblich sei dementsprechend, dass der leitende Angestellte bei seiner Befugnis, Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen, frei von Weisungen Dritter vorgehen könne. Dies sei zweifelslos beim Geschäftsleiter der Fall. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 26.04.2016 – 2 BV 2/16 - abzuändern und den Antrag abzuweisen. Der Wahlvorstand beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend und weist ergänzend darauf hin, dass im Fachcentrum in X mittlerweile – zumindest temporär – ein weiterer stellvertretender Geschäftsleiter eingestellt worden sei, woran sich dokumentiere, dass die Zahl leitender Angestellter sich nicht endlos vervielfachen könne. Durch am 26.10.2016 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht Bochum zum Aktenzeichen 3 BV 35/16 den antragstellenden Wahlvorstand seines Amtes enthoben und drei andere Wahlvorstandsmitglieder bestellt. Zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung vor der Beschwerdekammer am 22.11.2016 war die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum vom 26.10.2016 den Beteiligten noch nicht zugestellt.Wegen des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Arbeitsgerichts Bochum zum Aktenzeichen 3 BV 35/16 vom 26.10.2016 wird auf die Kopie Bl. 170 bis 172 d.A. Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. B. Die Beschwerde der Arbeitgeberin war zurückzuweisen, da der Geschäftsleiter Q des Fachcentrums in X kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist. I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet. 1. Der Antrag des Wahlvorstandes ist zulässig. a) Der Wahlvorstand verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, da es ihm um die zutreffende Zusammenstellung der Wählerliste im Rahmen der durchzuführenden Betriebsratswahlen geht und es sich damit zweifelsohne um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG handelt. b) Der Wahlvorstand ist auch beteiligtenfähig. Da ihm nämlich insbesondere die Bestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eigenständige betriebsverfassungsrechtliche Rechtstellungen einräumt, die sodann durch die Bestimmungen der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz näher beschrieben werden, ist er – jedenfalls solange er existent ist – Organ der Betriebsverfassung und damit gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG möglicher Beteiligter eines Beschlussverfahrens (vgl. z.B. für das MitbestimmungsG BAG, Beschluss vom 25.08.1981, 1 ABR 61/79 sowie LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2010, 26 TaBV 843/10). Die Beteiligtenfähigkeit ist auch nicht durch den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 26.10.2016 entfallen, mit dem der antragstellende Wahlvorstand abgesetzt und durch andere Personen ersetzt worden ist. Denn die Abberufung des Wahlvorstandes durch das Arbeitsgericht wirkt nicht rückwirkend; vielmehr wirkt sie erst mit Rechtskraft der Entscheidung (Fitting u.a., BetrVG 28. Aufl., § 18 Rdnr. 51 m.w.N.). c) Der Wahlvorstand ist im vorliegenden Statusfeststellungsverfahren auch antragsbefugt. aa) Allerdings bestehen insoweit Bedenken, als dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die alleinige Kompetenz, bestimmte Arbeitnehmer in die Wählerliste zur Betriebsratswahl aufzunehmen oder nicht, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 126 BetrVG i.V.m. § 2 Abs. 1 WOBetrVG dem Wahlvorstand zuweist, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (Fitting aaO., WOBetrVG, § 2 Rndr. 7; Richardi u.a., BetrVG, 15. Aufl./Forst, § 2 WOBetrVG Rdnr. 14). Insoweit besteht zwar gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 WOBetrVG eine umfassende Auskunftspflicht der Arbeitgeberin; eine Einflussnahme auf die Entscheidung des Wahlvorstandes, ob er jemanden der Gruppe der leitenden Angestellten zuordnet oder nicht, hat die Arbeitgeberin indessen nicht. Insbesondere wegen des von der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur dem Wahlvorstand zutreffend eingeräumten Beurteilungsspielraumes in Statusfragen (Hess. Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 10.02.2000, 12 TaBV 148/98) benötigt der Wahlvorstand daher kein Statusfeststellungsverfahren, um seine ihm insbesondere nach § 2 Abs. 1 WOBetrVG zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Auch lässt die nur vorübergehende Existenz eines Wahlvorstandes, die spätestens mit der Konstituierung des gewählten Betriebsrates endet (BAG, Beschluss vom 14.01.1983, 6 ABR 39/82) vermuten, dass ein Wahlvorstand als antragstellender Beteiligter nur in seltenen Fällen eine rechtskräftige Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren während seiner Existenz erreichen kann. bb) Allerdings stehen diese Zweifel nach Auffassung der Beschwerdekammer der Antragsbefugnis des Wahlvorstandes nicht entgegen. In gleicher Weise, wie dem Wahlvorstand ein Beurteilungsspielraum bei der Zuordnung von Arbeitnehmern im Rahmen der Aufstellung der Wählerliste zugebilligt werden muss, betrifft dieser Beurteilungsspielraum auch die Frage, ob sich der Wahlvorstand auf Angaben des Arbeitgebers, zu denen dieser nach § 2 Abs. 2 Satz 2 WOBetrVG verpflichtet ist, zu verlassen oder zu versuchen, eine arbeitsgerichtliche Entscheidung zum Status des Arbeitnehmers zu erlangen. Es ist dem Wahlvorstand – worauf er ausdrücklich hingewiesen hat – zuzugestehen, alles in seinem Ermessen liegende im Rahmen der Vorbereitung der Betriebsratswahl zu veranlassen, um eine mögliche Anfechtung der Wahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG zu verhindern. Dabei muss gegebenenfalls in Kauf genommen werden, dass bis zur Konstituierung des Betriebsrates nach durchgeführter Betriebsratswahl eine rechtskräftige Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren noch nicht ergangen ist. Ansonsten bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages des Wahlvorstandes nicht. 2. Der Antrag des Wahlvorstandes ist auch begründet, da er kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ist. a. Der Geschäftsleiter des Fachcentrums X ist nicht leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 BetrVG. aa. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist. Nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer anschließt, rechtfertigt die selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis die Herausnahme eines Arbeitnehmers aus dem Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes, weil es sich hierbei um typische Arbeitgeberfunktionen handelt. Es spiegeln sich hierbei originäre unternehmerische Tätigkeiten, die den Angestellten eher dem „Lager“ des Unternehmers, als dem der Beschäftigten nahestehen lassen. Die selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis macht den Angestellten zum Repräsentanten des Arbeitgebers, auch gegenüber dem Betriebsrat (st. Rspr.; vgl. nur BAG, Urteil vom 11.03.1982, 6 AZR 136/79 m.w.N.). Um dieser Zuordnung gerecht zu werden, bedarf es allerdings einer umfassenden Einstellungs- und Entlassungsbefugnis; sie darf weder im Innenverhältnis eingeschränkt noch von untergeordneter Bedeutung für den Betrieb und damit auch für das Unternehmen sein (BAG, Beschluss vom 10.10.2007, 7 ABR 61/06). Allerdings ist zu bedenken, dass eine rechtserhebliche Einschränkung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis nicht gegeben ist, wenn bei Ausübung der Personalkompetenz lediglich Richtlinien, Budgetvorgaben oder Stellenpläne zu beachten sind oder Zweitunterschriften einzuholen sind, die lediglich einer Richtigkeitskontrolle dienen, nicht aber mit einer Mitentscheidungsbefugnis verbunden sind (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 136/11 Rdnr. 38; Urteil vom 27.09.2011, 2 AZR 176/00). Damit ist zugleich festgelegt, dass es einer strengen Unterscheidung zwischen dem Außenverhältnis und dem Innenverhältnis bedarf, ähnlich wie es der Gesetzgeber in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG zur Prokura beschrieben hat, indem es dort heißt, dass die Prokura im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend sein darf. So ist anerkannt, dass die Ausübung der Personalkompetenz nicht von der Zustimmung einer anderen Person abhängig sein darf (BAG, Beschluss vom 10.10.2007, aaO.). Die Beschränkung der Personalkompetenz im Innenverhältnis kann sich dabei sowohl aus dem eigentlichen Vertragswerk zwischen Arbeitgeber und Angestellten, wie auch aus organisatorischen Vorgaben des Unternehmens ergeben (vgl. BAG, Beschluss vom 16.04.2002, 1 ABR 23/01 juris Rdnr. 32). bb. Ausgehend hiervon konnte die Beschwerdekammer nicht feststellen, dass der Geschäftsleiter des Fachcentrums X leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 1 BetrVG ist. Dabei konnte die Beschwerdekammer mit der Arbeitgeberin davon ausgehen, dass zunächst grundsätzlich in Person des Geschäftsleiters von einer im Vertragswerk wie auch in der zugrunde liegenden Stellenbeschreibung dokumentierten selbstständigen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis ausgegangen werden kann. Allerdings stehen organisatorische Vorgaben der Arbeitgeberin der Annahme der selbstständigen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis im Sinne des Gesetzes entgegen. (1) Denn die erforderliche Selbstständigkeit im Innenverhältnis fehlt deswegen, weil dem stellvertretenden Geschäftsleiter eine identische Berechtigung eingeräumt ist und der Geschäftsleiter nicht disziplinarischer Vorgesetzter seines Stellvertreters ist. Zwar stehen auf dem Papier identische Berechtigungen zur Einstellungs- und Entlassungsbefugnis in Person des Geschäftsleiters und seines Stellvertreters gleichwertig nebeneinander. Indessen ist durch die Stellenbeschreibung sowohl des Geschäftsleiters wie auch seines Stellvertreters, die nach übereinstimmendem Vorbringen streitlos vom Geschäftsleiter und seinem Stellvertreter zu beachten sind, eine gemeinsame Leitung des gesamten C-Fachcentrums festgeschrieben. Damit steht fest, dass eine personelle Maßnahme im Sinne einer Einstellung oder Entlassung, die der Geschäftsleiter aufgrund der ihm eingeräumten Kompetenz durchgeführt hat, in unmittelbarem Anschluss daran vom stellvertretenden Geschäftsführer wieder rückgängig gemacht werden kann und umgekehrt. Würde sich der stellvertretende Geschäftsleiter auf diese Art und Weise gegen eine Personalentscheidung „seines“ Geschäftsleiters widersetzen, stünden diesem wiederum keine disziplinarischen Maßnahmen zur Seite, um ein entsprechendes Verhalten des stellvertretenden Geschäftsleiters zu verhindern. (2) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 14.04.2011, 2 AZR 167/10, vgl. auch LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, 15 Sa 1109/12, LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2015, 13 TaBV 78/14 sowie Beschluss vom 18.12.2013, 7 TaBV 80/13 juris) ist die Berechtigung zur Einstellung und Entlassung für die Begründung des Status eines leitenden Angestellten dann nicht ausreichend, wenn diese Befugnis durch gleiche Berechtigungen anderer eingeschränkt ist. Nach obigen Ausführungen liegt genau eine solche Einschränkung vor, worauf auch das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat. (3) Soweit die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten hat, dass der Gesetzgeber wie selbstverständlich davon ausgegangen sei, dass mehrere leitende Angestellte in einem Betrieb bzw. Unternehmen mit gleichgelagerten Personalkompetenzen nebeneinander bestehen könnten, so findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. In größeren Unternehmen, die in Betriebsabteilungen gegliedert sind, besteht – selbstverständlich – schon aufgrund des Wortlautes des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG die Möglichkeit der Existenz mehrerer leitender Angestellter nebeneinander vor dem Hintergrund des Merkmals der selbstständigen Einstellungs- und Entlassungsbefugnis, da sich diese auch auf Betriebsabteilungen beschränken kann. Ebenso vermochte die Beschwerdekammer dem Einwand der Arbeitgeberin nicht zu folgen, wonach schon aufgrund der Anweisungsbefugnis des Geschäftsführers ein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG nicht existieren könnte. Denn die Anweisungsbefugnis des Geschäftsführers beruht nicht auf der Grundlage der vertraglichen Übertragung einer entsprechenden Leitungsmacht, sondern auf der Grundlage seiner Organstellung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG. Soweit dieser Einwand der Arbeitgeberin verfassungsrechtliche Bezüge zur Unternehmensorganisation aufweist, begegnet die Annahme, die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis des Geschäftsleiters gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BetrVG werde durch die Kompetenzen seines Stellvertreters in rechtserheblicher Weise beschränkt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die letztendlich durch Art. 14, Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit des Unternehmers, die Organisation des Betriebes in seinem Sinne zu gestalten (vgl. grundlegend BVerfGE 50, S. 290 ff., 363). Denn die Organisation des Betriebes bzw. des Unternehmens einschließlich der Schaffung von Hierarchieebenen und die Zuweisung von Kompetenzen wird durch die Frage, ob jemand leitender Angestellter ist oder nicht, nicht tangiert. Es handelt sich bei der Feststellung bzw. Nichtfeststellung dieser Eigenschaft eines Arbeitnehmers um die Anwendung der Rechtsnorm des § 5 Abs. 3 BetrVG, nicht aber um einen Eingriff in die Organisationshoheit des Unternehmens. (4) Die Kammer verkennt nicht, dass die oben zitierte Entscheidung des 2. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 14.04.2011 zu § 14 Abs. 2 KSchG ergangen ist und die Begrifflichkeiten zu § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG divergieren (ErfK zum Arbeitsrecht, 17. Aufl./Kiel, § 14 KSchG Rdnr. 10 m.w.N.; s. auch die Kritik am Beschluss der erkennenden Beschwerdekammer vom 10.12.2013 aaO von Esch in jurisPR-ArbR 16/2014 Anm. 2). Jedoch: Wenn man auch § 14 Abs. 2 KSchG als die engere Vorschrift versteht (Rinsdorf/Kiedrowski, NZA 2012 S. 185), so ist doch zu sehen, dass sie im Tatbestandsbereich der Personalkompetenz hinter § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG zurückbleibt, da sie die Einstellungs- und Entlassungsbefugnis lediglich alternativ und nicht kumulativ voraussetzt. Insofern sind die Überlegungen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie auch der Instanzgerichte zu § 14 Abs. 2 KSchG, soweit sie das Verständnis vom Begriff der „Selbstständigkeit“ betreffen, durchaus auf die Norm des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG übertragbar. b. Der Geschäftsleiter ist kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG, da ihm streitlos weder Generalvollmacht noch Prokura erteilt ist. c. Eine Eigenschaft als leitender Angestellter lässt sich für den Geschäftsleiter auch nicht aus § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ableiten. Hiernach ist leitender Angestellter, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb regelmäßige sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen getroffen oder maßgeblich beeinflusst werden. Damit enthält § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG eine funktionsbezogene Umschreibung des leitenden Angestellten, die stets im Licht der Nr. 1 und 2 des § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gesehen werden müssen mit der Folge, dass es sich um unternehmerische Führungsaufgaben handeln muss (BAG, Beschluss vom 22.02.1994, 7 ABR 32/93 juris Rdnr. 22). Daraus folgt zugleich, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG kein Auffangtatbestand in den Fällen ist, in denen z.B. die Stellung als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG fehlt, weil es eine rechtserhebliche Beschränkung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis im Innenverhältnis gibt. Tatsachen hierfür, dass der Geschäftsleiter Voraussetzungen dafür schafft, an denen die Unternehmensleitung schlechterdings nicht vorbeigehen kann (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 19.07.2010, 13 TaBV 4/10 juris m.w.N.) sind weder dem Vorbringen der Beteiligten, noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Aus diesem Grunde kann auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter B.I 3 der Gründe verwiesen werden, denen die Arbeitgeberin in der Beschwerdeinstanz nicht entgegengetreten ist. III. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen, insbesondere wegen der ungeklärten Frage der Antragsbefugnis des Wahlvorstandes zum Statusfeststellungsverfahren, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§§ 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG).