OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 409/16

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2016:1201.8SA409.16.00
1mal zitiert
13Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 01.03.2016  - 3 Ca 964/15 -  abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 01.03.2016 - 3 Ca 964/15 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 und nachfolgender Änderungstarifverträge über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin. Die 1976 geborene Klägerin ist seit dem 1. Juni 2005 bei der Beklagten im Zuständigkeitsbereich der Agentur für Arbeit C als Angestellte beschäftigt. Nach anfänglicher Befristung besteht auf der Grundlage des schriftlichen Änderungsvertrages vom 18. August 2008 (Bl. 46 d. A.) inzwischen ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Nach § 2 Abs. 1 des insoweit unverändert gebliebenen Ausgangsvertrages vom 1. Juni 2005 (Bl. 44/45 d. A.), auf den Bezug genommen wird, bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem TV-BA und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Mit Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 20. September 2006 (Anlage B 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 2. Juli 2015, Bl. 48 d. A. / alle mit „B“ gekennzeichneten Anlagen sind solche dieses Schriftsatzes) übertrug die Beklagte der Klägerin zum folgenden Monatsersten die Tätigkeit einer „Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II“ in der gemeinsam mit der Stadt I getragenen ARGE, dem späteren Jobcenter I. Die Eingruppierung dieser Tätigkeit erfolgte in der tariflichen Tätigkeitsebene IV. Grundlage dafür war § 14 Abs. 1 TV-BA (Eingruppierung) in der bis zum 31. Dezember 2013 jeweils geltenden Fassung, zuletzt der des 12. Änderungstarifvertrages zum TV-BA aus Juni 2013 (12. ÄTV), in Verbindung mit dessen Anlage 1.10 – Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen). Dort war das Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) einer „Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II“ unter der laufenden Ziffer 21 der Fachkräfteebene im Aufgabenschwerpunkt II und diese der tariflichen Tätigkeitsebene IV ausdrücklich zugeordnet. Daneben erhielt die Klägerin als weiteren Gehaltsbestandteil (§§ 16 Abs. 1, 20 TV-BA), wie in der Anlage 1.10 (Stand 12. ÄTV) vorgesehen, eine monatliche Zahlung in Höhe der Funktionsstufe 2. Im Zuge des 13. ÄTV vom 20. Februar 2014 (dort Anlage 7) traten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 weitreichende Änderungen des TV-BA, insbesondere der Anlage 1.10 – Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen) in Kraft. Danach verblieben im Regelungsbereich dieser Anlage nur noch SGB-II-spezifische Tätigkeits- und Kompetenzprofile (im Folgenden: TuK). Die der Klägerin übertragene Tätigkeit wird unter den dortigen TuK´s seither nicht mehr aufgeführt. In der Vorbemerkung 2 der Anlage 1.10 TV-BA neuer Fassung ist ergänzend folgendes bestimmt: “Die gemeinsamen Einrichtungen können zur Ausbringung von Dienstposten (einschl. Eingruppierung und Funktionsstufen) auf die in Anlage 1.1 zum TV-BA enthaltenen Dienstposten zurückgreifen. In den jeweiligen Dienstpostenbezeichnungen enthaltene agenturspezifische Zusätze sind anzupassen.“ Bei der Anlage 1.1 handelt es sich um die Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit (s. o.). Mit Schreiben vom 17. August 2014 (Bl. 10 d. A.), auf welches Bezug genommen wird, forderte die Klägerin die Beklagte im Hinblick auf eben diese Vorschriften des 13. ÄTV (dort Anlagen 1.10 und 1.1) auf, sie mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in der Tätigkeitsebene III TV-BA (Anlage 1.1 Fachexpertenebene III, Ziffer 21.14) zuzüglich einer Funktionsstufe 1 (§ 20 TV-BA) einzugruppieren und zu vergüten. Angesprochen ist damit die Funktion/Tätigkeit der „Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service“. Unter ebensolcher Bezugnahme auf diesen Änderungstarifvertrag übertrug die Beklagte der Klägerin hingegen mit Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 10. Februar 2015 (Anlage B 5), unter weiterer Zuordnung der Tätigkeitsebene IV, mit Wirkung zum 24. September 2014 die Tätigkeit einer „Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle“ (Anlage 1.1 TV-BA Ziffer 36.1) im Jobcenter I. Als weitere Gehaltsbestandteile erhält die Klägerin seither, wie dort bei entsprechender Tätigkeit vorgesehen, zwei zusätzliche monatliche Zahlungen jeweils in Höhe der Funktionsstufe 1 (§ 20 TV-BA) für (1.) „die Bearbeitung von Aufgaben nach dem Sozialgerichtsgesetz (ohne Prozessvertretung)“ und (2.) für die individuelle Übertragung der Schwerpunktaufgabe der „Vertretung vor den Sozialgerichten“. In dieser neu beschriebenen Funktion bearbeitet die Klägerin, wie auch schon zuvor, eigenständig ausschließlich Klageverfahren im Bereich des SGB II und entsprechende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten (u. a. vorbereitende Schriftsätze, Verfahrensbegleitung, Terminswahrnehmung) sowie zudem – insoweit zumindest der durch den Umfang vermittelten Bedeutung nach streitig – Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Essen (u. a. vorbereitende Schriftsätze, Terminswahrnehmung). Das Team der Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters I ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben mit einer Teamleitung, zwei „Ersten Fachkräften“, die zugleich zur Abwesenheitsvertretung der Teamleitung berufen sind, sowie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern auf der Fachkräfteebene – darunter die Klägerin – besetzt. Nach der dortigen Arbeitsorganisation werden von den Bediensteten der Fachkraft- bzw. Sachbearbeiterebene entweder ausschließlich Widersprüche oder Klageverfahren bearbeitet. Die Verteilung der Klageverfahren auf die Sachbearbeiter rolliert dabei in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Klagezustellung. Für die Wahrnehmung der Gerichtstermine erster Instanz, hier werden regelmäßig im Rahmen sog. Sammeltermine auch von anderen Sachbearbeitern begleitete Klageverfahren (mit-) vertreten, sowie für die Vertretung vor dem LSG sind entsprechende (General-) Vollmachten bei den Gerichten beider Instanzen hinterlegt. Die Aufgabe der Terminswahrnehmung in zweiter Instanz wurde der Klägerin zwischenzeitlich im August 2014 ausdrücklich entzogen und ist seither der Teamleitung und den beiden „Ersten Fachkräften“ vorbehalten. Über die Tätigkeiten einer „Fachkraft“ und einer „Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service“ verhalten sich die für den Bereich der Agenturen für Arbeit erstellten Dienstpostenbeschreibungen (jeweils Stand 1. Mai 2013, Anlagen B 17 und B 24), auf die Bezug genommen wird. Ferner sind für diese beiden Dienstposten in Ausfüllung der tariflichen TuK´s (der Anlage 1.1 TV-BA) von der Beklagten – im Rahmen der von ihr nach § 14 Abs. 1 S. 1 TV-BA i. d. F. des 13. ÄTV zu erstellenden Fach- und Organisationskonzepte – tabellarische Anforderungs- und Tätigkeitsbeschreibungen erstellt worden, die jeweils die Beschreibung der Kernaufgaben nebst Verantwortlichkeiten, die geforderte Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung, die fachlich-methodischen Anforderungen und die Kompetenzanforderungen zum Gegenstand haben. Wegen der Einzelheiten insoweit wird auf die Anlagen B 8 und B 16 verwiesen. Diese Tabellen sind jedoch, entgegen den insoweit missverständlichen erstinstanzlichen Angaben der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 2. Juli 2015 dort Seite 2 und 8, Bl. 27 und 30 d. A.), selbst nicht TuK´s im Sinne des TV-BA oder unmittelbarer Bestandteil seiner Anlagen. Mit ihrer am 14. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage verfolgt die Klägerin, der mit Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 30. Januar 2014 (Anlage B 6) für die Zeit vom 1. September 2013 bis zum 31. August 2014, dann verlängert bis zum 22. September 2014 vorübergehend die Tätigkeit einer Fachexpertin III (später „Erste Fachkraft in der der Rechtsbehelfsstelle“ im TuK der Fachexpertin III) unter befristeter Zahlung einer Zulage zur Tätigkeitsebene III nach § 15 TV-BA übertragen worden war, den Höhergruppierungsanspruch auf dem Rechtsweg weiter. Eine entsprechende vorübergehende Übertragung wiederholte die Beklagte zwischenzeitlich mit nochmaligem Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 27. Mai 2016 (Bl. 473/474 d. A.) für die Zeit ab dem 13. Juni 2016. Hintergrund war bzw. ist jeweils die durch Mutterschutz und Elternzeit bedingte vorübergehende Abwesenheit der Ersten Fachkraft / Fachexpertin T nach der Geburt ihres 1. bzw. nunmehr 2. Kindes. Zur Begründung ihres Begehrens auf dauerhafte Eingruppierung in der Tätigkeitsebene III TV-BA hat die Klägerin erstinstanzlich vorgetragen, dass die Beklagte bei der Eingruppierung nach neuer Tariflage zum 1. Januar 2014 außer Betracht gelassen habe, dass ihr nach der Zuordnungstabelle der nun einschlägigen Anlage 1.1 TV-BA wegen der Wahrnehmung der gerichtlichen Vertretung auch in zweiter Instanz grundsätzlich Vergütung nach der Tätigkeitsebene III zustehe. Die Tätigkeit in der Prozessvertretung unter Einschluss auch der zweiten Instanz – auf deren genauen zeitlichen Anteil es nicht ankomme – sei nach der Zuordnungstabelle der Anlage 1.1. TV-BA kennzeichnend für eine Tätigkeit auf der Fachexpertenebene III. Die im Kompetenz- und Anforderungsprofil zur TuK der Fachexpertin III geforderte herausgehobene Kernaufgabe sei damit ausgefüllt, da die dort genannten Aufgaben auf den Bereich SGB II nicht zu übertragen seien. Außerdem sei ihr die Prozessvertretung nicht nur in Einzelfällen, was für die Eingruppierung in der Tätigkeitsebene IV kennzeichnend sei, sondern generell übertragen. Inhaltlich betrachtet übe sie exakt die gleiche Tätigkeit aus, wie die beiden als „Erste Fachkraft“ in der Tätigkeitsebene III eingruppierten Teammitglieder. Insoweit habe sich der Aufgabenzuschnitt auch im Zeitraum der vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit einer „Ersten Fachkraft“ wie auch danach nicht geändert. Soweit die Beklagte vortrage, dass ausschließlich den beiden „Ersten Fachkräften“ und der Teamleitung die Vertretung vor dem LSG vorbehalten gewesen sei, stünde dies mit der Arbeitsrealität nicht im Einklang. Dies sei vielmehr erst im Kontext vermehrt laufender Eingruppierungsprozesse nach Klageerhebung angeordnet worden, was als solches unstreitig blieb. Die weiteren im Kompetenz- und Anforderungsprofil zum TuK genannten Anforderungen an Ausbildung und Kompetenzen sowie solche in fachlich-methodischer Hinsicht erfülle sie sämtlichst. Die Dienstpostenbeschreibung, die als weitergehende Aufgaben einer Fachexpertin III unter anderem die Wahrnehmung von „Fachaufsicht im übertragenen Rahmen“ verlange, sei für die tarifgerechte Eingruppierung nicht relevant. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie eine Vergütung nach der Tätigkeitsebene III zuzüglich der Funktionszulage 1 sowie des Garantiebetrages gemäß § 19 Abs. 7 des TV-BA rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 zu zahlen und die Bruttodifferenzbeträge zur gezahlten Vergütung ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, frühestens ab dem 16. April 2015 bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des vorliegenden Rechtsstreits mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie zunächst darauf verwiesen, dass der Klägerin eine Tätigkeit auf der Fachexpertenebene III („Erste Fachkraft“) nicht auf Dauer übertragen worden sei, womit ein Anspruch auf Vergütung nach der Tätigkeitsebene III TV-BA ausscheide. Von einer – bei einem Anteil von nur rund 7,5% an der Gesamtzahl der klägerseits zu bearbeitenden Verfahren marginalen – Tätigkeit in zweiter Instanz könne nicht auf das TuK einer „Ersten Fachkraft“ auf der Fachexpertenebene III rückgeschlossen werden. Die Tätigkeit in zweiter Instanz begründe vielmehr für „Erste Fachkräfte“ einen Anspruch auf eine Funktionsstufe, könne also als solche nicht Grundlage der Eingruppierung in der Tätigkeitsebene III sein. Für das Jobcenter I als gemeinsamer Einrichtung fehle es – was unstreitig blieb – an einem Fach- und Organisationskonzept i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 1 TV-BA (Stand 13. ÄTV). Deshalb könne nach der Protokollnotiz 1 zu § 14 Abs. 1 TV-BA (Stand 13. ÄTV) über § 14 Abs. 1 TV-BA in der Fassung des 5. ÄTV wegen der Eingruppierung vorläufig auf die TuK´s der Anlage 1.1 zurückgegriffen werden, wovon vorliegend Gebrauch gemacht worden sei. Für deren Ausfüllung könne auf die zu beiden TuK´s definierten Anforderungs- und Kompetenzprofile nebst der damit korrespondierenden Dienstpostenbeschreibung abgestellt werden. Hinsichtlich der Dienstpostenbeschreibung einer „Ersten Fachkraft“ sei darauf zu verweisen, dass die Klägerin weder die Wahrnehmung der dort vorausgesetzten Aufgaben der Fachaufsicht noch die Bearbeitung spezieller Widerspruchs- und / oder anschließender Klageverfahren mit hohem Schwierigkeitsgrad darlegen könne. Auch genüge sie nicht den aus dem beanspruchten TuK abzuleitenden Anforderungen bezüglich der vorauszusetzenden Kompetenzen und fachlich-methodischer Anforderungen. Die ab dem Jahr 2014 übertragene Tätigkeit entspreche – lasse man die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten außer Betracht – nach Aufgabe und Anforderung vielmehr der zuvor ausgeübten Tätigkeit der Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich des SGB II, weshalb eine Höhergruppierung nicht beansprucht werden könne. Soweit die Klägerin vortrage, dass die im Jobcenter I von den „Ersten Fachkräften“ und „Fachkräften“ wahrgenommenen Aufgaben nicht unterschieden, sei dies unzutreffend. So nähmen die „Ersten Fachkräfte“ generell und auch konzeptionell Schulungsaufgaben gegenüber den Leistungsteams wahr und stünden der Geschäftsführung grundsätzlich in schwierigen Rechtsfragen beratend zur Seite, während die Fachkräfteebene insoweit nur in konkreten Einzelfällen – etwa im Kontext jeweils zu bearbeitender Verfahren – herangezogen werde. Mit Urteil vom 1. März 2016 – 3 Ca 964/15 – hat die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Herne nach dem Klageantrag erkannt. Die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin ab Januar 2014 Vergütung nach der Tätigkeitsebene III TV-BA nebst einer Funktionsstufe 1 und des tariflichen Garantiebetrages sowie Zinsen zu zahlen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen einer Eingruppierung nach dem Dienstposten „Erste Fachkraft“ zu Ziffer 21.14 der Anlage 1.1 TV-BA. Da die Tätigkeit der Klägerin den in der dazu erstellten Dienstpostenbeschreibung formulierten Aufgaben und Anforderungen entspreche, sei die Beklagte nach Maßgabe des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, der Klägerin als „Erste Fachkraft“ Vergütung nach der Tätigkeitsebene III TV-BA nebst einer Funktionsstufe der Stufe 1 zu zahlen. Zwar enthalte die Dienstpostenbeschreibung drei Kernaufgaben einer „Ersten Fachkraft“. Die Übertragung einer der dort genannten Aufgaben sei jedoch ausreichend. Insoweit komme es insbesondere nicht darauf an, ob der Klägerin neben der Bearbeitung und Vertretung gerichtlicher Verfahren erster und zweiter Instanz zusätzlich Aufgaben aus dem Bereich der Fachaufsicht übertragen seien. Denn die Beklagte lasse auch auf der Ebene der Fachkräfte (Tätigkeitsebene IV) alternativ die Bearbeitung von Widerspruchs- oder Klageverfahren ausreichen. Hinzu komme, dass die weitere Aufgabe der Fachaufsicht, die ausschließlich bei der „Ersten Fachkraft“ gefordert wäre, nach dem Wortlaut der Dienstpostenbeschreibung erkennbar nicht kumulativ ausgeübt werden müsse. Gegen dieses ihr am 10. März 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. April 2016 Berufung eingelegt, die sie – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. Juli 2016 – mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016, der am 21. Juni 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, unter Bezugnahme auf und Ergänzung des erstinstanzlichen Vorbringens begründet. Das Arbeitsgericht habe angenommen, dass die Dienstpostenbeschreibung der „Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service“ für die Eingruppierung maßgeblich sei und seine Entscheidung allein auf dortige, zumal missverstandene Voraussetzungen gestützt, was rechtsfehlerhaft sei. Die Eingruppierung sei vielmehr auf der Grundlage der tariflichen TuK der Anlage 1.1 TV-BA selbst vorzunehmen, welche unter anderem durch Dienstpostenbeschreibungen lediglich näher ausgefüllt wären. In Ansehung des TuK einer „Ersten Fachkraft“ müssten die in der Dienstpostenbeschreibung dargestellten Kernaufgaben kumulativ wahrgenommen werden, woran es vorliegend insbesondere im Kontext der Wahrnehmung von Aufgaben der Fachaufsicht fehle. Eine vom Arbeitsgericht unterstellte, davon abweichende Eingruppierungspraxis der Bundesagentur im Bereich SGB II gebe es nicht und könne es unter Berücksichtigung der Stellung der Jobcenter als selbständige Einrichtungen auch nicht geben. Die Tätigkeit der „Ersten Fachkraft“ sei im Übrigen durch übergreifende Aufgaben auch strategischer Art gekennzeichnet. Solche Aufgaben seien der Klägerin jedenfalls nicht übertragen worden. Die Kernaussagen der zwischenzeitlich von der Klägerin ergänzend beigebrachten Auskünfte der Tarifvertragsparteien stünden dem Eingruppierungsstatus der Klägerin nicht entgegen, sondern bestätigten vielmehr die Richtigkeit des eigenen Standpunkts. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 1. März 2016 – 3 Ca 964/15 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Hinweis auf und Ergänzung ihres Vorbringens erster Instanz. Ihr Tätigkeitsbereich werde seit dem In-Kraft-Treten des 13. ÄTV von tariflichen Eingruppierungsbestimmungen nicht mehr unmittelbar abgedeckt. Wolle man mit der Beklagten auf das TuK der Fachexpertin III der Anlage 1.1 TV-BA abstellen, so sei festzuhalten, dass sie die insoweit zum TuK formulierten Anforderungen (vgl. Anlage B 8) erfülle. Hinsichtlich der (1.) Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten sei darauf hinzuweisen, dass sie – in Abgrenzung zur Fachkraftebene – zweitinstanzliche Verfahren (so z. B. allein im Jahr 2014 über zehn Verfahren) geführt habe. Berufungsverfahren hätten stets grundsätzliche Bedeutung. Dementsprechend analysiere sie die Verfahren, bewerte Fehlerschwerpunkte und gebe den Teams im Leistungsbereich entsprechende Hinweise. Bezüglich der (2.) fachlich-methodischen Anforderungen gebe es nur insoweit eine Abweichung zum TuK der Fachkraft, als dort zusätzlich Grundkenntnisse der Geschäftspolitik und der strategischen Ziele verlangt seien. Diese im Hinblick auf die angestrebt schnelle Erledigung von Widerspruchsverfahren, der Reduzierung des Anteils vermeidbarer Widersprüche und der angestrebten Erfolgsquote in Klageverfahren zu kennen und zu verfolgen sei für ihre tägliche Arbeit unerlässlich. Die (3.) Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung erfülle sie ohne weiteres. Letztlich habe sie hinsichtlich der (4.) weiteren Kompetenzanforderungen (sog. „soft-skills“) ausweislich der letzten Beurteilungsrunden (vgl. aktueller Leistungs- und Entwicklungsdialog vom 30. September 2015, Bl. 141 f d. A.) mehr als hinreichende Ergebnisse erzielt. Die Annahme, dass die Prozessvertretung in zweiter Instanz zu einer Eingruppierung als Fachexpertin in der Tätigkeitsebene III führe, werde letztlich auch durch die vom Arbeitsgericht Dortmund in einem dortigen Parallelverfahren (2 Ca 292/15) eingeholten Tarifauskünfte der Gewerkschaft ver.di vom 21. Dezember 2015 (Bl. 229/230 d. A.), des dbb beamtenbund und tarifunion vom 20. Januar 2016 (Bl. 244 d. A.) und der Verhandlungsführung der Beklagten in Tarifverhandlungen vom 5. Februar 2016 (Bl. 247 ff d. A.) gestützt, auf die jeweils Bezug genommen werde. Die inzwischen wiederholte Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach der Tätigkeitsebene III TV-BA entspreche nicht den durch die Rechtsprechung postulierten, im Rahmen einer doppelten Billigkeitsprüfung festzustellenden Anforderungen an die Zulässigkeit einer temporären Durchbrechung der Grundsätze der Tarifautomatik. Die jeweils vermeintlich vorübergehende Übertragung könne schon deshalb nicht der Billigkeit entsprechen, weil sie zu einer Änderung ihrer Arbeitsaufgaben gar nicht geführt habe. So stehe sie dem Bereichsleiter Heinrich unabhängig von einer vorübergehend höherwertigen Tätigkeit dauerhaft – nach Darstellung der Beklagten nur in Einzelfällen – mit rechtlichen Einschätzungen zur Seite und berate als Mitglied des Kundenreaktionsmanagements (KRM) ebenso dauerhaft die Geschäftsleitung. Folge sei ein Höhergruppierungsanspruch auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer war, sowie auf die tatbestandlichen Feststellungen erster Instanz unter Berücksichtigung des dortigen Berichtigungsbeschlusses vom 26. April 2016 und auf die Sitzungsniederschrift vom 1. Dezember 2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache Erfolg. I. Die gem. § 64 Abs. 1 u. 2b ArbGG vorliegend statthafte Berufung ist zulässig. Die Beklagte hat das Rechtsmittel insbesondere nach § 66 Abs. 1 S. 1 u. 2 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. Die Berufung ist begründet. 1. Der von der Klägerin verfolgte Feststellungsantrag (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist zulässig. Es handelt sich insoweit um einen auf Feststellung der Vergütungspflicht aus einer konkreten – im vorliegend einschlägigen TV-BA als Tätigkeitsebene bezeichnet – Entgeltgruppe gerichteten Eingruppierungsfeststellungsantrag, gegen den nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, jedenfalls im Bereich des öffentliches Dienstes, keine durchgreifenden prozessrechtlichen Bedenken bestehen (BAG, Urteil vom 28.01.1998 – 4 AZR 473/96 – ZTR 1998, S. 329 ff m. w. N.; BAG, Urteil vom 07.07.2010 – 4 AZR 862/08 – juris). 2. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht verpflichtet, die Klägerin beginnend mit dem 1. Januar 2014 oder ab einem späteren Zeitpunkt nach der Tätigkeitsebene III des TV-BA nebst Funktionsstufe der Stufe 1 zu vergüten. a. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich aufgrund der dynamischen Bezugnahme im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien nach den Bestimmungen des Abschnitts III TV-BA (Eingruppierung, Gehalt und sonstige Leistungen), §§ 14 ff TV-BA, unter Einschluss der von den Tarifvertragsparteien dazu vereinbarten Zuordnungstabellen (Anlagen 1.0 bis 1.11) und den weiteren Bestimmungen zu tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufen (Anlage 2) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Danach bestimmt sich die Eingruppierung der Klägerin gegenwärtig – soweit vorliegend zur Feststellung der tarifgerechten Eingruppierung von Interesse – nach den nachfolgend aufgeführten Bestimmungen des TV-BA: § 14 TV-BA in der Fassung des 13. ÄTV vom 20. Februar 2014: „§ 14 Eingruppierung (1) Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Die/der Beschäftige ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11). Protokollerklärungen zu § 14 Abs. 1: 1. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die der/dem einzelnen Beschäftigten jeweils übertragene Tätigkeit in einem Fach- und Organisationskonzept beschrieben und von den Tarifvertragsparteien in den Anlage 1.1 bis 1.11 zum TV-BA einem TuK zugeordnet ist, richtet sich die Eingruppierung weiterhin nach §14 TV-BA in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages. Für Beschäftigte, die auf der Basis eines Kern-TuK nach Anlage 1.0 zum TV-BA in der Fassung des 5. Änderungstarifvertrages eingruppiert sind, bleibt dieses Kern-TuK bis zu dem nach Satz 1 genannten Zeitpunktunkt für die Eingruppierung maßgebend. 2. Die BA verpflichtet sich, den Gewerkschaften jeweils spätestens zwei Monate, nachdem die Beteiligung der Personalvertretung zu einem Fach- und Organisationskonzept abgeschlossen ist, ein entsprechendes Arbeitgeberangebot zu unterbreiten. 3. Die Eingruppierung von Beschäftigten, denen im Rahmen einer Zuweisung zu einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit übertragen ist, die nicht in Anlage 1.10 zum TV-BA aufgeführt ist, erfolgt auf der Grundlage der TuK nach Anlage 1.0.“ § 14 Abs. 1 TV-BA i. d. F. des 13. ÄTV entspricht insoweit dem Wortlaut nach der Fassung des 16. ÄTV vom 19. November 2015 mit Ausnahme von Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 1, die durch den 16. ÄTV aufgehoben wurde, und der Protokollerklärung Nr. 3, die bereits durch den 15. ÄTV in Wegfall geraten ist. § 14 Abs. 1 TV-BA in der Fassung des im Jahre 2008 geschlossenen 5. ÄTV: „§ 14 Eingruppierung (1) Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden in speziellen Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) beschrieben. Soweit die auszuübende Tätigkeit noch nicht in einem speziellen TuK beschrieben ist, sind die allgemeinen TuK (Kern-TuK) auf Basis allgemeiner Anforderungen für jede Tätigkeitsebene maßgebend. Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für die Zuordnung der Tätigkeiten zu einer der acht Tätigkeitsebenen. Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. Die Zuordnung der jeweiligen Tätigkeiten und allgemeinen Anforderungskriterien zu Tätigkeitsebenen ist in den Zuordnungstabellen festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11).“ § 15 Abs. 1 TV-BA in der (jedenfalls seit dem 13. ÄTV) unverändert gebliebenen Fassung: „ § 15 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit (1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die einer höheren Tätigkeitsebene zugeordnet ist, als die ihr/ihm dauerhaft übertragene Tätigkeit, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. Niederschriftserklärung zu Absatz 1: Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit ist. (2)…“ §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 TV-BA in der Fassung des 16. ÄTV vom 19. November 2015: „ § 16 Struktur des Gehaltssystems (1) Das Gehalt der Beschäftigten besteht aus Festgehalt (§17) und Funktionsstufen (§ 20). Daneben können nach Maßgabe der zu § 21 vereinbarten tariflichen Regelungen zur Leistungsbezahlung leistungsorientierte Gehaltsbestandteile gezahlt werden. … § 17 Festgehalt (1) Die/der Beschäftigte erhält ein monatliches Festgehalt. Die Höhe bestimmt sich nach der Tätigkeitsebene, in der die/der Beschäftigte eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn maßgeblichen Entwicklungsstufe (§ 18).“ § 20 Abs. 1 - 4 TV-BA in der seit dem 13. ÄTV unverändert geltenden Fassung: „§ 20 Funktionsstufen (1) Beschäftigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere reversible Funktionsstufe/n. (2) Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine – geschäftspolitisch zugewiesene – besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. Dabei wird zwischen tätigkeitsspezifischen und tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufen der Stufen 1 und 2 unterschieden. Die Voraussetzungen, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind für tätigkeitsspezifische Funktionsstufen in den Anlagen 1.1 bis 1.11 und für tätigkeitsunabhängige Funktionsstufen in Anlage 2 dieses Tarifvertrages festgelegt. Tätigkeitsspezifische Funktionsstufen werden nach den Kriterien „Komplexität der Aufgabe“, „Grad der Verantwortung“ und „Geschäftspolitische Setzung“ unterschieden. (3) In den Fällen, in denen gem. § 14 Abs. 2 ein Eingruppierungsanspruch erwächst, entsteht gleichzeitig ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer oder mehrerer gegebenenfalls mit dieser Tätigkeit verbundener Funktionsstufen. (4) Die Höhe des in der jeweiligen Tätigkeitsebene maßgebenden Betrages der Funktionsstufen 1 und 2 ist in den Gehaltstabellen (Anlage 3) festgelegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden mehrere Funktionsstufen auch nebeneinander gezahlt. Die/der Beschäftigte erhält die Funktionsstufe für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.“ Anlage 1.10 TV-BA (im Auszug) in der seit dem 13. ÄTV insoweit unveränderten Fassung: „Anlage 1.10 – Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen) Zuordnung von Tätigkeiten zu Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) und TuK zu Tätigkeitsebenen einschließlich tätigkeits-/ dienstpostenspezifischer Festlegungen von Funktionsstufen Vorbemerkungen zu unterschiedlichen TuK-Systematiken 1. Es erfolgt sukzessive eine Umstellung von der bisherigen TuK-Systematik, in der jede Tätigkeit in konkreten speziellen TuK beschrieben ist, auf die ab dem 1.11.2008 maßgebliche TuK-Systematik, in der TuK eine abstrakte Eingruppierungsgrundlage darstellen, die jeweils einem TuK zugeordneten Tätigkeiten in Dienstpostenbeschreibungen ausdetailliert sind. Die Dienstpostenbeschreibungen sind Anlage des für die jeweilige Organisationseinheit erstellten Fach- und Organisationskonzeptes. Bis zu einer vollständigen Umstellung einer Organisationseinheit auf die neue TuK-Systematik spielgelt die nachfolgende Tabelle beide Systeme 2. Die gemeinsamen Einrichtungen können zur Ausbringung von Dienstposten (einschl. Eingruppierung und Funktionsstufen) auf die in Anlage 1.1 zum TV-BA enthaltenen Dienstposten zurückgreifen. In den jeweiligen Dienstpostenbezeichnungen enthaltene agenturspezifische Zusätze sind anzupassen. Ergänzend hierzu stehen die nachstehend aufgeführten Dienstposten zur Verfügung.“ Anlage 1.1 zum TV-BA (Auszug) in der Fassung des 13. ÄTV: „Anlage 1.1 – Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit Zuordnung von Tätigkeiten zu Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) und TuK zu Tätigkeitsebenen einschließlich tätigkeits-/ dienstpostenspezifischer Festlegungen von Funktionsstufen ... Zuordnungstabelle einschließlich tätigkeits-/dienstposten-spezifischer Kriterien für die Funktionsstufen in den Agenturen für Arbeit Tätigkeitsebene, Tätigkeitsgruppe, Tätigkeits- und Kompetenzprofile (ggf.) Tätigkeit (Dienstposten lt. Fach- und Organisations-konzept Kriterium für Übertragung und Widerruf - allgemein Funktionsstufe 1 Funktions-stufe 2 … Tätigkeitsebene III 14. Führungskraft in der Führungs-ebene III 14.1… … Fachexperten-ebene III 21. Fachexperte /in III 21.1 … 21.14 Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfs-stelle im Operativen Service Komplexität der Aufgabe Gerichtliche Vertre-tung der BA in der ersten und zweiten Instanz bzw. entspre-chende außergericht-liche Vertretung und/oder Wahrnehmung der Abwesenheitsvertre-tung der/des Teamlei-ters in der Rechtsbe-helfsstelle im Opera-tiven Service ./. … Tätigkeitsebene IV Fachkraftebene IV … 36. Fachkraft für Leistungsge-währung/Recht 36.1 Fachkraft in der Rechtsbe-helfsstelle im Operativen Service Komplexität der Aufgabe Komplexität Aufgabe Bearbeitung von Auf-gaben nach dem Sozialgerichtsgesetz (ohne Prozessvertretung) Individuelle Über-tragung der Schwer-punktaufgabe „Vertretung vor den Sozialgerichten“ …“ Anlage 1.1 TV-BA in der Fassung des 16. ÄTV führt – bei inhaltlich unveränderter Beschreibung – davon abweichend das Tätigkeits- und Kompetenzprofil des/der „Fachexperte/in III“ unter der Ziffer 20, darunter die Tätigkeit der „Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service“ unter Ziffer 20.15. b. In Anwendung dieser Tarifbestimmungen vermag die Berufungskammer der Auffassung der Klägerin, ihr stünde – bei Wahrung der tariflichen Ausschlussfristen durch schriftliche Geltendmachung im August 2014 – unter Berücksichtigung der ab dem 13. ÄTV geltenden Eingruppierungsbestimmungen seit dem 1. Januar 2014 ein monatliches Festgehalt nach der Tätigkeitsebene III zuzüglich einer Funktionsstufe 1 zu, nicht zu folgen. aa. Die Klägerin hat gem. § 17 Abs. 1 S. 2 TV-BA i. d. F. des 16. ÄTV Anspruch auf ein monatliches Festgehalt nach der Tätigkeitsebene, in der sie eingruppiert ist (alle im Folgenden zitieren Normen des TV-BA und seiner Anlagen entsprechen dem Stand des 16. ÄTV, soweit sie nicht ausdrücklich abweichend zitiert sind). § 14 Abs. 1 S. 3 TV-BA begründet eine Eingruppierungsautomatik dahin, dass die Eingruppierung in eine der acht tariflichen Tätigkeitsebenen der den Beschäftigten jeweils übertragenen Tätigkeit folgt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Tarifnorm „übertragene Tätigkeit“ kommt es für die tarifliche Eingruppierung nicht auf die tatsächlich ausgeübte, sondern auf die vom Arbeitgeber wirksam zugewiesene Tätigkeit an. Ausdrücklich zugewiesen ist der Klägerin gemäß Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 10. Februar 2015 (Anlage B 5) die Tätigkeit einer Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle, welche in der Tätigkeitsebene IV eingruppiert ist. Die vorübergehende Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten der Tätigkeitsebene III erfolgte ausdrücklich zeitlich beschränkt in einer auch für die Klägerin offensichtlichen Situation unmittelbarer Abwesenheitsvertretung einer „Ersten Fachkraft“ (vgl. Niederschriftserklärung zu § 15 Abs. 1 TV-BA) unter zeitentsprechender Gewährung der nach § 15 Abs. 1 TV-BA vorgesehenen Zulage. bb. Macht der Arbeitnehmer trotz ausdrücklicher Zuweisung einer Tätigkeit bestimmter tariflicher Wertigkeit die Zahlung einer höheren tariflichen Vergütung geltend, kommt es nach neuer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entscheidend darauf an, ob die tatsächlich vertretungsberechtigte Stelle (des Arbeitgebers) von der tatsächlichen Ausübung der höherwertigen Aufgaben Kenntnis hat und die Wahrnehmung der entsprechenden Tätigkeiten zumindest stillschweigend gebilligt worden ist (Schlewing in Gröger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Auflage 2014, Teil 7 Rz. 45 m. w. N.). Der Einsatz der Klägerin erfolgt in einem Jobcenter (§ 6d SGB II) als gemeinsamer Einrichtung (§ 44b SGB II) der Beklagten und eines kommunalen Trägers. Die personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse für Beschäftigte der Beklagten, die gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind, liegen nach § 44 Abs. 4 SGB II bei der Geschäftsführung des Jobcenters. Von einer dortigen billigenden Kenntnis der Wahrnehmung von Tätigkeiten nach der Tätigkeitsebene III durch die Klägerin trotz ausdrücklicher Zuweisung solcher der Tätigkeitebene IV TV-BA, kann nach Auffassung der Berufungskammer mangels hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden, womit die Klage bereits unbegründet ist. Darauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da die Klägerin darüber hinaus nicht darzulegen vermocht hat, dass sie seit dem 1. Januar 2014 tatsächlich nicht nur vorübergehend Tätigkeiten der Tätigkeitsebene III TV-BA ausübt. cc. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 u. 2 TV-BA in der seit dem 13. ÄTV geltenden Fassung werden alle bei der Beklagten auszuübenden Tätigkeiten in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben. Auf deren Grundlage nehmen die Tarifvertragsparteien eine Zuordnung der Tätigkeit zu den tariflichen Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) vor. Die TuK´s sind wiederum den acht eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsebenen des TV-BA zugeordnet. Die Zuordnung der in den Tätigkeits- und Kompetenzprofilen beschriebenen Tätigkeiten zu bestimmten TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist nach § 14 Abs. 1 S. 4 TV-BA Gegenstand der Anlagen 1.0 bis 1.11 des TV-BA. Die vorausgesetzten Fach- und Organisationskonzepte unterliegen zunächst auf Behördenebene der Mitbestimmung durch die Personalvertretung, vgl. Protokollerklärung Nr. 2 zu § 14 Abs. 1 TV-BA. Dies stellt insoweit eine sukzessive Umstellung des bisherigen Eingruppierungssystems dar, als nach der ursprünglichen TuK-Systematik jede Tätigkeit in einem konkreten speziellen TuK beschrieben war, während nach der ab dem 1. November 2008 schrittweise maßgeblichen neuen Systematik das TuK nur noch eine abstrakte Eingruppierungsgrundlage darstellt und die einem TuK zuzuordnenden Tätigkeiten (beschrieben in Fach- und Organisationskonzepten) in Dienstpostenbeschreibungen ausdetailliert sind (vgl. Vorbemerkung Nr. 1 der Anlage 1.10 TV-BA). Die Dienstpostenbeschreibungen sind dabei – wie in der Vorbemerkung Nr. 1 weiter ausgeführt – als deren Anlage Teil der Fach- und Organisationskonzepte. Sie stellen damit quasi die Schnittstelle zwischen den mitbestimmten Fach- und Organisationskonzepten und der eingruppierenden Zuordnung der dort beschriebenen Tätigkeiten durch die Tarifvertragsparteien dar. dd. Dem ursprünglichen Eingruppierungssystem folgend waren die TuK´s einer „Ersten Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II“ und einer „Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II“ in der Anlage 1.10 TV-BA – Zuordnungstabelle für den Rechtskreis SGB II (gemeinsame Einrichtungen) mit Stand des 12. ÄTV, (Juni 2013) unter den dortigen Ziffern 9 und 21 ausdrücklich ausgewiesen. Mit dem In-Kraft-Treten der Anlage 1.10 in der Fassung des 13. ÄTV sind diese konkreten TuK`s entfallen, womit die der Klägerin zugewiesene Tätigkeit – gleich welcher Prägung – von den verbliebenen SGB II-spezifischen TuK`s der Anlage 1.10 nicht mehr erfasst wird. Ein Fach- und Organisationskonzept, welches die klägerische Tätigkeit im Jobcenter I als gemeinsamer Einrichtung erfasst, liegt unstreitig (noch) nicht vor. Für diesen Fall sieht Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 14 Abs. 1 TV-BA vor, dass sich die Eingruppierung (vorläufig) nach § 14 TV-BA in der Fassung des 5. ÄTV richtet. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 u. 2 TV-BA i. d. F. des 5. ÄTV ist hinsichtlich der Eingruppierung allein auf die speziellen TuK und mangels solcher auf die allgemeinen TuK (Kern-TuK) der Anlagen 1.0 bis 1.11 TV-BA abzustellen, ohne dass es insoweit auf das Vorhandensein von Fach- und Organisationskonzepten ankäme. ee. Nach der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1.10 TV-BA können die gemeinsamen Einrichtungen, zu denen das beschäftigende Jobcenter wie bereits ausgeführt gehört, zur Ausbringung von Dienstposten – nach dem dortigen Klammerzusatz ausdrücklich einschließlich der Eingruppierung und Funktionsstufen – auf die in der Anlage 1.1 TV-BA ausgewiesenen Dienstposten zurückgreifen. Von dieser tariflich eröffneten Möglichkeit ist durch das an die Klägerin gerichtete Schreiben zur Geschäftsverteilung vom 10. Februar 2015 ausdrücklich Gebrauch gemacht worden. ff. Soweit durch den Hinweis in der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1.10 TV-BA auf die Möglichkeit der Eingruppierung nach Maßgabe der Anlage 1.1 – Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit, tatsächlich oder vermeintlich ein im Tarifvertrag angelegter Widerspruch zur Protokollerklärung Nr. 3 zu § 14 Abs. 1 TV-BA i. d. F. des 13. ÄTV angelegt war, weil eben jene wegen der Eingruppierung von Beschäftigten gemeinsamer Einrichtungen nach § 44b SGB II auf die TuK der Anlage 1.0 verwiesen hat, ist dieser jedenfalls durch Aufhebung dieser Protokollerklärung im Zuge des 15. ÄTV ausgeräumt worden. Das mit der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1.10 TV-BA die Eingruppierung nach Maßgabe der Anlage 1.1 in der jeweils aktuellen Fassung und nicht – was Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 14 Abs. 1 TV-BA nahelegen könnte – nach Maßgabe der Anlage 1.1 in der Fassung des 5. ÄTV angesprochen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorbemerkung selbst. Denn dieser rekurriert auf die den dortigen TuK`s zugeordneten Tätigkeiten/Dienstposten, welche in der Anlage 1.1 Stand 5. ÄTV – die nur konkrete, sehr ausdifferenzierte TuK kennt – gar nicht vorkommen. gg. Stellt man mit der Klägerin auf den beanspruchten Dienstposten bzw. die Tätigkeit einer „Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle SGG“ ab, die in der Anlage 1.1 TV-BA unter Ziffer 21.14 (Stand 13. ÄTV) und aktuell (Stand 16. ÄTV) unter Ziffer 20.15 aufgeführt und dort über die Fachexpertenebene III der tariflichen Tätigkeitsebene III zugeordnet ist, so kann die Berufungskammer nicht feststellen, dass die klägerische Tätigkeit seit dem 1. Januar 2014 dauerhaft deren Anforderungen ausfüllt. (1) Nach dem Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 2 zur Anlage 1.10 TV-BA kann wegen der Eingruppierung und der damit nach Maßgabe des neuen Tarifmodells verbundenen Dienstpostenzuweisung im Bereich SGB II (gemeinsame Einrichtungen) auf die Dienstposten der Anlage 1.1 TV-BA zurückgegriffen werden. Von einem ergänzenden Rückgriff auf das für die jeweilige Organisationseinheit erstellte Fach- und Organisationskonzept, deren Teil (als Anlage) die entsprechenden in der dortigen Vorbemerkung Nr. 1 noch ausdrücklich angesprochenen Dienstpostenbeschreibungen sind, ist dort gerade nicht die Rede. Daraus ist zu folgern, dass bei Eingruppierungsvorgängen im Rechtskreis des SGB II (gemeinsame Einrichtungen) die den Tätigkeits- bzw. Dienstpostenbeschreibungen zugrundeliegenden Fach- und Organisationskonzepte mit ihren Anforderungs- und Kompetenzprofilen gerade nicht heranzuziehen sind, sondern nur die – unter Berücksichtigung einer Tätigkeit im Bereich des SGB II ggf. anzupassenden – Dienstposten- bzw. Tätigkeitsbezeichnungen selbst. Wäre es anders, so müsste die Tätigkeit im Rechtskreis SGB II nach Maßgabe eines Schemas betrachtet werden, welches wegen einer diametral gegensätzlichen Organisationsstruktur, selbstständige gemeinsame Einrichtung statt einheitlich zentral geführter Behörde, und erheblich unterschiedlicher Aufgabenstellung (nach dem SGB II statt denen einer Agentur für Arbeit insbesondere nach dem SGB III) mit unterschiedlichen Leistungsspektrum gar nicht übertragbar ist. (2) Die von der Klägerin begehrte Eingruppierung in der Tätigkeitsebene III hängt demnach davon ab, ob sie die Tätigkeit einer „Ersten Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle“ im Sinne eines Tätigkeits- oder Richtbeispiels im Tätigkeits- und Kompetenzprofil einer Fachexpertin III ausübt. Dagegen spricht zunächst, dass sich die der Klägerin obliegenden Aufgaben – mit Ausnahme des zwischenzeitlichen Entzugs der Prozessvertretung in zweiter Instanz – nach dem 1. Januar 2014 inhaltlich nicht geändert haben und die Richtigkeit der bis zum 31. Dezember 2013 praktizierten Eingruppierung nach dem TuK der „Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II“, vgl. Anlage 1.10 TV-BA in der Fassung des 12. ÄTV – dort Ziffer 21, nicht in Frage gestellt wird. (3) Der Begriff der „Ersten Fachkraft“ ist tariflich – insbesondere in der Anlage 1.1 TV-BA – nicht näher bestimmt. Er bedarf der Auslegung. (a) Normative Tarifbestimmungen sind nach den für die Auslegung von Gesetzen entwickelten Grundsätzen auszulegen (BAG, Urteil vom 25.02.2009 – 4 AZR 41/08 – AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe). Danach ist – ohne allein am Wortlaut der Norm zu haften – ausgehend von diesem der Sinn der Erklärung festzustellen, wobei der wirkliche Wille des Normgebers und der von ihm beabsichtigte Sinn und Zweck mit zu berücksichtigen sind, soweit dieser in der Bestimmung seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 14.01.2004 – 10 AZR 188/03 – juris m. w. N.). Zu berücksichtigen ist ferner der tarifliche Gesamtzusammenhang, also die systematische Stellung und Einbettung der Norm (Spelge, Aktuelle Probleme des Rechts der Überleitung in den TVöD und den TV-L sowie der Stufenzuordnung, Teil I, ZTR 2015, S. 175 ff m. w. N.). Daneben können Gesichtspunkte wie die praktische Anwendbarkeit und die Entstehungsgeschichte berücksichtigt werden. Insgesamt ist die Auslegung zu wählen, die zu vernünftigen, sachlich gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösungen führt (BAG, Urteil vom 31.07.2002 – 10 AZR 578/01 – juris). (b) In Anwendung dieser Grundsätze ist zunächst festzuhalten, dass die Bearbeitung (auch) zweitinstanzlicher Verfahren die Tätigkeit der Klägerin aus dem TuK einer Fachkraft für Leistungsgewährung/Recht mit der Tätigkeit einer „Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle“, Anlage 1.1 TV-BA dort Ziffer 36.1, nicht heraushebt. Darauf kann aus der Zuordnung einer Funktionsstufe der Stufe 1 zu der Tätigkeit der „Ersten Fachkraft“ (Anlage 1.1 TV-BA Ziffer 21.14 bzw. 20.15) für die Wahrnehmung der gerichtlichen Vertretung in der ersten und zweiten Instanz unter dem Kriterium der „Komplexität“ der Aufgabe gerade nicht geschlossen werden. Selbiges lässt vielmehr den Rückschluss auf das Gegenteil zu. Funktionsstufen der Stufen 1 und 2 TV-BA sind nach § 16 Abs. 1 TV-BA – neben dem Festgehalt nach der jeweiligen Tätigkeitsebene – weiterer Gehaltsbestandteil. Sie werden nach den Voraussetzungen gem. § 20 Abs. 2 S. 1 TV-BA entweder für die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben und Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder aber wegen – einer geschäftspolitisch bestimmten – besonderen Bedeutung bestimmter Aufgaben gezahlt. Nach § 20 Abs. 2 S. 2 TV-BA ist zwischen tätigkeitsspezifischen und tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufen der Stufen 1 und 2 zu unterscheiden. Gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 u. 4 TV-BA sind die Voraussetzungen für tätigkeitsspezifische Funktionsstufen in den Anlagen 1.1 bis 1.11 TV-BA festgelegt. Dies erfolgt unter anderem nach dem Kriterium „Komplexität der Aufgabe“. Zur Erfüllung der ersten Tatbestandsalternative des § 20 Abs. 1 S. 1 TV-BA, der tätigkeitspezifischen Funktionsstufe, bedarf es danach der Übertragung zusätzlicher Funktionen oder Aufgaben, die nicht bereits zwingende Voraussetzung für die Eingruppierung in eine bestimmte Tätigkeitsebene sind (LAG Düsseldorf, Urteil vom 15. Mai 2013 – 4 Sa 1696/12 – juris m. w. N.). Die weiteren Tatbestandsalternativen des § 20 Abs. 1 S. 1 TV-BA setzen dies hingegen nicht voraus und verlangen somit nicht, dass neben einer einem bestimmten TuK zuzuordnen Tätigkeit zusätzlich ein weiteres Merkmal erfüllt sein muss. Die mit einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe gem. Anlage 2 TV-BA belegte Tätigkeit gilt nach dem Willen des Normgebers vielmehr aus sich heraus aus schwierig oder bedeutsam, was durch die Zuerkennung einer Funktionsstufe ausgedrückt und honoriert wird (LAG Düsseldorf, aaO). Anlage 1.1 Ziffer 21.14 bzw. 20.15 TV-BA sieht danach eine tätigkeitsspezifische Funktionsstufe i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 4 TV-BA vor, mit welcher ausdrücklich die „Komplexität der Aufgabe“ im Sinne einer zusätzlichen Aufgabe der „Ersten Fachkraft“ abgegolten werden soll. Ein Anspruch auf Zahlung dieser Funktionsstufe im Sinne eines zusätzlichen Gehaltsbestandteils setzt folglich eine Tätigkeit im TuK einer Fachexpertin III in der Funktion der „Ersten Fachkraft“ voraus. Dies bedeutet zugleich, dass mit der hier funktionsstufenbelegten Wahrnehmung der gerichtlichen Vertretung in erster und zweiter Instanz eine Heraushebung der Tätigkeit aus der Tätigkeitsebene IV nicht begründet werden kann, eben weil der Anspruch auf Zahlung der Funktionsstufe eine Eingruppierung in der Tätigkeitsebene III – aus anderen Gründen – bereits voraussetzt. (c) Entscheidend ist daher, ob die Tätigkeit der Klägerin unter anderen Gesichtspunkten als solche der „Ersten Fachkraft“ im TuK der Fachexpertin III angesehen werden kann, was nicht der Fall ist. Nach dem Wortlaut des Funktionsmerkmals „Erste Fachkraft“ ist in Abgrenzung zur Tätigkeit der „Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle“ im TuK der Fachkraft für Leitungsgewährung/Recht eine herausgehobene Sachbearbeitertätigkeit zu verlangen. Der Wortteil Fach- (Kraft) lässt zunächst darauf schließen, dass eine Heraushebung im Aufgabenfeld der Sachbearbeitung selbst – also im Kontext der Fachlichkeit – und nicht in Bezug auf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben gefordert wird. Dies findet seine Bestätigung darin, dass die Wahrnehmung von Führungsaufgaben im TuK der Fachexpertin III zusätzlich mit einer Funktionsstufe belegt wird, vgl. Anlage 1.1 Ziffer 21.14/20.15 TV-BA, dort nämlich für die Wahrnehmung der Abwesenheitsvertretung der Teamleitung. Der Zusatz „Erste“ zeigt, dass sich das Aufgabenfeld von dem der weiteren „Fachkräfte“ der Tätigkeitsebene IV erkennbar abheben muss. „Erste“ ist im Kontext der Fachlichkeit eine Beschäftigte, die insoweit an der Spitze einer Gruppe steht, etwa weil sie regelmäßig fachliche Leitlinien vorgibt, Musterstücke, Vorlagen oder Bausteine entwickelt, die in einer Gruppe von Beschäftigten die fachliche Aufsicht führt, die nach dem Willen des Arbeitgebers die „Fachkräfte“ in aufgabenspezifischer Hinsicht in Einzelfällen – außerhalb des üblichen bilateralen Fachkollegenaustausches – beraten und unterstützen soll und / oder die den „Fachkräften“ besonders schwierige Einzelaufgaben abnehmen soll und kann, deren Erledigung ein nach Tiefe oder Breite gesteigertes Wissen, ein besonderes Erfahrungswissen oder besondere Sorgfalt erfordert. Die Tätigkeit der „Ersten Fachkraft“ muss zudem „in der Rechtsbehelfsstelle“ ausgeübt werden. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die herausgehobene Tätigkeit ihre Auswirkungen oder Einstrahlungen auf bzw. in die übrige Sachbearbeitung des gleichen Aufgabenfeldes haben muss und sich nicht in Vorgaben etwa für den Leistungsbereich, ggf. andere Aufgabenbereiche oder der Beratung sachgebietsfremder Beschäftigter erschöpfen darf. Ausgehend von diesen Kriterien ist vorliegend eine Tätigkeit der Klägerin als „Erste Fachkraft“ nicht feststellbar. Die Klägerin gibt an, ausschließlich Klageverfahren regelmäßig bis in die zweite Instanz bearbeitet zu haben. Es ist insoweit nicht ersichtlich, dass es sich dabei regelmäßig um ausgewählte herausgehoben schwierige oder aus diesen Gründen übernommene Fälle handelt oder gehandelt hat. Eine durch die Klägerin ständig zu leistende fachliche Unterstützung der weiteren Fachkräfte in der Rechtsbehelfsstelle, die über die Weitergabe der aus den eigenen Verfahren ggf. gewonnenen grundsätzlichen Erkenntnisse hinausgeht, kann nicht dargelegt werden. Aufgaben der „Fachaufsicht“ gegenüber dem eigenen Team übt die Klägerin nicht aus. Dass die Klägerin regelmäßig Musterschriftsätze zu entwerfen hat oder für die übrigen Beschäftigten der Rechtsbehelfsstelle allgemein verwendbare Textbausteine erstellen muss, ist nicht vorgetragen. Die Beratung des Leistungsbereichs oder die Vorgabe von Leitlinien und Empfehlungen insoweit ist nicht hinreichend. Soweit die Klägerin – wie von ihr dargestellt – vom Bereichsleiter Heinrich regelmäßig in Rechtsfragen um ihre Einschätzung gebeten wird, lässt ihr Vorbringen nicht im Ansatz erkennen, dass es sich insoweit um mehr als den üblichen fachlichen Austausch innerhalb einer Abteilung oder eines Bereichs handelt, die Klägerin dadurch in relevanter Weise aus dem Kreis der übrigen Fachkräfte herausgehoben wird, dieses nach Umfang und Inhalt für die Tätigkeit der Klägerin prägend ist und vor allem nicht, dass es sich insoweit um eine von einem entsprechenden Willen der verantwortlichen Stellen begleitete Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit handelt. Die ständige Mitwirkung der Klägerin im Kundenreaktionsmanagement (KRM), das sich unter Berücksichtigung der entsprechenden Geschäftsanweisung vom 1. Juni 2016 (Bl. 492) als Verfahren interner Beschwerdebearbeitung darstellt, lässt keine Rückschlüsse darauf zu, dass insoweit mehr abgefragt wird, als die Fachlichkeit der Klägerin mit der Qualifikation der Volljuristin auf der Ebene einer Fachkraft der Tätigkeitsebene IV TV-BA. Die Einbindung in die übergreifenden Aufgaben des KRM ist letztlich auch keine Tätigkeit „in“ der Rechtsbehelfsstelle. Der Klägerin obliegen danach – was die Anforderungen an ihre Qualifikation und den Anspruch ihrer Tätigkeit keinesfalls relativieren soll – insgesamt lediglich die Aufgaben einer „Fachkraft“. Die Tätigkeit einer Fachkraft der Tätigkeitsebene IV kann durchaus in der ausschließlichen Bearbeitung von Klageverfahren bestehen. Die dem TuK einer Fachkraft nach Anlage 1.1 Ziffer 36.1 TV-BA zugeordnete Funktionsstufe der Stufe 1 für die „Individuelle Übertragung der Schwerpunktaufgabe Vertretung vor den Sozialgerichten“ belegt selbiges. Soweit dort auf eine „individuelle Übertragung“ abgestellt wird, ist damit nicht die Übertragung einzelner Fälle, sondern die Übertragung an einzelne Fachkräfte gemeint. Nur damit korrespondiert der Begriff „Schwerpunktaufgabe“, denn einzelne, jeweils konkret übertragene Fälle stellen eine solche nicht dar. Im Kontext mit der Übertragung von Aufgaben bildet dem üblichen Sprachgebrauch nach vielmehr etwas den Schwerpunkt, was nach Umfang und Bedeutung kennzeichnend ist. Die daraus resultierenden Anforderungen an die Fachlichkeit korrespondieren wiederum damit, was – wenngleich hier nicht einschlägig – das Fachkonzept einer „Fachkraft Leistungsgewährung / Recht (Anlage B 5) nebst entsprechender Dienstpostenbeschreibung im Bereich „Vor- und Ausbildung/Berufserfahrung“ bereits auf der Tätigkeitsebene IV voraussetzt, nämlich einen Hochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation. (d) Die von der Klägerin beigebrachten Auskünfte der Tarifvertragsparteien ver.di, dbb beamtenbund und tarifunion und der Verhandlungsführung der Beklagten in Tarifsachen führen in Ansehung ihrer jeweiligen Inhalte zu keiner anderen Bewertung. Nur dann, wenn nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel hinsichtlich des gewollten Inhalts einer auslegungsbedürftigen Tarifnorm verbleiben, kann – etwa zur Klärung auslegungsrelevanter Umstände aus der Entstehungsgeschichte der Tarifnorm – die Einholung einer Auskunft der Tarifvertragsparteien geboten sein (BAG, Urteil vom 14. März 2012 – 10 AZR 172/11 – AP Nr. 199 zu § 4 TVG Ausschlussfristen m. w. N.). Die Anfrage darf dabei nicht auf die Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage selbst gerichtet sein (BAG, aaO). Deren Beantwortung obliegt vielmehr dem erkennenden Gericht, womit eine Antwort entsprechenden Inhalts nicht zu verwerten ist. Die vorliegenden Tarifauskünfte genügen diesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf die Darstellung der Rechtsauffassung der jeweiligen Tarifpartei zum hier streitentscheidenden Rechtsproblem bzw. auf die Formulierung entsprechender Standpunkte zum jeweils für geboten erachteten Ergebnis. Sie geben zudem – vgl. Tarifauskunft ver.di – nach der Vereinbarung der fraglichen Tarifbestimmungen auf Tarifworkshops gebildete Auffassungen oder – vgl. Tarifauskunft dbb beamtenbund und tarifunion – irrelevante Erörterungen im Rahmen nachfolgender Verhandlungsrunden wieder. Das ggf. auslegungserhebliche tatsächliche Verhandlungsgeschehen, das Bestehen einer einvernehmlichen tariflichen Übung oder Umstände, die auf den in das Verhandlungsergebnis eingegangenen Willen der beteiligten Tarifpartner während relevanten Verhandlungen zum 13. ÄTV schließen lassen, sind hingegen nicht ersichtlich. Die beigebrachten Auskünfte sind danach unergiebig. Zur eigenen Einholung von weiteren Auskünften hat die Berufungskammer – angesichts des von ihr gefundenen klaren Auslegungsergebnisses – keinen Anlass. (e) Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Höhergruppierungsbegehrens darauf abstellt, dass sie mit inhaltlichen gleichen Aufgaben befasst ist bzw. war, wie sie den beiden „Ersten Fachkräften“ des Teams der Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters I obliegen, stützt dies ihren Anspruch nicht. Die ggf. nicht eingruppierungsgerechte Zuweisung von Aufgaben geringerer tariflicher Wertigkeit gegenüber einzelnen Arbeitnehmern löst Höhergruppierungsansprüche der übrigen Beschäftigen mit ggf. gleicher Tätigkeit und tarifgerechter Eingruppierung nicht aus. Es besteht insoweit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. (f) Selbst wenn man – entgegen der Auffassung der Berufungskammer – für die Eingruppierung auf das für den Bereich SGB III erstellte Fach- und Organisationskonzept und als dessen Bestandteil (Anlage) auf die Dienstpostenbeschreibung „Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service“ abstellen will, änderte dies an einer Eingruppierung der Klägerin in der Tätigkeitsebene IV nichts. Da der klägerseits geltend gemachte Anspruch durch diese Dienstpostenbeschreibung nicht gestützt wird , kann hier offen bleiben, ob insoweit ein ordnungsgemäß zustande gekommenes, wirksam mitbestimmtes Fach- und Organisationskonzept vorliegt, dessen Ausfluss und (als Anlage) Teil die Dienstpostenbeschreibung „Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service“ (Stand 1. Mai 2013) ist und ob eben diese Dienstpostenbeschreibung der Zuordnung der Tätigkeit / des Dienstpostens unter das TuK der Fachexpertin III der Anlage 1.1 zum TV-BA (Stand 13. ÄTV) durch die Tarifvertragsparteien wirklich zugrunde gelegen hat. Denn der insoweit von der 2. Kammer und – sich dem anschließend – hier der 3. Kammer des Arbeitsgerichts Herne vertretenen Auffassung, die Beklagte sei unmittelbar aus dieser Dienstpostenbeschreibung unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten zur Eingruppierung in der Tätigkeitsebene III nach Maßgabe der dortigen Aufgabenbeschreibung verpflichtet, wobei insoweit die Übertragung bereits einer der drei dort genannten Aufgaben ausreiche, vermag die Berufungskammer nicht zu folgen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hat im Bereich der Vergütungsleistung und mithin der Eingruppierung nur unter engen Voraussetzungen Relevanz. Er schützt den Arbeitnehmer insoweit nur vor Ungleichbehandlung gegenüber der Gestaltungsmacht des Vertragsarbeitgebers in dessen Zuständigkeitsbereich. Seine Anwendung verlangt deshalb, dass der Arbeitgeber durch eigenes – von tariflichen Vorschriften unabhängiges – Gestalten hinsichtlich der Vergütungsleistung ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft. Nicht anwendbar ist er hingegen in Fällen des bloßen Normvollzugs (Schlewing in Gröger, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Auflage 2014, Teil 7 Rz. 109/110 m. w. N.). Gewährt der Arbeitgeber hingegen Leistungen nach einem eigenen, bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip, so ist der Gleichbehandlungsgrundsatz mit der Folge anzuwenden, dass der Arbeitnehmer – bei Ausschluss ohne hinreichenden sachlichen Grund – eine entsprechende Leistung verlangen kann (Schlewing, aaO, Rz 111 m. w. N.). Vorliegend ist angesichts der Regelung des § 44d SGB II bereits fraglich, ob die Beklagte bei Einsatz ihrer Beschäftigten in gemeinsamen Einrichtungen überhaupt die danach vorauszusetzende Gestaltungsmacht bzgl. einer willentlich bestimmten, nicht aber normativ bestimmten Relation von Tätigkeit und Eingruppierung besitzt und ferner, ob sich die in der konkreten Dienstpostenbeschreibung postulierten Anforderungen überhaupt außerhalb des tariflichen Normvollzugs bewegen oder nicht vielmehr gerade dessen Grundlage sind. Beides mag hier letztlich dahinstehen, denn der Gleichbehandlungsgrundsatz kann nur bei der tatsächlichen Gewährung von Leistungen nach einem generalisierenden Prinzip, nicht aber bei der Formulierung eines Prinzips ohne dessen Umsetzung greifen. Insoweit ist festzustellen, dass eine ggf. vom TV-BA abgelöste Eingruppierung von Beschäftigten im Bereich SGB II/der Jobcenter in der Tätigkeitsebene III auf der Grundlage der Anforderungen der Dienstpostenbeschreibung „Erste Fachkraft“ gerade nicht erfolgt. Damit fehlt es an einem tatsächlichen Gewähren der begehrten Leistung und einer sachlich ungerechtfertigten Benachteiligung der klagenden Partei insoweit. Die bloße Formulierung des Prinzips, von einer Tätigkeit im TuK der Fachexpertin III auch ohne Wahrnehmung von Aufgaben der „Fachaufsicht“ auszugehen, so denn Dienstpostenbeschreibung überhaupt in dieser Weise verstanden werden kann, führt ohne seine tatsächliche Umsetzung nicht zu einer Ungleichbehandlung. Zudem erscheint der Berufungskammer die Annahme, dass trotz einer fehlenden ausdrücklichen Alternativstellung der drei fraglichen Aufgaben in der Dienstpostenbeschreibung die Übertragung von Zuständigkeiten im Kontext einer „Fachaufsicht“ für die Übertragung der Tätigkeit einer „Ersten Fachkraft“ gänzlich entbehrlich sei, im Hinblick auf den Tarifwortlaut als unstimmig. Denn die Tätigkeit der „Ersten Fachkraft“ im TuK der Fachexpertin III setzt, wie oben ausgeführt, gerade eine gesteigerte fachliche Verantwortung der Stelleninhaberin als Heraushebungsmerkmal gegenüber den weiteren „Fachkräften“ der Rechtsbehelfsstelle voraus. (g) Der Klägerin ist insoweit zu folgen, als sich die nur vorübergehende Übertragung einer tariflich höherwertigen Tätigkeit von Anfang an als Übertragung auf Dauer mit der Folge einer entsprechend ausgelösten Tarifautomatik darstellen kann, wenn die eben nur vorübergehende Übertragung als Akt der Ausübung des arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts des Arbeitgebers entsprechend § 106 GewO nicht der Billigkeit entspricht (BAG, Urteil vom 27. Januar 2016 – 4 AZR 468/14 –ZTR 2016, S. 447 ff m. w. N.). Voraussetzung eines darauf gestützten Höhergruppierungsanspruchs ist also zunächst, dass überhaupt eine tariflich höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist. Schon insoweit fehlt es vorliegend an einem schlüssigen Vorbringen der Klägerin. Diese behauptet vielmehr durchgängig, ihre konkreten Arbeitsaufgaben hätten durch die zweimalige vorübergehende Übertragung der Tätigkeit einer „Ersten Fachkraft“ tatsächlich keinerlei Änderung erfahren, da sie – vorher wie nachher – ohnehin stets eine inhaltsgleiche Tätigkeit auszuüben hatte und habe. Da die Klägerin eine Tätigkeit auf der Fachexpertinnenebene, Tätigkeitsebene III TV-BA, wie oben festgestellt aber gerade nicht ausübt, ist ihr folglich schon nach eigenem Vorbringen zu keinen Zeitpunkt eine tarifrechtlich höherwertige Tätigkeit zugewiesen worden. Ob die Klägerin danach die Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-BA zu Recht erhalten hat oder aktuell erhält bedarf – da dies vorliegend nicht im Streit steht – hier keiner Vertiefung. Selbst wenn man diesen für sich anspruchsschädlichen Gesichtspunkt außer Betracht lassen will, vermag die Berufungskammer der klägerischen Annahme einer unbilligen vorübergehenden Aufgabenübertragung unter tatsächlichen wie rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu folgen. Es liegt in der Verantwortung der organisations- und personalverantwortlichen Kräfte des Jobcenters I, die Struktur und die personelle Besetzung der Rechtsbehelfsstelle SGB II im Rahmen ihrer Organisations-, Personal- und Budgethoheit festzulegen und diese personell entsprechend auszustatten. Der konkrete Aufbau und die Besetzung der Rechtsbehelfsstelle mit einer Teamleitung, zwei „Ersten Fachkräften“ und – im Übrigen – Beschäftigen der Fachkräfteebene erscheint dabei im Ausgang als sach- und aufgabengerecht. Dem Vorbringen der Beklagten, dass den beiden „Ersten Fachkräften“ nach den für diese Ebene vorgesehenen Tätigkeiten konzeptionell-strategische Aufgaben in der Schulung der Leistungsbereiche obliegen und diese Kräfte – bei Anwesenheit – neben der Teamleitung darüber hinaus primär die Geschäftsführung (nicht die Bereichsleitung) beraten sollen, vermochte die Klägerin nicht qualifiziert entgegen zu treten. Vor diesem Hintergrund entspricht es billigem Ermessen, einer unstreitig entsprechend qualifizierten und geeigneten Kraft wie der Klägerin die Aufgaben der „Ersten Fachkraft“ verbunden mit der vorgesehenen Wahrnehmung einer tariflich herausgehoben Tätigkeit überhaupt zu übertragen. Soweit die Tätigkeitsverteilung innerhalb des Teams der Rechtsbehelfsstelle tatsächlich durchgängig nicht konsequent entsprechend den jeweils übertragenen Tätigkeiten erfolgen sollte, ist nicht ersichtlich, dass dies von den personalverantwortlichen Kräften des Jobcenters I willentlich begleitet worden ist. Die Übertragung erfolgte und erfolgt bei unstreitig durch Mutterschaft bzw. Inanspruchnahme von Elternzeit bedingter vorübergehender Abwesenheit einer „Ersten Fachkraft“ im Rahmen einer unmittelbaren Vertretung für die Dauer der jeweiligen Verhinderung. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse der Arbeitgeberseite an einer nur vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit deutlich, da sie ansonsten gezwungen wäre, ab dem Zeitpunkt der Rückkehr entgegen des Konzepts und Personalbudgets eine höhere Zahl von „Ersten Fachkräften“ in der Rechtsbehelfsstelle beschäftigen und tarifgerecht vergüten zu müssen, als dies vorgesehen und – soweit ersichtlich – aus sachlichen aufgabenbezogenen Gründen auch erforderlich ist. (h) Da schon die Voraussetzungen einer Eingruppierung in der Tätigkeitsebene III nicht vorliegen, erübrigt sich eine Diskussion des Anspruchs auf eine insoweit zusätzlich zu zahlende Funktionsstufe der Stufe 1 und eines Garantiebetrages nach § 19 Abs. 7 TV-BA. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kammer hat die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.