Urteil
16 Sa 199/16
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0113.16SA199.16.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.01.2016 – 4 Ca 1414/15 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.01.2016 – 4 Ca 1414/15 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers. Der Kläger, der nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, ist seit dem 01. Oktober 1990 im E Konzern und seit dem 01. April 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Die Beklagte ist eine Tochtergesellschaft der E AG. Sie entstand zum 01. Januar 2006 und bündelt die operativen Sicherheitsfunktionen im E-Konzern. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung die jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil der Beklagten betrieblich / fachlich einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Seit dem 01. März 2009 wurde der Kläger als einer von insgesamt elf Einsatzleitern in der Regionalen Einsatzleitung (REL) West in E1 beschäftigt. Er wurde dabei bis Ende Dezember 2009 nach der Tarifgruppe T2.1 des damals anzuwendenden Entgeltrahmentarifvertrages (ERTV E Services) vergütet. Mit Wirkung zum 01. Januar 2010 schlossen die Tarifgemeinschaft TRANSNET/GDBA sowie die Beklagte den funktionsspezifischen Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der E-Sicherheit GmbH (TV Sicherheit). Nach dem „Anhang IV zum TV Sicherheit Einführungsregelungen“ sollte sich die Überleitung der Eingruppierung der Arbeitnehmer zum 01. Januar 2010 nach der Anlage zu diesem Anhang richten. Nach der in der Anlage enthaltenen Überleitungsmatrix waren Beschäftigte der bisherigen Entgeltgruppe T2.1 in die Entgeltgruppe D zu überführen. Dementsprechend teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 mit, dass sie beabsichtige, ihn in die Vergütungsgruppe D zu überführen. Der Kläger hat in der Folgezeit die Ansicht vertreten, dass er in der Vergangenheit zutreffend nach der Vergütungsgruppe T3.1 hätte vergütet werden müssen. Dementsprechend habe er nach der Überleitungsmatrix in die Vergütungsgruppe G übergeleitet werden müssen. Auf eine entsprechende Eingruppierungsfeststellungsklage des Klägers hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 15. August 2013 (15 Sa 889/12) rechtskräftig festgestellt, dass er ab dem 01. Januar 2010 nach der Entgeltgruppe G der Anlage 1 zum TV Sicherheit eingruppiert ist. Zu Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Tätigkeit des Klägers habe vor dem 01. Januar 2010 der Entgeltgruppe T3.1 des ERTV E Services entsprochen. Die frühere Entgeltgruppe T3.1 sei nach der Überleitungsmatrix in die jetzige Entgeltgruppe G der Anlage 1 zum TV Sicherheit zu überführen. Angesichts der Überleitung der Entgeltgruppen vom ERTV E in den TV Sicherheit komme es auf eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe G nicht an. Bereits zuvor, nämlich am 24. Mai 2013, hatte die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich geschlossen. Danach sollten die bislang im Unternehmen vorhandenen, insgesamt 6 Regionalen Einsatzleitungen (REL) und 21 Ländereinsatzleitungen (LEL; teilweise auch zutreffender als Lokale Einsatzleitungen bezeichnet) in der bisher bestehenden Form zum 1. Juli 2013 geschlossen werden. Zeitgleich sollten insgesamt 11 Regionale Sicherheitsleitstellen (RSL) eingerichtet werden. Durch die Umstrukturierung sollte die Beschäftigungsmöglichkeit für insgesamt 37 Mitarbeiter in den Einsatzleitungen entfallen. Des Weiteren ist im Interessenausgleich bestimmt, dass alle zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehenden REL-Mitarbeiter ein Stellenangebot als Mitarbeiter der neuen RSL erhalten. Die danach noch vakanten RSL-Stellen sollten aufgrund einer durchzuführenden Sozialauswahl LEL-Mitarbeitern angeboten werden. Schließlich ist im Interessenausgleich festgehalten, dass die Bewertung der neuen Arbeitsplätze in den RSL von den Parteien des Interessenausgleichs einvernehmlich in der Entgeltgruppe E des TV Sicherheit gesehen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Interessenausgleich vom 24. Mai 2013, Anlage K5 zur Klageschrift, ergänzend Bezug genommen. In dem am 17. Juni 2013 durch Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Sozialplan zum Interessenausgleich vom 24. Mai 2013 (Anlage K6 zur Klageschrift) ist unter anderem bestimmt, dass Mitarbeiter, die infolge der im Interessenausgleich geregelten Maßnahmen ein Arbeitsplatzangebot innerhalb des Unternehmens annehmen, welches mit einem Entgeltverlust verbunden ist, zum Ausgleich eine Einmalzahlung in Höhe des 36-fachen Differenzbetrages erhalten. Die Einmalzahlung erhöht sich um das 1,5-fache, wenn ein Mitarbeiter eine nicht zumutbare Regelbeschäftigung annimmt, wobei sich die Frage der Zumutbarkeit nach den Regelungen des Demografie-TV bestimmt. Schließlich wurde Mitarbeitern, die einen Anspruch auf Zahlung einer Differenzzulage nach den Bestimmungen des Demografie-TV haben, ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie anstelle dieser Differenzzahlung eine Ausgleichszahlung nach dem Sozialplan in Anspruch nehmen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 bot die Beklagte dem Kläger einen Arbeitsplatz als Einsatzkoordinator in der Regionalen Sicherheitsleitstelle (RSL) in E2 mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe E an. Der angebotene Änderungsvertrag lautete auszugsweise wie folgt: „§ 1 Der Arbeitnehmer wird ab 01.07.2013 als Regionaler Einsatzkoordinator beim Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt. Sein Monatstabellenentgelt richtet sich nach der Entgeltgruppe E (Region 5) gemäß der Entgelttabelle des einschlägigen Tarifvertrages (derzeit Anlage 2 des TV Sicherheit) bezogen auf 100% der tariflich höchstmöglichen Arbeitszeit. § 2 Auf das Arbeitsverhältnis werden die jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers betrieblich / fachlich einschlägigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweiligen Fassung angewendet. ...“. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 10. Juni 2013, dass er das Angebot annehme. Allerdings gehe er davon aus, dass die bisherige Vergütung in der Entgeltgruppe G (inkl. Seniorität) fortgeführt werde. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 14. Juni 2013, die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E der Anlage 1 des TV Sicherheit sei ein wesentlicher Kernpunkt ihres Angebots. Die Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe stehe nicht zur Option und sei nicht verhandelbar. Der Kläger solle sich daher erklären, ob er den angebotenen Arbeitsplatz an dem angegebenen Standort mit der Entgeltgruppe E annehme oder nicht. Solange die Annahme an Bedingungen geknüpft sei, gehe man von einer Ablehnung aus. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. Juni 2013 erklärte der Kläger, dass er „den ihm angebotenen Arbeitsplatz zu den von Ihnen genannten Konditionen annimmt“. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass der einzelne Arbeitnehmer nicht auf tarifliche Rechte verzichten könne und eine einzelvertragliche Vereinbarung insoweit unwirksam sei. Die Rechtmäßigkeit der neuen Eingruppierung werde er zur arbeitsgerichtlichen Überprüfung stellen; die Annahme erfolge demgemäß „unter dem – nicht verzichtbaren – Vorbehalt, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E den tariflichen und den zwingenden gesetzlichen Regelungen entspricht. Mit seiner am 01. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er über den 30. Juni 2013 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 nach der Entgeltgruppe G, Stufe 1 und ab dem 01. Januar 2015 nach dessen Stufe 2, hilfsweise seit dem 01. Juli 2013 nach der Entgeltgruppe F, Stufe 2 zu vergüten sei. Daneben verlangt er die Zahlung der entsprechenden Differenzbeträge. Der Kläger hat geltend gemacht, sämtliche bisher von den Regionalen Einsatzleitungen wahrgenommenen Aufgaben seien unverändert und ungemindert auf die neugeschaffenen Regionalen Sicherheitsleitstellen übergegangen, so dass sich an seiner Aufgabe und Verantwortung nichts geändert habe. Eine Veränderung sei nur insofern eingetreten, als zusätzlich zu den übergegangenen Aufgaben der REL auch die Aufgaben der vormaligen LEL in den neu geschaffenen Sicherheitsleitstellen wahrzunehmen seien. In diesem Umfang – zu rund einem Viertel der Arbeitszeit – sei es zu einer Arbeitsverdichtung gekommen. Er erteile den Sicherheitskräften vor Ort nach wie vor fachliche Weisungen und trage sogar eine höhere Verantwortung, da die nunmehr übergeordnete Verwaltungsebene nur während der Tagschicht erreichbar sei, obwohl sich die ganz überwiegende Zahl von Vorfällen am Spätnachmittag, am frühen Morgen oder am Wochenende ereigne. Die fachliche Führung der Sicherheitskräfte vor Ort sei nicht entfallen. Zum einen werde er von den Teamleitern vor Ort gefragt, was zu tun sei, zum anderen seien auf vielen Schichten keine oder zu wenig Teamleiter vor Ort. Die hohe Verantwortung zeige sich auch in der Einbindung der RSL in das regionale Krisenmanagement der E AG in Nordrhein-Westfalen. Die Stellenbeschreibung für seine bisherige Tätigkeit als Regionaler Einsatzleiter (Anlage K13 zur Klageschrift) sei somit nach wie vor zutreffend. Dies zeige auch die neue Stellenbeschreibung als Regionaler Einsatzkoordinator (Anlage K12 zur Klageschrift), welche die von ihm zu leistende fachliche Führung der Sicherheitskräfte vor Ort nur sprachlich neu definiere. Die fachliche Führungsfunktion erscheine im Entgeltgruppenverzeichnis erstmals bei der Entgeltgruppe F. Da er die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO abgelegt habe, verfüge er über eine fachspezifische Zusatzqualifikation. Die Voraussetzung einer einschlägigen Zusatzausbildung mit anerkanntem Abschluss sei aufgrund der von ihm vor Aufnahme der Tätigkeit absolvierten Lehrgänge zu bejahen. Denn bei diesen von der Beklagten durchgeführten Lehrgängen, deren Besuch Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit in der REL bzw. der RSL sei, handele es sich mindestens um solche im Sinne der Qualifikation zur Leitenden Notruf- und Service-Leitstellen Fachkraft. Zudem benötige er umfassende EDV-Kenntnisse. Aus dem zu seinen Gunsten ergangenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf folge, dass die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe G für seine frühere Tätigkeit – und damit auch für die jetzige Tätigkeit – zu bejahen sei. Schließlich ergebe sich sein Anspruch aus der Überleitungsmatrix zum TV Sicherheit. Seine Hilfsanträge rechtfertigten sich aus dem Demografie-TV. Hiernach sei eine Herabstufung von der Entgeltgruppe G Stufe 2 allenfalls in die Entgeltgruppe F Stufe 2 zulässig. Zudem habe er nach § 2 Abs. 2 des Sozialplans Anspruch auf Zahlung einer Differenzzulage. Seine Ansprüche habe er im Juni 2013 und im Dezember 2013 ordnungsgemäß und vergeblich gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass er auch über den 30.06.2013 hinaus bis zum 31.12.2014 nach der Entgeltgruppe G, Stufe 1 des funktionsspezifischen Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der E Sicherheit GmbH eingruppiert war und seit dem 01.01.2015 nach dessen Stufe 2 der Entgeltgruppe G eingruppiert ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.03.2014 € 4.252,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 472,51 erstmals ab dem 01.08.2013 und letztmals ab dem 01.04.2014 zu zahlen, sowie für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.12.2014 € 4.380,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 486,68 erstmals ab dem 01.05.2014 und letztmals ab dem 01.01.2015 zu zahlen und für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2015 € 1.669,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 556,48 erstmals ab dem 01.02.2015 und letztmals ab dem 01.04.2015 zu zahlen, hilfsweise für den Fall des Nicht-Durchdringens mit den Klageanträgen zu 1. und 2. 3. festzustellen, dass er seit dem 01.07.2013 nach der Entgeltgruppe F, Stufe 2 des funktionsspezifischen Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der E Sicherheit eingruppiert ist, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.03.2014 € 2.637,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 293,03 erstmals ab dem 01.08.2013 und letztmals ab dem 01.04.2014 zu zahlen und für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 € 3.621,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 301,82 erstmals ab dem 01.05.2014 und letztmals ab dem 01.04.2015 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, durch die zum 01. Juli 2013 erfolgte Organisationsänderung habe sich nicht nur die organisatorische Anbindung, sondern auch die Tätigkeit des Klägers inhaltlich geändert. Die bisherige Funktion der Regionalen Einsatzleitungen sei eine einheitlich zu bewertende Disponententätigkeit im klassischen Objektschutz im Bereich der Bahnhöfe und Bahnsteige gewesen. Sie habe die disponierende Koordination des Personaleinsatzes der Mitarbeiter des Sicherheits- und Ordnungsdienstes in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern in den Ländereinsatzleitungen einschließlich der damit verbundenen notwendigen Dokumentation beinhaltet. Die bisherige Funktion der Ländereinsatzleitungen sei dagegen eine Sicherheits- und Ordnungsdienstleistung gewesen, die insbesondere durch die unmittelbare Einsatzsteuerung, Überwachung und Koordination der Mitarbeiter im Sicherheits- und Ordnungsdienst gekennzeichnet gewesen sei. Die neu geschaffenen RSL hätten nicht nur Funktionen der bisherigen REL übernommen, sondern auch solche, die bisher bei den LEL angesiedelt waren, so z. B. die bislang bei den LEL angesiedelte Videoüberwachung. Ein Hauptunterschied zur früheren Situation bestehe darin, dass die RSL eine reine Dispositionsbefugnis gegenüber den operativ tätigen Mitarbeitern des Sicherheits- und Ordnungsdienstes (SOD) habe, jedoch keine fachliche oder gar disziplinarische Weisungsbefugnis. Die RSL disponiere die Mitarbeiter des SOD je nach Erfordernissen von einem Ort zum nächsten. Die Bewertung der Lage vor Ort und die Entscheidung, was zu tun ist, obliege nunmehr den SOD-Mitarbeitern, bzw. deren Teamleiter oder dem Leiter Produktion. Als Mitarbeiter der früheren REL habe der Kläger dagegen ein echtes Weisungsrecht gehabt. Es handele sich daher um eine neue Funktion bzw. Tätigkeit, die eine neue Eingruppierungsentscheidung erfordere, die nicht von Alt- oder Übergangsregelungen bestimmt werde, sondern allein durch die Eingruppierungsregelungen des TV Sicherheit. Hiernach sei eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe D tarifgerecht. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E habe sie nur akzeptiert, um die Zustimmung des Gesamtbetriebsrates zum Interessenausgleich zu erhalten. Die vom Kläger angeführte Sachkundeprüfung nach § 34a GewO stelle keine fachspezifische Zusatzqualifikation im Sinne der Entgeltgruppen D und E dar. Das Bestehen dieser Prüfung sei die einfachste Einstiegsvoraussetzung für eine Tätigkeit als SOD-Mitarbeiter (eingruppiert in Entgeltgruppe B). Schließlich ergebe sich auch aus den Regelungen des Demografie-TV kein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe F. Die fraglichen Regelungen im Demografie-TV stünden im Zusammenhang mit dem umfassenden Kündigungsschutz der Mitarbeiter. Im Gegenzug verlange der Tarifvertrag Mitwirkungspflichten, bei deren Nichtbeachtung der Kündigungsschutz entfalle. Da der Kläger die ihm angebotene Tätigkeit angenommen habe, ergebe sich für den Demografie-TV keine Relevanz. Ferner habe der Kläger seine Ansprüche nicht ordnungsgemäß geltend gemacht. Mit Urteil vom 07. Januar 2016 hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der Entgeltgruppe G ergebe sich für die Zeit ab dem 01. Juli 2013 nicht aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. August 2013. Dieses Urteil entfalte keine Bindungswirkung mehr, da sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert hätten. Selbst nach dem Vortrag des Klägers nehme dieser nunmehr zu rund ¼ seiner Arbeitszeit Aufgaben wahr, die bisher von den LEL wahrzunehmen waren. Bereits hieraus ergebe sich, dass sich seine Tätigkeit inhaltlich geändert habe. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Überleitungsmatrix zum TV Sicherheit berufen. Diese sei lediglich für die Überleitung der Eingruppierung der Arbeitnehmer zum 01. Januar 2010 maßgebend gewesen. Die zum 01. Juli 2013 aufgrund der veränderten tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmende Eingruppierung richte sich ausschließlich nach dem Entgeltgruppenverzeichnis der Anlage 1 zum TV Sicherheit. Die Entgeltgruppen C bis G der Anlage 1 zum TV Sicherheit würden aufeinander aufbauen. Eine pauschale Prüfung ergebe, dass die Tätigkeit des Klägers die Anforderungen der Entgeltgruppe D erfülle. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich allerdings schon nicht, dass seine Tätigkeit die gesteigerten Anforderungen der Entgeltgruppe E erfüllt. Wenn man allerdings berücksichtige, dass die Beklagte den Kläger nach der Entgeltgruppe E vergüte und sich daher mit einer pauschalen Prüfung begnüge, fehle es jedenfalls an einem entsprechenden Vortrag des Klägers zur Erfüllung der Entgeltgruppe F. Diese verlange, dass die zu verrichtende Tätigkeit eine einschlägige Zusatzqualifikation mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordere. Zur Erfüllung dieser Voraussetzung könne sich der Kläger nicht auf die Lehrgänge berufen, die er bei der Beklagten besucht habe, da diese keine Abschlussprüfung vorgesehen hätten; es könne sich daher nicht um eine einschlägige Zusatzausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss handeln. Die Hilfsanträge seien ebenfalls unbegründet. § 16 Ziffer 2 des Anhangs „Sicherheit der Beschäftigung“ zum Demografie-TV gewähre keinen Anspruch auf eine laufende Differenzzahlung. Gleiches gelte für § 16 Ziffer 3b des Anhangs, der lediglich einen einmaligen Abgeltungsbetrag vorsehe, jedoch keine laufende Differenzzahlung. Schließlich sei auch die Regelung in § 16 Ziffer 4 des Anhangs nicht einschlägig, da der Kläger den Arbeitgeber nicht gewechselt habe. Gegen das ihm am 01. Februar 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Februar 2016 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 04. Mai 2016 mit einem am 03. Mai 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger ist der Ansicht, die Feststellung des Arbeitsgerichts, es habe „eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse“ stattgefunden sei inhaltsleer und nicht geeignet, die Voraussetzungen einer Neu-Eingruppierung um zwei Entgeltgruppen darzulegen. Das Arbeitsgericht hätte in einer wertenden Betrachtung prüfen müssen, ob die Durchführung der Betriebsänderung die ihm tatsächlich zugewiesenen Aufgaben so vereinfacht oder reduziert hat, dass die bisherige Eingruppierung unrichtig geworden ist. Denn wenn die Aufgaben weder einfacher noch weniger, sondern zum Teil sogar anspruchsvoller und umfangreicher (bedingt durch die hinzutretenden Aufgaben der vormaligen LEL) geworden sind, sei nicht erkennbar, woraus sich ein Recht zur Neu-Eingruppierung um zwei Entgeltgruppen tiefer ergeben solle. Die in der Anlage zum Anhang IV zum TV Sicherheit enthaltene Überleitungsmatrix liefe völlig leer, wenn die Beklagte sie durch eine bloße Betriebsvereinbarung wieder aufheben könne. Das Arbeitsgericht habe daher die tatsächlichen Voraussetzungen für eine korrigierende Rückgruppierung prüfen müssen. Dabei sei die Beklagte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Eingruppierung unrichtig geworden ist, weil die der Stelle zugewiesene Tätigkeit einfacher oder mengenmäßig geringer geworden ist. Eine Synopse der Stellenbeschreibungen REL und RSL ergebe eine weitgehende Kontinuität der Aufgaben und Tätigkeiten. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass er ihr Angebot (vorbehaltlos) angenommen habe. Die Festlegung der Entgeltgruppe E im Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2013 sowie im neuen Arbeitsvertrag sei – wie im Regelfall – nur deklaratorisch, nicht aber konstitutiv. Im Übrigen habe die Beklagte unzulässigen Druck auf ihn ausgeübt, indem sie erklärt habe, dass sie im Falle einer Ablehnung des Angebotes mit einer Beendigungskündigung reagieren werde. Ein derart erzwungener Arbeitsvertrag sei nicht geeignet, die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E mit konstitutiver Wirkung zu begründen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.01.2016, Az. 4 Ca 1414/15 abzuändern und 1. festzustellen, dass er auch über den 30.06.2013 hinaus bis zum 31.12.2014 nach der Entgeltgruppe G, Stufe 1 des funktionsspezifischen Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der E Sicherheit GmbH eingruppiert war und seit dem 01.01.2015 nach dessen Stufe 2 der Entgeltgruppe G eingruppiert ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.03.2014 € 4.252,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 472,51 erstmals ab dem 01.08.2013 und letztmals ab dem 01.04.2014 zu zahlen, sowie für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.12.2014 € 4.380,12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 486,68 erstmals ab dem 01.05.2014 und letztmals ab dem 01.01.2015 zu zahlen und für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2015 € 1.669,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 556,48 erstmals ab dem 01.02.2015 und letztmals ab dem 01.04.2015 zu zahlen, hilfsweise für den Fall des Nicht-Durchdringens mit den Klageanträgen zu 1. und 2. 3. festzustellen, dass er seit dem 01.07.2013 nach der Entgeltgruppe F, Stufe 2 des funktionsspezifischen Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der E Sicherheit eingruppiert ist, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.03.2014 € 2.637,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 293,03 erstmals ab dem 01.08.2013 und letztmals ab dem 01.04.2014 zu zahlen und für die Zeit vom 01.04.2014 bis 31.03.2015 € 3.621,84 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 301,82 erstmals ab dem 01.05.2014 und letztmals ab dem 01.04.2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Feststellungsanträge zu Ziffer 1 und 3 seien unzulässig, soweit sie sich zeitlich mit den Leistungsanträgen decken. Insoweit sei kein zusätzliches Feststellungsinteresse erkennbar. Im Übrigen sei die Klage schon deswegen abzuweisen, weil sich die Parteien auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E des TV Sicherheit geeinigt hätten. Nachdem der Kläger ursprünglich bzgl. der Vergütung Vorbehalte geäußert habe, habe er mit Schreiben vom 18. Juni 2013 ausdrücklich die Annahme des angebotenen Arbeitsplatzes zu den genannten Konditionen erklärt. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 TVG liege mangels beiderseitiger Tarifbindung insoweit nicht vor. Die Bindungswirkung des zugunsten des Klägers ergangenen Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. August 2013 habe aufgrund der dem Kläger mit Wirkung ab dem 01. Juli 2013 zugewiesenen, neuen Funktion geendet. Schließlich habe der Kläger auch in der Berufungsbegründung nicht darlegen können, aus welchen Gründen sich die von ihm ausgeübte Tätigkeit gegenüber einer nach Entgeltgruppe E vergüteten Tätigkeit durch gesteigerte Arbeitsinhalte abhebt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger auch über den 30. Juni 2013 hinaus nach der Entgeltgruppe G bzw. nach der Entgeltgruppe F des funktionsspezifischen Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der E Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) zu vergüten. A) Die Klage ist zulässig. I. Dem Wortlaut nach sind die erst- und zweitinstanzlich gestellten Feststellungsanträgen auf die Feststellung gerichtet, dass der Kläger in eine bestimmte Entgeltgruppe „eingruppiert ist“. In dieser Form sind beide Klageanträge unzulässig, da sie nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO) gerichtet sind, sondern auf das Bestehen einer (Rechts-)Tatsache (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juni 1994 – 4 AZR 327/93 –; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09. April 2008 – 4 AZR 117/07 –). Da Sachanträge als Prozesshandlungen aber der Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen zugänglich sind, sind die Anträge bei der gebotenen Auslegung dahin zu verstehen, dass der Kläger im Wege einer Eingruppierungsfeststellungsklage die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung der Beklagten begehrt, nämlich die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 30. Juni 2013 hinaus nach der Entgeltgruppe G, hilfsweise nach der Entgeltgruppe F des TV Sicherheit zu vergüten. II. In dieser Auslegung sind die Feststellungsanträge zulässig. 1. Zwar fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit die Anträge den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 3. März 2015 erfassen, für den der Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihm erhaltenen und der begehrten Vergütung beziffert geltend macht. Welches, über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen Zeitraum an der begehrten Feststellung besteht, hat der Kläger nicht näher begründet (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 -; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 -). 2. Gleichwohl ist die Klage insoweit als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. a) Die Zwischenfeststellungsklage trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäß § 322 ZPO nur die Entscheidung über den Klageanspruch, nicht aber auch über das ihn bedingende Rechtsverhältnis in Rechtskraft erwächst und demgemäß ein späterer Rechtsstreit derselben Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Mit ihr wird ein Element aus der Gesamtentscheidung, das geeignet ist, über den konkreten Einzelfall hinaus Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen, mit eigener Rechtskraft versehen. Das für eine solche Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt darum nur dann vor, wenn das inzidenter ohnehin zu klärende streitige Rechtsverhältnis noch über den gegenwärtigen Prozess hinaus zwischen den Parteien Bedeutung hat oder jedenfalls gewinnen kann. Diese Vorgreiflichkeit macht das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich. Werden mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit Rechtskraftwirkung erschöpfend geregelt, ist bzw. wird die Zwischenfeststellungsklage unzulässig (BAG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 6 AZR 578/09 –; BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 -). b) Nach diesen Grundsätzen ist der Feststellungsantrag für die Zeit der Überschneidung mit der bezifferten Leistungsklage als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Das danach festzustellende Rechtsverhältnis ist mit der Entscheidung über die Leistungsklage nicht erschöpfend geklärt. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe G bzw. F verlangen kann, wirkt sich auf den Zeitpunkt seines Aufstiegs in die höheren Stufen dieser Entgeltgruppen aus. Damit sind Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung möglich, die über das mit der erfolgreichen Leistungsklage Erreichte hinausgehen. III. Der Zulässigkeit der Feststellungsanträge steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger bereits in dem Rechtsstreit der Parteien vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf - 10 Ca 4038/11 - sowie Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 15 Sa 889/12 - die Feststellung eines Anspruchs auf Vergütung nach der Entgeltgruppe G rechtskräftig erstritten hat. Dem hier vorliegenden Rechtsstreit liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die Tätigkeit des Klägers hat sich ab dem 01. Juli 2013 mehr als nur unwesentlich geändert. Dementsprechend geht es vorliegend entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht um eine korrigierende Rückgruppierung bei gleich gebliebener Tätigkeit, an welcher die Beklagte aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ohnehin gehindert wäre. Es geht vielmehr um die Frage der zutreffenden Eingruppierung nach der unbefristeten Übertragung einer anderen Tätigkeit. 1. Eine Klage ist unzulässig, wenn über denselben Gegenstand zwischen den Parteien schon ein Rechtsstreit geschwebt hat, der durch ein rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist. Nach § 322 Abs. 1 ZPO reicht die Rechtskraft so weit, wie über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung wirkt aber nur solange, wie sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat. Dazu müssen sich diejenigen Tatsachen geändert haben, die für die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge als maßgeblich angesehen wurden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07. Mai 2008 – 4 AZR 223/07 –). 2. Vorliegend hat sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht wesentlich geändert. a) Bis zum 30. Juni 2013 existierten bei der Beklagten insgesamt 6 Regionale Einsatzleitungen (REL) mit insgesamt 59 Mitarbeitern sowie 19 Ländereinsatzleitungen (LEL) mit insgesamt 82 Mitarbeitern, wobei der Kläger in einer Regionalen Einsatzleitung beschäftigt war. Hinzu kamen die Mitarbeiter des Sicherheits- und Ordnungsdienstes. Sämtliche REL und LEL wurden zum 30. Juni 2013 geschlossen. An deren Stelle wurden insgesamt 11 Regionale Sicherheitsleitstellen mit insgesamt nur 104 Mitarbeitern errichtet. Dabei wurden Aufgaben, die bislang von den REL einerseits und den LEL andererseits wahrgenommen wurden, zumindest teilweise gebündelt. Hierdurch ist der bisherige, 3-stufige Aufbau (REL, LEL, SOD) in eine zweistufige Organisation (RSL, SOD) geändert worden. Hinzu kommt, dass zumindest ein Teil der bislang wahrgenommen Aufgaben – wie noch auszuführen ist – weggefallen ist. Bereits aus dieser unstreitigen Organisationsänderung ergibt sich, dass der bisherige Arbeitsplatz und die bisherige Tätigkeit des Klägers in einer REL, auf die sich die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bezogen haben, in dieser Form nicht mehr existent sind. b) Durch die grundlegende Änderung der Organisationsstruktur und durch den Änderungsvertrag vom 31. Mai 2013 änderte sich auch die Tätigkeit des Klägers. Während seiner Tätigkeit in einer REL war er nach der von ihm vorgelegten Stellenbeschreibung nicht nur gegenüber den operativen Mitarbeitern des SOD fachlich weisungsbefugt, sondern auch gegenüber den Mitarbeitern der zugeordneten LEL. Da es letztere nicht mehr gibt, entfällt die fachliche Weisungsbefugnis zumindest in Bezug auf diese Mitarbeiter. Daneben hatte der Kläger die An- und Abmeldung der Mitarbeiter der lokalen Einsatzleitungen zu überwachen. Da es diese nicht mehr gibt, existiert auch diese Aufgabe nicht mehr. Andererseits sind nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien Aufgaben hinzugekommen, die bislang von (ihm fachlich unterstellten) Mitarbeitern der LEL wahrgenommen wurden, wie z. B. die unmittelbare Einsatzsteuerung der SOD-Mitarbeiter vor Ort, die Überwachung der An- und Abmeldung dieser Mitarbeiter sowie die Durchführung der Videoüberwachung. So hat der Kläger selbst vorgetragen, dass die Aufgaben der früheren LEL nunmehr rund ¼ seiner Arbeitszeit einnehmen würden. Damit haben sich aber sowohl die Tätigkeit als auch die Verantwortung des Klägers und damit der entscheidungserhebliche Sachverhalt mehr als nur unwesentlich geändert. Es geht nicht mehr um die Frage, nach welcher Entgeltgruppe der Kläger für seine Tätigkeit in einer REL zu vergüten ist, sondern um die Frage, nach welcher Vergütungsgruppe er für seine, mehr als nur unwesentlich geänderte Tätigkeit in einer RSL ab dem 01. Juli 2013 zu vergüten ist. c) Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu §§ 99, 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Danach liegt die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als Voraussetzung einer Versetzung und einer damit möglicherweise einhergehenden Feststellung, dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht – oder nicht mehr – den Tätigkeitsmerkmalen der bisherigen Entgeltgruppe entspricht, nicht nur bei der Zuweisung eines komplett anderen Tätigkeitsbereichs vor. Vielmehr kann auch der Entzug oder die Hinzufügung von Teilfunktionen zu einer Änderung des Tätigkeitsbereichs führen, soweit diese quantitativ und/oder qualitativ erheblich sind, also Änderungen in der üblichen Schwankungsbreite überschreiten. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht in quantitativer Hinsicht Änderungen, die ca. 23 % der Gesamtarbeitszeit ausmachten, als erheblich angesehen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.04.1996 – 1 AZR 743/95 -). Diese Grenze ist vorliegend selbst nach dem Vortrag des Klägers überschritten. Hinzu kommen auch Änderungen in qualitativer Hinsicht, wie sich bereits aus dem Wegfall der fachlichen Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der nicht mehr existierenden LEL ergibt. B) Die Klage ist unbegründet. I. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger über den 30. Juni 2013 hinaus nach der Entgeltgruppe G des TV Sicherheit zu vergüten. 1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich vorliegend ausschließlich nach § 7 TV Sicherheit i. V. m. dem Entgeltgruppenverzeichnis der Anlage 1 zum TV Sicherheit. Der Anhang IV zum TV Sicherheit i. V. m. der Überleitungsmatrix findet demgegenüber keine Anwendung. Der Anhang IV und die Überleitungsmatrix haben, wie sich aus § 1 des Anhangs IV ergibt, ausschließlich die Überleitung der Eingruppierung der am 01. Januar 2010 beschäftigten Mitarbeiter geregelt. Sie ist daher nicht auf Mitarbeiter anzuwenden, die erst nach dem 1. Januar 2010 eingestellt worden sind, oder denen nach dem 01. Januar 2010, wie vorliegend, eine andere Tätigkeit übertragen worden ist. 2. Nach § 7 TV Sicherheit gelten für die Eingruppierung folgende Grundsätze: „§ 7 Grundsätze für die Eingruppierung (1) Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach der Berufsbezeichnung des Arbeitnehmers. Die Entgeltgruppen ergeben sich aus dem Entgeltgruppenverzeichnis aus dem Anlage 1. (2) Werden dem Arbeitnehmer Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für ihn die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. a) Besteht die übertragene Tätigkeit aus zwei Tätigkeiten gleichen Umfangs, richtet sich die Eingruppierung des Arbeitnehmers nach der Entgeltgruppe, die der höherwertigen Tätigkeit entspricht. b) Besteht die übertragene Tätigkeit aus mehr als zwei Tätigkeiten, werden zur Bestimmung der Entgeltgruppe nur die beiden Tätigkeiten berücksichtigt, die zusammen den größten Teil der Beschäftigung ausmachen. (3) .....“. In der Anlage 1 zum TV Sicherheit ist u. a. bestimmt: Entgelt- Gruppe Anforderung A … B … C Tätigkeiten, die eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder Fachkenntnisse/Fertigkeiten, die durch entsprechende gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben wurden, erfordern. D Tätigkeiten, (höhere Anforderungen als Egr. C) die eine fachspezifische Zusatzqualifikation erfordern. Zu dieser Entgeltgruppe gehören auch Tätigkeiten, die neben den Anforderungen der Entgeltgruppe C zugleich die Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen erfordern. Fachkenntnisse / Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden. E Tätigkeiten (höhere Anforderung als Egr. E) die eine fachspezifische Zusatzqualifikation erfordern und sich gegenüber der Egr. D durch gesteigerte Arbeitsinhalte abheben. Fachkenntnisse / Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden. F Tätigkeiten (höhere Anforderungen als Egr. E) die eine einschlägige Zusatzausbildung mit einem allg. anerkannten Abschluss erfordern. Diese Tätigkeiten können mit einem disziplinarischen und/oder fachlichen Führen von einzelnen Mitarbeitern/Gruppen/Teams verbunden sein. Fachkenntnisse/Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden. G Tätigkeiten, (höhere Anforderungen als Egr. F) die nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden und die sich gegenüber der Egr. F durch gesteigerte Arbeitsinhalte abheben. Diese Tätigkeiten können mit einem disziplinarischen und/oder fachlichen Führen von einzelnen Mitarbeitern / Gruppen / Teams verbunden sein. Fachkenntnisse / Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden. 3. Danach ist für die Eingruppierung nach dem TV Sicherheit die vom Arbeitnehmer ausgeführte und nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit maßgebend (§ 7 Abs. 1 TV Sicherheit). Nach § 7 Abs. 2 TV Sicherheit gehen die Tarifvertragsparteien bei der Eingruppierung in eine Entgeltgruppe davon aus, dass die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers sich aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen kann. Es ist daher zunächst festzustellen, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit, eine Teiltätigkeit, welche die überwiegende darstellt, oder mehrere selbständige Teiltätigkeiten zu erbringen hat, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind (vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25. August 2010 – 4 ABR 104/08 -, AP Nr. 37 zu § 1 TVG Tarifverträge: E Rn. 15). Die Kammer geht dabei von einer einheitlichen Gesamttätigkeit der Regionalen Einsatzkoordinatoren in den RSL aus. Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bereits bei der bisherigen Funktion der Regionalen Einsatzleitungen um eine einheitlich zu bewertende Disponententätigkeit im klassischen Objektschutz im Bereich der Bahnhöfe und Bahnsteige gehandelt habe. Dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er ist auch in der Sache zutreffend. Zwar kommen zu der reinen Disposition und Koordination der im Dienst befindlichen Sicherheitskräfte auch überwachende Aufgaben und Dokumentationspflichten hinzu. Hierbei handelt es sich aber nicht um rechtlich selbständig zu bewertende Teiltätigkeiten, sondern um unselbständige Teilaufgaben der Gesamttätigkeit „regionale Einsatzkoordination“. Letztlich gehen auch beide Parteien davon aus, dass insgesamt zu bewerten ist, wie die Tätigkeit der Mitarbeiter in den RSL zu bewerten sind, ohne insoweit eine Aufspaltung der Tätigkeit nach getrennt zu bewertenden Teiltätigkeiten vorzunehmen. 4. Die Entgeltgruppen C bis G der Anlage 1 zum TV Sicherheit bauen aufeinander auf, wie sich aus dem jeweiligen Klammerzusatz („höhere Anforderungen als Egr. ...) ergibt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei derartigen, aufeinander aufbauenden Entgeltgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen erfüllt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2002 – 4 AZR 579/01 –). Dabei ist eine pauschale Prüfung ausreichend, soweit der Arbeitgeber selbst bestimmte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09. Mai 2007 – 4 AZR 351/06 –). a) Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger die Voraussetzungen der Entgeltgruppe D erfüllt, da die Tätigkeit eines Regionalen Einsatzkoordinators in der RSL eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren sowie eine fachspezifische Zusatzqualifikation erfordert. Der Kläger hat zwar nicht näher dargelegt, dass und ggf. welche fachspezifische Zusatzqualifikation für die Tätigkeit als Regionaler Einsatzkoordinator erforderlich ist. Eine solche kann aber in den insgesamt 3 – wöchigen Lehrgängen, welche die Beklagte nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers für eine Tätigkeit in der RSL verbindlich vorschreibt, gesehen werden. Dies erscheint zwar nicht unproblematisch, weil der TV Sicherheit den Begriff „Zusatzqualifikation“ nicht selbst definiert. Damit wird nicht deutlich, ob es sich um eine Zusatzqualifikation im Sinne von §§ 49, 5 Abs. 2 Nr. 5 BBiG, die Bestandteil der Berufsausbildung ist und gesondert geprüft und bescheinigt wird, handeln muss, oder ob auch andere, zusätzliche Qualifikationen ausreichen. Da aber beide Parteien übereinstimmend vom Vorliegen dieses Merkmals ausgehen, können die Lehrgänge bei der insoweit gebotenen, pauschalen Prüfung als Zusatzqualifikation im Tarifsinne angesehen werden (vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02. Mai 2013 – 13 Sa 1405/12 -; Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 26. Oktober 2011 – 8 Sa 334/11 -, jeweils zu Mitarbeitern der früheren LEL). b) Inwieweit sich die Tätigkeit der Regionalen Einsatzkoordinatoren durch gesteigerte Arbeitsinhalte im Sinne der Entgeltgruppe E von der Entgeltgruppe D abhebt, die Tätigkeit also quantitativ oder qualitativ über Tätigkeiten hinausgeht, die aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung und einer zusätzlichen fachspezifischen Qualifikation verrichtet werden, ist mangels eines wertenden Vortrags des Klägers nicht ersichtlich. Letztlich kann diese Frage aber dahin gestellt bleiben, da die Beklagte den Kläger nach der Entgeltgruppe E vergütet und jedenfalls die Tätigkeitsmerkmale der vom Kläger begehrten Entgeltgruppen F und G nicht erfüllt sind. c) Die Entgeltgruppe F verlangt, dass die zu verrichtenden Tätigkeiten eine einschlägige Zusatzausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordern. Diese Voraussetzung lässt sich vorliegend nicht feststellen. Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die bei der Beklagten absolvierten Lehrgänge berufen hat, mögen diese vielleicht, wie oben erörtert, eine „Zusatzqualifikation“ im Sinne der Entgeltgruppen D und E beinhalten, aber keine „Zusatzausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss“ im Sinne der Entgeltgruppe F. Die Entgeltgruppen C bis G bauen aufeinander auf. Während die Entgeltgruppen D und E eine „fachspezifische Zusatzqualifikation“ verlangen, ist nach der Entgeltgruppe F eine „Zusatzausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss“ erforderlich. Diese gesteigerte Voraussetzung erfüllen die vom Kläger genannten Lehrgänge aus mehreren Gründen nicht. Zum einen fehlt es bereits an einem allgemein anerkannten Abschluss. Zum anderen stellen diese Lehrgänge auch keine Ausbildung sondern allenfalls eine Qualifizierung dar. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf die VdS Richtlinien für Notruf- und Service-Leitstellen-Fachkräfte verweist, ergibt sich hieraus nichts anderes. In Ziffer 6.3 der VdS Richtlinie 2153 wird ausgeführt, das in einer Notruf- und Service-Leitstelle eingesetzte Personal müsse die „Qualifikation“ als NSL-Fachkraft besitzen. Diese „Qualifikation“ ist durch eine Prüfung bei der VdS-Zertifizierungsstelle nachzuweisen. Des Weiteren ergibt sich aus Ziffer 6.3 der Richtlinie 2153 sowie aus den Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung (VdS Richtlinie 2237; dort Anmerkung zu Ziffer 2.1 der Prüfungsordnung), dass eine ausgebildete und erfolgreich geprüfte „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ bereits die Qualifikationsanforderungen einer NSL-Fachkraft erfüllt, so dass für diesen Personenkreis keine Prüfung nach der Richtlinie VdS 2153 gefordert wird. Dies bedeutet, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung als „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ diese Qualifikation bereits beinhaltet und diese daher nicht einmal eine „Zusatzqualifikation“ darstellt. Das Erfordernis einer Zusatzausbildung ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger vorgelegten innerbetrieblichen Stellenausschreibung für eine(n) Mitarbeiter(in) in der REL. Dort wird als erforderliche Qualifikation lediglich eine abgeschlossene Ausbildung als Sicherheitsfachkraft, Fachkraft für Schutz und Sicherheit, IHK-geprüfte WFK oder eine Ausbildung als Kaufmann für Verkehrsservice genannt. Dass daneben EDV-Kenntnisse, Kenntnisse im Umgang mit Kommunikationstechnik und persönliche Eigenschaften und Erfahrungen genannt sind, macht diese Tätigkeit auch nicht zu einer Tätigkeit, die eine Zusatzausbildung mit einem allgemein anerkannten Abschluss erfordert. d) Soweit der Kläger anführt, in der Entgeltgruppe F werde ausgeführt, „diese Tätigkeiten können mit einem disziplinarischen und/oder fachlichen Führen von einzelnen Mitarbeitern / Gruppen / Teams verbunden sein“, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat zwar behauptet, er führe die Mitarbeiter des SOD fachlich, da die von der Beklagten vorgetragene Organisation – an Stelle der RSL sollen die jeweiligen Teamleiter oder der Leiter Produktion entscheiden – nur auf dem Papier existiere und in der Praxis häufig nicht umsetzbar sei. Dieser Vortrag reicht aber nicht aus, um die vom Kläger behauptete Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der SOD annehmen zu können. Nach § 7 Abs. 1 TV Sicherheit richtet sich die Eingruppierung nach der ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit. Insofern hätte der Kläger darlegen müssen, wer ihm wann diese Weisungsbefugnis übertragen hat. Während die fachliche Weisungsbefugnis in der Stellenbeschreibung der REL sowohl gegenüber den LEL als auch den eingesetzten operativen Mitarbeitern ausdrücklich aufgeführt ist, ist dies in der Stellenbeschreibung der RSL nicht der Fall. Dort ist zwar das „Mitwirken bei der situationsbedingten Betreuung der Sicherheitskräfte durch Handlungshilfen und Informationen“ genannt. Insoweit mag es auch zutreffend sein, dass an den Kläger häufig auch von Teamleitern die Frage herangetragen wird, was man konkret machen soll. Zutreffend mag auch sein, dass der Kläger dann entsprechende Handlungsanleitungen gibt. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass ihm die fachliche Weisungsbefugnis in dem Sinne zusteht, dass er den Mitarbeitern verbindlich vorschreiben kann, was sie in der jeweiligen Situation konkret zu tun haben. Vielmehr geht es hier allenfalls um die Weitergabe von fachlichen Handlungsanleitungen, wobei die Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen bereits als Eingruppierungsmerkmal in der Entgeltgruppe D genannt ist. 5. Da bereits die Anforderungsmerkmale der Entgeltgruppe F nicht erfüllt sind, scheidet ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der höheren Entgeltgruppe G erst Recht aus. Damit sind die Hauptanträge des Klägers unbegründet, ohne dass es auf die Frage, ob die Parteien eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E konstitutiv vereinbart haben, ankommt. II. Die Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet. 1. Ein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe F aufgrund einer entsprechenden Eingruppierung scheidet aus, da die vom Kläger ausgeführte Tätigkeit die in der Entgeltgruppe F genannten Anforderungsmerkmale nach den obigen Darlegungen nicht erfüllt. 2. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch auf Zahlung einer Differenzzulage zu. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst einmal nicht aus dem Sozialplan vom 17. Juni 2013. Nach § 2 Abs. 1 des Sozialplans steht den Mitarbeitern lediglich ein Anspruch auf eine Einmalzahlung in Höhe des 36-fachen Differenzbetrages zu, der sich ggf. um das 1,5-fache erhöht, nicht aber ein Anspruch auf eine laufende Differenzzahlung. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 des Sozialplans. Das dort geregelte Wahlrecht setzt das Bestehen eines Anspruchs auf eine Differenzzulage nach den Bestimmungen des Demografie TV voraus und bildet keine eigenständige Anspruchsgrundlage für eine Differenzzulage. b) Ein Anspruch auf die vom Kläger geltend gemachte Differenzzulage ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Demografie TV. Nach Abschnitt C, Kapitel 5 des Demografie TV vom 06. Dezember 2012 in Verbindung mit dem Anhang „Sicherheit der Beschäftigung“ ist die ordentliche Beendigungskündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis mindestens zwei Jahre bestanden hat, ausgeschlossen. Dieser Kündigungsschutz ist nach § 11 des Anhangs an bestimmte Einsatz- und Mitwirkungspflichten des Arbeitnehmers gebunden und entfällt nach § 12 u. a. dann, wenn der Arbeitnehmer einen ihm angebotenen Arbeitsvertrag für eine zumutbare Regelbeschäftigung nicht annimmt. In den §§ 13 bis 16 des Anhangs ist dann geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Zumutbarkeit einer angebotenen Regelbeschäftigung gegeben ist. Dabei richtet sich die Zumutbarkeit nach Inhalt und Art der Tätigkeit, den örtlich-räumlichen Bedingungen und der Bezahlung der Tätigkeit. In § 16 Abs. 2 des Anhangs „Sicherheit der Beschäftigung“ ist sodann geregelt, welche Minderung des Monatstabellenentgelts als noch zumutbar angesehen wird. Dieser Regelung lässt sich aber keinesfalls entnehmen, dass eine Umgruppierung, welche die dort genannten Grenzen überschreitet, unzulässig wäre. Dies ergibt sich ohne weiteres aus § 16 Abs. 3 lit. b und c des Anhangs. Danach erhalten Arbeitnehmer, die eine zumutbare Regelbeschäftigung angenommen haben, eine Ausgleichszahlung in Höhe des 30-fachen Differenzbetrages. War die angebotene und angenommene Regelbeschäftigung dagegen unzumutbar, weil die in § 16 Abs. 2 genannten Grenzen überschritten sind, erhöht sich der Abgeltungsbetrag um das 1,5-fache. In beiden Fällen sieht der Demografie TV danach nur die Gewährung eines einmaligen Abgeltungsbetrages, nicht aber die Zahlung einer Differenzzulage vor. Die Zahlung einer Differenzzulage wird lediglich in § 16 Abs. 4 des Anhangs erwähnt. Dort ist geregelt, dass die neue Regelbeschäftigung zumutbar ist, „wenn durch Zahlung der Diff-Z, die sich nach den tariflichen Bestimmungen des neuen Arbeitgebers richtet, ein Ausgleich geschaffen wird“. Aus diesem Wortlaut geht eindeutig hervor, dass diese Regelung zum einen nur dann greift, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des E Konzerns zu einem anderen Arbeitgeber wechselt. Da dies beim Kläger nicht der Fall ist, ist diese Regelung nicht einschlägig. Daneben ist § 16 Abs. 4 des Anhangs „Sicherheit der Beschäftigung“ auch nicht selbst Anspruchsgrundlage für eine entsprechende Differenzzulage. Ob und ggf. in welcher Höhe eine Differenzzulage zu zahlen ist, richtet sich vielmehr nach den beim neuen Arbeitgeber geltenden tariflichen Bestimmungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Zwar handelt es sich bei dem TV Sicherheit um einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag. Dies ändert zur Überzeugung der Kammer aber nichts daran, dass die Auslegung dieses Tarifvertrags zur Eingruppierung der Mitarbeiter in den RSL grundsätzliche Bedeutung hat. Der TV Sicherheit findet im gesamten Bundesgebiet Anwendung. Die Arbeitgeberin setzt auch im gesamten Bundesgebiet Mitarbeiter in den RSL ein.