Urteil
3 Sa 1139/16
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0125.3SA1139.16.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.06.2016 - 10 Ca 1340/16 - teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.06.2016 - 10 Ca 1340/16 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um eine tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin und hieraus resultierende Zahlungsansprüche. Die 1968 geborene Klägerin ist seit dem 06.05.1998 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte produziert an insgesamt 10 Linien Brot- und Backwaren in industrieller Fertigung. Dabei erfolgt an den Linien 1 und 2 eine Fertigung von Schnittbrot, an der Linie 3 von Ganzbrot, an der Linie 5 von Baguette, an den Linien 6 und 10 von Spezialbrötchen sowie an den Linien 7,8 und 9 von Brötchen. Die Klägerin ist an Maschinen im Bereich der Linie zur Fertigung von Schnittbrot eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in den Betrieben und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, in den Betrieben der Großbäckereien und in den Betrieben des Brot- und Backwarenvertriebs NRW (künftig: MTV) sowie der Lohn- und Gehaltstarifvertrag vom 13.06.2014 (künftig: LTV) Anwendung. Der MTV sieht in § 6 Ziffer 2 vor, dass die Arbeitnehmer entsprechend der Art ihrer Tätigkeit unter Mitbestimmung des Betriebsrates in die vereinbarten Lohn- bzw. Gehaltsgruppen eingestuft werden. Bei der Eingruppierung sollen nicht berufliche Bezeichnungen, sondern allein die Tätigkeitsmerkmale der zu verrichtenden Arbeit und die beruflichen Anforderungen maßgebend sein. Nach § 6 Ziffer 4 enthalten die Gruppenpläne die Merkmale der tariflichen Lohn- und Gehaltsgruppen sowie Beispiele für typische Tätigkeiten. Die Beispiele gelten danach als Richtlinie. Maßgebend für die Eingruppierung sind die Gruppenmerkmale. Bei dauernder gleichzeitiger Ausübung mehrerer Tätigkeiten, die in verschiedene Entgeltgruppen fallen, erfolgt die Eingruppierung nach § 6 Ziffer 5 entsprechend der überwiegenden Tätigkeit. § 2 A. a) LTV legt vier Lohngruppen fest. Die Bestimmungen lauten hierzu, soweit für die Entscheidung des Rechtstreits von Bedeutung, wie folgt: „Lohngruppe I Facharbeiter und Handwerker 1. Facharbeiter in Bäckerei und Konditorei, Handwerker… 2. Facharbeiter mit besonderen Funktionen, z. B. Maschinenführer…. Lohngruppe II Fahrpersonal … Lohngruppe III Ungelernte Arbeitskräfte im Backprozess und Tätigkeiten, die über den Rahmen der Richtbeispiele der Lohngruppe IV hinausgehen Aufsetzer im Backprozess….. Ungelernte Arbeitskräfte, die im Backprozess zwei Jahre Teilfunktion von Facharbeitern ausgeführt haben.. Lohngruppe IV Ungelernte Arbeitskräfte, mit einfacher Arbeit Brotschneiden, Einpacken, Reinigen und Fetten von Geräten, Glasieren, Zuckern, Streuseln Schneiden, Füllen, Putzarbeiten und ähnliches a) in den ersten sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit über 18 Jahre b) nach sechs Monaten der Betriebszugehörigkeit“ Die Klägerin erzielt derzeit eine Vergütung nach der Lohngruppe IV b) LTV. Mit der vorliegenden, unter dem 06.04.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Feststellung der Eingruppierung und Vergütung nach Lohngruppe III/3, hilfsweise nach Lohngruppe III/1 LTV und entsprechende Nachzahlung für die Monate Juli 2015 bis Februar 2016, nachdem außergerichtliche Geltendmachungen ergebnislos geblieben waren. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei in die Lohngruppe III/3 eingruppiert und entsprechend zu vergüten, da sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Maschinenbedienerin bereits seit mehr als zwei Jahren Teilfunktionen als Facharbeiterin im Backprozess ausübe. Aus den von ihr ausgeführten Tätigkeiten ergebe sich dabei, dass diese Teilfunktionen von Facharbeitern enthielten. Sie sei, insoweit unwidersprochen, regelmäßig für sieben Einheiten in den Linien zuständig, bestehend aus Schneidemaschine, Verpackungsmaschine, Roboter und Aufzug. Die komplette Maschinenbedienungund -einstellung sei ihre selbständige Aufgabe. Die Klägerin nimmt hierzu Bezug auf die Schilderung der Tätigkeit im Schriftsatz vom 23.05.2016 (Bl. 58 ff. GA). Jedenfalls habe sie danach Anspruch auf Vergütung nach der Lohngruppe III/1. In diese Lohngruppe fielen nicht nur Arbeitnehmer im Backprozess. Das „und“ in dieser Lohngruppe sei zu lesen wie ein „und auch“. Ein entsprechendes Verständnis ergebe sich dabei ihrer Meinung nach auch aus einem Vergleich mit den Formulierungen der Lohngruppe III/3 sowie aus der Systematik des Tarifvertrages, da die Lohngruppen III und IV nicht mit unterschiedlichen Überschriften versehen seien. Die Lohngruppen III und IV hätten keine unterschiedlichen Überschriften hinsichtlich der Tätigkeitsbereiche. Aus den von ihr ausgeübten Tätigkeiten ergebe sich, dass diese über die Regelbeispiele der Lohngruppe IV hinausgingen. Mit dem Begriff des „Einpackens“ in Lohngruppe IV könne nicht der gesamte Verpackungsvorgang, der im Teilbereich der Maschine stattfinde, gemeint sein. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.029,29 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie nach der Lohngruppe III/3 (95 % Verhältnis zum Ecklohn) des Lohn-und Gehaltstarifvertrages für Großbäckereien und Betriebe, die Brot und Backwaren vertreiben vom 13.06.2014, abgeschlossen zwischen dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten zu vergüten hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie nach der Lohngruppe III/1 (85,42 % Verhältnis zum Ecklohn) des Lohn-und Gehaltstarifvertrages für Großbäckereien und Betriebe, die Brot und Backwaren vertreiben vom 13.06.2014, abgeschlossen zwischen dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten zu vergüten und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.436,37 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Eingruppierung in die Lohngruppe III/3 komme von vornherein nicht in Betracht, da hierfür eine Tätigkeit im Backprozess erforderlich sei. Unter Backprozess sei in diesem Zusammenhang die physikalische und chemische Ausbildung der Teiglingsoberfläche und des Inneren des Backgutes zu verstehen, wo durch Erhitzen die Krume und die Kruste des Teiglings ausgebildet werden. Ohnehin könne nicht der Schluss gezogen werden, dass jegliche Aufgabe, die eine Fachkraft für Lebensmitteltechnik ausführen könne, zugleich Teilbereich einer Facharbeitertätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe III/3 darstelle. Eine Eingruppierung in die Lohngruppe III/1 komme ebenso nicht in Betracht, da auch diese Lohngruppe eine Tätigkeit im Backprozess erfordere. Darüber hinaus fänden ohnehin keine Tätigkeiten statt, die über den Rahmen der Richtbeispiele in Lohngruppe IV hinausgingen. Die Lohngruppe IV enthalte die durchgeführten Tätigkeiten bereits wörtlich, ein hierüber hinausgehender Aufgabenbereich existiere nicht und sei auch nicht dargelegt. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass die Fertigung im Rahmen einer Linie als einheitlicher Produktionsprozess zu verstehen und bei der Eingruppierung zu berücksichtigen sei, finde dies im Tarifwortlaut keinen Anhaltspunkt. Ohnehin sei die Klägerin ihrer Darlegungslast insoweit nicht gerecht geworden. Sie müsse die eigene Tätigkeit darlegen und diejenigen Tatsachen darstellen, die einen wertenden Vergleich erlaubten, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Qualifikationsmerkmalen heraushebe. Die Klägerin lasse auch unberücksichtigt, dass nach den maßgeblichen tariflichen Bestimmungen die Eingruppierung entsprechend der überwiegenden Tätigkeit erfolge. Zudem führe die Klägerin Tätigkeiten nur stichwortartig auf, ohne diese näher zu beschreiben, so dass eine Subsummierung unter die tarifvertraglichen Tätigkeitsmerkmale nicht möglich sei. Soweit die Klägerin in ihrer Schilderung die Beseitigung von Störungen anspreche, könne es sich nur um Vorfälle handeln, die allenfalls als Störung des Ablaufs zu bezeichnen seien. Die unstreitig ausgeübte Tätigkeit des Einpackens von Backwaren sei zudem in der Lohngruppe IV ausdrücklich genannt. Schließlich seien die geltend gemachten Zahlungsansprüche rechnerisch unzutreffend ermittelt bezüglich der Höhe des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Falle von Arbeitsunfähigkeit. Mit Urteil vom 29.06.2016 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Lohngruppe III/1 zu vergüten, die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.436,37 € brutto nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Hauptanträge seien unbegründet, weil die Klägerin nicht in die Lohngruppe III/3 LTV eingruppiert sei. Die Klägerin übe keine Tätigkeit „im Backprozess“ aus. Sie sei an einer Schneidemaschine tätig. Der Vorgang der Verpackung beginne aber notwendigerweise frühestens mit Fertigstellung des Produktes, somit mit der Beendigung des Backprozesses. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Herstellung der Backwaren an der Linie um einen einheitlichen Prozess, beginnend mit dem Befüllen des Teiges und dem Backen des Teiges und endend mit Schnitt, Verpackung und Bedruckung des Produktes handele. Der Tarifwortlaut spreche dagegen, wenn die Tarifvertragsparteien die Bezeichnung „Backprozess“ gewählt hätten. Gemeint sei damit der Vorgang des Backens als solcher. Ferner hätten die Tarifvertragsparteien die Bezeichnung „im Backprozess“ gewählt, somit eine Tätigkeit angesprochen, die innerhalb des Backvorganges stattfinde. Auch spreche die Tarifsystematik gegen die vom Kläger angenommene Auslegung. Wäre die Auffassung der Klägerin zutreffend, sei das Tarifmerkmal „im Backprozess“ überflüssig. Begründet seien jedoch die Hilfsanträge, weil die Klägerin nach der Lohngruppe III/1 zu vergüten sei. Diese Lohngruppe umfasse ungelernte Arbeitskräfte im Backprozess und Tätigkeiten, die über den Rahmen der Richtbeispiele der Lohngruppe IV hinausgehen. Die Tätigkeit der Klägerin gehe über den Rahmen der Richtbeispiele der untersten Lohngruppe hinaus. Die Tätigkeit der Klägerin sei mit einer teilweisen Verantwortung für einen Bereich einer Fertigungslinie mit mehreren Funktionen verbunden und verlange einen gewissen Überblick über die Funktionsweise der automatisierten Anlage. Sie erfordere deshalb auch ständige Aufmerksamkeit, um insbesondere bei Störungen sofort reagieren zu können. Sie gehe damit über die in den Richtbeispielen der untersten Vergütungsgruppe genannten jeweils eng begrenzten Tätigkeiten hinaus. Die Klägerin trage Mitverantwortung für einen Teil der automatisierten Fertigungslinie und zudem auch teilweise hinsichtlich der Qualitätskontrolle. Die Tarifvertrag Parteien hätten diese mit fortschreitender Automatisierung zu verrichtende umfassendere Tätigkeit nicht in die Richtbeispiele aufgenommen. Dies habe nahe gelegen, wenn sie übereinstimmend gemeint hätten, dass diese Tätigkeit auch nur nach der untersten Lohngruppe vergütet werden solle. Nicht maßgeblich sei dabei, ob man die von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten auch noch als einfach bezeichnen könne. Es handele sich um eine Lohngruppe für ungelernte Arbeitnehmer. Die Voraussetzung sei sehr allgemein gefasst und schließe ein qualitatives Hinausgehen in jeder Hinsicht ein, also z.B. auch hinsichtlich der mit ihr verbundenen Verantwortung. Die quantitativen Anforderungen an das hinausgehen seien mangels anderer Anhaltspunkte an der Vergütungsdifferenz und an der Einordnung in die Vergütungsstruktur auszurichten. Daher seien auch an die Darlegungslast der Klägerin keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Allein aus der Tätigkeitsbeschreibung ergäben sich die oben genannten entscheidungserheblichen Merkmale. Prägend sei, dass die Klägerin jeweils für ein Bündel von Einzeltätigkeiten einschließlich ständiger Überwachung zuständig sei. Schließlich habe die Klägerin den von der Beklagten nachzuzahlenden Betrag auch nicht zu hoch berechnet. Gegen das unter dem 12.09.2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin unter dem 28.09.2016 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese unter dem 07.11.2016 begründet. Die Beklagte hat ihrerseits gegen das unter dem 08.09.2016 zugestellte Urteil unter dem 30.09.2016 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt diese unter dem 06.10.2016 begründet. Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, sie habe nicht hinreichend dargelegt, Teilfunktionen von Facharbeitern ausgeführt zu haben. Facharbeiter seien unter anderem Maschinenführer. Diesem Berufsbild seien folgende Tätigkeit zuzuordnen: - Einstellen der Produktionsmaschinen - Bedienen der Produktionsmaschinen - Überwachen des Produktionsablaufs - Behebung von Störungen - Dokumentation des Produktionsverlaufs - Wartungsarbeiten an den Maschinen - Reinigen der Maschinen. Sie habe bereits erstinstanzlich die ihr zugewiesenen Tätigkeiten beschrieben. Zusammengefasst führe sie nachstehende Tätigkeiten aus: - Einrichten der Maschinen - Bedienen der Verpackungsmaschinen - Überwachung des Produktionsverlaufs - Durchführung der Qualitätskontrollen - Reinigen der Maschinen - Führen der relevanten Dokumente. Die Klägerin nimmt hierzu Bezug auf eine von der Beklagten erstellte Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 169 GA). Zusätzlich zu den dort genannten Tätigkeiten würden auch kleinere Reparaturarbeiten durch die Maschinenbediener einer Verpackungsmaschine durchgeführt, wie der Austausch von Schweißbacken und der Wechsel der Folie. Sie führe die wesentliche Tätigkeit einer Maschinenführerin aus. Entscheidend sei ihrer Meinung nach hierzu, dass ihr auch Rüst- bzw. Einrichtungsarbeiten oblägen und sie für die Überwachung des Produktionsprozesses verantwortlich sei. Damit übe sie jedenfalls erhebliche Teilfunktionen eines Facharbeiters aus. Das Arbeitsgericht habe hierzu nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich um einen einheitlichen Produktionsprozess handele. Von diesem sei lediglich die weitere Verpackungstätigkeit zu trennen, die von anderen Arbeitnehmern ausgeübt werde, die damit beauftragt seien, fertig gestellte Produkte in Kisten zu verpacken, damit diese von den Auslieferungsfahrern an die Verkaufsstellen ausgeliefert werden könnten. Zu Recht habe das Arbeitsgericht jedenfalls ihren Hilfsanträgen stattgegeben. Bei einer „einfachen Arbeit“ handele es sich um eine solche, die ohne Anlernzeit nach kurzer Anweisung ohne weiteres ausgeführt werden könne. Hierzu gehöre ihrer Meinung nach beispielsweise das Einpacken der fertigen Produkte, Reinigungs- und Putzarbeiten u.s.w.. Die Tätigkeit eines Maschinenbedieners erfordere hingegen selbst nach Auffassung der Beklagten eine Anlernzeit von mindestens sechs Monaten. Eine längere Anlernzeit sei gerade im Hinblick auf die ihr obliegenden Rüst-und Einrichtarbeiten sowie der Überwachung des Produktionsprozesses erforderlich. Insoweit handele es sich auch um ihre ganz überwiegende Tätigkeit. Ferner verrichte Sie Tätigkeiten der Qualitätskontrolle und Dokumentation. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei für die Eingruppierung in die Lohngruppe III/1 nicht erforderlich, dass es sich um Tätigkeiten im Backprozess handele. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgericht Dortmund vom 29.06.2016 teilweise abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 2.592,92 € brutto nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie in die Lohngruppe III/3 (95 % Verhältnis zum Ecklohn) des Lohn-und Gehaltstarifvertrages für Großbäckereien und Betriebe, die Brot und Backwaren vertreiben vom 13.06.2014, abgeschlossen zwischen dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten einzugruppieren und zu vergüten sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.06.2016 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie rügt, das Urteil des Arbeitsgerichts sei in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. So nehme die Entscheidung schon keinen Bezug darauf, dass die Klägerin in der so- genannten Schnittbrotabteilung eingesetzt sei. Ebenso verkenne die Entscheidung, dass es keinerlei konkreten Vortrag zu der individuellen Tätigkeit der Klägerin gebe. Es werde ein theoretischer Ablauf ohne Auseinandersetzung mit den Tarifvertragsmerkmalen dargelegt. Ferner werde die manteltarifvertragliche Systematik, nach der die überwiegende Tätigkeit Grundlage der Eingruppierung sei, in keiner Weise geprüft und bewertet. Das Gericht unterstelle vielmehr in einer durch die betriebliche Wirklichkeit der Großbäckereien nicht nachvollziehbaren Weise, dass die Lohngruppe IV von der händischen Erfüllung der Arbeitsaufgaben ausgehe. Bei Abschluss des LTV seien das Einpacken von Brötchen oder das Schneiden von Brot als nichtautomatisierte händische Tätigkeit jedoch nicht vorhanden gewesen. Zudem habe das Arbeitsgericht einen eigenen Beurteilungsmaßstab eingeführt, indem die Begrifflichkeit der Mitverantwortung für einen Teil der automatisierten Fertigungslinie als Eingruppierungskriterium genutzt worden sei. Tatsachenwidrig habe das Arbeitsgericht ferner eine Tätigkeit im Bereich der Qualitätskontrolle unterstellt. Eine solche finde nur im Hinblick auf eine Sichtkontrolle der Produkte statt. Unzutreffend sei auch die Annahme, es habe der Aufnahme von Einstell-, Kontroll- und Dokumentationsaufgaben in die Richtbeispiele bedurft, um eine höhere Eingruppierung zu vermeiden. Schließlich verzichte das Arbeitsgericht zu Unrecht auf eine genaue Darlegung der Tätigkeiten und einen quantitativen Anteil der Tätigkeiten insoweit. Soweit in der Berufungsbegründung auf die Begrifflichkeit des Maschinenführers aus dem LTV Bezug genommen werde, sei nicht dargelegt, inwiefern und in welchem zeitlichen Umfang und mit welchem Anteil an der Gesamttätigkeit behauptet werde, dass die Tätigkeit der eines Maschinenführers entspreche. Insbesondere fehle ein Vortrag dazu, welche kleinen oder großen Störungen durch die Klägerin beseitigt würden und wie diese voneinander zu unterscheiden seien. Die Durchführung der Überprüfung der Funktionsweise der Metalldetektoren stelle keine Aufgabe der Qualitätskontrolle dar. Die Begrifflichkeit des Maschinenführers setze ohnehin die selbstständige und verantwortliche Steuerung einer Maschinenanlage voraus. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufungen sind zulässig, begründet ist aber nur die Berufung der Beklagten. A. Durchgreifende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufungen bestehen nicht. Die Berufung sind statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 b) ArbGG. Die Berufungen sind auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 517 ff. ZPO. B. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Demgegenüber ist die Berufung der Klägerin nicht begründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Feststellungsbegehren sind unbegründet (I.), so dass die darauf basierenden Zahlungsansprüche abzuweisen waren (II.). I. Die Feststellungsbegehren sind unbegründet, da die Klägerin weder in die mit ihrem Hauptantrag begehrte Lohngruppe III/3 LTV, noch in die mit dem Hilfsantrag begehrte Lohngruppe III/1 LTV eingruppiert ist. 1. Für das Feststellungsbegehren steht der Klägerin das nach § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellunginteresse zur Seite. Zwar hat die Klägerin nach dem Wortlaut des Antrages die Feststellung einer Verpflichtung zur Vornahme eine Eingruppierung begehrt; da es sich jedoch bei der Eingruppierung um einen Akt der wertenden Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsordnung handelt, besteht für die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung kein Feststellungsinteresse. Der Antrag ist jedoch insoweit der Auslegung zugänglich. Neben der begehrten Feststellung einer Verpflichtung zur Eingruppierung begehrt die Klägerin des Weiteren die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung zur Vergütung, die Vergütung selbst macht sie daneben mit Zahlungsanträgen zudem geltend. Nach diesem Verständnis handelt es sich um eine auch in der Privatwirtschaft allgemeine zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage. 2. Die Klägerin erfüllt weder die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe III/3, noch für eine Eingruppierung in die Lohngruppe III/1 LTV. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden streitlos der MTV und der LTV kraft beiderseitiger Mitgliedschaft in der jeweiligen tarifschließenden Vereinigung Anwendung, § 3 Absatz 1 TVG b) In die Lohngruppe III/3 eingruppiert sind ungelernte Arbeitskräfte, die im Backprozess zwei Jahre Teilfunktionen von Facharbeitern ausgeführt haben. Für die Eingruppierung sind grundsätzlich die Tätigkeitsmerkmale und die beruflichen Anforderungen nach § 6 Ziffer 2. MTV maßgebend. Die Klägerin übt jedoch keine Tätigkeiten innerhalb des Backprozesses aus. Ihre Berufung war daher aus diesem Grund zurückzuweisen. aa) Die Auslegung tariflicher Bestimmungen hat entsprechend den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnormen dann mit zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der häufig schon deswegen mit berücksichtigt werden muss, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhanges der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAG 12.12.1973, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 1; BAG 12.09.1984, EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 14). Erst dann, wenn bei entsprechender Auswertung des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs als den in erster Linie heranzuziehenden Auslegungskriterien im Einzelfall noch Zweifel bleiben, kann zur Ermittlung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien auf weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages zurückgegriffen werden, wobei jedoch keine Bindung an eine bestimmte Reihenfolge bei der Heranziehung der weiteren Auslegungsmittel gegeben ist. Maßgeblich sind jedoch zunächst zwingend die am Tarifwortlaut orientierten Auslegungsmittel des Tarifwortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhanges zu berücksichtigen (BAG 12.09.1984, aaO.; BAG 10.11.1993, EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 70). bb) Schon der Tarifwortlaut spricht eindeutig dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit der dritten Fallgestaltung in der Lohngruppe III nicht jegliche Tätigkeit von ungelernten Arbeitskräften erfassen wollten, bei denen über eine bestimmte Zeit Teilfunktionen von Facharbeitern angefallen und ausgeführt worden sind. Sie haben die Möglichkeit des Aufstieges gerade nur für solche ungelernten Arbeitskräfte eröffnet, die innerhalb eines bestimmten Prozessschrittes tätig sind und dort Teilfunktionen von Facharbeitern ausgeführt haben. Ansonsten hätte es der Aufnahme des Wortlauts „im Backprozess“ nicht bedurft. Der tarifliche Wortlaut bietet wegen der Einschränkung auf Arbeitskräfte innerhalb eines bestimmten Produktionsabschnittes keinen Anhalt dafür, dass die Tarifvertragsparteien jegliche Tätigkeit, die bereits im Vorfeld des reinen Prozesses anfällt und alle nachfolgenden Tätigkeiten nach dessen Beendigung erfasst sehen wollten. Die Annahme der Klägerin, die Tarifvertragsparteien hätten alle Tätigkeiten innerhalb eines einheitlichen Produktionsprozesses erfassen wollen, findet im Wortlaut der Lohngruppe III keinen Anhaltspunkt. Für dieses Verständnis spricht auch der tarifliche Gesamtzusammenhang und Aufbau der Lohngruppen in der Lohntafel. So haben die Tarifvertragsparteien der obersten Lohngruppe I neben den ausgebildeten Handwerkern Facharbeiter in Bäckerei und Konditorei zugeordnet und diesen ab dem dritten Jahr der Gruppenzugehörigkeit einen Prozentsatz von 100 im Verhältnis zum Ecklohn zuerkannt. Diese sind typischerweise mit der unmittelbaren Fertigung von Brot und Backwaren und Konditoreiprodukten eingesetzt und beschäftigt. Sie sind damit regelmäßig im Backprozess tätig und können dort ihre spezifische Qualifikation einsetzen. Diesen Mitarbeitern im ersten und zweiten Jahr der Gruppenzugehörigkeit werden im Verhältnis zum Ecklohn solche ungelernten Arbeitskräfte gleichgesetzt, in die Teilfunktionen von Facharbeitern ausführen, soweit sie nach dem Wortlaut im Backprozess tätig sind. Hieraus ergibt sich, dass im Gesamtzusammenhang der Lohngruppen nur solche Arbeitskräfte gleichgesetzt werden sollen, die in einem unmittelbaren Prozessablauf eingesetzt werden, wie er typischerweise von Facharbeitern in Bäckerei und Konditorei besetzt ist. Sind darüber hinaus in der ersten Fallgestaltung der Lohngruppe III entsprechend des eigenen Verständnisses der Klägerin nicht nur ungelernte Arbeitskräfte im Backprozess erfasst, sondern auch solche, die mit Tätigkeiten betraut sind, die über den Rahmen der Richtbeispiele der Lohngruppe IV hinausgehen, macht dies umso mehr klar, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Wortlaut „im Backprozess“ eben nicht jegliche Tätigkeit erfassen wollten, die in einem industriell ausgerichteten Betrieb zur Fertigung und des Vertriebes anfallen. Denn mit der zweiten Alternative in der ersten Fallgestaltung der Lohngruppe III werden gerade Tätigkeiten erfasst, die zeitlich dem Erstellen der Backwaren folgen. Diese Gegenüberstellung macht deutlich, dass der Backprozess im tariflichen Sinne nur einen bestimmten Produktionsabschnitt erfassen soll und nicht einheitlich auf einen kompletten Produktionsablauf mit Ausnahme des Verpackens der eingepackten Produkte in Kisten abstellt. cc) Eine eigenständige Definition des Begriffs „Backprozess“ haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgenommen, so dass auf den allgemein im Bereich der Fertigung von Brot und Backwaren maßgeblichen Begriff des „Backens“ und eines „Prozesses“ zurückzugreifen ist. Mit dem Begriff „Prozess“ wird dabei in Anlehnung an den allgemein gültigen Sprachgebrauch ein Vorgang, Fortgang oder Verlauf, ein Verfahren oder ein Entwicklungsverlauf bezeichnet (Wahrig, Deutsches Wörterbuch sowie Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache). „Backen“ ist nach allgemeinem und fachtechnischem Verständnis die Herstellung von Teig, Brot, Kuchen oder Gebäck aus Teig, indem man diesen durch trockene Hitze im Ofen gar werden lässt (vgl. Brockhaus-Wahrig, Wörterbuch der deutschen Sprache). Mit der Begrifflichkeit „im Backprozess“ haben die Tarifvertragsparteien darüber hinaus unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Einsatz im Rahmen des genannten Prozesses, innerhalb dieses Prozesses stattfinden muss, um der tariflichen Wertigkeit zu entsprechen. Innerhalb dieses Prozesses ist die Klägerin jedoch nicht eingesetzt, da ihre ihr übertragene Tätigkeit erst zu einem Zeitpunkt beginnt, nachdem das Produkt durch das Backen bereits hergestellt ist. c) Die Klägerin erfüllt ferner nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe III/1. Insoweit war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern. aa) Eine Eingruppierung in diese Lohngruppe scheitert nicht von vornherein daran, dass die Klägerin nicht „im Backprozess“ eingesetzt ist. Denn die zweite Alternative der Lohngruppe III/1 erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer innerhalb dieses Prozesses eingesetzt ist. Das ergibt die Auslegung des Tarifwortlauts nach den bereits dargestellten Kriterien. Bereits der Wortlaut spricht eindeutig dagegen, dass es sich bei den Tätigkeiten, die in der zweiten Alternative der Lohngruppe III/1 genannt sind, um solche innerhalb des Backprozesses handeln muss. Denn die Tarifparteien haben den Wortlaut „und Tätigkeiten“ gewählt, was nach sprachlichem Verständnis bedeutet, dass die in der Lohngruppe erfassten Tätigkeiten nebeneinander von Bedeutung sein sollen. Hätte es sich bei den über den Rahmen der Richtbeispiele hinausgehen Tätigkeiten um solche gehandelt, die auch innerhalb des Backprozesses anfallen müssen, hätte nichts näher gelegen als eine Formulierung „im Backprozess mit Tätigkeiten ...“ oder „im Backprozess bei Tätigkeiten …“. Ebenso ergibt sich dies aus dem systematischen Zusammenhang der Lohngruppen. Bei den in den Richtbeispielen in der Lohngruppe IV genannten Tätigkeiten handelt es sich gerade um solche, die außerhalb des Backprozesses stattfinden. Wenn dann ein Herausheben über den Rahmen dieser Richtbeispiele erfordert wird, macht dies klar, dass es sich um sonstige Tätigkeiten außerhalb dieses Prozesses handeln muss. bb) Gleichwohl kommt eine Eingruppierung in diese Fallgestaltung der Lohngruppe III nicht in Betracht. aaa) Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin ein Regelbeispiel aus der Lohngruppe 4 erfüllt. Die allgemeinen Merkmale einer Vergütungsgruppe sind grundsätzlich als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausübt, die als Regel-, Richt- oder Tätigkeitsbeispiel zu dieser Vergütungsgruppe genannt ist (BAG 19.08.2004, EzA TVG § 4 Chemische Industrie Nr. 7; BAG 25.09.1991, EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2). Tarifvertragsparteien können im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungs-möglichkeiten häufig vorkommende, typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen. Diese Bedeutung für die Eingruppierung in ein tarifliches Vergütungssystem haben Richt-, Regel- oder Tätigkeitsbeispiele aber nur dann, wenn sie lediglich einmal als Beispiele in einer bestimmten Vergütungsgruppe erscheinen (BAG 19.08.2004, aaO.). Wird die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst, muss grundsätzlich auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden (BAG 25.09.1991, aaO.). Als Regelbeispiele in der Lohngruppe IV werden u.a. das „Brotschneiden“ und das „Einpacken“ genannt. Mit dem „Brotschneiden“ wird daher der Vorgang erfasst, mit dem der zum Backwerk gewordene Teigling in Stücke oder Scheiben zerlegt wird. Als „Einpacken“ wird ein Vorgang verstanden, bei dem das gefertigte Backprodukt mit einem Schutz versehen und einer Verpackung zugeführt wird. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter „einpacken“ verstanden, etwas in eine Hülle oder ein Behältnis zu tun oder mit einem besonderen Papier zu umwickeln (Wiktionary zum Stichwort „einpacken“), soweit der Begriff nicht im übertragenen Sinn verwendet wird. Dabei ergibt sich aus dem Geltungsbereich des LTV, dass dieses Einpacken wie auch das Brotschneiden mit Hilfe maschineller Unterstützung und nicht per Hand erfolgt, da es sich um ein Tarifwerk im Bereich der industriellen Fertigung von Großbäckereien handelt, bei dem bekannt ist, dass die genannten Vorgänge maschinell erfolgen. Das Tarifwerk setzt daher bereits voraus, dass es sich um maschinelle Tätigkeiten handelt und somit die Vorgänge des „Einpackens“ und des „Brotschneidens“ durch Bedienung von Maschinen erfolgen. Der Einsatz von Arbeitnehmern in diesen Bereichen setzt danach das Bedienen von Maschinen bereits voraus. Mit solchem „Brotschneiden“ und „Einpacken“ ist die Klägerin nach der ihr übertragenen Aufgabe betraut, indem sie an einer Schneidemaschinemaschine und einer Verpackungsmaschine eingesetzt ist. Als „Einpacken“ ist dabei nicht nur die von der Klägerin geschilderte Tätigkeit weiterer Arbeitnehmer anzusehen, die nach dem Einpackvorgang die fertig gestellten und bereits eingepackten Produkte weiter in Kisten verpacken. Zwar ist die Klägerin innerhalb eines Gesamtproduktionsprozesses tätig, aber eben innerhalb dieses Prozesses nur mit einem bestimmten Teilabschnitt der Produktion, nämlich mit dem Schneiden und Einpacken betraut. bbb) Auch dann, wenn die Tätigkeit der Klägerin nicht von einem Regelbeispiel der Lohngruppe IV erfüllt wäre, hat sie keinen Vortrag erbracht, aus dem zu ersehen ist, dass das qualifizierende Merkmal der Lohngruppe III/1 erfüllt ist. 1) Die Lohngruppen IV und III/1 bauen aufeinander auf. Während die Lohngruppe IV ungelernte Arbeitskräfte mit einfacher Arbeit erfasst, setzt die Lohngruppe III/1 bei ungelernten Arbeitskräften Tätigkeiten voraus, die über den Rahmen der Richtbeispiele der Lohngruppe IV hinausgehen, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht mehr nur als einfach bezeichnet werden können, wobei die Tarifvertragsparteien durch die weitere Anknüpfung an eine Betriebszugehörigkeit ferner anerkannt haben, dass die Wertigkeit der Arbeit auch allein durch Betriebszugehörigkeit steigt. 2) Die Tarifvertragsparteien haben eine eigenständige Definition einer „einfachen“ Arbeit nicht vorgenommen, so dass auf das allgemeine Verständnis zurückzugreifen ist. „Einfach“ im Bedeutungssinn betreffend die Anforderungen oder Schwierigkeit einer Tätigkeit ist etwas, das leicht verständlich, ohne Mühe lösbar, unkompliziert, nicht schwierig ist (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache; Wahrig, Deutsches Wörterbuch). Um einfache Tätigkeiten handelt es sich daher bei solchen, die weder eine Zweckausbildung noch eine Einarbeitung voraussetzen (BAG 24.09.1997, DB 1998, 1192), wobei vorliegend die Tarifvertragsparteien allerdings das Verhältnis zum Ecklohn noch von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gemacht haben. 3) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Eingruppierungsmerkmale einer bestimmten Vergütungsgruppe trifft dabei grundsätzlich den Arbeitnehmer, der eine Vergütung nach einer solchen bestimmten Vergütungsgruppe begehrt (BAG 03.12.1997, EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 36; BAG 08.09.1999, AP Nr. 271 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Zur Schlüssigkeit einer Klage gehört es daher, dass der Arbeitnehmer diejenigen Tatsachen vorträgt, aus denen die Erfüllung der qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale hergeleitet werden soll. Aufgabe des Arbeitnehmers ist es daher, Tatsachen darzulegen, aus denen der rechtliche Schluss dahingehend möglich ist, dass die im Einzelfall beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale einschließlich möglicher Qualifizierungen erfüllt werden. Dabei reicht selbst eine lückenlose und genaue Darlegung der Tätigkeiten und Aufgaben nicht aus, wenn sich hieraus nicht zugleich entnehmen lässt, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die jeweils in Betracht kommenden qualifizierenden Merkmale erfüllt sein sollen (BAG 13.12.1978, AP Nr. 12 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG 19.03.1980, AP Nr. 32 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Der Tatsachenvortrag muss dabei einen wertenden Vergleich mit den nicht unter ein bestimmtes Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen (BAG 20.10.1993, AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Denn bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden, sodann ist zu klären, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Fallgruppe gegeben sind (BAG 19.05.2010, AP BAT 1975 §§ 22,23 Nr. 314). 4) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin stellt zwar die Komponenten der von ihr bedienten Maschinen dar und schildert beispielhaft die von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten unter Hinweis darauf, diese entsprächen sogar der Tätigkeit eines Maschinenführers, ohne dass sich hieraus jedoch im Sinne eines wertenden Vergleichs mit dem Erfordernis der einfachen Tätigkeit ergibt, welche Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich sind, um die geschilderten Aufgaben erfüllen zu können. Insbesondere für die geschilderten Tätigkeiten des „Überwachens“ einer Anlage, der Einstellung des Mindesthaltbarkeitsdatums, des Einstellens der Spreizbleche, der Gabel und der Zunge mit Einstellung auf das jeweilige Brot, Kontrolle des Produktionslaufs und des Packverhaltens einschließlich der Packgeschwindigkeit bei eventueller Nachjustierung sowie Wechsel des Clipbandes und Durchführung von Dokumentationen fehlt jede nähere Angabe, inwieweit es sich um Tätigkeiten handeln soll, die nicht ohne Einarbeitungszeit ausgeführt werden können und nicht leicht erlernbar sind. Soweit die Klägerin von der Behebung von Störungen spricht, lässt sich aus diesem pauschalen Vortrag nicht erkennen, um welche Art Störung es sich handeln soll, etwa eine in der elektrischen oder mechanischen Funktion der Maschine oder, wie von der Beklagten angesprochen, um eine bloße Ablaufstörung, die auf einfachste Weise zu beheben ist. Allein die von der Klägerin in Bezug genommene Arbeitsplatzbeschreibungführt nicht dazu, das heraushebende Merkmal als erfüllt anzusehen. Eine solche kann nur dann von Bedeutung sein, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (BAG 13.11.2013, NJOZ 2014, 901; BAG 19.11.2014, NJOZ 2015, 779). Auch in dieser werden die Tätigkeiten nur schlagwortartig dargestellt. Soweit dabei unter der Rubrik „Anforderungen/Qualifikationen“ eine umfassende Einarbeitung angeführt wird, lässt dies nicht erkennen, ob die Ausführung der übertragenen Tätigkeit eine solche erfordert. Selbst wenn einzelne Tätigkeiten, die die Klägerin als „Einrichten“ der Maschinen bezeichnet, solche wären, die über einfache Tätigkeiten hinausgehen, könnte dies dem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Die dargestellten maßgeblichen manteltarifvertraglichen Bestimmungen zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers nehmen keine ganzheitliche Betrachtung eines Arbeitsplatzes vor, sondern sehen die zeitlich überwiegende Tätigkeit als maßgeblich an, wenn ein Arbeitnehmer Tätigkeiten ausübt, die in mehrere Entgeltgruppen fallen. Insoweit hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Vorbringen der Klägerin jedenfalls nicht zu entnehmen ist, dass sie solche Tätigkeiten, die nicht mehr als einfach anzusehen sind, zeitlich überwiegend ausübt. II. Ist die Klägerin danach zutreffend eingruppiert und erhält Vergütung nach der maß-geblichen Lohngruppe, sind die Zahlungsansprüche nicht begründet. C. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäߧ 97 Absatz 1 ZPO zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung zu den maßgeblichen tariflichen Bestimmungen war die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.