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Urteil

11 Sa 1426/16

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2017:0406.11SA1426.16.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.10.2016 – 3 Ca 827/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.755,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 58 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 42 % der Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.10.2016 – 3 Ca 827/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.755,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 58 % der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte trägt 42 % der Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger beansprucht eine höhere Abfindung mit der Begründung, die Regelung zur Berechnung der Abfindung im Sozialtarifvertrag / Sozialplan aus dem Jahr 2014 benachteilige ihn ungerechtfertigt wegen seiner Schwerbehinderung. Der langjährig bei der Beklagten beschäftigte Kläger schied mit Ablauf des 31.12.2014 auf der Grundlage eines dreiseitigen Vertrags aus betriebsbedingten Gründen aus dem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten aus. Der dreiseitige Vertrag vom 21.August / 22.August / September 2014 weist in § 1 einen bezifferten „einmaligen Abfindungsbetrag“ zugunsten des Klägers aus „als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Ziffer C. 2.6 und 2.3a des Sozialtarifvertrages/ Sozialplans in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, §§ 24, 34 EStG“ (Kopie des dreiseitigen Vertrags Bl. 95 - 107 GA). Vor Rücksendung des unterzeichneten dreiseitigen Vertrags erhielt der Kläger von der Beklagten eine e-mail-Nachricht vom 12.09.2014 (Anlage K 5, bl. 108, 109 GA). Wegen deren Inhalt wird auf Bl. 108, 109 GA Bezug genommen. Wegen des Inhalts eines nachfolgenden Schreibens der Anwälte des Klägers vom 26.09.2014 des Klägers wird auf S. 5 der Klageschrift verwiesen (Bl. 68 GA / Hinweis auf Verstoß gegen europäisches Recht bei Abstellen auf frühestmöglichen Renteneintrittstermin für Schwerbehinderte bei der Berechnung der Abfindung), wegen weiterer Schreiben der Beklagten vom 30.01.2015, 04.03.2015 und 09.03.2015 auf die zur Akte gereichten Kopien (Anlage K 6, Bl. 110 GA, Anlage K 7, Bl. 112, 113 GA, Anlage K 8, Bl. 114 GA; Kontoauszug 10.03.2015 Anlage K 9, Bl. 115 GA), wegen weiterer Schreiben der Anwälte des Klägers vom 25.03.2015 und vom 16.04.2015 ebenfalls auf die eingereichten Kopien (Anlagen K 10 und K 11, Bl. 116 – 119 GA) und weiter ergänzend auf die Anlagen K 12 – K 16 (Bl. 120 – 126 GA). Der Kläger ist nicht Mitglied der IG Metall. Die individuellen Daten des Klägers dieses Rechtsstreits sind: Geburtsdatum Kläger xx.xx.1956 GdB 50 Betriebszugehörigkeit seit 25.08.1975 Bruttomonatsentgelt 3.224,52 € Abfindung (lt. dreiseitigem Vertrag) 18.100,00 € Renteneintritt bei Schwerbehinderung* 01.06.2017 * frühestmöglicher Renteneintritt Auf das zur Akte gereichte „Datenblatt zur Berechnung gemäß Sozialtarifvertrag ‚ C2.2.2.3a, 2.5 sowie 2.6. und 3.1.1‘“ wird Bezug genommen (Bl. 77 ff GA). Die Beklagte hatte im Jahr 2013 beschlossen, den Produktionsstandort in C zu schließen. Das Werk II sollte zum 31.10.2013 und das Werk I zum 31.12.2014 geschlossen werden. Nach Verhandlungen mit Betriebsrat und IG Metall wurde am 17.11.2013 von der Beklagten und der IG Metall ein Eckpunktepapier unterzeichnet, in dem es unter „V. Sozialplan / Transfergesellschaften“ auszugsweise heißt (Anlage B1 Bl. 209, 210 GA): „(…) Das Gesamtvolumen dieser Maßnahmen beträgt ausweislich dieser Anlage EUR 552 Mio. Das ist die absolute Obergrenze. (…)“ Im Zuge der vollständigen Stilllegung des Betriebs in C schloss die Beklagte mit der IG-Metall, Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen, einen Sozialtarifvertrag (STV), der am 12.06.2014 in Kraft trat (Sozialtarifvertrag zwischen der IG Metall – Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen und der B P AG über die Schließung der Fahrzeugproduktion am Standort C vom 12.06.2014). Dort heißt es auszugsweise (Anlage K 3 Bl. 79 – 94 GA sowie Anlage B2, Bl. 211 - 226 GA): „(…) C. Sozialplan 1. Mobilitätsprämie bei Wechsel an einen anderen Standort (…) 2. Arbeitnehmer der Jahrgänge 1949 bis 1959 2.1 Arbeitnehmer der Jahrgänge 1949 bis 1954 Arbeitnehmer der Jahrgänge 1949 bis 1954 erhalten zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung ein individuelles Angebot zum Ausscheiden aus dem Unternehmen bis zum 31.12.2014. Das Angebot beinhaltet die Zahlung einer gemäß Abschnitt C. Ziffer 2.6 individuell berechneten Abfindung und kann je nach persönlichen Gegebenheiten auch den Eintritt in die Transfergesellschaft 1 vorsehen. Die Laufzeit der befristeten Übernahme in die TN Transfer beträgt maximal 12 Monate. Die Entgeltregelungen in der TN Transfer entsprechen denen der Altersgruppe Jahrgänge 1955 bis 1959. 2.2 Arbeitnehmer der Jahrgänge 1955 bis 1959 Arbeitnehmer der Jahrgänge 1955 bis 1959 erhalten zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung ebenfalls ein individuelles Angebot zum Ausscheiden aus dem Unternehmen bis zum 31.12.2014. Dies beinhaltet ebenfalls die Zahlung einer gemäß Abschnitt C. Ziffer 2.6 individuell berechneten Abfindung sowie den Wechsel in die Transfergesellschaft 1. Die Laufzeit der befristeten Übernahme in die TN Transfer beträgt maximal 12 Monate. 2.3 Arbeitnehmer der Jahrgänge 1960 und 1961 mit anerkanntem GdB von mind. 50 % Arbeitnehmer der Jahrgänge 1960 und 1961, die aufgrund eines anerkannten GdB von mind. 50 % und bei Erfüllung aller sonstigen Bedingungen die vorzeitige Altersrente für Menschen mit Behinderung in Anspruch nehmen können, erhalten zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung alternativ zum Angebot eines Ausscheidens nach Abschnitt C. Ziffer 3 ein individuelles Angebot zum Ausscheiden aus dem Unternehmen zum 31.12.2014. Dies beinhaltet ebenfalls die Zahlung einer gemäß Abschnitt C. Ziffer 2.6 individuell berechneten Abfindung sowie den Wechsel in die Transfergesellschaft 1. Die Laufzeit der befristeten Übernahme in die TN Transfer beträgt maximal ein Jahr. Diese Mitarbeiter können frei zwischen einem Angebot nach C.2.3 oder C.3 wählen. 2.3a. Zusatzbetrag Bei der Berechnung der Abfindung erhalten Mitarbeiter in den Fällen 2.1 bis 2.3 für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit, das die 24 übersteigt, zusätzlich einen Pauschalbetrag von EUR 500 brutto. 2.4 Härtefond (…) 2.5 Leistungen in der Transfergesellschaft gemäß 2.1, 2.2 und 2.3 (…) Für die Berechnung der gesetzlichen Abzüge zur Feststellung des Nettobetrags wird die Steuerklasse in Ansatz gebracht, die im letzten Kalenderjahr vor Austritt überwiegend maßgeblich war. Änderungen von Steuermerkmalen aufgrund geänderter Familienverhältnisse und anderweitige Änderungen der Steuerklasse werden bis 30.11.2014 berücksichtigt. 2.6 Berechnung der Abfindung zu 2.1, 2.2 und 2.3 Das individuelle Abfindungsangebot wird so bemessen, dass es unter Anrechnung von Arbeitslosengeld I und Bezügen aus der P-Altersversorgung (OVK) ab dem 60. Lebensjahr eine 80 prozentige Nettoabsicherung im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum frühestmöglichen Wechsel in die gesetzliche Rente sicherstellt. Basis der Berechnung ist das zuletzt bezogene Nettomonatseinkommen, das entsprechend Ziffer 2.5 Abs. 1 errechnet wird. Für Zeiten, in denen der Mitarbeiter selbst Beiträge für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung aufbringen muss, wird ein monatlicher Betrag in Höhe von 200,00 € netto bei der Berechnung der Abfindung berücksichtigt. Der aus dem gesamten Zeitraum ermittelte 80%ige Nettobedarf sowie die Aufwendungen für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung werden unter Zuhilfenahme der dem Arbeitgeber bekannten und angezeigten Steuermerkmale auf eine Bruttosumme hochgerechnet. Grundlage für die Ermittlung des Bruttoabfindungsbetrags ist das zu erwartende steuerpflichtige Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 2015 in der TN Transfer und den bekannten Steuerparametern des jeweiligen Mitarbeiters. Hierzu wird der Abfindungsrechner im Internetauftritt der Süddeutschen Zeitung verwendet, der mit dem offiziellen Steuerablaufplan ausgestattet ist. Sofern der Mitarbeiter darlegen kann, … (…) 4. Auszahlung Abfindungen (…) 4.2 Die Abfindungen nach diesem Sozialtarifvertrag werden mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. im Falle dreiseitiger Verträge mit der letzten Gehaltszahlung fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Ausspruch der Kündigung bzw. Abschluss des dreiseitigen Vertrages oder Aufhebungsvertrages. 4.6 Bei den Abfindungsbeträgen handelt es sich um Bruttobeträge. Die Abrechnung und Auszahlung dieser erfolgt unter Berücksichtigung der jeweiligen steuerlichen Regelungen über die Versteuerung außerordentlicher Einkünfte sowie unter Beachtung der Sozialversicherungsbestimmungen unter Einbehaltung der entsprechenden Abzüge im Rahmen der üblichen Entgeltabrechnung. Etwaige Steuern und Sozialabgaben werden von den Arbeitnehmern in Höhe der gesetzlichen Bestimmungen getragen. (…)“ Die Beklagte schloss mit dem Betriebsrat am 25.06.2014 die den Sozialtarifvertrag vollziehende Betriebsvereinbarung „Sozialplan“ (SP), um auch Nicht-Gewerkschafts-mitgliedern einen Rechtsanspruch auf die Leistungen aus dem Sozialtarifvertrag zu gewähren, Sozialplan zwischen der B P AG und dem Betriebsrat am Standort C der B P AG vom 25.06.2014 (Anlage B4, Bl. 228 GA; Interessenausgleich vom 25.06.2014, Anlage B3, Bl. 227 GA). Im SP heißte es auszugsweise: „… 1. Die Ziffern A (…), C, sowie die Ziffer H (ohne 4.), jeweils mit den in Bezug genommenen Anlagen, des o.g. Tarifvertrages werden als betriebsverfassungsrechtlicher Sozialplan nach §§ 111, 112 BetrVG vereinbart. … 2. … 4. … G, den 25.06.2014 Anlage: Sozialtarifvertrag vom 14.06.2016 mit Anlagen“ Die Parteien sowie die TN GmbH schlossen einen dreiseitigen Vertrag (Bl. 95 - 107 GA, s.o.), mit welchem das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31.12.2014 aufgehoben wurde und der Kläger zum 01.01.2015 befristet bis zum 31.12.2015 in die Transfergesellschaft wechselte. In dem „dreiseitigen Vertrag“ heißt es auszugsweise wie folgt (Bl. 95 ff GA): „(…) § 1 Beendigung des Arbeitsvertrags (…) 3. Der Mitarbeiter erhält von P als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes nach Maßgabe der Ziffer C. 2.6 und 2.3a des Sozialtarifvertrages / Sozialplans in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG 24, 34 EStG einen einmaligen Abfindungsbetrag in Höhe von EURO 18.100,00 brutto … (…)“ Die Beklagte zahlte den Nettobetrag zu dem einmaligen Abfindungsbetrag nach dem 31.12.2014 an den Kläger aus (Abrechnung Januar 2015, Bl: 111 GA). Die Beklagte hatte bei der Berechnung der Abfindung als „frühestmöglichen“ Wechsel in die gesetzliche Rente den Zeitpunkt zugrundegelegt, in dem der Kläger erstmals eine vorgezogene Rente gem. § 236 a Abs. 1 2.HS. Abs. 2 SGB VI mit Abschlägen in Anspruch nehmen könnte (vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen), bei dem Kläger war dies der 01.06.2017. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das von der Personalabteilung der Beklagten für das Ausscheiden des Klägers erstellte „Datenblatt zur Berechnung gemäß Sozialtarifvertrag ‚C 2.2.2.3 a, 2.5 sowie 2.6 und 3.1.1‘ “ Bezug genommen (Bl. 77 ff GA, s.o.). Mit seiner am 31.08.2015 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenen und der Beklagten am 07.09.2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrags in Höhe von 39.381,62 € geltend gemacht. Ferner hat der Kläger die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 3.570,00 € gefordert im Hinblick auf eine weitere unstreitige Summe bezüglich des Ausgleichs eines Netto-Fehlbetrages bei der Abfindung. Dieser Betrag in Höhe von 3.570,00 € im Hinblick auf den mit der Klageschrift gestellten Antrag zu 2) ist von der Beklagten nach dem 07.09.2015 gezahlt worden. Im Kammertermin am 12.10.2015 haben die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf diesen Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Regelung im Sozialtarifvertrag, die auf den frühestmöglichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung abstelle, beinhalte eine unzulässige Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung. Dabei hat sich der Kläger insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.12.2012 –C 152/11– und auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 - berufen. Er könne verlangen, mit nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern gleichbehandelt zu werden. Die gleiche unzulässige Diskriminierung widerfahre ihm, wenn man die den Sozialtarifvertrag umsetzende Betriebsvereinbarung „Sozialplan“ vom 25.06.2014 als Anspruchsgrundlage heranziehen würde. Er sei so zu stellen, als könne er erst ab dem 01.04.2020 vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen. Die 80prozentige Nettoabsicherung sei mithin für den Zeitraum bis zu diesem Zeitpunkt zu berechnen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen (Bl. 1 ff, 10, 11 = Bl. 64 ff, 73, 74 GA / 5.554,01 € für die weiteren Monate bis zum 31.12.2017 zzgl. 27 x 2.104,43 € für die 27 Monate vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2020 = 56.819,61 €, in der Summe 62.373,62 € / 62.373,62 € - 18.100,00 € - 4.892,04 € [Zahlung März 2015] = 39.381,58 €). Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 39.381,62 € netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2015. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die streitgegenständliche Regelung des Sozialtarifvertrags benachteilige den Kläger nicht wegen seiner Behinderung. Selbst wenn eine Ungleichbehandlung zu sehen wäre, so sei die Regelung jedenfalls aufgrund der Besonderheiten der verfassungsrechtlich garantierten Tarifautonomie gerechtfertigt. Der Kläger sei schon nicht mit Arbeitnehmern derselben Altersgruppe, welche keinen Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente wegen Schwerbehinderung hätten, vergleichbar. Die Abfindung solle bei rentennahen Jahrgängen zur Überbrückung bis zum Anspruch auf Leistungen aus dem sozialen Sicherungssystem dienen. Diese Überbrückung habe somit den Zeitpunkt im Blick, ab dem erstmals eine gesetzliche Rente in Anspruch genommen werden könne. Entscheidend sei, ob die Arbeitnehmer gleichermaßen bis zur „Abfederung“ durch das soziale Sicherungssystem versorgt seien. Die Abfindung sei nicht darauf ausgerichtet, Arbeitnehmern den vollständigen Zeitraum abzusichern, den sie hypothetisch noch zu arbeiten gewillt und in der Lage gewesen wären. Dies sei Aufgabe der Sozialsysteme, nicht der Tarif- oder Sozialpartner. Nach den Regelungen des Sozialtarifvertrags herrsche Gleichbehandlung, nicht nur bei Arbeitnehmern mit Schwerbehinderung, sondern auch bei Mitarbeitern ohne Schwerbehinderung werde auf den frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Altersrente abgestellt. Jedenfalls sei eine etwaige Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Es solle keine Entlassungsabfindung erfolgen für Personen, die durch ein Ersatzeinkommen abgesichert seien. Das Verhandlungsergebnis der Tarifvertragsparteien stehe unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Tarifautonomie, sie seien frei darin, festzulegen, auf welche Art und Weise sie die wirtschaftlichen Nachteile bewerten und ausgleichen. Dies gelte auch insofern, als dass die Regelung aus dem Sozialtarifvertrag mangels Tarifbindung nicht unmittelbar Anwendung finden würde, sondern die Abfindungsregelung aufgrund der betrieblichen Erstreckungsvereinbarung gelte. Die reine Bezugnahme in der Erstreckungsvereinbarung ändere nichts an dem dargestellten Prüfungsmaßstab für Tarifverträge. Im Rahmen des verfassungsrechtlich zugestandenen Spielraums dürften die Tarifvertragsparteien festlegen, dass lediglich die Zeiten bis zum frühestmöglichen Renteneintritt abgesichert werden sollten. Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern greife diese Absicherung eben früher als bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern. Wenn die angegriffene Regelung unwirksam sei, fehle eine Regelung zur Berechnung der individuellen Abfindung. Der Sozialtarifvertrag sei dann bezüglich rentennaher Arbeitnehmer seines Kerns komplett beraubt. Ansprüche des Klägers seien im Übrigen nach Art. 1 § 1 Ziff. 15 des „dreiseitigen Vertrags“ vollständig abgegolten. Die Rechtsfolge einer teilweisen Unwirksamkeit der betreffenden Tarifregelung sei nicht die „Anpassung nach oben“. Die Korrektur von Sozialplanbestimmungen dürfe nicht zu einer unzulässigen Erhöhung des Gesamtvolumens führen. Die Sozialtarifvertragsparteien hätten eine verbindliche absolute Obergrenze in Höhe von 551,8 Mio. vereinbart. Diese Maximalsumme sei damit absolut durch die Tarifautonomie gedeckt und sei nicht durch Angemessenheitserwägungen, auch nicht minimal, zu erhöhen. Es sei eine zusätzliche Belastung von 17 Mio. zu erwarten, dies würde sämtliche Absprachen und Grenzen sprengen und läge weit jenseits einer nur ansatzweise zumutbaren Anpassung. Wäre den Sozialtarifvertragsparteien bewusst gewesen, dass diese zusätzliche Summe hätte gezahlt werden müssen, so wäre eine andere Binnenverteilung innerhalb der Leistung des Sozialtarifvertrags erfolgt. Als milderes Mittel sei den Tarifvertragsparteien vielmehr zuzugestehen, die aufgrund des festgelegten Budgets vorhandenen Mittel im Rahmen von Neuverhandlungen anders zu verteilen. Allerdings sei dies praktisch schwierig zu gestalten, da insbesondere die Abfindungen schon ausbezahlt seien. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte am 12.10.2016 zur Zahlung von 39.381,62 € netto verurteilt und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der in der Höhe in Ermangelung eines substantiierten Vortrags der Beklagten unstreitige Anspruch ergebe sich aus C. Ziff. 2.6 des Sozialtarifvertrags vom 12.06.2014 in Verbindung mit dem Sozialplan vom 25.06.2014. Diese Regelung sei gemäß § 7 Abs. 2 AGG (teil-)unwirksam. Sie stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung von Mitarbeitern mit Schwerbehinderung aufgrund ihrer Schwerbehinderung dar, da sie im Ergebnis eine geringere Abfindung als nicht schwerbehinderte Mitarbeiter erhielten. Die Möglichkeit des vorgezogenen Renteneintritts solle den Nachteil ausgleichen, den schwerbehinderte Arbeitnehmer im Erwerbsleben aufgrund ihrer Schwerbehinderung erlitten. Dieser in sozialpolitischer Hinsicht gewährte Vorteil könne nicht als Ausgleich für einen weiteren Nachteil dienen, den schwerbehinderte Arbeitnehmer im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern erlitten. Dieser Nachteil bestehe hier darin, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer eine geringere Abfindung erhielten. Die Benachteiligung durch die geringere Abfindung sei nicht durch ein rechtmäßiges Ziel gemäß § 3 Abs. 2 AGG sachlich gerechtfertigt. In § 10 Nr. 6 AGG sei eine unterschiedliche Behandlung nur wegen des Alters geregelt, nicht aufgrund von Schwerbehinderung. Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG führe nach § 7 Abs. 2 AGG und auch nach § 134 BGB zur (Teil-)Unwirksamkeit der betreffenden Regelung. Eine Gleichbehandlung sei nicht anders herzustellen, als dass der Kläger eine höhere Abfindung entsprechend der nicht substantiiert von der Beklagten bestrittenen Höhe erhalte. Die darin liegende Korrektur der unwirksamen Bestimmung des Sozialtarifvertrags habe die Beklagte hinzunehmen. Die Mehrbelastung von etwa drei Prozent falle nicht ins Gewicht. Der Anspruch sei nicht durch Art. 1 § 1 Ziff. 15 des dreiseitigen Vertrags ausgeschlossen. Der dreiseitige Vertrag sei nämlich solange nicht erfüllt, wie die Beklagte dem Kläger nicht in diskriminierungsfreier Weise eine Abfindung gewähre. Das Urteil ist der Beklagten am 02.11.2016 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 30.11.2016 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 02.02.2017 am 02.02.2017 begründet. Zur Begründung ihrer Berufung wendet die Beklagte ein, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht einen Verstoß gegen das AGG und einen daraus resultierenden Zahlungsanspruch bejaht. 1. Die arbeitsgerichtliche Wertung hinsichtlich einer Benachteiligung des Klägers sei rechtsfehlerhaft. a) Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts sei keine Ungleichbehandlung von Gleichem gegeben. Zu Unrecht nehme das Arbeitsgericht an, die Gruppen der schwerbehinderten Arbeitnehmer und der nicht schwerbehinderten Mitarbeiter seien vergleichbar. Das unterschiedliche Rentenalter stelle eine objektive Differenzierung dar. Selbst wenn die Mitarbeitergruppen vergleichbar wären, würden die schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht ungleich behandelt. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Regelung vielmehr eine Gleichbehandlung herstelle. Bei beiden Gruppen werde auf den frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Altersrente abgestellt und damit die Überbrückung bis zum Bezug einer gesetzlichen Rente sichergestellt (zukunftsgerichtete Ausgleichfunktion). Diese überbrückende Absicherung hätten die Tarifvertragsparteien bei dem Abschluss des STV im Blick gehabt. Diese Absicherung trete bei schwerbehinderten Arbeitnehmern früher ein. Aber auch innerhalb der nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer ergäben sich Unterschiede, weil nicht jeder Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die sogenannte „Rente mit 63“ (§ 236 b SGB VI) erfülle. Verhindert werden solle, dass ein Arbeitnehmer ohne Absicherung im sozialen Netz ausscheide. Die Überbrückungsfunktion sei hingegen nicht darauf ausgerichtet, den vollständigen Zeitraum abzusichern, den die Arbeitnehmer hypothetisch noch zu arbeiten gewillt und in der Lage gewesen seien. b) Jedenfalls sei die Regelung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und seien die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich (§ 3 Abs. 2 AGG). Zu beanstanden sei, dass das Arbeitsgericht das Vorliegen einer mittelbaren oder einer unmittelbaren Benachteiligung habe dahinstehen lassen. Bei einer mittelbaren Benachteiligung sei das Vorliegen eines sachlichen rechtfertigenden Ziels sowie der Angemessenheit und Erforderlichkeit bereits auf der Tatbestandsebene zu prüfen. Richtig sei der Prüfungsmaßstab der mittelbaren Benachteiligung, da an den frühestmöglichen Renteneintritt angeknüpft werde. Bei diesem Merkmal werde kein untrennbarer Zusammenhang zu einer bestehenden Behinderung hergestellt. Unterschiede zum Renteneintritt könnten sich auch bei nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern nach § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (bei Arbeitslosigkeit) oder § 236 b SGB VI („Rente mit 63“) ergeben. Die Regelung sei deshalb bereits nach § 3 Abs. 2 AGG rechtmäßig, auf § 10 AGG komme es nicht an. Die Regelung verfolge ein zulässiges Ziel. Anders als in der EuGH-Entscheidung „Odar“ enthalte die hiesige Regelung eine gleichbleibende Formel, bei der unterschiedslos auf den frühestmöglichen Renteneintritt abgestellt werde. Das Arbeitsgericht habe nicht gewürdigt, dass es hier um einen Sozialtarifvertrag und nicht um einen regulären Sozialplan gehe. Zu berücksichtigen seien die Tarifautonomie, die Einschätzungsprärogative und der Gestaltungsspielraum von Tarifvertragsparteien, die Richtigkeitsgewähr von Tarifnormen sowie der Umstand, dass die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien nicht nach § 112 BetrVG beschränkt sei. Die Regelung im STV verfolge nicht den Ausgleich erdienten Besitzstandes sondern eine zukunftsbezogene Überbrückungsfunktion. Tarifvertragsparteien seien nicht verpflichtet, etwaige gesetzliche Nachteile (geminderte Rentenhöhe), die mit einer gesetzlichen Besserstellung verbunden seien (früherer Renteneintritt), auszugleichen. Die Regelungen des STV bedeuteten keinen „Zwang“ zur Verrentung. Maßgeblich gewesen sei die wirtschaftliche Abfederung bis zum Eingreifen anderer Sicherungssysteme. Die objektive Anknüpfung an die Möglichkeit des Rentenbezugs sei ein angemessenes Mittel zur Erreichung des von den Tarifvertragsparteien verfolgten Ziels und gehe nicht über das hinaus, was hierfür erforderlich sei. 2. Die arbeitsgerichtliche Entscheidung sei auch hinsichtlich der Rechtsfolge fehlerhaft. a) Durch die Erledigungsklausel in Art 1 § 1 Ziff. 15 des dreiseitigen Vertrags sei der Anspruch nach der erfolgten Zahlung ausgeschlossen. b) Auch aus der Systematik des STV folge, dass dessen Regelungen nicht so ausgelegt oder geändert werden könnten, dass alle betroffenen schwerbehinderten Mitarbeiter so zu behandeln seien, als seien sie nicht schwerbehindert. C 2.3 STV sehe ein Wahlrecht vor für die schwerbehinderten Arbeitnehmer der Jahrgänge 1960 und 1961 zwischen Pension Bridge und Abfindung nebst Transfergesellschaft. Jedenfalls diese Gruppe könne nicht benachteiligt sein. Die nicht schwerbehinderten Mitarbeiter dieser Jahrgänge hätten nur einen Anspruch auf Regelabfindung, die regelmäßig geringer ausgefallen sei als die Pension Bridge-Zahlung. c) Jedenfalls aber habe keine Anpassung nach oben zu erfolgen. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit ergebe sich bei § 7 Abs. 2 AGG aus § 134 BGB. Eine geltungserhaltende Reduktion im Sinne einer Zurückführung von Bestimmungen auf ein „nicht diskriminierendes Maß“ sei ausgeschlossen. Anders als im Urteil BAG 15.02.2011 – 9 AZR 584/09 – sei eine Anpassung nach oben hier nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten. Da bei der Unwirksamkeit der Regelung weder eine ergänzende Vertragsauslegung noch eine Handhabung nach den Regeln zum blue-pencil-Test in Betracht komme, könne die Regelung nur insgesamt unwirksam sein. Hinzukomme, dass die Sozialpartner 551,8 Mio € als verbindliche Obergrenze vereinbart hätten. Die Maximalsumme sei durch die Tarifautonomie gedeckelt und sei – auch nicht minimal – zu erhöhen. Bei dem Urteil des BAG vom 21.10.2003 – 1 AZR 407/02 – sei es nur um 1,7 Prozent des Gesamtvolumens gegangen. Hier errechne sich – unter Einschluss der Steuerkomponente – eine Mehrbelastung von über 4 % des Dotierungsvolumens. Zu berücksichtigen sei, dass es hier um einen Sozialtarif und nicht lediglich um einen Sozialplan gehe. Eine Neuverteilung der Mittel müsse im Wege einer Neuverhandlung der Abfindungsregelung erfolgen. Die Besonderheiten der verfassungsrechtlich normierten Tarifautonomie stünden einer Erhöhung des Volumens des STV entgegen. 3. Zu beanstanden sei auch die Höhe der Verurteilung. Die Gewährung eines Nettoanspruches sei mit dem STV nicht zu vereinbaren. Der Anspruch auf Abfindung richte sich auf einen Bruttobetrag. Stichtag für die Berechnung des Bruttobetrags sei der Zeitpunkt des Abschlusses des dreiseitigen Vertrags (Berechnung regelmäßig auf Basis der nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Januar 2015 maßgeblichen steuerlichen Merkmale). Es sei nicht mit den Regelungen des STV vereinbar, dass das Arbeitsgericht zur Zahlung eines Nettobetrags verurteilt habe. Die Bruttoisierung des Nettobetrags habe nicht auf Basis der steuerlichen Merkmale im Auszahlungszeitpunkt zu erfolgen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12. Oktober 2016 – Az. 3 Ca 827/16 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht habe den Sachverhalt mit dem richtigen Prüfungsmaßstab zutreffend im Rahmen der §§ 3, 7 AGG rechtlich gewertet. Entgegen der Argumentation der Beklagten seien die beiden relevanten Mitarbeitergruppen vergleichbar. Das unterschiedliche Renteneintrittsalter stelle keine objektive zulässige Differenzierung dar (EuGH 06.12.2012 – C 152/11 [Odar]; LAG Köln 19.11.2013 – 12 Sa 692/13 -; BAG 17.11.2015 – 1 AZR 938/13). Das Kriterium des frühestmöglichen Renteneintritts sei nur dem Anschein nach ein neutrales Kriterium, welches im Endeffekt zu seiner – des Klägers – zumindest mittelbaren Diskriminierung führe. Eine Ungleichbehandlung liege vor. Die Diskriminierungsverbote wirkten auch gegenüber kollektiven Regelungen wie Sozialtarifverträgen und Sozialplänen. Entgegen der Argumentation der Beklagten sei die Ungleichbehandlung nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt. Nach der Argumentation der Beklagten werde die praktische Wirksamkeit der nationalen Vorschrift, die den Vorteil des früher möglichen Renteneintritts gewähre, beeinträchtigt. Der Anspruch sei nicht durch Art. 1 § 1 Ziff. 15 des dreiseitigen Vertrags ausgeschlossen, da die Beklagte ihm nicht in diskriminierungsfreier Weise die vorgesehene Abfindung gezahlt habe. Die Argumentation der Beklagten gegen eine Anpassung „nach oben“ greife nicht durch. Rechtsfolge der Benachteiligung sei die Anwendung einer nicht diskriminierenden Regelung. Er könne deshalb verlangen, wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt zu werden. Die Abfindung erhöhe sich deshalb um den geforderten Betrag. Die Tarifautonomie stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte als Unternehmen dieser Größenordnung das Risiko der Regelung unter dem Gesichtspunkt einer Diskriminierung von Schwerbehinderten gesehen habe und das Risiko bewusst eingegangen sei und dieses einkalkulierend einer von Anfang an rechtskonformen Regelung, die wirtschaftlich schlechter gewesen wäre, vorgezogen habe. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Beklagten eine Erhöhung des festgelegten „Topfes“ nicht möglich sei. Die Ausführungen der Beklagten zur Höhe des Anspruches stellten neues Tatsachenvorbringen dar, welches wegen einer sonst drohenden Verzögerung des Rechtsstreits zurückzuweisen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen weiterer Einzelheiten der rechtlichen Argumente der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b), Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache nur zu einem Teilbetrag Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht einen Anspruch des Klägers wegen eines Verstoßes gegen das AGG bejaht. Die Vorgaben des STV und des SP zur Berechnung des Abfindungsbetrags benachteiligen den Kläger in nicht gerechtfertigter Weise wegen seiner Schwerbehinderung. Daraus folgt ein Anspruch des Klägers auf einen höheren Abfindungsbetrag (1. – 3.). Abweichend vom Urteil des Arbeitsgerichts war der geschuldete Betrag im Urteilstenor nicht mit dem Zusatz „netto“ auszuweisen (4.). Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts war die Klageforderung zu einem Teil abzuweisen (5.), weil einerseits der Termin des frühestmöglichen Renteneintritts ohne Schwerbehinderung früher liegt als vom Kläger angenommen und andererseits für die Monate ab dem 01.01.2018 ein geringerer als der vom Kläger eingeforderte Betrag zu veranschlagen ist. 1. Die für den schwerbehinderten Kläger maßgebliche Abfindungsregelung nach dem SP i.V.m. C. 2.2, 2.6 STV benachteiligt den Kläger in nicht gerechtfertigter Weise wegen seiner Schwerbehinderung (SP = Sozialplan vom 25.06.2014, STV = Sozialtarifvertrag zwischen IG Metall – Bezirksleitung Nordrhein-Westfalen und B P AG über die Schließung der Fahrzeugproduktion am Standort C vom 12.06.2014). Wegen Verstoßes gegen das AGG ist die Regelung zur Berechnung der Abfindung für schwerbehinderte Arbeitnehmer unwirksam. a) Nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG gelten die Diskriminierungsverbote der §§ 1, 7 AGG auch für kollektivrechtliche Vereinbarungen und damit auch für Sozialtarifverträge und für Sozialpläne nach dem BetrVG. Der durch die Tarifautonomie geschützte Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien findet seine Grenzen in entgegen-stehendem zwingenden Gesetzesrecht, wozu auch die einfachrechtlichen Diskriminierungsverbote des AGG gehören ( BAG 18.02.2016 – 6 AZR 700/14 – Rn. 27; BAG 09.12.2015 – 4 AZR 684/12 – Rn. 26 ). Die Parteien eines Sozialplans haben wie bei anderen Betriebsvereinbarungen nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. Der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltene Begriff der Benachteiligung und die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung richten sich nach den Vorschriften des AGG ( BAG 17.11.2015 - 1 AZR 938/13 – Rn. 16, 17 ) . b) Nach §§ 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen einer bestehenden Behinderung benachteiligt werden. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung liegt nach § 3 Abs. 1 AGG vor, wenn ein Beschäftigter wegen einer Behinderung eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere nicht behinderte Person in vergleichbarer Lage erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung liegt gemäß § 3 Abs. 2 AGG vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen einer Behinderung gegenüber anderen nicht behinderten Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Nach der Entscheidung des EuGH vom 06.12.2012 - C-152/11 – [Odar] ist eine mittelbar auf dem Kriterium der Behinderung beruhende Ungleichbehandlung gegeben, wenn eine Regelung vorsieht, dass einem schwerbehinderten Arbeitnehmer bei Entlassung wegen der Möglichkeit eines früheren Renteneintritts ein geringerer Abfindungsbetrag zu zahlen ist als einem nicht behinderten Arbeitnehmer ( EuGH 06.12.2012 – C-152/11 – [Odar] unter 59. ). Der Entscheidung des EuGH lag ein Rechtsstreit aus Deutschland zugrunde. Der dort zu beurteilende Sozialplan sah vor, dass die den gekündigten Arbeitnehmern zustehende Abfindung auf der Grundlage des frühestmöglichen Rentenbeginns berechnet wurde. Dass einer solchen Berechnung das Renteneintrittsalter dem Anschein nach neutral zugrunde lag, führte im beurteilten Fall dazu, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer, die die Möglichkeit hatten früher und zwar mit 60 Jahren statt wie nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer mit 63 Jahren in Rente zu gehen, wegen ihrer Schwerbehinderung eine geringere Entlassungsabfindung erhielten ( EuGH 06.12.2012 – C-152/11 – [Odar] unter 54., 57. ). Der EuGH hat die Vergleichbarkeit von schwerbehinderten Arbeitnehmern, die einer kurz vor dem Renteneintritt stehenden Altersgruppe angehören, mit nicht behinderten Arbeitnehmern derselben Altersgruppe bejaht ( EuGH 06.12.2012 – C-152/11 – [Odar] unter 60., 61. ). Dem stand nach Auffassung des EuGH nicht entgegen, dass den schwerbehinderten Arbeitnehmern kraft Gesetzes der Vorteil gewährt war, mit einem drei Jahre niedrigeren Alter Altersrente in Anspruch nehmen zu können als nicht behinderte Arbeitnehmer ( EuGH 06.12.2012 – C-152/11 – [Odar] unter 62. ). Dieser Vorteil könne die schwerbehinderten Arbeitnehmer gegenüber den nicht behinderten Arbeitnehmern nicht in eine besondere Situation bringen. Die nach dem Sozialplan erfolgende Ungleichbehandlung von schwerbehinderten und nicht behinderten Arbeitnehmern sei nicht durch ein sachliches Ziel gerechtfertigt, zu dessen Erreichung die eingesetzten Mittel angemessen seien. Die Minderung der Abfindung sei nicht durch den gesetzlich gewährten Vorteil gerechtfertigt, der darin bestehe, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer ab einem Alter, das drei Jahre niedriger sei als bei nicht behinderten Arbeitnehmern, eine Altersrente in Anspruch nehmen könnten ( EuGH 06.12.2012 – C-152/11 – [Odar] unter 62.-67. ). Dem stehe entgegen, dass die streitige Maßnahme damit nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt sei, die nichts mit dieser Diskriminierung zu tun hätten. Zum anderen liefe diese Argumentation darauf hinaus die praktische Wirksamkeit der nationalen Vorschriften, die den genannten Vorteil vorsähen, zu beeinträchtigen, deren Daseinsberechtigung allgemein darin bestehe, den Schwierigkeiten und besonderen Risiken Rechnung zu tragen, mit denen schwerbehinderte Arbeitnehmer konfrontiert seien. Die Zahlung eines geringeren Abfindungsbetrags an schwerbehinderte Arbeitnehmer bei betriebsbedingter Kündigung bewirkt danach eine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer und geht daher über das hinaus, was zur Erreichung der vom deutschen Gesetzgeber verfolgten sozialpolitischen Ziele erforderlich ist ( EuGH 06.12.2012 – C-152/11 – [Odar] unter 70. ). Die durch den dortigen Sozialplan bewirkte Ungleichbehandlung von schwerbehinderten Arbeitnehmern durch eine niedrigere Abfindungszahlung hat der EuGH aus diesen Gründen als nicht gerechtfertigt angesehen ( EuGH 06.12.2012 – C-152/11 – [Odar] unter 71./ ebenso: Richardi-Annuß, BetrVG, 15. Aufl. 2016, § 112 BetrVG Rn. 105; Fitting, BetrVG, 28. Aufl. 2016, §§ 112, 112 a BetrVG Rn. 149 ). c ) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auch im hier zu entscheidenden Fall eine mittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung durch die Abfindungsregelung nach dem Sozialplan i.V.m. dem Sozialtarifvertrag zu bejahen, ohne dass der niedrigere Abfindungsanspruch durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zu seiner Erreichung angemessen und erforderlich sind (§§ 3 Abs. 2, 1, 7 Abs. 1, Abs. 2 AGG). Für den schwerbehinderten Kläger errechnet sich nach SP und C.2.6 STV ein niedrigerer Abfindungsanspruch als für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer. Dies folgt daraus, dass er als schwerbehinderter Arbeitnehmer nach § 236 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB VI bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres die Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen kann (§ 236 a Abs. 1, Abs. 2 SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen), während für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich ist, § 236 Abs. 1 SGB VI (§ 236 SGB VI Altersrente für langjährig Versicherte). Da Berechnungsfaktor der Abfindung eine 80%-Nettoabsicherung im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum frühestmöglichen Wechsel in die gesetzliche Rente ist, führt ein früherer Renteneintrittstermin zu einem niedrigeren Nettoabsicherungsbedarf und damit zu einem niedrigeren Abfindungsbetrag. Die 80%-Nettoabsicherung fällt bei dem Kläger wegen des früher möglichen Renteneintritts für Schwerbehinderte niedriger aus als dies bei einem nicht behinderten Arbeitnehmer mit ansonsten identischen Daten der Fall wäre. Als ein dem Geltungsbereich von STV/SP unterfallender Arbeitnehmer befindet sich der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten auch in einer einem nicht schwerbehinderten Arbeitnehmer vergleichbaren Situation. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit sind sachlogische Gemeinsamkeiten festzustellen, um die Unterschiede zueinander in Beziehung zu setzen ( BAG 09.12.2015 – 4 AZR 684/12 - Rn. 27 ). Der Kläger ist als ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Behinderung als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, in Bezug auf seine durch die Betriebsänderung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation mit nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern. Ebenso wie diese verliert er infolge der Betriebsänderung und dem damit verbundenen Verlust seines Arbeitsplatzes seinen Anspruch auf das bisher gewährte Arbeitsentgelt ( BAG 17.11.2015 – 1 AZR 938/13 – Rn. 26 ). Aus dem Umstand der Möglichkeit der früheren Inanspruchnahme einer (vorzeitigen) Altersrente aufgrund seiner Schwerbehinderung folgt nicht, dass seine Situation eine andere ist als die eines nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers ( BAG aaO Rn. 26 unter Hinweis auf EuGH 06.12.2012 – C-152/11 – [Odar] ). Hinter der Möglichkeit zum früheren Renteneintritt für Schwerbehinderte steht der sozialpolitische Zweck, die Renteneintrittszeiten an die Bedürfnisse behinderter Menschen anzupassen. Der hieraus resultierende „Vorteil“ beim Vergleich der wirtschaftlichen Lage von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern kann nicht zu Lasten der Schwerbehinderten berücksichtigt werden (s.o.). Als Ausgleich allein aus der Schwerbehinderteneigenschaft resultierender Nachteile muss er – wie die Schwerbehinderung – beim Vergleich der beiden Arbeitnehmergruppen und ihrer Situation bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinweggedacht werden. Anderenfalls würde sich die gesetzliche Kompensation für besondere Erschwernisse, denen Schwerbehinderte ausgesetzt sind, an anderer Stelle zu ihren Lasten auswirken ( Hess. LAG 04.09.2015 – 14 Sa 1288/14 – Rn. 58; LAG Köln19.11.2013 – 12 Sa 692/13 – Rn.46 - jeweils unter Bezugnahme auf EuGH 06.12.2012 – C-152/11 [Odar]). Das dem Anschein nach neutrale Kriterium des frühestmöglichen Renteneintritts führt zu einer mittelbaren Diskriminierung des Klägers wegen der Schwerbehinderung ( vgl. EuGH 06.12.2012 – C-152/11 – [Odar] 57.-59. ) Entgegen der Argumentation der Beklagten ist die Ungleichbehandlung nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und sind die Mittel zur Erreichung dieses Ziels nicht angemessen und erforderlich i. S. d. § 3 Abs. 2 2.HS AGG. Der sachlichen Rechtfertigung und Angemessenheit / Erforderlichkeit steht entgegen, dass die Argumentation der Beklagten darauf hinausliefe, die praktische Wirksamkeit der nationalen Vorschrift, die den Vorteil eines früher möglichen Renteneintritts gewährt (236 a Abs. 1 SGB VI), zu beeinträchtigen (s.o.). Die Daseinsberechtigung des § 236 a Abs. 1 SGB VI besteht darin, dass den Schwierigkeiten und besonderen Risiken Rechnung getragen werden soll, mit denen schwerbehinderte Arbeitnehmer konfrontiert sind. Schwerbehinderte haben im Allgemeinen größere Schwierigkeiten, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern; auch ist zu berücksichtigen, dass Schwerbehinderte unabweisbaren finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung ausgesetzt sind und/oder dass sich diese finanziellen Aufwendungen mit zunehmendem Alter erhöhen ( EuGH 06.12.2012 – C-152/11 – [Odar] 67. – 69.). Die Regelung in C 2.6 STV bewirkt dadurch, dass sie bei betriebsbedingter Kündigung zur Zahlung eines Abfindungsbetrags an einen schwerbehinderten Arbeitnehmer führt, die geringer ist als die Abfindung, die ein nicht behinderter Arbeitnehmer enthält, eine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer und geht daher über das hinaus, was zur Erreichung der vom deutschen Gesetzgeber verfolgten sozialpolitischen Ziele erforderlich ist, die Ungleichbehandlung ist deshalb nicht gerechtfertigt ( vgl. EuGH aaO, unter 70., 71., zusammengefasst in LS 4 ). 2. Aufgrund der mittelbaren Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung der Leistungen nach Maßgabe der Regelungen für die begünstigte Gruppe, also nach den Regeln für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer der entsprechenden Altersgruppe. Nach § 7 Abs. 2 AGG führt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Abs. 1 zur Unwirksamkeit der verbotswidrigen Regelung. Rechtsfolge einer – mittelbaren – Benachteiligung ist die Nichtanwendung allein der diskriminierenden Regelung. Besteht diese in einer Ausgrenzung der diskriminierten Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich einer vergleichbare Arbeitnehmer begünstigenden Regelung und sind bisher keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung getroffen, so dass die Regelung das einzige Bezugssystem bleibt, ist regelmäßig auf die Angehörigen der durch die Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche Regelung wie auf die begünstigten Arbeitnehmer anzuwenden, um die Benachteiligung zu beseitigen ( BAG 09.12.2015 – 4 AZR 684/12 – Rn.53 mwN ). Der Kläger kann verlangen, wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer behandelt zu werden ( BAG 17.11.2015 – 1 AZR 938/13 – Rn. 34 ). Der Kläger hat daher Anspruch auf einen Abfindungsbetrag, wie er sich nach dem STV bei Zugrundelegung des frühestmöglichen Renteneintrittstermins für nicht behinderte Arbeitnehmer ergibt ( = Bezugssystem / Termin nach § 236 SGB VI statt Termin nach § 236 a Abs. 1, Abs. 2 SGB VI). Der vom Kläger eingeforderte 80%-Nettoabsicherungsbedarf erhöht sich dann um den ausgeurteilten Betrag von 16.755,70 € entsprechend der Monate, die zwischen dem beklagtenseits zugrunde gelegten frühestmöglichen Renteneintritt und dem frühestmöglichen Renteneintritt, wie er für den Kläger ohne Schwerbehinderung maßgeblich wäre. Dieses Ergebnis einer „Anpassung nach oben“ zugunsten der Gruppe der schwerbehinderten Arbeitnehmer führt nicht zu einem unzulässigen Eingriff in die Tarifautonomie. Die Abfindungen für Mitarbeiter der Jahrgänge 1959 und älter waren mit der Gehaltsabrechnung für Januar 2015 abzurechnen und auszuzahlen. Trotz dieses in der Vergangenheit liegenden Zeitraums haben die Tarifvertragsparteien nichts unternommen, den STV wegen der Problematik der Diskriminierung schwerbehinderter Arbeitnehmer abzuändern, um der unzulässigen Benachteiligung der schwerbehinderten Arbeitnehmer entgegenzuwirken. Die Anpassung nach oben betrifft nur eine untergeordnete Teilmenge der ausgeschiedenen Arbeitnehmer und führt zu einer Ausweitung des Gesamtabfindungsvolumens von hier unter 5 % des Gesamtvolumens ( zu diesen Kriterien: BAG 18.02.2016 – 6 AZR 700/14 – Rn. 30 ff; BAG 09.12.2015 – 4 AZR 684/12 – Rn.53; BAG 10.11.2011 – 6 AZR 481/09 – Rn. 32 – 40 ). 3. Weiterhin zutreffend hat das Arbeitsgericht begründet, dass der Anspruch nicht aufgrund von Art. 1 § 1 Nr. 15 des dreiseitigen Vertrags ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind „mit Erfüllung dieser Vereinbarung“ alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten und dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, abgegolten. Der dreiseitige Vertrag ist solange nicht ordnungsgemäß erfüllt, wie die Beklagte dem Kläger nicht in diskriminierungsfreier Weise eine Abfindungszahlung gewährt. Auch fehlt es an einer Billigung eines Verzichts durch die Gewerkschaft / den Betriebsrat (§§ 4 Abs. 4 TVG, 77 Abs. 4 BetrVG). 4. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist der Zahlungsverurteilung nicht der Zusatz „netto“ beizufügen. Es ist strittig, ob und inwieweit Zahlungsverurteilungen in arbeitsgerichtlichen Urteilen mit einem Zusatz „brutto“ oder „netto“ zu versehen sind. Während sich die Auffassung findet, bei der Tenorierung von Vergütungsansprüchen sei ein Zusatz „brutto“ oder „netto“ stets wegzulassen ( Ziemann jurisPR-ArbR 21/2016 Anm. 6 mwN ), hat das BAG in seinem Beschluss vom 17.02.2016 ausgeführt, der Zusatz „brutto“ sei keine Einschränkung eines ohne diesen Zusatz gestellten Antrags, sondern verdeutliche nur, was von Gesetzes wegen hinsichtlich Steuer- und Sozialversicherung gelte ( BAG 17.02.2016 – 5 AZN 981/15 - ). Etwas anderes gilt, so das BAG, wenn aufgrund einer Nettolohnvereinbarung die gesetzlichen Abgaben und Beiträge nicht zu Lasten des Arbeitnehmers sondern insgesamt zu Lasten des Arbeitgebers gehen sollen. In einem solchen Fall, so das BAG, muss der Arbeitnehmer bei streitiger Zahlungspflicht eine Nettolohnklage erheben. Aus Gründen der Bestimmtheit des Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist es dann erforderlich, in dem Klageantrag die begehrte Zahlung ausdrücklich als „netto“ zu bezeichnen ( BAG aaO ). Nach C. 2.6 STV ist der Betrag der 80%-Nettoabsicherung nach den Regeln des vierten Absatzes von C. 2.6 STV zu „bruttoisieren“, d.h. er ist unter Zuhilfenahme der seinerzeit bekannten und angezeigten Steuermerkmale auf einen Bruttobetrag hochzurechnen, wobei Grundlage das zu erwartende steuerpflichtige Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 2015 in der TN Transfer und die bekannten Steuerparameter des jeweiligen Mitarbeiters sind. Die Beklagte schuldet mithin auch nach dem Vorbringen des Klägers die von einem höheren Betrag der 80%-Nettoabsicherung zu berechnende Abfindung nicht als Nettobetrag sondern als Bruttobetrag (C 4.6 STV: „Bei den Abfindungsbeträgen handelt es sich um Bruttobeträge.“). Eine Kennzeichnung des ausgeurteilten Betrags als „netto“ kommt deshalb – nach beiden Auffassungen - nicht in Betracht. 5. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist der über den zuerkannten Betrag von 16.755,70 € hinausgehende Teil der Klageforderung unbegründet. Dies folgt zum einen daraus, dass sich als Termin des frühestmöglichen Renteneintritts bei Außerachtlassung der Schwerbehinderung nicht - wie vom Kläger angenommen - der 01.04.2020 sondern der 01.08.2019 ergibt. Die Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ist nach § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nach Vollendung des 63. Lebensjahrs möglich, für den Kläger ist das der 01.08.2019 ( vgl. Tabelle zum Renteneintritt in Knickrehm / Kreikebohm / Waltermann - Roßbach, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl. 2015, § 236 SGB VI Rn. 21= S. 1876 und Tabelle in ErfK-Rolfs, 17.Aufl. 2017, § 41 SGB VI S. 2573 ). Zum anderen war zu berücksichtigen, dass entgegen der Berechnung des Klägers für die Monate ab dem 01.01.2018 nicht der vollständige Nettobedarfsbetrag von 2.104,43 € veranschlagt werden kann sondern der Bezug aus dem P Versorgungskonto abzusetzen ist (Nettobedarf 2.104,43 € abzüglich Bezug aus P Versorgungskonto („OVK“) 504,76 € netto lt. Datenblatt / zzgl. 200,00 € Krankenversicherung / im Ergebnis verbleiben als 80% Nettobedarf monatlich: 2.104,43 € - 304,76 € = 1.799,67 €). Neben den 5.554,01 € für die Monate bis zum 31.12.2017 errechnen sich mithin (nur) weitere 19 Monate x (nur) 1.799,67 €. Als Ausgangssumme der Berechnung auf S. 7 der Klageschrift verbleibt damit wegen der geringeren Anzahl der Monate und wegen des geringeren Monatsbedarfs ein Betrag von (nur) noch 39.747,74 € statt 62.373,62 € (Differenz zur Berechnung des Klägers 22.625,88 €). Der Differenzbetrag von 22.625,88 € war von den beantragten und erstinstanzlich ausgeurteilten 39.381,62 € abzusetzen. Es verbleiben 16.755,74 €, von denen weitere 0,04 € abzusetzen waren, weil der Kläger die Klagesumme um 0,04 € gegenüber seiner eigenen Berechnung übersetzt hat (39.381,62 € im Klageantrag auf S. 2 der Klageschrift [Bl. 65 GA] / (nur) 39.381,58 € als Ergebnis der Berechnung auf S. 10 der Klageschrift [Bl. 73 GA]). III. Nach § 92 Abs. 1 ZPO haben die Parteien die Kosten des Rechtsstreits anteilig entsprechend dem Ausmaß ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.