Leitsatz: Steinkohlenbergbau – Betrieblicher Zuschuss zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan 2003 – Einbeziehung weiterer Entgeltarten in die Berechnung des Garantieeinkommens (hier nicht: Zulagen für Tätigkeiten für die Grubenwehr außer-halb der Schichtzeit) [Ergänzung zu Urteil 26.01.2017 – 11 Sa 759/16]: Nicht einzubeziehen: • „Vari. Vergütung AT/ZV4“ (einmal jährlich gezahlte variable Vergütung für nicht leitende AT-Angestellte) • „Wert Unfallversicherung“ (geldwerter Vorteil/Sachbezug 1,79 € bzw. 1,90 € mtl.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Herne vom 16.06.2015 – 4 Ca 3367/13 – abgeändert. Die Klage wird auch hinsichtlich der vom Arbeitsgericht zuerkannten Beträge abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe eines betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld für Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus für die Monate ab Oktober 2010. Der 1960 geborene Kläger war seit dem 01.08.1977 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Steinkohlenbergbaus, beschäftigt. Er war zuletzt AT-Angestellter in der Funktion eines Leiters der Abteilung Arbeits- und Gesundheitsschutz und eines stellvertretenden Leiters Belegschaftsschutz (Arbeitsvertrag Bl. 451 ff GA; Schreiben „Arbeitsvertrag“ vom 14.06.2006 anlässlich Übernahme in AT-Angestelltenverhältnis, Bl. 449, 450 GA). In Durchführung der sozialverträglichen Beendigung des Steinkohlenbergbaus zum 31.12.2018 wurde bei der Beklagten am 25.06.2003 ein Gesamtsozialplan abgeschlossen. Dieser enthält unter Ziffer 2. Ziffer 7. unter der Überschrift „Zuschuss zum Anpassungsgeld“ verschiedene Regelungen zur Berechnung des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld (Bl. 11 - 24 GA). U.a. heißt es darin wörtlich: „(…) § 2 Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden. (…) 7. Zuschuss zum Anpassungsgeld (1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld (…) das Garantieeinkommen nicht erreicht. (…) (3) ) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert. Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt. (…)“ Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist die Beklagte verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Herne geregelt. Der Kläger war Mitglied der Grubenwehr. Zum 30.09.2010 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezog seit dem 01.10.2010 Anpassungsgeld nach den gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an die Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Unter dem 17.09.2010 wurde der Kläger vor seinem Ausscheiden im Hinblick auf das Garantieeinkommen und die voraussichtliche Höhe der Leistung ab dem 01.10.2010 beraten (Beratungsbogen in Kopie Bl. 404 GA). Dabei wurde ihm die Berechnung des Garantieeinkommens erläutert und eine Aufstellung über die vorläufige Berechnung der Gesamtversorgung während des APG-Bezuges ausgehändigt. Wegen der Bezüge des Klägers im letzten Jahr seiner Beschäftigung wird auf die Darstellung in der Klageschrift und auf die vom Kläger in Kopie eingereichten Abrechnungen Bezug genommen (Bl. 1 ff GA, 27 -50 GA). Im fraglichen Referenzzeitraum für die Berechnung des Garantieeinkommens erhielt der Kläger einmalig mit der Abrechnung Mai 2010 eine „Vari. Vergütung AT/ZV4 12.650,00“, im weiteren Verlauf der Abrechnung ausgewiesen als „Steuerpfl. Einmalzahlung 12.650,00“ und „RV-pfl. Einmalzahlung 6.325,14“ (Kopie Abrechnung Mai 2010 Bl. 45 GA / Anschreiben der Beklagten vom 11.05.2010, Bl. 458 GA). Die Beklagte verweist zu dieser Zahlung auf das vom Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat unterschriebene Protokoll vom 16.05.2003 (vollständiger Text Bl. 427 - 429 GA): „ Protokoll Aufgrund der Einführung eines neuen Vergütungssystems für außertarifliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DSK ergeben sich Anpassungserfordernisse für verschiedene Bezahlungsregelungen, die in übrigen Teilen weitergelten. Folgende Regelungen sollen ergänzt bzw. geändert werden: 1. Regelungen für AT-Mitarbeiter, die mit dem Bezug von Anpassungsgeld aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Aufgrund der Neufassung des Sozialplans muss die für die AT-Angestellten des Bereiches Ruhr geltende Konzernrichtlinie Nr. 2/83, die betriebliche Leistungen zum Anpassungsgeld regelt, zukünftig wie folgt angewandt werden: … Es wird festgelegt, dass AT-Angestellte keinen Anspruch auf Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeldzahlungen) nach dem Sozialplan haben. Letztmalig erhalten alle AT-Angestellten im Jahr 2003 eine Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeldzahlung). Sozialplanabkehrer erhalten somit nur im Jahr 2003 das Weihnachtsgeld nach § 2 Ziff. 5 des Sozialplans. 2. Regelungen für AT-Mitarbeiter, die an der strukturellen Kurzarbeit teilnehmen, um …. ….“ Wegen des Inhalts der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 „Betriebliche Leistungen an außertarifliche Angestellte, die im Rahmen der Anpassungsmaßnahmen im Steinkohlenbergbau vorzeitig ausscheiden“ wird auf die Kopie Bl. 395 – 403 GA Bezug genommen (auszugsweise heißt es dort : „ … Dies gilt nur für Mitarbeiter, die eine Zusage auf Versorgungsleistungen des Bochumer Verbandes erhalten haben, aber weder die Voraussetzungen für ein Übergangsgeld, noch für das Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erfüllen. Die Gesamtversorgung (Anpassungsgeld + laufende betriebliche Leistungen) beträgt … . “). Der Kläger erhielt ein Anpassungsgeld in Höhe von 991,99 €, eine Rente wegen langjähriger Unter-Tage-Beschäftigung in Höhe von 928,73 € sowie von der Beklagten den betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 1.758,63 € monatlich. Mit der Berechnung seines Garantieeinkommens und der damit im Zusammenhang stehenden Zahlungshöhe des betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld ist der Kläger nicht einverstanden und hat mit seiner unter dem 13.12.2013 bei dem Prozessgericht anhängig gemachten Zahlungsklage die Zahlung eines höheren betrieblichen Zuschusses zum Anpassungsgeld sowie die Erteilung einer Abrechnung geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld auch die ihm gezahlte Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Hierbei handele es sich um Arbeitsentgelt. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Mitgliedern der Grubenwehr die Übung zu ermöglichen. Diese Tätigkeit sei Teil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten geworden. Ohne freiwillige Grubenwehr könne die Beklagte ihre Betriebszwecke nicht fortführen. Zudem sei über sein Fixeinkommen hinaus monatlich 1,79 € als Lohnart „Wert Unfallversicherung“ bei der Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen, da es sich bei diesem Betrag um eine Lohnart handelt, die der Sozialversicherung unterfalle und welche nicht als herauszurechnende Ausnahme im Sozialplan aufgeführt sei. Zudem sei auch die erfolgsabhängige Vergütung in Höhe eines gezwölftelten Betrages von monatlich 1.054,17 € brutto bei der Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen. Unter Berücksichtigung dieser Entgeltbestandteile erhöhe sich der an ihn zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld um monatlich 283,82 € brutto (Berechnung des Klägers im Einzelnen Blatt 6 bis 8 GA). Der Kläger hat beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.461,56 € nebst Zins - i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz – aus jeweils 283,82 € ab dem dritten Kalendertag jedes Folgemonats, erstmals ab dem 03.10.2010, letztmals ab dem 03.06.2015 zu zahlen, 2. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger beginnend ab dem 03.07.2015 und bis zum Monat 31.08.2015 über den jetzigen betrieblichen Zuschuss von 1.758,63 € monatlichen hinaus einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 283,82 € zu zahlen, 3. die Beklage wird verurteilt, dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Bruttomonatseinkommens nach § 2, Ziffer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplanes einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Vergütungsbestandteile für die Teilnahme an Grubenwehrübungen seien bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Grubenwehr gewesen. Die Grubenwehrzulage keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis. Nach dem Wortlaut des Sozialplans ergebe sich zudem, dass variable Vergütungen nicht zu den Vergütungsbestandteilen gehörten, die zu berücksichtigen seien. Es handele sich im Falle des Klägers dabei auch um kein Weihnachtsgeld sondern um eine variable Vergütung in Höhe von 10 % des Jahresfixeinkommens, wenn bestimmte Ziele, die jährlich vereinbart werden müssten, erreicht würden. Die variable Vergütung sei im Mai des Folgejahres bei Erreichung der Ziele zur Auszahlung gelangt, so dass es sich demnach um eine Einmalzahlung gehandelt habe. Gleichwohl habe sie bei den AT-Angestellten unabhängig von der Höhe der gezahlten variablen Vergütung maximal einen Betrag nur in Höhe von 1/12 der Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte am 16.06.2015 verurteilt, an den Kläger 16.177,74 € nebst Zinsen auf jeweils 283,82 € monatlich erstmals ab dem 03.11.2010 und letztmals ab dem 03.06.2015 zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger sind 20 % und der Beklagten 80 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Die dem Kläger gewährte Grubenwehrzulage sei bei der Ermittlung des Garantieeinkommens zu berücksichtigen. Die einmalig im Mai ausgezahlte variable Vergütung sei in das Garantieeinkommen einzubeziehen; es handele sich insoweit nicht um eine Einmalzahlung sondern um einen monatlichen Vergütungsbestandteil, der ratierlich angespart in 12/12 allein zwecks Erleichterung der Ermittlung und Abrechnung jährlich zur Auskehrung gelange. Auch zu berücksichtigen seien die monatlich 1,79 € bzw. 1,90 € „Wert Unfallversicherung“. Nach der objektiv nachvollziehbaren Berechnung des Klägers auf S. 7 der Klageschrift errechne sich ein monatlich zu zahlender Betrag von 283,82 €. Der Antrag zu 2) auf zukünftige Leistungen sei unzulässig. Der Antrag zu 3) auf Erteilung einer Abrechnung sei erfüllt und damit unbegründet. Es sei nicht ersichtlich, dass ein weitergehender Abrechnungs- bzw. Auskunftsanspruch begründet sei. Das Urteil ist der Beklagten am 06.07.2015 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 23.07.2016 Berufung eingelegt und die Berufung nach Fristverlängerung bis zum 12.10.2015 am 08.10.2015 begründet. Die Beklagte wendet ein, Zahlungen für Übungen der Grubenwehr außerhalb der Arbeitszeit seien nicht in das Garantieinkommen einzubeziehen (Einzelheiten S. 2 – 8, 11 – 18 Berufungsbegründung = Bl. 283 – 289 GA, Bl. 292 – 299 GA sowie Bl. 406 – 408 GA). Die Leistungen für die Gruppen-Unfallversicherung seien zwar als Sachbezug sozialversicherungspflichtig, seien aber nicht Bestandteil des Bruttomonatseinkommens im Sinne des GSP 2003. Nach allgemeinem Sprachgebrauch umfasse der Begriff „Brutto-Monatsgehalt“ nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen (BAG 21.01.2014 – 3 AZR 362/11 -; BAG 13.11.2012 – 3 AZR 557/10; BAG 14.08.1990 – 3 AZR 321/89 = NZA 1991, 104). Die variable Vergütung sei entgegen der Bewertung des Arbeitsgerichts überhaupt nicht zu berücksichtigen. Es handele sich um eine Einmalzahlung, für die es im GSP 2003 anders als für das Weihnachtsgeld keine Rückausnahme gebe; auch habe die variable Vergütung nur zu einem Anteil von 6.325,14 € der Sozialversicherungspflicht unterlegen, der übersteigende Teil von 6.324,86 € hätte auch aus diesem Grund nicht einbezogen werden dürfen (weitere Einzelheiten S. 19 - 23 Berufungsbegründung = Bl. 300 – 304 GA). Die Regelung vom 16.05.2003 solle die KR 2/83 gestalten nicht aber den GSP 2003. Die KR 2/83 hebe nicht die Begrenzung der Abfindung nach dem GSP 2003 auf. Ziel der KR 2/83 sei es vielmehr, den AT-Angestellten, die eine Versorgungszusage hätten, betriebliche Leistungen gewähren für die Zeit des Anpassungsgeldes, für die Leistungen nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes nicht bezogen werden könnten (weitere Einzelheiten zur variablen Vergütung und zur KR 2/83: Bl. 409 – 416 GA). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16.06.2015 – 4 Ca 3367/13 – abzuändern, soweit der Klage stattgegeben wurde und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Leistungen für Tätigkeiten in der Grubenwehr seien einzubeziehen (Berufungsbeantwortung S. 1 - 10 = Bl. 358 – 367 GA). Mit der erfolgsabhängigen Leistung werde die individuelle Leistung des Arbeitnehmers vergütet. Bezugszeitraum sei also das Jahr bzw. ein Zwölf-Monatszeitraum, aus Gründen der Arbeitsersparnis werde der Betrag jährlich statt monatlich ermittelt. Es handele sich begrifflich nicht um eine Einmalzahlung sondern um eine regelmäßig – nämlich jährlich – wiederkehrende Leistung. Für die Berücksichtigung nach dem GSP 2003 sei nicht erforderlich, das der Zahlungsrhythmus der Monat sei. Der GSP 2003 als spätere Regelung gehe der Regelung vom 16.05.2003 vor (Ablöseprinzip). Es sei zu bestreiten, dass eine solche Vereinbarung vom 16.05.2003 überhaupt bestehe. Wegen der Ausführungen des Klägers bezogen auf die KR 2/83 wird auf S. 12 ff der Berufungsbeantwortung Bezug genommen (Bl. 369 ff GA). Das Weihnachtsgeld nach dem GSP 2003 trete in zwei Erscheinungsformen auf, zum einen als tarifliches Weihnachtsgeld und zum anderen als einmal pro Jahr anfallende erfolgsabhängige Zahlung. Denn die AT-Angestellten erhielten kein Weihnachtsgeld (weitere Einzelheiten: S. 15, 16 = Bl. 372, 373 GA). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b), 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage erweist sich auch hinsichtlich des vom Arbeitsgericht zuerkannten Betrages von 16.177,74 € als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm für die streitgegenständlichen 57 Monate Oktober 2010 bis Juni 2015 ein zusätzlicher monatlicher Zuschuss von 283,82 € gezahlt wird. Zunächst ist klarzustellen, dass es im zu entscheidenden Fall anders als in zahlreichen Parallelrechtsstreiten nicht darum geht, ob Bezüge für Grubenwehrtätigkeiten außerhalb der Schichtzeit in das Garantieeinkommen nach dem GSP 2003 einzubeziehen sind. Der Kläger hat im Referenzzeitraum Oktober 2009 bis September 2010 insgesamt 312,50 € für Grubenwehrtätigkeiten erhalten (90,91 € in 10.2009 „GW-Übg mit Atemsch. innerh“ / 39,77 € in 11.2009 „Rettd 25 % bzw. 50 % Werktags pfl.“ / 90,91 € in 12.2009 „GW-Übg mit Atemsch. innerh“ / 90,91 € in 3.2010 „GW-Übg mit Atemsch. innerh“). Diese Beträge hat die Beklagte in ihre Berechnung des Garantieinkommens einbezogen (Aufstelllung der Beklagten Anlage B 3, Bl. 83 GA; S. 4 Schriftsatz der Beklagten vom 22.10.2014, Bl. 211 GA).). Entgegen der Argumentation des Klägers und entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist die im Mai 2010 ausbezahlte variable Vergütung von 12.650,00 € nicht in die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen. Dies folgt aus § 2 Nr. 7 (3) Satz 3 GSP 2003. Danach bleiben Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens für das Garantieeinkommen außer Betracht. Bei der variablen Vergütung handelt es sich objektiv – und auch nach dem Sprachgebrauch des betrieblichen Abrechnungswesens – um eine Einmalzahlung; die variable Vergütung wird unstreitig einmalig im Mai eines Jahres ausgezahlt. Da der GSP 2003 für die variable Einmalzahlung anders als für das Weihnachtsgeld keine Rückausnahme in dem Sinne enthält, dass doch eine Berücksichtigung erfolgt (§ 2 Nr. 7 (3) Satz 6 GSP 2003), ist die variable Vergütung nicht in die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen. Entgegen der Argumentation des Klägers und entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist der Sachbezug von monatlich 1,79 € bzw. 1,90 € „Wert Unfallversicherung“ ebenfalls nicht in die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen. Nach § 2 Nr. 7 (3) GSP 2003 berechnet sich das Garantieeinkommen nach dem Brutto-Monatseinkommen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst das Bruttomonatsentgelt nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen ( BAG 21.01.2014 – 3 AZR 362/11 – AP BetrAVG § 1 Nr. 43 mwN ). Der geldwerte Vorteil „Wert Unfallversicherung“ zählt deshalb nicht zum Brutto-Monatseinkommen i. S. d. § 2 Nr. 7 (3) Satz 6 GSP 2003. Ohne variable Vergütung und ohne „Wert Unfallversicherung“ ergibt sich nach der Berechnung des Klägers ein Garantieinkommen von 3.330,68 €. Die Beklagte ist bei der Berechnung des Zuschusses von einem Garantieeinkommen von 3.664,63 € ausgegangen (Anlage B 3, Bl. 83 GA). Einschließlich des betrieblichen Zuschusses von 1.758,63 € hat der Kläger in den Monaten der Anpassung stets mehr als 3.600,00 € und damit deutlich mehr als 3.330,68 € monatlich erhalten. Ein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss besteht nicht. Die Kostenentscheidung fußt auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.