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Urteil

11 Sa 522/15

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2017:0511.11SA522.15.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 27.01.2015 – 3 Ca 3504/13 – wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 27.01.2015 – 3 Ca 3504/13 – wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 93 %, die Beklagte trägt 7 %.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Herne vom 27.01.2015 – 3 Ca 3504/13 – wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Herne vom 27.01.2015 – 3 Ca 3504/13 – wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 93 %, die Beklagte trägt 7 %. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum Anpassungsgeld nach einem Gesamtsozialplan für die Monate Oktober 2009 bis September 2014. Der Kläger wurde am 01.08.1974 als Auszubildender (Elektroanlageninstallateur) auf der Schachtanlage T angelegt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Rheinisch/Westfälischen Steinkohlebergbaus Anwendung. Zuletzt schuldete der Kläger die Tätigkeit eines Abteilungsleiters im Bereich Instandhaltung auf dem Bergwerk P als nicht leitender AT-Angestellter. Die Beklagte ist ein Bergbauunternehmen. Aufgrund berufsgenossenschaftlicher Vorgaben ist sie verpflichtet, auf ihren Bergwerken eine Grubenwehr vorzuhalten. Die Organisation der Grubenwehr ist bei der Beklagten durch den Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen I geregelt. In diesem Plan heißt es u. a. wörtlich: 3 Grubenwehrmitgliedschaft 1.1. Aufnahme in die Grubenwehr Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewerbungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In die Grubenwehr werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die - Mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind, - Unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben, - nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind (Abschnitt 3.3), - gem. Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden. Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kap. 5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung. Nach Aufnahme werden den Grubenwehrmitgliedern Mitgliederausweise ausgehändigt, in denen das Eintrittsdatum bescheinigt ist. 1.2. Ausscheiden aus der Grubenwehr Die Mitgliedschaft endet - durch Austritt, - wenn der Arzt bescheinigt, dass ein Mitglied dauernd für den Dienst in der Grubenwehr nicht mehr geeignet ist, - für Oberführer, Truppführer und Wehrmänner mit Vollendung des 50. Lebensjahres, für Sachverständige der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen mit Vollendung des 55. Lebensjahres, - durch Ausschluss, - durch Tod. Der Ausschluss eines Grubenwehrmitgliedes ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Vor der Ausschließung wird dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Ausschluss wird dem Betroffenen durch den Oberführer schriftlich mitgeteilt. … 5 Pflichten der Grubenwehrmitglieder 5.1. Grubenwehrmitglieder Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr (Punkt 3.3) untersuchen zu lassen. Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grubenwehrmitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der Grubenwehr verursachen können. Das Grubenwehrmitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen – jedoch mindestens zweimal im Jahr – hat sich das Grubenwehrmitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen (Wertzahl mindestens75 beim Dynavittrainer). Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Grubenwehrführers Folge. Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapital 4) planmäßig teil. Das Anlegen der Geräte hat nach den Anlegevorschriften (Anlage 2) zu erfolgen. Werden als Atemanschluss Mundstück und Nasenklemme eingesetzt, so gilt ein striktes Sprechverbot. Bemerkt ein Mitglied der Grubenwehr bei der Benutzung von Atemschutzgeräten Unregelmäßigkeiten im eigenen Befinden oder am Atemschutzgerät, so ist die für den Ablauf des Einsatzes oder der Übung verantwortliche Person darauf hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für Anzeichen einer Wärmestauung (Abschnitt 7.3.1). Grubenwehrmitglieder, die direkt oder auf andere Weise alarmiert worden sind, begeben sich unverzüglich zur Grubenrettungsstelle (bzw. zu der bei der Alarmierung angegebenen Stelle) und halten sich für den Einsatz bereit. …“ Der Kläger war Mitglied der Grubenwehr in der Funktion eines stellvertretenden Oberführers. In dem Zeitraum von Oktober 2007 bis September 2008 nahm er mehrfach an Übungen der Grubenwehr außerhalb seiner Arbeitszeit teil. Hierfür erbrachte die Beklagte zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt Zahlungen nach einer Vorstandsrichtlinie in Höhe von insgesamt 399,67 € brutto, die in den Entgeltabrechnungen unter der Lohn- und Gehaltsart „1015 Grubenwehr – Übung außerhalb“ ausgewiesen waren. Zum 30. September 2009 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis aus, nachdem er zuvor vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 Transferkurzarbeitergeld bezogen hatte. Seit dem 01.10.2009 bezog der Kläger Anpassungsgeld nach den gültigen Richtlinien über die Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlebergbaus des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. Zusätzlich zahlte die Beklagte an den Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf der Grundlage des Gesamtsozialplans zum Anpassungsprogramm der E AG (GSP) vom 25.06.2003 (GSP 2003, vollständiger Text Bl. 11 ff GA). In dem Sozialplan heißt es u. a. wörtlich: „… § 2 Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden … 7. Zuschuss zum Anpassungsgeld (1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassungsgeld, wenn das Anpassungsgeld … das Garantieeinkommen nicht erreicht. … (3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto-Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. Weiterhin bleiben Lohn- bzw. Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12-Monatszeitraum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert. Bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt. …“ Unter dem 27. Mai 2010 unterzeichneten die Parteien des Gesamtsozialplans eine „Protokollnotiz VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom 25.06.2003“ (Bl. 244 ff GA). Darin erklärten sie u.a., dass die Vertragsparteien übereinstimmten, dass bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens gem. § 2 Ziffer 7 Absatz 3 des GPS bestimmte Lohn- und Gehaltsarten (Auflistung Bl. 245 ff GA), darunter die Zulage „1015 Grubenwehr-Übung außerh.“, nicht zu berücksichtigen seien, und dass sie davon bereits bei Abschluss des Gesamtsozialplanes 2003 ausgegangen seien. Die Beklagte ließ bei der Berechnung des an den Kläger zu zahlenden Zuschusses die vom Kläger bezogenen Zulagen für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unberücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieser Zulagen würde sich der an den Kläger zu zahlende Zuschuss zum Anpassungsgeld um monatlich 24,76 € brutto erhöhen (Berechnung der Beklagten und Berechnungsbogen: Bl. 67 ff GA, 155 ff GA, 70 – 72 GA). Wegen der Bezüge des Klägers in dem für die Berechnung des Garantieinkommens maßgeblichen Referenzzeitraum wird auf die Tabelle auf S. 7 der Klageschrift Bezug genommen (Bl. 7 GA), ferner auf die Aufstellung im Schriftsatz vom 11.11.2014 sowie die dort als Anlage K 1 a beigefügte Tabelle (Bl. 120, 129 GA). Die von dem Kläger vorgelegten Kopien der Entgeltabrechnungen finden sich auf Bl. 27 – 46 GA. Im fraglichen Referenzzeitraum für die Berechnung des Garantieeinkommens erhielt der Kläger einmalig mit der Abrechnung Mai 2008 eine „Vari. Vergütung AT/ZV4 11.330,00“, im weiteren Verlauf der Abrechnung ausgewiesen als „Steuerpfl. Einmalzahlung 11.630,00“ [unter Einbeziehung eines weiteren Betrags „Einmalbetrag gem. TV 300,00“] und „RV-pfl. Einmalzahlung 4.205,34“ (Kopie Abrechnung Mai 2008 Bl. 38 GA). Die Beklagte verweist zu dieser Zahlung auf das vom Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat unterschriebene Protokoll vom 16.05.2003 (vollständiger Text Bl. 444 – 446 GA): „ Protokoll Aufgrund der Einführung eines neuen Vergütungssystems für außertarifliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der DSK ergeben sich Anpassungserfordernisse für verschiedene Bezahlungsregelungen, die in übrigen Teilen weitergelten. Folgende Regelungen sollen ergänzt bzw. geändert werden: 1. Regelungen für AT-Mitarbeiter, die mit dem Bezug von Anpassungsgeld aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Aufgrund der Neufassung des Sozialplans muss die für die AT-Angestellten des Bereiches Ruhr geltende Konzernrichtlinie Nr. 2/83, die betriebliche Leistungen zum Anpassungsgeld regelt, zukünftig wie folgt angewandt werden: … Es wird festgelegt, dass AT-Angestellte keinen Anspruch auf Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeldzahlungen) nach dem Sozialplan haben. Letztmalig erhalten alle AT-Angestellten im Jahr 2003 eine Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeldzahlung). Sozialplanabkehrer erhalten somit nur im Jahr 2003 das Weihnachtsgeld nach § 2 Ziff. 5 des Sozialplans. 2. Regelungen für AT-Mitarbeiter, die an der strukturellen Kurzarbeit teilnehmen, um …. ….“ In der Konzernrichtlinie Nr. 2/1983 (KR 2/83) „Betriebliche Leistungen an außertarifliche Angestellte, die im Rahmen der Anpassungsmaßnahmen im Steinkohlenbergbau vorzeitig ausscheiden“ heißt es auszugsweise : „ … Dies gilt nur für Mitarbeiter, die eine Zusage auf Versorgungsleistungen des Bochumer Verbandes erhalten haben, aber weder die Voraussetzungen für ein Übergangsgeld, noch für das Ruhegeld nach der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes erfüllen. Die Gesamtversorgung (Anpassungsgeld + laufende betriebliche Leistungen) beträgt ...“ Der Kläger erhielt in den Monaten der Anpassung nach seinen eigenen Angaben in der Klageschrift die folgenden monatlichen Leistungen (Bl. 8 GA): 1.221,83 € von dem Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle, 1.096,04 € Knappschaftsrente wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und 1.408,36 € betrieblicher Zuschuss von der Beklagten, nach den Angaben der Beklagten waren es insgesamt 3.891,82 € (1.573,95 € Zuschuss und Anpassungsgeld 2.317,87 € einschließlich Rente / Bl. 410 GA, Kopie des Bescheides des Bundesamtes (BAFA) vom 24.02.2010, Bl. 427, 428 GA). Im Monat vor der letzten mündlichen Verhandlung ist unstreitig geworden, dass der Kläger monatlich die zuletzt genannten Leistungen erhalten hat, nämlich: 1.573,95 € Zuschuss von der Beklagten und 2.317,87 € vom Bundesamt (BAFA) (unter Einrechnung der Rente). Mit seiner am 23. Dezember 2013 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Nachzahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld für den Zeitraum von Oktober 2009 bis September 2014. Die Beklagte hat im Verfahren erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe bei der Berechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld auch die ihm gezahlte Grubenwehrzulage für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu berücksichtigen. § 2 Ziffer 7 des Gesamtsozialplanes folge dem Enumerationsprinzip, was nicht ausdrücklich als von der Berechnung auszunehmend benannt sei, sei einzubeziehen. Diese treffe für die „Grubenwehr- und Gasschutzwehrzulage“ zu, denn diese sei komplett sozialversicherungspflichtig gewesen, eine Zulage und keine Mehrarbeitsvergütung sowie keine Einmalzahlung, sondern eine tarifdynamische wiederkehrende Gehaltsleistung. Seiner Auffassung nach errechne sich ein monatlicher Zuschuss in Höhe von 339,51 €. Auf die von dem Kläger erstellte Auflistung der verschiedenen Lohnarten gemäß Seite 4 seines Schriftsatzes vom 11.11.2014 wird Bezug genommen (Bl. 120 GA). Bei diesen Lohnarten handele es sich um Entgelt, welches nicht zu den in dem Sozialplan genannten Ausnahmen gehöre. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.370,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 339,61 €, erstmals ab dem 01. November 2009, letztmals ab dem 01. November 2014 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 7 (3) des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und betragsmäßig beziffert. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Vergütungsbestandteile für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit seien bei der Berechnung des Garantieeinkommens nicht zu berücksichtigen. Der Kläger sei freiwilliges Mitglied der Grubenwehr gewesen. Dies bedeute, dass der Kläger während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei ihr arbeitsvertraglich nicht die Tätigkeit eines Grubenwehrmitglieds geschuldet habe. Die Vergütung, die sie für Übungen außerhalb der Arbeitszeit im Hinblick auf die Teilnahme an Grubenwehrübungen geleistet habe, könne deshalb nicht Bestandteil der arbeitsvertraglich geschuldeten Vergütung sein. Es sei nicht ihre Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, ob und wie die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr ihre Übungen organisierten. Insofern käme ihr kein Direktions- oder Weisungsrecht zu, wonach die freiwilligen Mitglieder der Grubenwehr arbeitsvertraglich ihrerseits dazu verpflichtet werden könnten, Übungen durchzuführen. Sie habe auch keine Sanktionsmöglichkeiten gehabt, wenn ein Mitglied der Grubenwehr nicht an einer Übung außerhalb der Arbeitszeit teilgenommen habe. Damit sei die Grubenwehrzulage keine Gegenleistung für erbrachte Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung gemäß dem Klageantrag zu 2). Er sei vor seinem Ausscheiden im Hinblick auf das Garantieeinkommen und die voraussichtliche Höhe der Leistungen beraten worden. Ihm sei die Berechnung des Garantieeinkommens erläutert und eine Übersicht über die vorläufigen Leistungen während des APG-Bezugs ausgehändigt worden. Außerdem habe er regelmäßig Abrechnungen über die an ihn gezahlten Beträge erhalten. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte unter dem 27.01.2015 verurteilt, an den Kläger 1.411,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 24,76 € seit dem 01. eines jeden Monats vom 01.02.2010 bis zum 01.10.2014 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 93 % dem Kläger und zu 7 % der Beklagten auferlegt. Der Kläger habe Anspruch auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld in Höhe von 24,76 € für die Monate Januar 2010 bis einschließlich September 2014. Die Bezüge für die Teilnahme an Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit seien einzubeziehen. Die Protokollnotiz vom 27.05.2010 stehe der dahingehenden Auslegung des GSP 2003 nicht entgegen. Der an den Kläger zu zahlende weitere Zuschuss bestehe in der von der Beklagten berechneten Höhe. Dem insoweit darlegungspflichtigen Kläger sei es nicht gelungen, seine abweichende Auffassung (für eine höhere Zahlung) schlüssig darzulegen. Die Klage sei für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 wegen Verjährung unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der geforderten Abrechnung, weder nach § 108 GewO noch nach § 242 BGB. Das Urteil ist dem Kläger am 25.03.2015 zugestellt worden. Der Kläger hat am 13.04.2015 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 06.07.2015 am begründet. Das Urteil ist der Beklagten am 26.03.2015 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 16.04.2015 Berufung eingelegt und die Berufung nach Verlängerung der Frist bis zum 01.07.2015 am 30.06.2015 begründet Der Kläger wendet ein, das Arbeitsgericht habe seine Klage teilweise, nämlich in Höhe von € 18.959,28 und hinsichtlich des Antrags auf Abrechnung, zu Unrecht abgewiesen. Er habe in der ersten Instanz in seiner Replik vom 11.11.2014 detailliert und mit exakten Beträgen die einzelnen einzubeziehenden Lohnarten aufgeschlüsselt. Die Beklagte habe auf seine Angaben – bis auf die die Lohnarten „Bergmannsprämie und Einmalbetrag gemäß TV“ - nur unzureichend pauschal erwidert. Die variable Vergütung vom Mai 2008 müsse mit je 1/12 (= 944,17 €) bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens einbezogen werden. Das Weihnachtsgeld werde in zwei Formen gezahlt, als tarifliches Weihnachtsgeld oder wie hier als einmal pro Jahr anfallende variable Zahlung. Die variable Zahlung sei wie das Weihnachtsgeld in die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen (weitere Einzelheiten zur Argumentation Berufungsbegründung S. 4 ff = Bl. 252 ff GA). Selbst bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze habe er Anspruch auf zumindest 3.990,00 € im Monat. Zur Berechnung der Beträge in den Hilfsanträgen führt der Kläger aus (S. 8, 9 der Berufungsbegründung = Bl. 256, 257 GA): Mit dem ersten Hilfsantrag mache er die volle variable Vergütung von 11.330,00 € geltend. Die Differenz zwischen dem von der Beklagten eingestellten gekappten Betrag von 6.530,00 € und dem vollen Betrag belaufe sich auf 4.800,00 €, 60 % davon seien € 2.880,00 und entsprächen einem Monatsbetrag von 240,00 €. Diese seien zusätzlich zu den 24,76 € zu zahlen, insgesamt 264,76 € im Monat. Hieraus ergebe sich für 57 Monate der Betrag von € 5.596,26, welcher mit dem diesbezüglichen Hilfsantrag geltend gemacht werde. Mit dem zweiten Hilfsantrag mache er geltend, dass die variable Vergütung jedenfalls insoweit einzubeziehen sei, wie es einem Garantieeinkommen von € 3.990,00 entspreche (3.990,00 € abzgl. beklagtenseits in der Anlage B 1 errechneter 3.916,58 € = 73,42 €; 24,76 € + 73,42 € = 98,81 € / Monat, für 57 Monate = 5.596,26 €). Das von der Beklagten angeführte „Protokoll“ vom 16.05.2003 (s.o./s.u.) stelle keine Betriebsvereinbarung dar. Der Kläger bestreitet, dass die Regelung ordnungsgemäß zustande gekommen sei und entsprechend § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG im Betrieb ausgelegen habe (weitere Einzelheiten zur Argumentation gegen Rechtsfolgen aus dem Protokoll vom 16.05.2003 = Bl. 457 – 460 GA). Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Verjährung bejaht. Er habe keine Kenntnis von der Praxis der Beklagten gehabt, statt dreier tatsächlich 187 Lohnarten aus der Berechnung des betrieblichen Zuschusses außer Betracht zu lassen. Das habe er aufgrund seiner Unkenntnis von der im SAP-Programm der Beklagten nicht erkennen können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation des Klägers gegen die Annahme der Verjährung wird auf S. 9 - 17 der Berufungsbegründung verwiesen (Bl. 257 – 265 GA). Der Kläger beantragt, das Urteil, Az: 3 Ca 3504/13 vom 27.01.2015 des Arbeitsgerichts Herne abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, I. an den Kläger € 20.370,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – aus monatlich € 339,61 ab dem ersten Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 01.11.2009, letztmals ab dem 01.11.2014 zu zahlen. hilfsweise an den Kläger € 15.091,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – aus monatlich € 264,76 ab dem ersten Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 01.11.2009, letztmals ab dem 01.10.2014 zu zahlen. hilfsweise an den Kläger € 5.632,17 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – aus monatlich € 98,81 ab dem ersten Kalendertag des Folgemonats, erstmals ab dem 01.11.2009, letztmals ab dem 01.11.2014 zu zahlen. II. dem Kläger eine Abrechnung zu erteilen, welche die bei der Berechnung des Brutto-Monatseinkommens nach § 2 Ziffer 3. Abs. 3 des geltenden Gesamtsozialplans einzubeziehende Lohnart und Lohnbestandteile benennt und beitragsmäßig beziffert. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung, das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 27.01.2015 – 3 Ca 3504/13 – abzuändern, soweit der Klage stattgegeben wurde und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte erwidert auf die Berufung des Klägers, der Kläger könne keine weiteren Bezüge beanspruchen. Wegen der Auflistung für das Garantieeinkommen nicht zu berücksichtigender Bezüge wird auf die Berufungserwiderung der Beklagten Bezug genommen (Berufungserwiderung S. 5 = Bl. 441 GA). Der Hauptantrag zum Berufungsantrag I. des Klägers sei unbegründet. Die Höchstgrenze für das Garantieeinkommen belaufe sich auf 60 % der Beitragsbemessungsgrenze und damit auf 3.990,00 €. Die Forderung des Klägers liege weit oberhalb dieser Grenze, nämlich 241,43 € darüber. Nicht zutreffend sei die Ansicht des Klägers, die Grenze von 3.990,00 € gelte nicht im Hinblick auf die variable Vergütung (Einzelheiten Berufungserwiderung S. 7 - 9 = Bl. 413 – 415 GA). Auch der erste Hilfsantrag zum Antrag I. sei unbegründet. Die geltend gemachte Forderung übersteige unter Berücksichtigung der vom Kläger bezogenen Leistungen die Obergrenze von 3.990,00 € um 166,58 €. Der zweite Hilfsantrag sei unbegründet, weil der Kläger nur ein Garantieeinkommen von 3.896,59 € beanspruchen könne. Die variable Vergütung sei nach den Regeln des GSP 2003 überhaupt nicht zu berücksichtigen. Die variable Vergütung sei kein Weihnachtsgeld. Es handele sich um eine Einmalzahlung, die nach den Regeln des GSP 2003 nicht zu berücksichtigen sei. Eine Ausnahme, wie sie im GSP 2003 für das Weihnachtsgeld geregelt sei, bestehe für die variable Vergütung nicht. Auch sei von der variablen Vergütung ein Betrag von 7.094,65 € beitragsfrei geblieben, nur 4.205,35 € seien sozialversicherungspflichtig gewesen. Soweit die variable Vergütung in Höhe von 1/12 der Beitragsbemessungsgrenze Berücksichtigung gefunden habe, liege dem nicht der GSP 2003 zugrunde sondern die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 16.05.2003 (s.o.). Diese Regelung stehe zwar äußerlich im Zusammenhang mit der KR 2/83 (Konzernrichtlinie, s.o.), wonach für AT-Angestellte Zuschüsse zum Anpassungsgeld als sog. „betriebliche Leistungen“ im Vorgriff zur betrieblichen Altersversorgung nach den Regeln des Bochumer Verbandes gewährt würden. Diese „betrieblichen Leistungen“ erfüllten aber den gleichen Zweck wie der Zuschuss nach dem GSP 2003, so dass die Regelung vom 16.05.2003 auch für den GSP 2003 zur Anwendung komme. Es habe ein Gleichlauf der KR 2/83 zur Anwendung des GSP 2003 hergestellt werden sollen. Sie habe die variable Vergütung nur zu 1/12 der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Mehr könne der Kläger nicht beanspruchen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung S. 11 ff verwiesen (= Bl. 417 ff GA). Entgegen den Ausführungen des Klägers handele es sich um eine wirksam zustande gekommene Gesamtbetriebsvereinbarung mit Regelungscharakter (zu weiteren Einzelheiten: S. 1 – 4 des Schriftsatzes 15.11.2015 = Bl. 461 – 464 GA). Die Vereinbarung vom 16.05.2003 ändere den GSP 2003 nicht ab sondern trete neben den GSP 2003. Das Protokoll vom 16.05.2003 regele die Konzernrichtlinie 2/83 (KR 2/83, s.o.) und dokumentiere zugleich den Willen der Gesamtbetriebsparteien zur parallelen Handhabung des GSP 2003. Es verbleibe dabei, dass die variable Vergütung als Einmalzahlung für das Garantieeinkommen nach dem GSP 2003 keine Berücksichtigung finde (weitere Einzelheiten: S. 4 – 6 Schriftsatz 15.11.2015 = Bl. 464 – 466). Als Sachleistung könnten die Beiträge für die Gruppen-Unfallversicherung nicht berücksichtigt werden (weitere Einzelheiten: Berufungserwiderung S. 15 = Bl. 421 GA). Der Einmalbetrag von 300,00 € nach TV könne als Einmalzahlung keine Berücksichtigung finden. Forderungen für die Monate bis Dezember 2009 seien verjährt (weitere Einzelheiten zur Verjährung: Berufungserwiderung S. 16 - 19 = Bl. 422 - 425 GA). Der Antrag zu II. auf Erteilung einer Abrechnung sei unzulässig, zumindest aber unbegründet (weitere Einzelheiten: Berufungserwiderung S. 19, 20 = Bl. 425, 426). Zur Begründung ihrer eigenen Berufung wendet die Beklagte ein, entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts seien die Bezüge für die Grubenwehrübungen außerhalb der Schichtzeit nicht in die Berechnung des Garantieinkommens einzubeziehen. Anders als in dem von dem Bundesarbeitsgericht am 15.10.2013 entschiedenen Fall (1 AZR 544/12) sei der hiesige Kläger nicht Hauptgerätewart gewesen. Die Tätigkeit für die Grubenwehr sei keine Tätigkeit in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtung gewesen. Wegen der weiteren Argumentation der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen (S. 2 ff = Bl. 202 ff GA, Berufungserwiderung S. 10, 11 = Bl. 416, 417 GA). Der Kläger erwidert, die Grubenwehrbezüge außerhalb der Schichtzeit seien Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit und deshalb in das Garantieeinkommen einzubeziehen (Einzelheiten: Berufungserwiderung vom 21.07.2015, Bl. 283 – 302 GA nebst Anlagen Bl. 303 – 382 GA). Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien und weiterer Einzelheiten ihrer rechtlichen Argumentation wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Beide Berufungen sind statthaft und zulässig und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b), 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). B. Beide Berufungen sind jedoch in der Sache unbegründet. I. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, für die Monate Januar 2010 bis September 2014 insgesamt 1.411,32 € als weiteren betrieblichen Zuschuss zum Anpassungsgeld nebst monatlichen Zinsen zu zahlen (57 Monate x 24,76 €). Dieser Anspruch hat seine Grundlage in § 2 Nr. 7 GSP 2003. Danach hat die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zum Anpassungsgeld zu zahlen, wenn das Anpassungsgeld das Garantieeinkommen nicht erreicht. Das Garantieeinkommen beträgt dabei 60 % des Bruttoeinkommens, maximal 60 % der einschlägigen rentenversicherungsrechtlichen Bemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Bruttomonatseinkommens ist das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate des Arbeitsverhältnisses zugrundezulegen. Nicht einzubeziehen sind Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundvergütungen sowie Lohn- und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld ist mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind in das maßgebliche Garantieeinkommen nach dem GSP 2003 die Bruttozahlungen einzubeziehen, die sie dem Kläger im Referenzzeitraum für Grubenwehrübungen außerhalb der regulären Schichtzeit gezahlt hat. Diesem Ergebnis steht die Protokollnotiz VII vom 27.05.2010 nicht entgegen. Das BAG hat im Oktober 2013 zu einem parallel gelagerten Fall entschieden, dass die einem hauptamtlichen Hauptgerätewart gezahlte Grubenwehrzulage (außerhalb der Schichtzeit) bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der E AG vom 25. Juni 2003 (GSP 2003) zu berücksichtigen ist ( BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – AP BetrVG § 112 Nr. 223 LS [voller Wortlaut nur in AP Online-Fassung] ). Nach der Regelungssystematik des GSP 2003 ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkommens einzubeziehen ist ( BAG aaO ). Sie ist sozialversicherungspflichtiges Entgelt, das weder eine Einmalzahlung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt. Dieses Ergebnis entspricht, so das BAG weiter, auch dem Regelungszweck des Sozialplans, den in den Regelungen festgelegten sozialen Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat. Die Protokollnotiz VII vom 27. Mai 2010 steht diesem Ergebnis nicht entgegen ( BAG aaO ). Bei der Protokollnotiz handelt es sich nicht um eine eigenständige normative Regelung sondern lediglich um eine Auslegungshilfe ( BAG aaO ). Das in der Protokollnotiz zum Ausdruck gebrachte abweichende Verständnis der Betriebsparteien hat im Gesamtsozialplan keinen hinreichenden Niederschlag gefunden und kann deshalb bei dessen Auslegung nicht berücksichtigt werden ( BAG aaO ). Betriebsvereinbarungen sind objektiv auszulegen. Entscheidend ist, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen haben. Der subjektive Regelungswillen der Betriebsparteien kann nur Berücksichtigung finden, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Daran fehlt es hier. Die Kammer folgt diesem Auslegungsergebnis des BAG. Für den so begründeten Anspruch ist es nicht entscheidungserheblich, dass der hiesige Kläger – anders als der Kläger des Urteils des BAG vom 15.10.2013 – nicht hauptamtlicher Hauptgerätewart für die Grubenwehr war ( ebenso LAG Düsseldorf 01.06.2015 – 9 Sa 1146/14 - ). Denn sowohl bei der „hauptamtlichen“ Übertragung als auch bei der „freiwilligen“ Übernahme von Grubenwehrtätigkeiten handelt es sich um die Übernahme einer Tätigkeit, zu der die Beklagte aufgrund gesetzlicher Regelung verpflichtet ist ( LAG Düsseldorf aaO unter 2. b) [zweites 2.b)/Gliederungspunkt doppelt vergeben] ). Die Beklagte hat sich entschieden, die Verpflichtung zur Grubenwehr mit eigenem Personal auszuführen, und übt ihre Befugnisse durch einige hauptamtlich zur Grubenwehr bestellte Mitglieder und durch freiwillige Mitglieder aus. Durch die Vorgaben im Plan für das Grubenrettungswesen und die Regelungen zur Bezahlung bei Einsätzen in der Grubenwehr nach der Vorstandsrichtlinie DSK VR 02/07 und die entsprechende tatsächliche Handhabung sind die Parteien dieses Rechtsstreits durch schlüssiges Verhalten übereingekommen, dass der Kläger mit Tätigwerden für die Grubenwehr eine Tätigkeit ausübt, die für die Zeit ihrer Verrichtung an die Stelle der sonstigen vertraglichen Arbeitstätigkeit tritt. Mit der Aufnahme eines Arbeitnehmers in die Grubenwehr tritt die damit verbundene Tätigkeit für die Dauer der Mitgliedschaft zur (bisher) vertraglich geschuldeten Tätigkeit hinzu und wird Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung ( in diesem Sinne auch BAG 30.09.2015 – 10 AZR 251/14 – AP BGB § 611 Nr. 25 Rn. 13, 17 in der ähnlich gelagerten Konstellation einer Bediensteten des Landes NW, die mit ihrer Zustimmung zur Sozialen Ansprechpartnerin (SAP) bestellt worden war ). In diesem Zusammenhang ist es nicht von Bedeutung, dass der Eintritt in die Grubenwehr auf einem freien Willensentschluss des Klägers beruht. Dies ist auch bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Arbeitsvertrages so, ohne dass deshalb der Bezahlung für die anschließend verrichtete weisungsgebundene Tätigkeit die Qualifikation als Arbeitsentgelt abzusprechen wäre. Bei der Tätigkeit für die Grubenwehr war es auch nicht so, dass der Kläger insoweit weisungsungebunden tätig geworden wäre. In 3.1 des von der Beklagten aufgestellten Plans für das Grubenrettungswesens ist ausdrücklich festgelegt, dass die unter der Überschrift „Pflichten der Grubenwehrmitglieder“ (Kap. 5) festgelegten Regeln als verbindliche Dienstanweisung zu verstehen sind ( „Aus den ´Pflichten der Grubenwehrmitglieder´ (Kap.5) ergibt sich die für die Grubenwehrmitglieder verbindliche Dienstanweisung“ ). Entsprechend den benannten Vorgaben ist dem Kläger über die Jahre seiner Zugehörigkeit zur Grubenwehr für Grubenwehrtätigkeiten innerhalb der Schicht undifferenziert das reguläre vertragliche Entgelt durchgezahlt worden. Die so deutlich gewordene einvernehmliche Qualifizierung der Grubenwehrtätigkeit als Erfüllung der Arbeitsvertragspflicht kann einem Teil der Grubenwehrtätigkeiten dann nicht allein deshalb wieder abgesprochen werden, weil sie gelegentlich auch außerhalb der regulären Schichtzeit absolviert worden ist. Die von den Grubenwehrmitgliedern außerhalb der Schicht verdienten sozialversicherungspflichtigen Zahlungen der Beklagten sind ebenso wie die innerhalb der Schicht verdienten sozialversicherungspflichtigen Zahlungen Teil des bisherigen Entgelts und damit Teil des sozialen Besitzstandes des Arbeitnehmers, der durch die Garantiezahlung nach dem GSP abgesichert werden soll. Dies gilt für alle Mitglieder der Grubenwehr in gleicher Weise und unabhängig davon, ob sie in ihrer sonstigen vertraglichen Tätigkeit etwa als Hauer, Aufsichtshauer, Kolonnenführer im Maschinenbetrieb, Elektroanlageninstallateur o. a. tätig waren oder als Hauptgerätewart für die Grubenwehr. Nachdem die Bezahlung der Grubenwehrübungen bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einvernehmlich wie geschehen praktiziert worden ist, kann die Beklagte wegen der Treuwidrigkeit widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nun nicht mit dem Einwand gehört werden, anlässlich der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr sei eine schriftliche Vertragsänderung vorzunehmen gewesen. Ob durch die Förmlichkeiten der Aufnahme in die Grubenwehr die Schriftform gewahrt ist, kann dahingestellt bleiben. Die tarifvertragliche Verfallfrist steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Bei dem Anspruch auf Zuschuss zum Anpassungsgeld handelt es sich nicht um einen Anspruch i.S.d. § 20 TV ABA („Ausschlussfrist zur Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche“). Die Höhe der Nachzahlung beruht auf den eigenen Berechnungen der Beklagten (Bl. Bl. 67 ff GA, 155 ff GA, 70 – 72 GA). Die Verzinsung der nachzuzahlenden Beträge schuldet die Beklagte nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 247 BGB. II. Auch die Berufung des Klägers ist unbegründet. 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, soweit der Kläger Ansprüche für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 verfolgt. Diese Ansprüche sind verjährt. Die Beklagte hat im Verfahren vor dem Arbeitsgericht die Verjährungseinrede erhoben. Nach §§ 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB ist die Beklagte berechtigt, die Zahlung eines weiteren Zuschusses für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 zu verweigern. Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entscheidend ist die Kenntnis von den Tatsachen, aufgrund derer eine Klage erhoben werden könnte. Die erforderliche Kenntnis bezieht sich allein auf die Tatsachen und nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung ( BAG 13.03.2013 AP AÜG § 10 Nr. 27 Rn. 23 ff ). Die Ansprüche des Zeitraums Oktober 2009 bis Dezember 2009 sind in den entsprechenden Monaten des Jahres 2009 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt waren dem Kläger die maßgeblichen Umstände bekannt. Er hatte Kenntnis, wie hoch sein Verdienst im Arbeitsverhältnis im maßgeblichen Referenzzeitraum gewesen war, aus welchen Entgeltarten es sich zusammengesetzt hatte und wie weit seine Bezüge im Anpassungszeitraum hinter den Bezügen in der Endphase des Arbeitsverhältnisses zurückblieben. Die Abrechnungen des Referenzzeitraums lagen dem Kläger vor. Die Verjährung für die streitgegenständlichen Ansprüche bis einschließlich Dezember 2009 ist mit Ablauf des Jahres 2012 eingetreten. Bei Klageerhebung am 23.12.2013 waren die Ansprüche für das Jahr 2009 verjährt. Am Ergebnis der Verjährung der Nachforderungsansprüche für die Monate bis Dezember 2009 ändert der Umstand nichts, dass die Beklagte seinerzeit auf der Grundlage ihrer damaligen Rechtsauffassung einen niedrigeren Zuschussbetrag errechnet hatte, als ihn der Kläger für zutreffend erachtet und das Gericht dem Kläger für die Monate ab Januar 2010 auch zuerkennt. Da § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Verjährungsbeginn – wie oben ausgeführt - auf die Kenntnis der Tatsachen abstellt, ändert die Argumentation des Klägers, er habe die zutreffende Rechtslage nicht erkannt / nicht erkennen können, nichts am Eintritt der Verjährung. 2. Die Berufung des Klägers ist auch unbegründet, soweit der Kläger für die Monate Januar 2010 bis September 2014 einen höheren Betrag als die vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeurteilten 1.411,32 € (57 x 24,76 €) einfordert. Entgegen der Argumentation des Klägers ist die im Mai 2008 ausbezahlte variable Vergütung von 11.330,00 € nicht in die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen. Dies folgt aus § 2 Nr. 7 (3) Satz 3 GSP 2003. Danach bleiben Einmalzahlungen bei der Ermittlung des Brutto-Monatseinkommens für das Garantieeinkommen außer Betracht. Bei der variablen Vergütung handelt es sich objektiv – und auch nach dem Sprachgebrauch des betrieblichen Abrechnungswesens – um eine Einmalzahlung; die variable Vergütung wird unstreitig einmalig im Mai eines Jahres ausgezahlt. Da der GSP 2003 für die variable Einmalzahlung anders als für das Weihnachtsgeld keine Rückausnahme in dem Sinne erhält, dass doch eine Berücksichtigung erfolgt (§ 2 Nr. 7 (3) Satz 6 GSP 2003), ist die variable Vergütung nicht in die Berechnung des Garantieeinkommens einzubeziehen. Nimmt man die variable Vergütung aus der Berechnung des Klägers heraus, so verbleibt ein berücksichtigungsfähiges Jahresentgelt von (nur) 69.984,71 € (81.314,71 € - 11.330,00 €). Aus 69.984,71 € errechnet sich ein Monatsentgelt von 5.832,06 € und damit ein Garantieeinkommen von 3.499,24 €. Der Kläger hat unstreitig einen deutlich höheren monatlichen Betrag von 3.891,82 € bezogen. Ein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss nach dem GSP 2003 besteht bei dieser Sachlage nicht. 3. Ebenfalls zutreffend hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Erteilung einer Abrechnung abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung, welche die bei der Berechnung des Garantieeinkommens zu berücksichtigenden Lohnarten und Gehaltsteile benennt und be(i)tragsmäßig beziffert. Ein Anspruch auf die eingeforderte Abrechnung folgt nicht aus § 108 GewO. Ein Anspruch auf Abrechnung nach § 108 GewO besteht nur hinsichtlich der vom Arbeitgeber ausgezahlten Beträge ( BAG 07.09.2009 AP GewO § 109 Nr. 1 ). Beträge, die die Beklagte nicht ausgezahlt hat, muss sie nicht nach § 108 GewO abrechnen. Der verfolgte Anspruch ergibt sich nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Die Beklagte ist nicht aus arbeitsvertraglicher Nebenpflicht zu einer entsprechenden Auskunft verpflichtet, da der Kläger bereits seinerzeit über alle erforderlichen Informationen verfügte, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen. Die Beklagte hat die an den Kläger im Referenzzeitraum erbrachten Entgeltleistungen unstreitig umfangreich abgerechnet. Ausweislich der vom Kläger selbst mit der Klageschrift vorgelegten monatlichen Entgeltabrechnungen hat sie dabei die jeweiligen Lohnarten benannt und die entsprechenden Beträge beziffert. Damit verfügte der Kläger schon vor Beginn der Anpassungsphase über sämtliche Informationen, um vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Zuschusses zum Anpassungsgeld geltend zu machen. Ein Anspruch folgt schließlich nicht aus § 1 Nr. 2 GSP 2003. Unstreitig ist der Kläger vor seinem Ausscheiden Kläger in einem betrieblichen Gespräch unter Mitteilung der zukünftig zu erwartenden Beträge und deren Berechnung beraten worden. Ergänzend hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit ihre Rechtsauffassung zur Zusammensetzung des Garantieeinkommens deutlich gemacht und ihre Berechnungsunterlagen in den Prozess eingeführt (Bl. Bl. 67 ff GA, 155 ff GA, 70 – 72 GA). Weitergehende Aufklärung schuldet die Beklagte nach § 1 Nr. 2 GSP 2003 nicht. Die Frage, ob eine bestimmte Entgeltart zur Vergütung im Sinne des § 2 Nr. 7 Abs. 3 des Gesamtsozialplans 2003 zählt, ist keine Tatsachenfrage, die die Beklagte durch eine entsprechende Auskunft klären müsste, sondern eine Rechtsfrage, zu der die Parteien legitimer Weise unterschiedliche Auffassungen vertreten können. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat die Kammer nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.