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Beschluss

14 Ta 192/17

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2017:0529.14TA192.17.00
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Leitsätze

Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO, wenn eine bedürftige Partei erst nach Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses durch Vergleich Zahlungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis gesondert gerichtlich geltend macht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. Februar 2017 (2 Ca 5212/16) abgeändert, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe im vollen Umfang zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des Bewilligungsbeschlusses des Arbeitsgerichts bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zulassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO, wenn eine bedürftige Partei erst nach Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses durch Vergleich Zahlungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis gesondert gerichtlich geltend macht. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10. Februar 2017 (2 Ca 5212/16) abgeändert, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe im vollen Umfang zu den im Übrigen unveränderten Bedingungen des Bewilligungsbeschlusses des Arbeitsgerichts bewilligt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zulassen. Gründe Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2, 3, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist im vollen Umfang begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht teilweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit verweigert. Es ist zwar zutreffend, dass Mutwilligkeit im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO regelmäßig vorliegt, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 9 m. w. N.). Im vorliegenden Fall macht der Kläger weder eine Teilklage geltend, noch bestand die Möglichkeit der Erweiterung einer anhängigen Klage. Der Kläger macht Zahlungsforderungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis geltend. Es handelt sich nicht um eine Teilklage, weil der Kläger sämtliche Zahlungsforderungen geltend macht, die sich aus der untertariflichen Vergütung für die Monate Juli bis Dezember 2016, dem fehlenden zusätzlichen Urlaubsgeld und der Jahressonderzahlung zusammensetzt. Des Weiteren hat er den Ausgleich einer Lohnkürzung geltend gemacht, welche die Beklagte im Oktober und November 2016 vorgenommen hat. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit hier eine „Gesamtforderung“ mit der in dem Verfahren 2 Ca 4412/16 erhobenen Kündigungsschutzklage bestehen soll. Dieses Verfahren wurde zudem durch den bestandskräftigen Vergleich vom 8. Dezember 2016 beendet. Die Möglichkeit einer Klageerweiterung bestand zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage am 30. Dezember 2016 nicht mehr. Dementsprechend ist es dem Kläger nur durch eine erneute Zahlungsklage möglich, seine Ansprüche gerichtlich zu verfolgen, nachdem die Beklagte eine Erfüllung derselben abgelehnt hat. Eine Pflicht, im Falle eines anhängigen Klageverfahrens in diesem Zeitraum sämtliche möglichen Ansprüche ebenfalls gerichtlich geltend zu machen, besteht nicht. Lediglich dann, wenn während eines noch laufenden Klageverfahrens eine bedürftige Partei sich entschließt, eine weitere Klage zu erheben, ist sie zur Vermeidung des Vorwurfs der Mutwilligkeit verpflichtet, diese in dem laufenden Verfahren als Klageerweiterung anhängig zu machen. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.