Urteil
4 Sa 792/16
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0621.4SA792.16.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.05.2016 – 2 Ca 354/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.05.2016 – 2 Ca 354/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer betrieblichen Hinterbliebenenrente. Die Klägerin ist die Witwe des am 25.06.2012 verstorbenen E J, der in der Zeit vom 15.02.1962 bis zum 31.05.1989 bei der Beklagten, einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts, als angestellter Geschäftsführer beschäftigt war. Nachfolgend bezog er von dieser eine betriebliche Altersversorgung. Die diesbezügliche Versorgungszusage ist Bestandteil eines Anstellungsvertrags vom 09.07.1971, in dem es u.a. heißt: § 2 (1) Herr J erhält als Entgelt a) ein monatlich nachträglich zu zahlendes Gehalt von DM 2.945,-- (in Worten: Deutsche Mark Zweitausendneunhundertfünfundvierzig), b) ein 13. Monatsgehalt, fällig je zur Hälfte bei Antritt des Jahresurlaubs und zum 25.11. jeden Jahres, c) einen Zuschuß zu seiner und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Krankenversicherung in Höhe von 50 % des Beitrages. … (4) Das Gehalt soll sich verändern wie das Gehalt einschließlich der Zulagen eines nach seinem Einkommen vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes der Finanzverwaltung. Dabei sind in entsprechender Anwendung der Laufbahnverordnung Beförderungen angemessen zu berücksichtigen. … § 5 (1) Herr J wird eine Altersversorgung in Anlehnung an die Regelung für Beamte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt: (2) Die Pension beträgt z.Z. 50 % der zuletzt erhaltenen Bezüge. Dieser Prozentsatz erhöht sich am 1.1.1972 erstmalig und dann jährlich um 2 %, höchstens jedoch bis auf 75 % der zuletzt gezahlten Bezüge. Scheidet Herr J wegen Invalidität (Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit) vor Vollendung des 55. Lebensjahres aus, ist die Pension so zu berechnen, als ob das Ausscheiden nach Vollendung des 55. Lebensjahres erfolgt wäre. (3) Die Witwe erhält 60 % der Pension längstens bis zur Wiederverheiratung. … (6) Für die Zahlungen nach Abs. (2) bis Abs. (4) gilt Abs. (4) Satz 1 des § 2 entsprechend. … Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrags wird auf Aktenblatt 9 bis 11, hinsichtlich einer Zusatzvereinbarung vom 06.10.1971 auf Aktenblatt 12 und 13 und einer Änderungsvereinbarung auf Aktenblatt 14 verwiesen. In der Vereinbarung vom 06.10.1971 heißt es unter § 1: „Die Vertragsparteien stellen übereinstimmend klar, daß die Verweisung im § 5 Abs. 6 des Anstellungsvertrages auf § 2 Abs. 4 Satz 1 dieses Vertrages wie folgt aufzufassen ist: die an Herrn J, seine Witwe und/oder seine Kinder nach § 5 Abs. 2 bis 4 des Anstellungsvertrages zu zahlende Pension, Witwenpension oder das Waisengeld verändert sich wie die Pension einschließlich der Zulagen eines nach seiner Pension vergleichbaren Beamten des höheren Dienstes der Finanzverwaltung.“ Der Höhe nach erfolgten die Pensionszahlungen zugunsten des verstorbenen Ehemannes der Klägerin stets unter Beachtung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der jeweils gültigen Fassung. Insbesondere hat die Beklagte dabei auch die durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I, 3926) eingeführte Abschmelzung der Versorgungsbezüge von 75 % der letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge auf 71,75 % nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 69e BeamtVG nachvollzogen. Darüber wurde Herr J regelmäßig durch Übersendung entsprechender Abrechnungen von der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen-Lippe (KVW), über die die Beklagte die Pensionszahlungen abwickelt, unterrichtet. Mit Schreiben vom 21.12.2011 teilte die KVW Herrn J mit, für ihn gelte ab Januar 2012 der neue Ruhegehaltssatz von 71,75 %. Neben der Pension zahlte die Beklagte an Herrn J eine Sonderzahlung nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen für Ruhestandsbeamte, ursprünglich in Höhe einer vollen Monatspension und zuletzt aufgrund des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen (SZG NRW) vom 20.11.2003 (GV.NRW, 696) in Höhe von 22 % der monatlichen Versorgungsbezüge (§ 7 Abs. 2 SZG NRW). Durch Bescheid vom 19.07.2012 setzte die Beklagte unter Bezugnahme auf § 49 BeamtVG das an die Klägerin zu zahlende Witwengeld auf 1.832,50 Euro fest. Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Witwenpension in Höhe von 60 % errechne sich auf Basis von 75 % der ruhegehaltsfähigen Bezüge ihres verstorbenen Ehemannes. Im Anstellungsvertrag vom 09.07.1971 sei der Ruhegehaltshöchstsatz ausdrücklich so festgesetzt worden. Bei der Berechnung der Pension habe die Beklagte außerdem versäumt, das 13. Monatsgehalt nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Buchst. b des Anstellungsvertrags vom 09.07.1971 zu berücksichtigen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie Versorgungen nach Maßgabe des Dienstvertrages vom 09.07.1971 in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 06.10.1971 nebst Änderungsvereinbarung vom 07.02.1986 in Höhe von 60 % aus 75 % der ruhegehaltsfähigen, letzten aktiven Bezüge im Sinne des § 5 Abs. 2 des Dienstvertrages unter Einbeziehung der Anpassung der Besoldung für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen zu zahlen. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ein 13. Monatsgehalt zu berücksichtigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, im Anstellungsvertrag vom 09.07.1971 hätten die Vertragsparteien dynamisch auf das jeweils geltende Beamtenversorgungsrecht verwiesen. Daher sei sie auch nur verpflichtet gewesen, entsprechend den beamtenrechtlichen Bestimmungen eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von zuletzt 22 % der Monatspension zu leisten. Das Arbeitsgericht Münster hat die Klage durch Urteil vom 12.05.2016 in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, die Klage sei unbegründet, denn die Klägerin habe nur einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 60 % aus 71,75 % der ruhegehaltsfähigen letzten aktiven Bezüge im Sinne von § 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrages. § 5 des Anstellungsvertrages verweise hinsichtlich des Ruhegehaltshöchstsatzes dynamisch auf die jeweils geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen. Das Beamtenversorgungsrecht sehe aktuell einen Ruhegehaltshöchstsatz von 71,75 % vor. In § 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrages werde lediglich deklaratorisch der Ruhegehaltshöchstsatz von 75 % nach dem im Jahr 1971 geltenden Beamtenversorgungsrecht wiedergegeben. Auch die ratierliche Steigerung des Ruhegehaltssatzes sei erkennbar der Regelung des damaligen § 126 LBG nachempfunden, auch wenn die Steigerungsrate dort anders ausgestaltet gewesen sei. Es liege die Annahme nahe, dass die Höchstversorgung mit dem fraglichen Prozentsatz nur vereinbart worden sei, weil das maßstabbildende Beamtenversorgungsrecht eine Höchstversorgung in identischer Höhe vorgesehen habe. Dieser systematische Zusammenhang lasse den Schluss zu, dass die Versorgungsregelung Anpassungen habe zugänglich sein sollen. Wären die in Abs. 2 genannten Sätze eine unabänderliche Größe, würde die Formulierung in Abs. 1, wonach die Ruhegehaltsregelungen in Anlehnung an die Regelungen für Beamte getroffen worden seien, keinen eigenständigen Sinn enthalten. Im Zweifel seien Bestimmungen aber so auszulegen, dass sie einen eigenständigen Sinn enthielten. Bereits dies spreche dafür, dass der in § 5 Abs. 2 genannte Höchstsatz nicht als konstitutive Versorgungszusage zu verstehen sei, sondern nur deklaratorisch die Rechtslage wiedergebe. Besonders deutlich werde der Wille der Parteien, eine Betriebsrente zu vereinbaren, die sich nach der jeweils geltenden beamtenversorgungsrechtlichen Rechtslage richte, in § 1 der Zusatzvereinbarung vom 06.10.1971. Inhaltlich werde darin klargestellt, dass die Betriebsrente sich wie die Pension eines vergleichbaren Beamten verändern solle. Den Vertragsparteien sei somit bewusst gewesen, dass die Beamtenversorgung Änderungen unterworfen sein könne. Darin komme die dynamische Inbezugnahme der beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften unmissverständlich zum Ausdruck. Auf die Zweifelsregelung, wonach im Zweifel eine Bezugnahmeklausel auch ohne ausdrückliche Regelung als dynamische Verweisung auszulegen sei, komme es daher gar nicht an. Zwar wichen einige Regelungen im Anstellungsvertrag von den beamtenversorgungsrechtlichen Regelungen ab. Dabei handele es sich jedoch lediglich um Modifikationen in Detailfragen. Die Kürzung des Höchstsatzes auf 71,75 % verstoße auch nicht gegen tragende Grundsätze des Betriebsrentenrechts. Die Absenkung sei zum 01.01.2012 erfolgt. Die Rentenzahlung sei zu diesem Zeitpunkt höher gewesen, als diejenige, die im Monat Januar 2005 auf Basis der 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ausgezahlt worden sei. Die Klägerin könne auch nicht verlangen, dass bei der Berechnung ihrer Ruhegehaltsbezüge ein 13. Monatsgehalt berücksichtigt werde. Dies ergebe sich aus § 5 des Anstellungsvertrages. Dort sei die Höhe einer Sonderzahlung nicht Regelungsgegenstand. Insoweit müssten erst recht die beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen gelten. Nach § 5 Abs. 1 BeamtVG sei die Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Berechnung des Ruhegehaltes nicht vorgesehen. Darauf, dass an den verstorbenen Ehemann der Klägerin gemäß § 2 des Anstellungsvertrags ein 13. Monatsgehalt gezahlt worden sei, komme es bei der Bestimmung der ruhegehaltsfähigen Bezüge nicht an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Aktenblatt 158 – 172 verwiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 02.06.2016 zugestellte Urteil mit am 01.07.2016 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.09.2016 mit am 02.09.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin legt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens dar, das erstinstanzliche Urteil sei in sich widersprüchlich, weil abweichende Regelungen als konstitutiv betrachtet würden, die Höchstsatzregelung jedoch als deklaratorisch. Es müsse berücksichtigt werden, dass ihr früherer Ehemann als Angestellter sich seit dem 01.06.1989 nicht im Status eines Ruhestandsbeamten befunden habe, sondern in dem eines Rentners. Bei Ausscheiden habe er den Höchstsatz von 75 % erreicht gehabt. Sein Ruhegehalt habe damals auch Sonderzuwendungen in Höhe von 100 % umfasst. In § 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrags vom 09.07.1971 sei der Höchstsatz abschließend festgelegt worden. Diese speziellere Regelung gehe der allgemeinen Regelung gemäß § 5 Abs. 1 Anstellungsvertrag vor. Die Regelung in § 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrages sei in sich geschlossen, vollständig und nicht mit dem Recht der Beamtenversorgung verbunden. Abweichend vom Versorgungsrecht sei im Anstellungsvertrag auch unter § 5 Abs. 8 geregelt, dass die Altersversorgung unter Umständen bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 60. Lebensjahres entfalle. Die Regelung des § 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrages weiche auch in der Staffelung von § 126 Abs. 1 LBG ab. Die Frage, ob der Höchstsatz von 75 % statisch festgeschrieben sei, sei eindeutig, denn die Berechnung zur Erreichung des Höchstsatzes sei durch die lineare Vorgabe um jährlich 2 % fixiert. Bei der Regelung in § 5 handele es sich auch nicht um eine sogenannte Jeweiligkeitsklausel. Es habe nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprochen, lediglich das wiederzugeben, was kraft Beamtenrechts gelte. Soweit in § 5 Abs. 1 des Anstellungsvertrages eine Anlehnung an die Regelung für Beamte vorgesehen sei, würden die diesbezüglichen Regeln gerade nicht vollständig übernommen, sondern nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Eine Verschlechterung der Versorgung verstoße gegen zwingende Wertungen des Betriebsrentenrechts. Unrichtig sei die Annahme, die Absenkung der Versorgung habe im Ergebnis nicht zu einer Verringerung des absoluten Versorgungsniveaus geführt. Das Arbeitsgericht übersehe, dass Sonderzuwendungen zunächst in Höhe eines vollen 13. Monatsgehaltes als Pension ausgezahlt worden seien. Erst seit 1993 sei die Sonderzuwendung eingefroren und sukzessiv vermindert worden. Eine Absenkung des Versorgungsniveaus auf 71,75 % führe zusammen mit der Reduzierung der Sonderzahlung zu einem Versorgungsniveau, das hinter jenem bei Eintritt des Versorgungsfalles zurückbleibe. Da sie sich gemäß § 5 Abs. 7 i.V.m. der Änderungsvereinbarung vom 07.02.1986 ihre Rente von der Bundesversicherungsanstalt teilweise anrechnen lassen müsse, liege auch keine Überversorgung vor. Es sei widersprüchlich, wenn das Arbeitsgericht einerseits meine, dass die Steigerungsraten des Ruhegehaltssatzes, die Anrechenbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung und der Wegfall der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden konstitutiv abweichend vom Inhalt der Beamtenversorgung geregelt worden seien, andererseits der ausdrücklich festgelegte Höchstsatz dynamisch sein solle. Die jährlich ratierliche Steigerung des Ruhegehaltssatzes von 2 % stehe in engem Zusammenhang mit dem Ruhegehaltshöchstsatz. Dieser sei durch die betriebliche Zugehörigkeit von weiteren zwölf Jahren erreicht gewesen. Folglich sei keine Absenkung des Ruhegehaltshöchstsatzes vorzunehmen. Zur Versorgung gehöre auch die jährliche Sonderzuwendung. Die Festsetzung auf 22 % des Ruhegehaltes seit dem Jahr 2003 sei fehlerhaft. Jedenfalls aus betrieblicher Übung könne sie weiterhin die Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 100 % verlangen. Ihr verstorbener Ehemann habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm die Sonderzahlungen erhalten bleibe. Eine nachträgliche Reduzierung der Pension um die Sonderzuwendung sei nicht mit den Grundwertungen des Betriebsrentenrechts vereinbar. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Pensionierung ihres verstorbenen Ehemannes, denn die betriebliche Altersversorgung habe Entgeltcharakter. Inflationsbereinigt habe die Sonderzuwendung im Jahr 1990 4.236,34 Euro betragen. Zum 01.12.2011 seien nur noch 881,18 Euro gezahlt worden. Deshalb sei die Sonderzuwendung weiterhin wie bei der Berechnung der Versorgungsbezüge für Dezember 1989 zu berechnen. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie Versorgungen nach Maßgabe des Dienstvertrages vom 09.07.1971 in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 06.10.1971 nebst Änderungsvereinbarung vom 07.02.1986 in Höhe von 60 % aus 75 % der ruhegehaltsfähigen, letzten aktiven Bezüge i.S.d. § 5 Abs. 2 des Dienstvertrages unter Einbeziehung der Anpassung der Besoldung für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen zu bezahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ein 13. Monatsgehalt zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, alle für die Auslegung maßgeblichen Gesichtspunkte sprächen für die im angefochtenen Urteil zugrunde gelegte dynamische Verweisung in § 5 Abs. 1 des Anstellungsvertrags auf die Regelungen für Beamte. Nichts spreche dafür, dass der Ruhegehaltshöchstsatz von 75 % nicht lediglich eine Wiedergabe dessen sei, was nach damaliger Rechtslage im Beamtenrecht gegolten habe. Auch die Regelung in § 1 der Zusatzvereinbarung vom 06.10.1971 zeige mit wünschenswerter Deutlichkeit, wie die Parteien ihre Bezugnahme auf das Beamtenrecht verstanden hätten, nämlich dynamisch. Völlig unerheblich seien die Hinweise der Klägerin auf die Abweichungen zwischen Arbeitsvertrag und Beamtenrecht, denn streitentscheidend sei die Auslegung der Versorgungszusage und nicht der sonstigen Klauseln des Arbeitsvertrages. Soweit sie geltend mache, es liege eine Unterschreitung des anfänglichen Versorgungsniveaus vor, werde ausdrücklich bestritten, dass der Pensionsanspruch ihres verstorbenen Ehemannes im Jahr 1990 4.595,73 Euro betragen hätte. Ohnehin sei nicht auf den Versorgungsbeginn des Ehemannes abzustellen, sondern auf den hier fraglichen Versorgungsfall der Hinterbliebenenversorgung. Sie sei auch nicht verpflichtet, bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ein 13. Monatsgehalt zu berücksichtigen. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht, denn die Antragsformulierung lasse völlig offen, was als „ Berücksichtigung“ des 13. Monatsgehaltes zu verstehen sei. Auch inhaltlich habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Sonderzuwendung. Eine Anspruchsgrundlage könne sich nur aus den beamtenrechtlichen Bestimmungen ergeben, denn in Bezug auf die Sonderzuwendung sei unstreitig keine eigenständige Regelung in der Versorgungszusage erfolgt. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung stehe der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie selbst erkennbar lediglich Normenvollzug habe betreiben wollen. Eine Unterschreitung des anfänglichen Versorgungsniveaus sei schon betragsmäßig nicht aufgezeigt. Im Übrigen wäre die Konsequenz einer etwaigen Unterschreitung des ursprünglichen Versorgungsniveaus, dass eine Kürzung der Sonderzuwendung insoweit nicht hätte erfolgen dürfen. Dazu müsse die Klägerin genau berechnen, welche Differenzbeträge ihr für welche Zeiträume jeweils zustünden. Die reine „Berücksichtigung“ der Sonderzuwendung führe nicht weiter. Im Nachgang zur mündlichen Berufungsverhandlung am 15.02.2017 hat die Klägerin noch durch Schriftsatz vom 17.02.2017 (Aktenblatt 280 – 284) zur Auslegung der vorliegenden Versorgungszusage sowie zur Rechtslage vorgetragen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen der Parteien ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Witwenrente der Klägerin errechnet sich auf Basis eines Ruhegehaltshöchstsatzes in Höhe von 71,75 % gemäß §§ 14 Abs. 1, 69 e BeamtVG. Bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge des verstorbenen Ehemannes der Klägerin war auch nicht ein 13. Monatsgehalt zu berücksichtigen. Daher hat das Arbeitsgericht zu Recht beide Feststellungsanträge der Klägerin abgewiesen. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 256 Abs. 1 1. Alt. ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird. Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auf einzelne, daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen beschränken (BAG, Urteil vom 27.03.2007 – 3 AZR 299/06 = DB 2007, 2847 ff.). Das Feststellungsinteresse besteht auch dann, wenn ein Teil eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien streitig und die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, diesen Streit zu klären (BAG, Urteil vom 21.01.2003 – 9 AZR 600/01 = NZA 2003, 930 ff.). Gemessen daran ist der erste Feststellungsantrag der Klägerin ohne weiteres zulässig. Zwischen den Parteien besteht Streit über die Frage, ob sie bei der Berechnung der Witwenpension verlangen kann, dass dafür 75 % der zuletzt erhaltenen Bezüge ihres verstorbenen Ehemannes zugrunde gelegt werden. Die Klärung dieser Rechtsfrage schafft zwischen den Parteien endgültige Klarheit über die Höhe der ihr zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Gleiches gilt grundsätzlich für den zweiten Feststellungsantrag. Die Kammer hat allerdings Zweifel, ob die Antragsfassung hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO ist. Im Wege des Auslegung des Antrags lässt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit das Anliegen der Klägerin erkennen, nämlich bei der Berechnung ihrer Witwenbezüge ein ruhegehaltsfähiges Gehalt des verstorbenen Ehemannes zu Grunde zu legen, welches den Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehaltes einbezieht. Wie der Antrag konkret zu fassen gewesen wäre, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, weil der Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet ist. Der für die Berechnung der Witwenpension der Klägerin maßgebliche Ruhegehaltssatz beträgt 71,75 % der seitens ihres verstorbenen Ehemannes zuletzt erhaltenen Bezüge. Dies ergibt sich im Wege der gebotenen Auslegung aus § 5 Abs. 1 und 2 des Anstellungsvertrags zwischen der Beklagten und diesem vom 09.07.1971. Der dort genannte Ruhegehaltshöchstsatz von 75 % der zuletzt erhaltenen Bezüge ist lediglich eine deklaratorische Wiedergabe des bei Vertragsschluss geltenden Versorgungshöchstsatzes gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. Mit Inkrafttreten des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 zum 01.01.2002 wurde dieser Ruhegehaltshöchstsatz abgeändert auf 71,75 %. Für bestehende Ruhegehaltsverhältnisse wie jenes des verstorbenen Ehemannes der Klägerin wurde die Absenkung nach Maßgabe des § 69 e BeamtVG dadurch stufenweise umgesetzt, dass die sieben Ruhegehaltsanpassungen nach dem 31.12.2002 um einen Anpassungsfaktor gemindert wurden. In der achten Stufe war dann die Absenkung auf 71,75 % bewirkt. Für die Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen geschah dies durch das Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 vom 05.04.2011 mit Wirkung zum 01.01.2012. Da die Absenkung des Versorgungshöchstsatzes ausschließlich über eine um den Anpassungsfaktor geminderte Erhöhung der Versorgungsbezüge gemäß § 70 BeamtVG vollzogen wurde, gab es zu keinem Zeitpunkt eine reale Verminderung der Pensionszahlungen. Die Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 verstoßen daher weder gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot noch gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 = ZTR 2005, 608 ff.). Die im Anstellungsvertrag vom 09.07.1971 unter § 5 Abs. 2 geregelte Versorgungshöchstleistung von 75 % ist nicht konstitutiv, sondern vielmehr eine deklaratorische Wiedergabe des bei Vertragsschluss geltenden aus § 14 Abs. 1 BeamtVG a.F. zu entnehmenden Ruhegehaltshöchstsatzes. § 5 Abs. 1 des Anstellungsvertrages enthält keine statische, sondern eine dynamische Bezugnahme auf die Bestimmungen des BeamtVG. Dies entspricht dem Regelfall. Will der Arbeitgeber eine Versorgung unabhängig von den jeweils geltenden Versorgungsbestimmungen zusagen, muss er dies deutlich zum Ausdruck bringen. Der Grundsatz, dass von einer dynamischen Verweisung auf die maßgeblichen Versorgungsregelungen auszugehen ist, gilt auch für Verweisungen auf für Beamte geltende Vorschriften, so dass beide Parteien Änderungen der Gesetze, die die Versorgung regeln, hinnehmen müssen (BAG, Urteil vom 17.09.2013 – 3 AZR 300/11 = AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung). Im vorliegenden Fall sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass die in § 5 Abs. 1 des Anstellungsvertrags vom 09.07.1971 enthaltene Verweisung auf die Regelung des BeamtVG ausnahmsweise als statisch zu verstehen wäre. Die Kammer geht wie das Arbeitsgericht Münster davon aus, dass diese Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht auch den in § 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 09.07.1971 geregelten Versorgungshöchstsatz betrifft. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte unabhängig von der allgemeinen Entwicklung des Beamtenversorgungsrechts statisch dem Kläger ein Versorgungshöchstsatz von 75 % garantieren wollte. In Ermangelung abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Versorgungssatz von 75 % nicht ausgehandelt wurde und auch nicht zufällig gegriffen, sondern bewusst der damaligen Fassung des § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG entnommen wurde. Bereits dies ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Vertragsparteien lediglich auf das bestehende gesetzliche Versorgungsrecht Bezug nehmen wollten. Es kommt hinzu, dass die Vertragsparteien erklärtermaßen in § 5 Abs. 1 des Anstellungsvertrages vom 09.07.1971 sich an die Regelungen des Beamtenversorgungsrechts anlehnen wollten. Bekräftigt wird dies in § 1 der Zusatzvereinbarung vom 06.10.1971. Damit erweist sich die Versorgungszusage als dynamische Verweisung auf die Bestimmungen des BeamtVG. Daraus folgt, dass die Parteien grundsätzlich die Bestimmungen des BeamtVG anwenden und nur insoweit abweichen wollten, als dies in § 5 Abse. 2 bis 8 niedergelegt ist. Dies betrifft insbesondere die in § 5 Abs. 2 geregelte von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Staffelung, mit der die Vertragsparteien erkennbar bewirken wollten, dass der Kläger bis zum Erreichen der für ihn maßgeblichen Altersgrenze den Versorgungshöchstsatz würde erreichen können. Dies zwingt aber nicht dazu, anzunehmen, dass auch der Versorgungshöchstsatz selbst, bei dem insoweit keine Abweichung zu § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung vorliegt, an der konstitutiven Regelung des § 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrages teilnimmt (zu einem ähnlich gelagerten Fall auch LAG Hamm, Urteil vom 08.01.2013 – 9 Sa 1237/12 – n. v.) Die Kammer nimmt an, dass die Vertragsparteien durch eine geeignete Formulierung deutlich gemacht hätten, wenn auch der in § 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrages genannte Versorgungshöchstsatz konstitutiv – d. h. gegenüber nachfolgenden gesetzlichen Regelungen bestandsfest – hätte sein sollen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Daher ist unter Berücksichtigung der vorgenannten allgemeinen Grundsätze davon auszugehen, dass im Zweifelsfall eine dynamische Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen vorliegt, so dass die Klägerin die aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 eingeführte Absenkung des Versorgungshöchstsatzes gegen sich gelten lassen muss. Die vom Versorgungsrecht abweichenden Bestimmungen in § 5 Abs. 2 ff. des Anstellungsvertrages belegen schon deshalb nichts anderes, weil bei allen Abweichungen von der damals geltenden Fassung des BeamtVGes ohne weiteres davon ausgegangen werden muss, dass insoweit eine konstitutive vertragliche Regelung geschaffen werden sollte. Dies gilt aber eben nicht für den lediglich das Gesetzesrecht wiederholenden Versorgungshöchstsatz, für den in Ermangelung jeglicher anderer Umstände anzunehmen ist, dass die Parteien lediglich deklaratorisch Bezug nehmen wollten auf § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum 01.07.1971 gültigen Fassung. Dass der verstorbene Ehemann der Klägerin kein Beamter war, sondern ein Anstellungsverhältnis zur Beklagten begründet hatte, vermag nichts an dieser Annahme zu ändern. Da die Vertragsparteien grundsätzlich auf das Beamtenversorgungsrecht verwiesen haben, muss die Klägerin es sich gefallen lassen, dass hinsichtlich der Versorgung Beamtenrecht kraft einzelvertraglicher Bezugnahme gilt. Gleiches gilt für den Umstand, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin naturgemäß keine Dienstbezüge, sondern ein Gehalt bezogen hat. Daraus folgt, dass der erste Feststellungsantrag der Klägerin unbegründet ist, denn die Witwenversorgung der Klägerin bestimmt sich nicht auf Basis von 75 % der ruhegehaltsfähigen letzten aktiven Bezüge ihres verstorbenen Ehemannes, sondern nunmehr nach Erreichen der achten Absenkungsstufe nach Maßgabe des § 69 e BeamtVG nur noch aus einem Prozentsatz von 71,75 %. Das Arbeitsgericht Münster hat daher zu Recht den ersten Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen. Auch der zweite Antrag, gerichtet auf Feststellung, dass bei der Ermittlung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ein 13. Monatsgehalt zu berücksichtigen sei, ist jedenfalls unbegründet. Im Wege der Auslegung ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Begriff „ruhegehaltsfähige Dienstbezüge“ die „zuletzt gezahlten Bezüge“ im Sinne von § 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrags vom 09.07.1971 meint. Die in § 5 des Anstellungsvertrages enthaltene Versorgungszusage enthält keine näheren Bestimmungen dazu, welche Gehaltsbestandteile dem unterfallen. Das Arbeitsentgelt des verstorbenen Ehemannes der Klägerin war geregelt in § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrages. Es setzte sich zusammen aus einem Monatsgehalt, einem 13. Monatsgehalt sowie einem Zuschuss zur Krankenversicherung. Der Klägerin ist zuzugeben, dass es naheliegend gewesen wäre, hinsichtlich der Höhe der Pension anzuknüpfen an das Arbeitsentgelt ihres verstorbenen Ehemannes. Allerdings haben die Vertragsparteien verschiedene Begrifflichkeiten verwendet. In § 5 Abs. 2 wird angeknüpft an die „Bezüge“ des Versorgungsberechtigten, während in § 2 Abs. 1 von „Entgelt“ die Rede ist, welches wiederum als Oberbegriff für das Gehalt, das 13. Monatsgehalt und den Zuschuss zur Krankenversicherung verwendet wird. Selbst wenn man - der Argumentation der Klägerin folgend - davon ausgehen würde, dass der Begriff der „Bezüge“ in § 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrages auf § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrages verweist, stünde damit noch nicht fest, ob dann auf das gesamte Entgelt im Sinne von § 2 Abs. 1 abzustellen wäre, oder enger nur auf das Gehalt im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe a des Anstellungsvertrages. Dass der Begriff der Bezüge in § 5 Abs. 2 des Anstellungsvertrages gleichbedeutend ist mit dem „Entgelt“ nach § 2 Abs. 1 dürfte als Auslegungsergebnis jedenfalls nicht naheliegend sein, denn sonst müsste auch Zuschuss zur Krankenversicherung „ruhegehaltsfähig“ sein, was auch die Klägerin nicht behauptet. Auch wenn man den Begriff der Bezüge eng fassen und ihn als Bezugnahme auf das Gehalt gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe a des Anstellungsvertrages verstehen würde, wäre der Feststellungsantrag unbegründet. Schließlich kann nicht ohne weiteres angenommen werde, dass der Begriff der Bezüge zwar das 13. Gehalt umfasst, nicht aber den Zuschuss zur Krankenversicherung. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Erwägung, dass das 13. Gehalt allenfalls mit einem Zwölftel in die monatliche Berechnung der Pension einfließen könnte, eine Zwölftelungsregelung aber gerade fehlt. Die Kammer geht nach alledem davon aus, dass mit der von § 2 Abs. 1 des Anstellungsvertrags abweichenden Verwendung der Begrifflichkeit „Bezüge“ eine weitere Verweisung in das Beamtenversorgungsrecht vorgenommen wurde. Nach § 5 Abs. 1 BeamtVG in der im Jahr 1971 gültigen Fassung waren als ruhegehaltsfähig bezeichnet das Grundgehalt des Beamten, der Ortszuschlag bis zur Stufe 2 und sonstige im Besoldungsrecht als ruhegehaltsfähig bezeichnete Dienstbezüge. Auch nach dieser Betrachtungsweise wäre das 13. Monatsgehalt, das dem verstorbenen Ehemann der Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe b des Anstellungsvertrages zustand, nicht ruhegehaltsfähig. Dieses Auslegungsergebnis würde - jedenfalls bezogen auf das Jahr 1971 - für den Ehemann der Klägerin keinen Nachteil bedeuten, denn die erteilte Versorgungszusage nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 des Anstellungsvertrages umfasst die Gewährung einer - gesondert zu zahlenden - Jahressonderzuwendung. Wird ein Ruhegeld nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesagt, folgt daraus, dass die gesamten Prinzipien des Beamtenrechts, also auch die Gewährung einer Jahressonderzuwendung in Bezug genommen sind (BAG, Urteil vom 14.12.2010 – 3 AZR 898/08 = NZA 2011, 576 ff.). Dies schließt es aber aus, dass die Beklagte verpflichtet wäre, bei der Ermittlung der Witwenpension von ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen unter Einrechnung eines 13. Monatsgehalts auszugehen. Etwas Anderes folgt auch nicht aus betrieblicher Übung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, kann ein Anspruch aus betrieblicher Übung nicht entstehen, wenn eine andere, kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der fraglichen Vergünstigung besteht. Auch wenn der Arbeitgeber nur irrtümlich annimmt, eine Leistung aufgrund einer Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage zu schulden, entsteht kein Anspruch aus betrieblicher Übung (BAG, Urteil vom 17.09.2013 – 3 AZR 300/11 = AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung). So liegt es hier. Die Beklagte ging – nach Auffassung der Kammer zu Recht – davon aus, nach § 5 Abs. 1 des Anstellungsvertrages durch die Bezugnahme auf eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen vertraglich verpflichtet zu sein, eine Jahressonderzuwendung zu gewähren, allerdings nicht als unselbständiger Bestandteil der zu zahlenden Pension. Unstreitig hat die Beklagte eben dies getan. Dabei hat sie sich stets orientiert an den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Bundes bzw. des Landes NRW. Da die Beklagte mithin nur einer vertraglichen Verpflichtung nachkommen wollte, konnte nach den vorgenannten Grundsätzen eine betriebliche Übung nicht entstehen. Soweit die Klägerin sich schließlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04.12.2010 (a.a.O.) darauf beruft, dass die Entwicklung der Jahressonderzahlung dazu geführt habe, dass das bei Eintritt des Versorgungsfalles gegebene Versorgungsniveau nachfolgend unterschritten wurde, kann dies im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Rechtsfolge wäre in diesem Fall ein Anspruch auf eine Jahressonderleistung, die eine Unterschreitung des Niveaus ausschließt (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 14.12.2010 – 3 AZR 898/08 – Rn. 44). Der zweite Feststellungsantrag der Klägerin bezieht sich aber nicht auf die Höhe der zu zahlenden Jahressonderzahlung, sondern auf die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Es handelt sich ersichtlich um einen anderen Streitgegenstand. Über die Höhe der der Klägerin zustehenden Jahressonderzuwendung konnte mithin mangels eines darauf gerichteten Antrags keine Entscheidung ergehen. Die im nachgereichten Schriftsatz vom 17.02.2017 enthaltenen Rechtsausführungen hat die Kammer zur Kenntnis genommen. Sie erforderten keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO. Nach alledem hat das Arbeitsgericht Münster die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin musste somit erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.